{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_138-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-03-07","aktenzeichen":"II ZR 138/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 30, 31, 32 a Verkündet am: 7. März 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle a) Verlangt eine GmbH oder in ihrer Insolvenz der Insolvenzverwalter von einem Gesellschafter Rückzahlung einer Leistung nach den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzes, muß die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen, daß die Gesellschaft zu dem maßgeblichen Zeit- punkt in einer Krise i.S. des § 32 a Abs. 1 GmbHG war. b) Beruft sich die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter dazu auf eine Insol- venzreife wegen Überschuldung der Gesellschaft, reicht es nicht aus, wenn lediglich die Handelsbilanz vorgelegt wird, auch wenn sich daraus ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt. Vielmehr muß entweder ein Überschuldungsstatus mit Aufdeckung etwaiger stiller Reserven und Ansatz der Wirtschaftsgüter zu Veräußerungswerten aufgestellt oder dargelegt wer- den, daß stille Reserven und sonstige aus der Handelsbilanz nicht ersichtli- che Veräußerungswerte nicht vorhanden sind. c) Dabei muß die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter nicht jede denkbare Möglichkeit ausschließen, sondern nur naheliegende Anhaltspunkte - bei- spielsweise stille Reserven bei Grundvermögen - und die von dem Gesell- schafter insoweit aufgestellten Behauptungen widerlegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 138/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nGmbHG §§ 30, 31, 32 a \n\nVerkündet am: \n7. März 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\na) Verlangt eine GmbH oder in ihrer Insolvenz der Insolvenzverwalter von \neinem Gesellschafter Rückzahlung einer Leistung nach den Grundsätzen \ndes Eigenkapitalersatzes, muß die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter \ndarlegen und beweisen, daß die Gesellschaft zu dem maßgeblichen Zeit-\npunkt in einer Krise i.S. des § 32 a Abs. 1 GmbHG war. \n\nb) Beruft sich die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter dazu auf eine Insol-\nvenzreife wegen Überschuldung der Gesellschaft, reicht es nicht aus, wenn \nlediglich die Handelsbilanz vorgelegt wird, auch wenn sich daraus ein nicht \ndurch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergibt. Vielmehr muß entweder ein \nÜberschuldungsstatus mit Aufdeckung etwaiger stiller Reserven und Ansatz \nder Wirtschaftsgüter zu Veräußerungswerten aufgestellt oder dargelegt wer-\nden, daß stille Reserven und sonstige aus der Handelsbilanz nicht ersichtli-\nche Veräußerungswerte nicht vorhanden sind. \n\nc) Dabei muß die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter nicht jede denkbare \nMöglichkeit ausschließen, sondern nur naheliegende Anhaltspunkte - bei-\nspielsweise stille Reserven bei Grundvermögen - und die von dem Gesell-\nschafter insoweit aufgestellten Behauptungen widerlegen. \n\nBGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 138/03 - OLG Celle \n\n LG Verden \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung \n\nvom 7. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 27. März 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte ist zu 25 % an der B. GmbH beteiligt. Er ist Eigentümer des \n\nBetriebsgrundstücks, das er an die Gesellschaft vermietet hat. Am 2. Juni 1999 \n\nwurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und \n\nder Kläger zum Verwalter bestellt. Mit der Klage verlangt der Kläger Rückzah-\n\nlung der von dem Beklagten im Jahre 1998 vereinnahmten Mieten. Dazu be-\n\nhauptet er, die Gesellschaft sei schon seit 1994 überschuldet gewesen. Das \n\nLandgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die Berufung des Be-\n\nklagten ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene \n\nRevision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Überlassung des Betriebs-\n\ngrundstücks habe jedenfalls im Jahre 1998 eigenkapitalersetzenden Charakter \n\ngehabt. Die zum 31. Dezember 1996 aufgestellte Bilanz der Gesellschaft \n\nhabe einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von \n\n139.672,44 DM ausgewiesen. Dieser Wert sei nicht im Hinblick auf die Erstel-\n\nlung eines Überschuldungsstatus zu korrigieren gewesen. Zwar habe der Be-\n\nklagte zu einzelnen Aktivposten der Bilanz das Vorliegen von stillen Reserven \n\nbehauptet und dazu auch präzise Zahlen vorgetragen. Der daraufhin als Sach-\n\nverständiger eingeschaltete Wirtschaftsprüfer habe jedoch keine ausreichenden \n\nAnhaltspunkte vorgefunden, um die tatsächlichen Werte der Wirtschaftsgüter \n\nbestimmen zu können. Das gehe zu Lasten des Beklagten. Zwar liege die Be-\n\nweislast für die Kreditunwürdigkeit grundsätzlich bei der Gesellschaft bzw. \n\nihrem Konkursverwalter. Die Jahresbilanz habe aber eine indizielle Bedeutung \n\nfür die Insolvenzreife. Nur wenn greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein \n\nstiller Reserven vorlägen, müsse der Konkursverwalter dazu vortragen und Be-\n\nweis führen. \n\nII. Dem kann nicht gefolgt werden. \n\n1. Die Klage auf Rückgewähr der Mieten ist nach §§ 30, 31 Abs. 1 \n\nGmbHG i.V.m. den Rechtsprechungsregeln zur eigenkapitalersetzenden Ge-\n\nbrauchsüberlassung (BGHZ 109, 55; 121, 31) nur dann begründet, wenn die \n\nGesellschaft am 31. Dezember 1996 - oder jedenfalls bis zum 30. Juni 1997, \n\nals der Beklagte den Mietvertrag zum Ablauf des 31. Dezember 1997 späte-\n\nstens hätte kündigen können - in eine Krise im Sinne des § 32 a Abs. 1 GmbHG \n\ngeraten ist und der Beklagte - wovon im Normalfall auszugehen ist - das erken-\n\nnen konnte. Eine Krise lag dann vor, wenn die Gesellschaft insolvenzreif oder \n\njedenfalls \"überlassungsunwürdig\" war. Zu einer unabhängig von einer Insol-\n\nvenzreife bestehenden Überlassungsunwürdigkeit hat das Berufungsgericht \n\nkeine Feststellungen getroffen. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Entscheidend \n\nist daher allein die Frage, ob die Gesellschaft insolvenzreif war. Da die Gesell-\n\nschaft im Jahre 1998 noch zahlungsfähig war, konnte sich eine Insolvenzreife \n\nnur aus einer Überschuldung ergeben. Nach der hier noch anwendbaren Kon-\n\nkursordnung sind dazu eine rechnerische Überschuldung und eine negative \n\nFortbestehensprognose erforderlich. Eine rechnerische Überschuldung in die-\n\nsem Sinne liegt vor, wenn die im Insolvenzfall verwertbaren Vermögensgegen-\n\nstände zu ihren Veräußerungswerten nicht mehr ausreichen, um die Schulden \n\nzu decken. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt die Darlegungs- \n\nund Beweislast bezüglich der Überschuldung bei der Gesellschaft bzw. dem für \n\nsie tätig werdenden Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter hat die Über-\n\nschuldung grundsätzlich durch Vorlage eines Überschuldungsstatus darzule-\n\ngen. Darin sind die stillen Reserven aufzudecken und die Vermögensgegen-\n\nstände zu Veräußerungswerten anzusetzen. Nicht ausreichend ist dagegen, \n\nlediglich die Handelsbilanz vorzulegen, weil die Handelsbilanz nach anderen \n\nKriterien als ein Überschuldungsstatus aufzustellen ist. So sagt sie etwa nichts \n\nüber stille Reserven aus. Die Handelsbilanz kann deshalb nur indizielle Bedeu-\n\ntung für die insolvenzrechtliche Überschuldung haben. Mindestens muß der \n\nInsolvenzverwalter die Ansätze der Handelsbilanz daraufhin überprüfen und \n\nerläutern, ob und ggf. in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige daraus \n\nnicht ersichtliche Veräußerungswerte vorhanden sind. Dabei muß er nicht jede \n\ndenkbare Möglichkeit ausschließen, sondern nur naheliegende Anhaltspunkte \n\n- beispielsweise stille Reserven bei Grundvermögen - und die von dem Gesell-\n\nschafter insoweit aufgestellten Behauptungen widerlegen (BGHZ 125, 141, 146; \n\n146, 264, 267 f.; Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 191/99, ZIP 2001, 242, \n\n243; v. 2. April 2001 - II ZR 261/99, ZIP 2001, 839; ebenso zur vergleichbaren \n\nProblematik bei der Kreditunwürdigkeit Sen.Urt. v. 2. Juni 1997 - II ZR 211/95, \n\nNJW 1997, 3171, 3172 und v. 17. November 1997 - II ZR 224/96, NJW 1998, \n\n1143, 1144). \n\n2. Nach diesen Grundsätzen und dem bisherigen Vortrag der Parteien ist \n\ndie Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Überschuldungsstatus zu dem \n\nmaßgeblichen Zeitpunkt aufgestellt. Er hat auch nicht die Behauptungen des \n\nBeklagten zu den stillen Reserven widerlegt. So hat der Beklagte behauptet, die \n\nTransportfahrzeuge der Gemeinschuldnerin, die in der Handelsbilanz mit einem \n\nErinnerungswert von 11,00 DM erfaßt gewesen seien, hätten tatsächlich einen \n\nWert in Höhe von 61.000,00 DM gehabt, die Werkzeuge der Gemeinschuldne-\n\nrin, in der Bilanz mit 18.348,00 DM veranschlagt, seien 43.000,00 DM wert ge-\n\nwesen, die abgeschriebenen geringwertigen Wirtschaftsgüter hätten noch einen \n\nWert in Höhe von 11.000,00 DM gehabt und die sonstige Betriebs- und Ge-\n\nschäftsausstattung, die mit einem Buchwert in Höhe von 23.645,00 DM erfaßt \n\ngewesen sei, sei tatsächlich 73.000,00 DM wert gewesen. Dieser Vortrag ist \n\nsubstantiiert genug, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, sich damit aus-\n\neinanderzusetzen und die Zahlen des Beklagten zu widerlegen. Das hat das \n\nBerufungsgericht im Ansatz auch richtig gesehen, wie sich daraus ergibt, daß \n\nes eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens \n\nangeordnet hat. Daß der Sachverständige dann aber erklärt hat, er könne man-\n\ngels ausreichender Unterlagen keine Feststellungen treffen, geht zu Lasten des \n\nKlägers. Seine Sache war es, die Überschuldung unter Berücksichtigung des \n\nsubstantiierten Gegenvortrags des Beklagten darzulegen und zu beweisen. Ist \n\nihm das nicht möglich, kann seine Klage keinen Erfolg haben. Anders wäre al-\n\nlenfalls dann zu entscheiden, wenn der Beklagte eine ihm obliegende Pflicht zur \n\nFührung und Aufbewahrung von Büchern bzw. Belegen verletzt hätte. Das aber \n\nmacht der Kläger selbst nicht geltend. \n\nIII. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die \n\nSache ist zurückzuverweisen, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist. \n\nDas Berufungsgericht hat die Beweisaufnahme abgebrochen, ohne alles getan \n\nzu haben, um den Sachverhalt aufzuklären. So hätte versucht werden müssen, \n\naufgrund der Veräußerungserlöse, die für die streitigen Gegenstände im Rah-\n\nmen des Konkursverfahrens erzielt worden sind, auf die Verkehrswerte zu dem \n\nhier maßgeblichen Zeitpunkt rückzuschließen, soweit ausreichende Anhalts-\n\npunkte dafür vorliegen, daß die verwerteten Wirtschaftsgüter auch schon zu \n\njenem Zeitpunkt vorhanden waren. Dazu hätte notfalls ein anderer Sachver-\n\nständiger hinzugezogen werden müssen, der - über das allgemeine Wissen \n\neines Wirtschaftsprüfers hinaus - über spezielle Kenntnisse in der Bewertung \n\nvon Anlagegütern verfügt. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen \n\nBi. ist es dagegen nicht erforderlich, eine Überschuldungsbilanz aufzustellen. \n\nEs geht allein darum zu überprüfen, ob die von dem Beklagten behaupteten \n\nstillen Reserven vorhanden waren, die - nur - in ihrer Summe ausreichen, um \n\ntrotz des in der Handelsbilanz ausgewiesenen Fehlbetrags eine rechnerische \n\nÜberschuldung im Sinne des Insolvenzrechts auszuschließen. Gelingt dem \n\nKläger, ggf. nach ergänzendem Vortrag, der Beweis, daß jedenfalls ein Teil die-\n\nser stillen Reserven nicht vorhanden war, ist von einer rechnerischen Über-\n\nschuldung - und damit angesichts der von dem Berufungsgericht festgestellten \n\nnegativen Fortbestehensprognose von einer Insolvenzreife - auszugehen. Ge-\n\nlingt dem Kläger dieser Beweis dagegen nicht, ist die Klage unbegründet. Die \n\nZurückverweisung ermöglicht den Parteien, unter Berücksichtigung der \n\nRechtsauffassung des Senats ergänzend vorzutragen, und dem Berufungsge-\n\nricht, auf dieser Grundlage die Beweisaufnahme fortzusetzen. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_138-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-07/ii-zr-138-03","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_138-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_138-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-07/ii-zr-138-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_138-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:29:35.415699+00:00"}}