{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-03-21","aktenzeichen":"II ZR 140/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 134, 138 Bb, 280, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 723 Abs. 1 Satz 2 n.F.; HGB § 234 Abs. 1 Satz 2 a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesell- schafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stel- len, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Ein- lage nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19. Juli und 29. November 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254). b) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muß der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Diese Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn von vornherein geplant ist, nur einen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden sollen, ohne daß der Anlageinteressent darüber informiert wird. c) Ist in dem Vertrag über die stille Gesellschaft vorgesehen, daß der stille Ge- sellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ausge- zahlt bekommt, wobei das stehen bleibende Guthaben mit 7 % pro Jahr ver- zinst werden soll, so hat der stille Gesellschafter ein Kündigungsrecht, wenn sich der Vertragspartner in der Folgezeit wegen bankrechtlicher Bedenken weigert, die Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des Gutha- bens in einer Summe anbietet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 140/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n21. März 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 134, 138 Bb, 280, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 723 Abs. 1 Satz 2 n.F.; \nHGB § 234 Abs. 1 Satz 2 \n\na) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft \nanwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der \nEinlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesell-\nschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stel-\nlen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Ein-\nlage nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19. Juli und 29. November \n2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254). \n\nb) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells \nmuß der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. \nDiese Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn von vornherein geplant ist, nur \neinen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden, \nwährend mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden \nsollen, ohne daß der Anlageinteressent darüber informiert wird. \n\nc) Ist in dem Vertrag über die stille Gesellschaft vorgesehen, daß der stille Ge-\nsellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ausge-\nzahlt bekommt, wobei das stehen bleibende Guthaben mit 7 % pro Jahr ver-\nzinst werden soll, so hat der stille Gesellschafter ein Kündigungsrecht, wenn \nsich der Vertragspartner in der Folgezeit wegen bankrechtlicher Bedenken \nweigert, die Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des Gutha-\nbens in einer Summe anbietet. \n\nBGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03 - OLG Braunschweig \n\n LG Göttingen \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 21. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 2. April 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie zu 1. und 2. beklagten Gesellschaften - eine Aktiengesellschaft und \n\neine Kommanditgesellschaft auf Aktien - beschäftigen sich - ebenso wie ihre \n\nRechtsvorgängerinnen aus der \"G. Gruppe\" - u.a. mit dem Erwerb, der \n\nVerwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unterneh-\n\nmensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital bringen sie auf, indem sie mit \n\nzahlreichen Kleinanlegern stille Gesellschaften gründen. Die Laufzeit beträgt \n\nnach Wahl der Anleger 10 bis 40 Jahre. Die Gesellschafter sind am Gewinn und \n\nVerlust beteiligt und haben ggf. eine Nachschußpflicht bis zur Höhe ihrer Ent-\n\nnahmen. Nach den im vorliegenden Fall verwendeten Vertragsformularen sollte \n\ndas Auseinandersetzungsguthaben am Ende des jeweiligen Gesellschaftsver-\n\ntrages als monatliche Rente mit einer Laufzeit von - je nach Wunsch des Anle-\n\ngers - 10 bis 40 Jahren ausgezahlt werden (\"Pensions-Sparplan\"). Damit sollte \n\nein Beitrag zur Versorgung und Absicherung des stillen Gesellschafters im Alter \n\ngeleistet werden. Den Anlegern wurden steuerliche Verlustzuweisungen in Hö-\n\nhe ihrer Einlagezahlungen in Aussicht gestellt. Außerdem sollten sie ein gewin-\n\nnunabhängiges Recht auf Entnahme i.H.v. jährlich 10 % ihrer eingezahlten Ein-\n\nlage haben. \n\nDer Schuldner, ein Arzt, über dessen Vermögen im Laufe des Rechts-\n\nstreits das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (im folgenden Kläger), unter-\n\nzeichnete am 8. Oktober 1993 zwei \"Zeichnungsscheine\" betreffend die \n\nG. Vermögensanlagen AG, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. \n\nNach dem einen Schein hatte er eine Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM