{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_142-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-05-09","aktenzeichen":"II ZR 142/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 142/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Mai 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Mai 2005 durch die \n\nRichter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluß vom 21. Februar \n\n2005 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nDer Senatsbeschluß vom 21. Februar 2005 verletzt den Anspruch des \n\nKlägers auf rechtliches Gehör nicht. Unter welchen \"Aspekten\" der Senat ge-\n\nprüft hat, ob die Revision zuzulassen war, ergibt sich unmittelbar aus dem Be-\n\nschluß: Es handelt sich um die gesetzlichen Zulassungskriterien des § 543 \n\nAbs. 2 ZPO, wobei der Senat selbstverständlich deren Auslegung durch die \n\nanderen Zivilsenate des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen pflegt und auch \n\nim vorliegenden Fall berücksichtigt hat. Auf dieser Grundlage hat der Senat \n\n- wie stets - sämtliche von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten \n\nZulassungsgründe eingehend geprüft und ist zu dem in dem Beschluß nieder-\n\ngelegten Ergebnis gelangt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zu-\n\nlassung der Revision nicht vorliegen. Eine ins einzelne gehende Begründung \n\nder dafür leitenden Erwägungen ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht \n\ngeboten (st.Rspr. BVerfGE, Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW \n\n2004, 1371 m.w.Nachw.). Auch nach der Gesetzesbegründung zu dem Anhö-\n\nrungsrügengesetz kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine \n\nNichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht dazu eingelegt werden, eine \n\nBegründungsergänzung herbeizuführen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 24. Februar \n\n2005 - III ZR 263/04, Umdr. S. 6 f.). Ein Ausnahmefall eindeutiger Abweichung \n\nvom Wortlaut einer Norm ohne ersichtlichen Grund (vgl. BVerfG aaO; Beschl. v. \n\n5. November 1985 - 2 BvR 1434/83, BVerfGE 71, 122, 136 = NJW 1987, 1619) \n\nliegt hier nicht vor und war - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht we-\n\ngen \"überdurchschnittlich komplizierter Rechtslage\" gegeben. Daß die Darle-\n\nhen, auf deren Rückforderung die Beklagte zu 1 als \"Gegenleistung\" für die \n\nGrundstücksübertragungen verzichtet hat, nach der Sondervorschrift des § 56 e \n\nAbs. 1 DMBilG keinen kapitalersetzenden Charakter hatten und dem Beru-\n\nfungsurteil deshalb kein \"unrichtiger Obersatz\" zugrunde liegt, konnte und kann \n\nder Kläger bereits aus der in der Erwiderung der Beklagten zu 1 und 2 auf die \n\nNichtzulassungsbeschwerde zusammengestellten Rechtsprechung des Senats \n\nentnehmen; für einen Wegfall der Sonderprivilegierung der Beklagten zu 1 ge-\n\nmäß § 56 e Abs. 1 Satz 2 DMBilG fehlt es an der förmlichen Feststellung und \n\nEinreichung einer Eröffnungsbilanz zum Handelsregister (vgl. BGHZ 140, 156, \n\n162; Sen.Urt. v. 27. März 2000 - II ZR 109/99, WM 2001, 461, 463), wie im \n\nSenatsbeschluß vom 7. Februar 2005 zu der Anhörungsrüge des Klägers in der \n\nParallelsache II ZR 21/03 ausgeführt. Auch im übrigen war die Zulassung der \n\nRevision weder zur Klärung entscheidungserheblicher Grundsatzfragen noch \n\nwegen unrichtiger Entscheidung veranlaßt. Die - ohnehin gemäß § 321 a ZPO \n\nverfristeten und in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (S. 53 ff.) \n\nso nicht enthaltenen - Ausführungen des Klägers vom 5. April 2005 zur \n\nEntscheidung über seine Hilfsanträge (unter dem Gesichtspunkt des § 10 \n\nAbs. 1 Nr. 4 GesO) ändern daran nichts. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nMünke \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_142-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-09/ii-zr-142-03","cited_norms":[{"jurabk":"DMBilG","ref":"§ 56e","ref_norm":"56e","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_142-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_142-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-09/ii-zr-142-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_142-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:39:28.768628+00:00"}}