{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_137-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-06-13","aktenzeichen":"II ZR 137/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 137/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. Juni 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung \n\nvom 13. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und \n\nDr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom \n\n19. März 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin kaufte im April 1999 bei der K.er Niederlassung der \n\nD. AG einen Pkw M. CDI-T. Den nach einer Anzahlung von 30.300,00 DM \n\nverbleibenden Restbetrag \n\nnebst Zinsen, \n\ninsgesamt \n\n25.123,20 DM, \n\nließ sie durch die M. Finanz GmbH \n\nfinanzieren. Entsprechend den \n\nDarlehensbedingungen wurde dem Finanzierungsinstitut, dem das Fahr- \n\nzeug als Kreditsicherheit diente, der Kraftfahrzeugbrief übergeben. Ab \n\nSeptember 2000 konnte die Klägerin die monatlichen Raten von \n\n1.046,80 DM nicht mehr aufbringen. Die M. Finanz GmbH ließ das Auto des-\n\nhalb am 15. November 2000 sicherstellen. Die Klägerin, die eine Verwertung \n\ndes Fahrzeugs befürchtete, bevollmächtigte den Beklagten, es auszulösen und \n\nsich den Fahrzeugbrief aushändigen zu lassen. Der Beklagte zahlte im Januar \n\n2001 9.306,12 DM zur Auslösung des M. und ließ ihn in seinen Betrieb bringen. \n\nEr erhielt auch den Kraftfahrzeugbrief. \n\nDie Klägerin ist der Meinung, mit der durch den Beklagten in ihrem Auf-\n\ntrag erfolgten Auslösung des Autos habe sie das Eigentum daran erworben. \n\nDer Beklagte beruft sich darauf, daß die Klägerin ihm das Fahrzeug für \n\n9.306,12 DM verkauft habe, sowie auf eine Vereinbarung, nach der er den \n\nM. habe herrichten und verkaufen sowie die Klägerin an dem erzielten Nettoer-\n\nlös habe beteiligen sollen. Nach seiner Darstellung steht der Wagen verkaufs-\n\nfertig und auf seinen Namen umgeschrieben in einer von ihm gemieteten Aus-\n\nstellungshalle. Mit Rücksicht auf den Widerruf der ihm von der Klägerin erteilten \n\nVollmacht habe er auf den vorgesehenen Verkauf verzichtet. \n\nMit ihrer Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Herausgabe des \n\nFahrzeugs und für den Fall des fruchtlosen Ablaufs einer ihm für die Herausga-\n\nbe zu setzenden vierwöchigen Frist Schadensersatz von 46.000,00 DM, Zah-\n\nlung einer Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO nach einem \n\nStreitwert von 46.000,00 DM sowie Nutzungsentschädigung für die Zeit vom \n\n16. Januar 2001 bis zum 17. Dezember 2001 in Höhe von 30.558,88 DM \n\n(39.865,00 DM abzüglich des vom Beklagten verauslagten Auslösebetrages \n\nvon 9.306,12 DM). Außerdem begehrt die Klägerin die gerichtliche Feststellung, \n\ndaß der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab 18. Dezember 2001 bis zur Herausgabe \n\ndes Fahrzeugs, hilfsweise bis zum Ablauf der ihm für die Herausgabe zu set-\n\nzenden Frist, täglich 119,00 DM Nutzungsentschädigung zu zahlen. Der Be-\n\nklagte, der sich für den Eigentümer des Wagens hält, beruft sich hilfsweise auf \n\nein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Aufwendungen für das Fahrzeug, die \n\ner einschließlich des Auslösebetrages auf 28.976,12 DM beziffert. \n\nDie Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom \n\nSenat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge - mit Aus-\n\nnahme des auf Zahlung einer Besprechungsgebühr gerichteten - weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Oberlandesgericht hat gemeint, ein Herausgabeanspruch stehe \n\nder Klägerin nicht zu. Dabei könne offen bleiben, ob die Klägerin Eigentümerin \n\ndes M. geworden sei. Denn der Beklagte sei jedenfalls berechtigt, dem auf \n\n§ 985 BGB gestützten Herausgabeverlangen der Klägerin ein Recht zum Besitz \n\nentgegen zu halten. Er habe im Hinblick auf seine für das Fahrzeug aufgewen-\n\ndeten Kosten mit Recht ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, das nach \n\ngefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Recht zum Besitz i.S. des \n\n§ 986 BGB begründe. \n\nII. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsge-\n\nricht hat übersehen, daß - wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß sie \n\nEigentümerin des Fahrzeugs geworden ist - die Geltendmachung eines Zurück-\n\nbehaltungsrechts durch den Beklagten nach der höchstrichterlichen Rechtspre-\n\nchung die Abweisung der Klage nicht rechtfertigt, sondern nach § 274 BGB nur \n\nzur Zug-um-Zug-Verurteilung führt (vgl. BGHZ 149, 326, 333 m.w.Nachw.). \n\nIII. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es \n\n- nach ergänzender Anhörung der Parteien - klären kann, ob die Klägerin \n\nEigentümerin des M. ist, und, wenn das der Fall ist, die Höhe des dem Beklag-\n\nten zustehenden Anspruchs auf Ersatz seiner Aufwendungen feststellt. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nStrohn \n\nReichart","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_137-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-13/ii-zr-137-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_137-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_137-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-13/ii-zr-137-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_137-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:47:17.295395+00:00"}}