zu \n\nerbringen bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren. In dem anderen Schein war \n\neine monatliche Ratenzahlung i.H.v. 735,00 DM über 12 Jahre vorgesehen, \n\ninsgesamt 105.840,00 DM. In den Beträgen war jeweils ein Agio i.H.v. 5 % ent-\n\nhalten. Am Ende der Laufzeit sollte das Auseinandersetzungsguthaben in \n\nRaten über einen Zeitraum von 12 Jahren ausgezahlt werden. \n\nAußerdem unterzeichnete der Kläger eine Vollmacht. Danach sollte die \n\nG. Vermögensanlagen AG in seinem Namen mit anderen Gesellschaften \n\nweitere stille Gesellschaftsverträge abschließen dürfen. Damit sollte erreicht \n\nwerden, daß jeweils nach Ablauf der steuerlichen Verlustphase im Rahmen \n\nneuer Beteiligungsverträge wiederum steuerliche Verluste anfielen. Die vorheri-\n\ngen Verträge sollten beitragslos gestellt werden, so daß der Kläger insgesamt \n\nnicht mehr als seine Zeichnungssumme zu zahlen hatte, dennoch aber wäh-\n\nrend der gesamten Vertragslaufzeit in den Genuß von steuerlichen Verlustzu-\n\nweisungen kommen würde (sog. Steiger-Modell). \n\nAufgrund dieser Vollmacht schloß die G. Vermögensanlagen AG \n\nam 1. Januar 1996 mit der G. Beteiligungs-AG, einer Rechtsvorgängerin \n\nder Beklagten zu 2, einen Vertrag über eine stille Gesellschaft, wonach der Klä-\n\nger die monatlichen Raten i.H.v. 735,00 DM für noch 119 Monate an die neue \n\nGesellschaft zu zahlen hatte bei sonst gleichen Bedingungen wie in dem ersten \n\nRatenzahlungsvertrag. Außerdem wurde der Kläger durch einen gleichartigen \n\nVertrag verpflichtet, die laufenden Entnahmen in bezug auf seine Einmalzah-\n\nlung i.H.v. 10.500,00 DM im Rahmen einer weiteren stillen Gesellschaft bei der \n\nG. Beteiligungs-AG anzulegen. Schließlich wurde mit Zeichnungsschein \n\nvom 1. Januar 1998 in gleicher Weise ein Vertrag über eine stille Gesellschaft \n\nzwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 geschlossen, wonach die Ent-\n\nnahmen auf die Einmalzahlung für restliche 95 Monate bei der Beklagten zu 1 \n\nin deren \"Unternehmenssegment VII\" anzulegen waren. \n\nDie laufenden Ratenzahlungen i.H.v. je 735,00 DM erbrachte der Kläger \n\nbis April 1996. Im Oktober 1999 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das \n\nKreditwesen den Beklagten zu 1 und 2, die Auseinandersetzungsguthaben in \n\nRaten auszuzahlen, weil das nach der Auffassung des Amtes gegen § 32 \n\nAbs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verstößt. In dem daraufhin geführ-\n\nten verwaltungsgerichtlichen Prozeß verpflichteten sich die Beklagten zu 1 \n\nund 2 vergleichsweise, die Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe \n\nauszuzahlen. \n\nMit Schreiben vom 11. Oktober 2000 verlangte der Kläger von den Be-\n\nklagten zu 1 und 2 die Rückzahlung seiner geleisteten Einlagen wegen des \n\nWegfalls der ratierlichen Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben. Wäh-\n\nrend des vorliegenden Rechtsstreits hat er mit Schriftsatz vom 13. September \n\n2001 die Beteiligungen vorsorglich gekündigt mit der Begründung, er sei über \n\ndie Risiken der Anlage arglistig getäuscht worden. \n\nMit der Klage verlangt der Insolvenzverwalter von der Beklagten zu 1 \n\nRückzahlung der an sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten 28.875,00 DM, \n\nvon den Beklagten zu 1, 2 und 4 bis 7 - die Klage gegen die Beklagte zu 3 ist \n\nzurückgenommen worden - Rückzahlung der an die Beklagte zu 2 bzw. ihre \n\nRechtsvorgängerin gezahlten 2.940,00 DM, jeweils Zug um Zug gegen Über-\n\ntragung der Gesellschaftsbeteiligungen. Dabei werden die Beklagten zu 4 bis 7 \n\nals damalige Komplementäre der Beklagten zu 2 in Anspruch genommen. Hilfs-\n\nweise verlangt der Insolvenzverwalter von den Beklagten zu 1 und 2, ihm Aus-\n\nkunft über die Höhe des jeweiligen Auseinandersetzungsguthabens zu erteilen. \n\nIm übrigen begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten zu 1 und 2 keine An-\n\nsprüche mehr gegen ihn aus den Gesellschaftsverträgen haben und diese Ge-\n\nsellschaftsverträge beendet sind. \n\nDie Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen richtet \n\nsich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Insolvenzverwal-\n\nters. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-\n\nführt: \n\nDie zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1 und 2 geschlossenen \n\nGesellschaftsverträge seien wirksam. Auf sie seien die Grundsätze der fehler-\n\nhaften Gesellschaft anwendbar. Danach komme eine rückwirkende Auflösung \n\ngrundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme davon sei hier nicht gegeben. \n\nSo seien die Verträge nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 32 KWG, \n\nBankgeschäfte ohne behördliche Erlaubnis zu betreiben, gemäß § 134 BGB \n\nnichtig. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 32 KWG erfüllt sein sollten, \n\nführe das nicht zur Anwendbarkeit des § 134 BGB. Auch eine Nichtigkeit nach \n\n§§ 125 f. BGB, § 293 Abs. 3 AktG liege nicht vor. Die Unterschriften auf den \n\nVorderseiten der Zeichnungsscheine seien zur Wahrung der bei einem Teilge-\n\nwinnabführungsvertrag erforderlichen Schriftform ausreichend. Einer gesonder-\n\nten Unterzeichnung der umseitig abgedruckten Allgemeinen Vertragsbedingun-\n\ngen habe es nicht bedurft, da die Bedingungen auf der Vorderseite des Formu-\n\nlars erwähnt worden seien. Die Vertragserklärungen seien wegen Versäumung \n\nder Widerrufsfrist auch nicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufbar ge-\n\nwesen. Die Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgemäß. Im übrigen hätte ein \n\nsolcher Widerruf auch keine Rückwirkung. Die Verträge seien auch nicht nach \n\n§ 138 BGB nichtig. Insbesondere seien sie nicht darauf gerichtet, Anleger durch \n\nein Schneeballsystem zu schädigen. Wenn es zu einer solchen Schädigung \n\ngekommen sei, liege das lediglich an einem schlechten Wirtschaften. \n\nDie aufgrund der von dem Kläger erteilten Vollmacht geschlossenen Fol-\n\ngeverträge seien nicht nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Zwar \n\nhabe die G. Vermögensanlagen AG keine Erlaubnis zur geschäftsmäßi- \n\ngen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gehabt. Der Abschluß der Fol-\n\ngeverträge sei jedoch wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Ge-\n\nschäft der Gesellschaft nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfrei gewesen. Im \n\nübrigen wären auch insoweit die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft \n\nanwendbar. \n\nDie Gesellschaftsverträge seien auch nicht durch die Kündigungen des \n\nKlägers beendet worden. Es fehle an einem wichtigen Grund für eine Kündi-\n\ngung. Daß die ratenweise Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben nicht \n\nmehr möglich sei, reiche dafür nicht aus. Dabei handele es sich nur um eine \n\nAuszahlungsmodalität, die für den Anleger von untergeordneter Bedeutung sei. \n\nEine fehlerhafte Beratung des Klägers bei den Vertragsverhandlungen durch \n\ndie Vermittler D. und B. schließlich sei nicht bewiesen. \n\nII. Diese Ausführungen halten in entscheidenden Punkten revisionsrecht-\n\nlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenom-\n\nmen, daß die insgesamt fünf Gesellschaftsverträge wirksam sind, so daß dem \n\nKläger keine Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung \n\nseiner Einlagen zustehen. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Grundsätze über die \n\nfehlerhafte Gesellschaft auch auf eine stille Gesellschaft anwendbar, unabhän-\n\ngig von der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses als \"typische\" oder \"atypi-\n\nsche\" stille Gesellschaft (BGHZ 8, 157, 166 ff.; 55, 5, 8 ff.; 62, 234, 237; Urt. v. \n\n12. Februar 1973 - II ZR 69/70, WM 1973, 900, 901; v. 25. November 1976 \n\n- II ZR 187/75, WM 1977, 196, 197; v. 22. Oktober 1990 - II ZR 247/89, \n\nNJW-RR 1991, 613, 614; v. 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1554; \n\nv. 24. Mai 1993 - II ZR 136/92, NJW 1993, 2107; v. 29. November 2004 \n\n- II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255). Danach ist ein fehlerhafter Gesellschaftsver-\n\ntrag grundsätzlich als wirksam zu behandeln, wenn er in Vollzug gesetzt wor-\n\nden ist. Lediglich für die Zukunft können sich die Parteien von dem Vertrag \n\nlösen (st.Rspr., s. etwa BGHZ 156, 46, 51 ff.). Bei einem - wie hier - als Teilge-\n\nwinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu wertenden stillen \n\nGesellschaftsvertrag mit einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft \n\nauf Aktien (Senat, BGHZ 156, 38, 43) bedarf es für die Invollzugsetzung nicht \n\nder Eintragung des Vertrages in das Handelsregister (BGHZ 103, 1, 4 f.; 116, \n\n37, 39 f.; Urt. v. 5. November 2001 - II ZR 119/00, NJW 2002, 822, 823; v. \n\n29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255 f.). Es genügt vielmehr, \n\ndaß der stille Gesellschafter - wie es hier der Kläger getan hat - Einlagezahlun-\n\ngen leistet und steuerliche Verlustzuweisungen entgegen nimmt. \n\nb) Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kommen nur dann nicht \n\nzur Anwendung, wenn ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von \n\nden Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen \n\nBelangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Perso-\n\nnen unvertretbar ist. So hat der Senat Ausnahmen u.a. dann anerkannt, wenn \n\nder Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (BGHZ 97, 243, 250; 153, \n\n214, 222), der Zweck der Gesellschaft mit den guten Sitten unvereinbar ist (Urt. \n\nv. 9. Februar 1970 - II ZR 76/68, NJW 1970, 1540; v. 16. Mai 1988 \n\n- II ZR 316/87, NJW-RR 1988, 1379) oder eine besonders grobe Sittenwidrig-\n\nkeit vorliegt (BGHZ 55, 5, 8 f.). Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahme-\n\nfalls hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht erfüllt angesehen. \n\naa) Die Gesellschaftsverträge sind nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 32 \n\nAbs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nichtig. \n\nNach § 32 KWG bedarf derjenige, der im Inland gewerbsmäßig Bankge-\n\nschäfte betreiben will, einer behördlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnis besitzen \n\ndie Beklagten zu 1 und 2 nicht. Deshalb wurde ihnen von dem Bundesauf-\n\nsichtsamt für das Kreditwesen untersagt, nach dem Ende des jeweiligen Ge-\n\nsellschaftsvertrages das Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente \n\n(\"Pensions-Sparplan\" oder \"SecuRente\") ratierlich auszuzahlen. Die Behörde \n\nsah in dieser Abrede ein Bankgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 \n\nKWG. Nach dieser durch die 6. KWG-Novelle vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I \n\nS. 2518) mit Wirkung zum 1. Januar 1998 in das Gesetz eingefügten Alternative \n\nist die Annahme \"rückzahlbarer Gelder des Publikums\" unter bestimmten weite-\n\nren Voraussetzungen ein Bankgeschäft. \n\nOb es sich bei der Vereinbarung einer ratierlichen Auszahlung des Aus-\n\neinandersetzungsguthabens tatsächlich um ein Bankgeschäft in diesem Sinne \n\nhandelt und ob ein dann vorliegender Verstoß gegen § 32 KWG zur Nichtigkeit \n\nder Verträge nach § 134 BGB führt, kann offen bleiben. Denn jedenfalls gilt die \n\nstreitige Definition des Bankgeschäfts erst seit dem Inkrafttreten der 6. KWG-\n\nNovelle zum 1. Januar 1998. Die Rechtsbeziehungen der Parteien gehen aber \n\nauf Verträge aus dem Jahre 1993 zurück. Zu jenem Zeitpunkt verstieß die \n\nratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben auch nach Ansicht \n\ndes Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen noch nicht gegen die Vorschrif-\n\nten des Kreditwesengesetzes. Damit können die Verträge jedenfalls aus diesem \n\nGrund nicht nach § 134 BGB nichtig sein. \n\nbb) Die Gesellschaftsverträge sind auch nicht nach § 134 BGB, § 3 Nr. 3 \n\nKWG nichtig. \n\nNach § 3 Nr. 3 KWG sind Einlagengeschäfte verboten, bei denen es aus-\n\ngeschlossen oder erheblich erschwert ist, über die Einlagen durch Barabhe-\n\nbungen zu verfügen. \n\nDiese Vorschrift ist auf die Zahlungen eines stillen Gesellschafters auf-\n\ngrund des Gesellschaftsvertrages nicht anwendbar, weil es sich dabei nicht um \n\nEinlagen i.S. der §§ 3, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt (BGHZ 90, 310, \n\n313 f.). Auch die ratenweise Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben \n\nverstößt nicht gegen das Verbot des § 3 Nr. 3 KWG. Der Schutzzweck dieser \n\nNorm besteht darin, einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Möglichkeiten des \n\nbargeldlosen Zahlungsverkehrs und damit einer Störung der finanziellen Stabili-\n\ntät der Volkswirtschaft entgegenzuwirken (BGHZ 129, 90, 97). Eine derartige \n\nGefahr besteht nicht, wenn bei der Auseinandersetzung einer Gesellschaft das \n\nAuseinandersetzungsguthaben - wie hier - gestundet wird. Ob ein Verstoß ge-\n\ngen § 3 Nr. 3 KWG zur Anwendbarkeit des § 134 BGB führt, kann damit offen \n\nbleiben (ebenso BGHZ 129, 90, 92). \n\ncc) Die Verträge vom 1. Januar 1996 und 1. Januar 1998 sind auch nicht \n\ndeshalb nach § 134 BGB nichtig, weil sie nicht von dem Kläger persönlich, son-\n\ndern in seinem Namen von der G. Vermögensanlagen AG geschlossen \n\nworden sind. \n\nDabei kann offen bleiben, ob der zugrundeliegende Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrag zwischen dem Kläger und der G. Vermögensanlagen AG \n\nund die damit verbundene Vollmacht gegen das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG, \n\nohne behördliche Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, ver-\n\nstoßen (vgl. dazu BGHZ 145, 265, 269; 153, 214, 218 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni \n\n2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) und ob sie ggf. unter die Ausnah-\n\nmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG fallen. Von dem gesetzlichen Verbot \n\ndes Art. 1 § 1 RBerG werden nämlich nicht auch die aufgrund der nichtigen \n\nVollmacht geschlossenen Gesellschaftsverträge erfaßt. Sie bezwecken nicht \n\ndie Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Auf diese Verträge sind daher, \n\nauch wenn sie mangels wirksamer Vollmacht schwebend unwirksam sind, die \n\nGrundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar (BGHZ 153, 215, \n\n221 f.). Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz führt also nur zu der \n\nMöglichkeit, den Gesellschaftsvertrag zu kündigen. \n\ndd) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Verträge wegen der \n\nlangen Laufzeiten von 12 Jahren auch nicht sittenwidrig i.S. des § 138 BGB. \n\nAufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit können rechtsgeschäftliche \n\nBindungen über einen langen Zeitraum eingegangen werden. Eine Grenze bil-\n\nden lediglich §§ 138, 242, 723 Abs. 3 BGB, ggf. auch § 307 BGB. Eine langfri-\n\nstige Bindung ist dann sittenwidrig, wenn durch sie die persönliche und wirt-\n\nschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, daß die eine Seite der ande-\n\nren in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß, \"auf Gedeih und Verderb\", \n\nausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen \n\nund durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (BGHZ 64, \n\n288, 290 f.; BGH, Urt. v. 26. April 1995 - VIII ZR 124/94, NJW 1995, 2350, \n\n2351; v. 8. April 1997 - X ZR 62/95, WM 1997, 1624). \n\nDanach ist unter diesem Gesichtspunkt hier nicht von einer Sittenwidrig-\n\nkeit auszugehen. Das Anlagemodell zielt auf eine Alterssicherung ab, setzt also \n\nnotwendigerweise eine lange Laufzeit voraus. Der Kläger konnte nach den \n\nZeichnungsscheinen und den Vertragsbedingungen wählen zwischen Vertrags-\n\nlaufzeiten von 10 bis 40 Jahren und monatlichen Raten ab 50,00 DM. Wenn er \n\nsich dann für eine Laufzeit von 12 Jahren und Raten i.H.v. 735,00 DM ent-\n\nschieden hat, ist das noch keine übermäßige Einschränkung seiner Handlungs-\n\nfreiheit, zumal das gestaffelte Beteiligungssystem zu erheblichen steuerlichen \n\nVerlustzuweisungen führen sollte. Jedenfalls scheidet eine Sittenwidrigkeit aber \n\ndeshalb aus, weil der Kläger nach den Vertragsbedingungen das Recht hatte, \n\nden Vertrag nach Ablauf von einem Drittel der Laufzeit beitragslos stellen zu \n\nlassen - wovon er auch Gebrauch gemacht hat - oder zu stornieren. Daß er da-\n\nbei finanzielle Verluste in Kauf nehmen muß, ist unerheblich. Auch bei einer \n\nLebensversicherung ist eine vorzeitige Lösung mit Nachteilen verbunden. \n\nee) Eine Nichtigkeit der Verträge nach § 138 BGB ergibt sich auch nicht \n\naus dem Vorwurf des Klägers, die Beklagten betrieben ein Schneeballsystem. \n\nDabei kann offen bleiben, ob das Anlagemodell der Beklagten und ihrer \n\nRechtsvorgängerinnen tatsächlich Elemente eines Schneeballsystems aufweist \n\n(s. dazu BGH, Urt. v. 22. April 1997 - XI ZR 191/96, ZIP 1997, 1110), ob jeden-\n\nfalls nur ein so geringer Teil der Anlegergelder investiert wird, daß ein Gewinn \n\nder Anleger unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich ist. Eine \n\nNichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 138 BGB wäre nur dann anzunehmen, \n\nwenn der gemeinsame Zweck der Vertragspartner gerade darauf gerichtet ge-\n\nwesen wäre, ein sittenwidriges Geschäft zu betreiben. Das aber ist nicht der \n\nFall. Nach dem Vortrag des Klägers ist er vielmehr von den Beklagten und ihren \n\nRechtsvorgängerinnen über die für ihn ungünstigen Umstände der Kapitalanla-\n\nge getäuscht worden. Daraus kann sich ein Kündigungsrecht oder ein Scha-\n\ndensersatzanspruch ergeben (s. dazu im folgenden unter 2), nicht aber eine \n\nUnwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages entgegen den Grundsätzen der feh-\n\nlerhaften Gesellschaft. \n\nff) Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Verträge nach §§ 125, 126 Abs. 1 \n\nBGB, § 293 Abs. 3 AktG nichtig sind, weil sich die Unterschriften der Vertrags-\n\nparteien auf Seite 2 des Zeichnungsscheins befinden, die Allgemeinen Ver-\n\ntragsbedingungen aber erst nachfolgend abgedruckt sind. Denn auch ein Ver-\n\nstoß gegen die gesetzliche Schriftform würde nicht zu einer rückwirkenden \n\nNichtigkeit der Verträge führen, sondern nach den Regeln der fehlerhaften Ge-\n\nsellschaft lediglich ein Kündigungsrecht des Klägers begründen. \n\ngg) Schließlich rechtfertigt auch ein Widerruf nach dem Haustürwider-\n\nrufsgesetz keine Ausnahme von den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft, \n\nwie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. November 2004 (II ZR 6/03, ZIP \n\n2005, 254, 255) entschieden hat. \n\n2. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß ein Schadensersatzan-\n\nspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1 und 2 zu einem Erfolg der auf die \n\nRückzahlung der Einlagen gerichteten Hauptklageanträge führen könnte. Eben-\n\nfalls fehlerhaft hat es im Zusammenhang mit der Prüfung von Kündigungsgrün-\n\nden angenommen, es lasse sich nicht feststellen, daß die für die Beklagten \n\ntätig gewordenen Vermittler D. und B. den Kläger über die Risiken der Kapi- \n\ntalanlage unzureichend aufgeklärt hätten. \n\na) Wie der Senat in seinen nach Erlaß des angefochtenen Urteils ver-\n\nkündeten Entscheidungen vom 19. Juli und 29. November 2004 (II ZR 354/02, \n\nZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256) klargestellt hat, stehen die \n\nGrundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der \n\nEinlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschaf-\n\nters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, \n\nden stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als \n\nhätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht \n\ngeleistet. Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verlet-\n\nzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflich-\n\ntig gemacht hat, darf es nicht zugute kommen, daß er gleichzeitig auch an dem \n\nmit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist. \n\nb) Danach kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, \n\nob den Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen eine Verletzung von Aufklä-\n\nrungspflichten vorzuwerfen ist. Dann würden sie dem Kläger wegen Verschul-\n\ndens bei Vertragsschluß (jetzt § 280 Abs. 1, 3, § 282, § 241 Abs. 2, § 311 \n\nAbs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) zum Schadensersatz verpflichtet sein - die Beklagten \n\nzu 4 bis 7 i.V.m. § 278 Abs. 2 AktG, § 161 Abs. 2, §§ 128, 160 HGB -, wobei sie \n\nggf. für ein Fehlverhalten der Vermittler D. und B. nach § 278 BGB ein- \n\nstehen müßten. In Betracht kommt auch eine Haftung nach § 826 BGB und \n\n§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB (zum Schutzgesetzcharakter des \n\n§ 264 a StGB s. Senat, BGHZ 116, 7, 12 ff. und Urt. v. 29. Mai 2000 \n\n- II ZR 280/98, NJW 2000, 3346). \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß einem Anleger für \n\nseine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt \n\nvermittelt werden, d.h. er muß über alle Umstände, die für seine Anlageent-\n\nscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere \n\nüber die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen \n\nNachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt wer-\n\nden (BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, \n\n1297; v. 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; v. 7. Juli 2003 \n\n- II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, \n\n1706, 1707). Dabei war im vorliegenden Fall vor allem darüber aufzuklären, daß \n\nder Anleger an den Verlusten beteiligt und verpflichtet ist, erforderlichenfalls \n\nauch Nachschüsse in erheblichem Umfang zu leisten, daß die Entnahmen i.H.v. \n\n10 % der gezahlten Einlagen schon ab dem Jahr nach dem Vertragsschluß zu \n\neiner Verringerung des für die Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals \n\nführen, daß die Entnahmen auch im Falle der Wiederanlage keinen Kapitalzu-\n\nwachs bewirken, daß sie deshalb in hohem Maße die Gefahr einer späteren \n\nNachschußpflicht begründen und daß sie trotz ihrer Ausgestaltung als gewinn-\n\nunabhängig unter einem Liquiditätsvorbehalt stehen. Schließlich mußte der An-\n\nleger über das geplante Investitionsvolumen unterrichtet werden. Dazu hat der \n\nKläger ein Schreiben des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen an die \n\nVerbraucherzentrale Be. vom 9. August 2000 vorgelegt, in dem es heißt, die \n\nInvestitionsquote betrage in dem \"Segment IV\" der G. Gruppe 0 % - statt \n\nangegebener 107 % - und in dem \"Segment VI\" 11 %. Daraus hat der Kläger \n\nabgeleitet, daß auch in den \"Unternehmenssegmenten\", an denen er beteiligt \n\nist, nur ein geringer Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken verwendet \n\nwird, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt \n\nwerden (von ihm als modifiziertes Schneeballsystem bezeichnet). Ein zu \n\ndiesem Vorwurf von der Staatsanwaltschaft Br. durchgeführtes Ermitt- \n\nlungsverfahren hat zu keinen verwertbaren Erkenntnissen geführt und ist daher \n\neingestellt worden. \n\nDas Berufungsgericht hat zu Art und Umfang der Aufklärung des Klägers \n\ndie Vermittler D. und B. als Zeugen vernommen. Beide haben ausge- \n\nsagt, es habe eine ausführliche Besprechung über das Anlagemodell mit dem \n\nvon dem Kläger hinzugezogenen Fachanwalt für Steuerrecht Di.-Gr. statt- \n\ngefunden. Nach der Aussage des Zeugen B. soll der Anwalt den Emissions- \n\nprospekt sogar 5 bis 6 Wochen lang geprüft haben. Dann erst, so haben beide \n\nZeugen bekundet, habe der Kläger die ersten beiden Verträge abgeschlossen. \n\nDer Kläger ist diesen Aussagen mit der Behauptung entgegengetreten, die Be-\n\nsprechung mit seinem Anwalt habe erst nach der Unterzeichnung der Verträge \n\nstattgefunden. Dazu hat er sich auf das Zeugnis des Anwalts berufen. Diesem \n\nBeweisantritt ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Zur Begründung \n\nhat es ausgeführt, selbst wenn man die Anlage erst nach der Vertragsunter-\n\nzeichnung mit dem Anwalt durchgesprochen habe, sei nicht bewiesen, daß die \n\nVermittler gegenüber dem Kläger fehlerhafte Angaben gemacht hätten; sie hät-\n\nten nichts bekundet, woraus sich eine fehlerhafte Aufklärung herleiten ließe. \n\nDagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hät-\n\nte dem Beweisantritt des Klägers nachgehen müssen. Es hat schon verkannt, \n\ndaß nach den Zeugenaussagen das wesentliche Beratungsgespräch im Beisein \n\ndes Anwalts stattgefunden haben soll. Wenn aber dieses Gespräch - wie der \n\nKläger behauptet und was daher in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist - \n\nerst nach dem Vertragsschluß erfolgt ist, ergibt sich daraus zugleich, daß der \n\nKläger vor dem Vertragsschluß - und nur darauf kommt es an - nicht ordnungs-\n\ngemäß aufgeklärt worden ist. Im übrigen geht es nicht darum, ob bewiesen ist, \n\ndaß die Vermittler fehlerhafte Angaben gemacht haben. Für eine Haftung der \n\nBeklagten würde es ausreichen, wenn die Vermittler es nur unterlassen hätten, \n\nsachdienliche Angaben zu machen. Dafür sprechen die protokollierten Zeugen-\n\naussagen. So hat der Zeuge D. ausgesagt, es sei nur ein kurzes Gespräch \n\nmit dem Kläger geführt worden, das bald abgebrochen worden sei. Und der \n\nZeuge B. hat bekundet, bei dem Gespräch mit dem Kläger - vor Einschaltung \n\ndes Anwalts - sei das Anlagemodell \"angerissen\" worden. Wenn sich bei dieser \n\nBeweislage nach Gegenüberstellung der Zeugen mit dem Anwalt des Klägers \n\nherausstellen sollte, daß deren gemeinsame Besprechung erst nach dem Ver-\n\ntragsschluß stattgefunden hat, dürfte ohne weiteres von einem Aufklärungs-\n\nmangel auszugehen sein (zur Beweislast s. BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 \n\n- IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89, \n\nNJW-RR 1990, 1422, 1423). \n\nc) Bei der Feststellung, ob den Beklagten eine mangelhafte Aufklärung \n\nzur Last zu legen ist, bedarf es ggf. auch einer Würdigung des Inhalts des \n\nEmissionsprospekts. Wird dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Auf-\n\nklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die \n\nKapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann \n\nmuß der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Infor-\n\nmationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (Sen.Urt. v. 1. Okto-\n\nber 1984 - II ZR 158/84, NJW 1985, 380, 381; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP \n\n2003, 1536, 1537; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, ZIP 2004, \n\n1055, 1057). Außerdem muß er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor \n\ndem Vertragsschluß überlassen worden sein, daß sein Inhalt noch zur Kenntnis \n\ngenommen werden konnte. \n\nDer Kläger hat zunächst schriftsätzlich vortragen lassen, der Prospekt sei \n\nihm erst nach Vertragsunterzeichnung übergeben worden. Bei seiner Anhörung \n\nin der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er dagegen er-\n\nklärt, er habe die Verträge geschlossen, nachdem ihm der Vermittler D. das \n\nAnlagemodell anhand des Prospekts erklärt gehabt habe. Den mehr als \n\n130 Seiten umfassenden Emissionsprospekt haben die Parteien nur in Aus-\n\nschnitten vorgelegt. Deshalb ist eine sachgemäße Beurteilung des Prospektin-\n\nhalts nicht möglich. Dazu bedarf es der Vorlage des gesamten Prospekts. Fer-\n\nner ist ggf. zu klären, ob der Prospekt dem Kläger so rechtzeitig übergeben \n\nworden ist, daß er ihn vor der Vertragsunterzeichnung lesen konnte, oder ob er \n\nnur anläßlich der Vertragsunterzeichnung ausschnittsweise erörtert worden ist, \n\nin seiner Gesamtheit als Mittel der Aufklärung also keine Verwendung gefunden \n\nhat. \n\nd) Für eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens bei Vertrags-\n\nschluß - ggf. auch wegen positiver Vertragsverletzung und nach § 826 BGB und \n\n§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB - kann auch von Bedeutung sein, \n\nob die Kostenstruktur des Anlagemodells von vornherein so ungünstig angelegt \n\nwar oder später so ungünstig ausgestaltet worden ist, daß ein Gewinn der An-\n\nleger höchst unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich war. Auch \n\ndazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts. \n\n3. Die Sache ist danach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, \n\ndamit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. \n\nSollte das Berufungsgericht dabei erneut zu dem Ergebnis kommen, daß \n\ndie Beklagten dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet und seine \n\nHauptklageanträge damit unbegründet sind, weist der Senat auf folgendes hin: \n\nNach dem bisherigen Vortrag der Parteien ist jedenfalls davon auszuge-\n\nhen, daß die Gesellschaftsverträge durch die Kündigung des Klägers vom \n\n11. Oktober 2000 beendet worden sind und dem Kläger daher die hilfsweise \n\ngeltend gemachten Auskunftsansprüche in bezug auf die Höhe der Auseinan-\n\ndersetzungsguthaben zustehen. \n\nEin Kündigungsrecht ergibt sich aus der Ankündigung der Beklagten, \n\nentsprechend dem von ihnen vor dem Verwaltungsgericht Be. geschlossenen \n\nProzeßvergleich die Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr ratierlich, son-\n\ndern nur noch in jeweils einer Summe auszuzahlen. \n\nJeder Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren \n\nalles zu unterlassen, was den Eintritt des vertraglich vorgesehenen Leistungser-\n\nfolges vereiteln oder gefährden könnte. Er muß sich vertragstreu verhalten. Ins-\n\nbesondere darf er die Erfüllung des Vertrages oder einer wesentlichen Ver-\n\ntragspflicht nicht ernsthaft und endgültig verweigern oder erklären, er werde den \n\nVertrag nicht so erfüllen, wie es vereinbart ist. Verletzt er diese Pflicht, hat der \n\nandere Vertragsteil grundsätzlich das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen. Bei \n\neinem Vertrag über eine stille Gesellschaft hat diese Lösung - wie bei allen \n\nDauerschuldverhältnissen - in Form der Kündigung zu geschehen. Das ergibt \n\nsich aus § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB (Sen.Urt. v. 8. Juli \n\n1976 - II ZR 34/75, DB 1977, 87, 88; BGHZ 11, 80, 84; 90, 302, 308; \n\nBGH, Urt. v. 2. Juli 1968 - VI ZR 207/66, MDR 1968, 915; v. 12. Oktober 1977 \n\n- VIII ZR 73/76, NJW 1978, 103; v. 11. Februar 1981 - VIII ZR 312/79, NJW \n\n1981, 1264, 1265; Soergel/Wiedemann, BGB 12. Aufl. vor § 323 Rdn. 62; \n\nMünchKommBGB/Emmerich 4. Aufl. vor § 275 Rdn. 281 ff.). Die Voraussetzun-\n\ngen für ein solches Kündigungsrecht sind hier erfüllt. \n\nDie Beklagten sind nach dem Inhalt der mit dem Kläger geschlossenen \n\nVerträge verpflichtet, nach der Beendigung der stillen Gesellschaften die Aus-\n\neinandersetzungsguthaben - sofern der Kläger nicht die sofortige Auszahlung in \n\neiner Summe wünscht - als Darlehen stehen zu lassen und mit 7 % pro Jahr zu \n\nverzinsen bei ratenweiser Rückzahlung über einen Zeitraum von 12 Jahren. \n\nIndem sie sich in dem gerichtlichen Vergleich verpflichtet haben, die Auseinan-\n\ndersetzungsguthaben jeweils in einer Summe auszuzahlen, haben sie zu er-\n\nkennen gegeben, daß sie nicht bereit sind, ihre Vertragspflicht zur ratierlichen \n\nAuszahlung zu erfüllen. Das berechtigt den Kläger, sich ohne Bindung an die \n\nvertraglich vorgesehenen Kündigungsfristen von den Verträgen zu lösen. Dabei \n\nkommt es nicht darauf an, ob eine ratenweise Auszahlung tatsächlich gegen \n\n§ 32 KWG verstößt und ob der Kläger unabhängig davon auf der Erfüllung der \n\nVerträge bestehen könnte. Entscheidend ist allein, daß der Kläger davon aus-\n\ngehen muß, daß die Beklagten ihre Vertragspflicht tatsächlich nicht erfüllen \n\nwerden. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der \n\nvereinbarten Rentenzahlung auch um einen wesentlichen Vertragsbestandteil \n\nund nicht nur um eine Auszahlungsmodalität, die für die Anleger von unterge-\n\nordneter Bedeutung ist. Die Rentenzahlung war von den Rechtsvorgängerinnen \n\nder Beklagten als eine Besonderheit des Anlagemodells herausgestellt worden. \n\nSo heißt es in Art. 1 der Präambel der Vertragsbedingungen: \"Die … G. \n\nVermögensanlagen AG … ermöglicht ihren Anlegern durch mitunternehmeri-\n\nsche Beteiligungen in Form von stillen Gesellschaften den Aufbau und die För-\n\nderung von Vermögen zur Versorgung im Alter. Die auf die individuellen Be-\n\ndürfnisse des Anlegers zugeschnittene Auszahlung der Guthaben erfolgt \n\ngrundsätzlich in Raten als PENSIONS-SPARPLAN.\" Die Anleger sollten damit \n\ndie Möglichkeit haben, aus den Erträgnissen ihrer Beteiligung eine Altersrente \n\nzu beziehen. Bei Abschluß des Vertrages stand zwar noch nicht fest, wie hoch \n\nam Ende der Laufzeit das Auseinandersetzungsguthaben sein würde. In Höhe \n\ndieses Guthabens sollte dann aber keine Verlustbeteiligung mehr erfolgen. \n\nVielmehr sollte das Guthaben in festen Monatsraten ausgezahlt werden. \n\nWesentlich ist dabei, daß bereits bei Vertragsschluß eine Verzinsung i.H.v. 7 % \n\npro Jahr festgelegt war. Aus diesem Grund stellt es für die Anleger keinen \n\ngleichwertigen Ersatz dar, wenn ihnen das Guthaben in einer Summe ausge-\n\nzahlt wird und sie es anderweitig anlegen. Die Anleger können nicht erwarten, \n\ndaß sie bei einer Neuanlage mit gleichzeitig beginnender ratierlicher Rückzah-\n\nlung eine auch nur annähernd gleich hohe Verzinsung werden erreichen kön-\n\nnen. Deshalb kann ihnen nicht zugemutet werden, den Vertrag fortzuführen, \n\nobwohl klar ist, daß die Beklagten zu der versprochenen Rentenzahlung nicht \n\nmehr bereit sind. \n\nRöhricht \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-21/ii-zr-140-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":5},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 723","ref_norm":"723","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-21/ii-zr-140-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-03-21/ii-zr-140-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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November 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254). b) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muß der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Diese Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn von vornherein geplant ist, nur einen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden sollen, ohne daß der Anlageinteressent darüber informiert wird. c) Ist in dem Vertrag über die stille Gesellschaft vorgesehen, daß der stille Ge- sellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ausge- zahlt bekommt, wobei das stehen bleibende Guthaben mit 7 % pro Jahr ver- zinst werden soll, so hat der stille Gesellschafter ein Kündigungsrecht, wenn sich der Vertragspartner in der Folgezeit wegen bankrechtlicher Bedenken weigert, die Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des Gutha- bens in einer Summe anbietet.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 2. 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