{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_131-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-02-09","aktenzeichen":"II ZR 131/03","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nII ZR 131/03\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. Februar 2004\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung \n\nvom 9. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und\n\nDr. Gehrlein\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. April 2003 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch\n\nwegen Verletzung ihres Eigentums an einem Flüssiggastank geltend.\n\nBeide Parteien handeln mit Flüssiggas. Auf Grund eines am 19. August\n\n1995 mit \n\nE. K. \n\ngeschlossenen \n\n(formularmäßigen) \n\nTanknutzungs-\n\nund Flüssiggas-Liefervertrages stellte die Klägerin diesem auf seinem Grund-\n\nstück einen oberirdischen Flüssiggastank für eine zehnjährige Nutzungsdauer\n\nzur Verfügung. Der Vertrag verpflichtete K. , seinen gesamten Energie-\n\nbedarf für Heizung durch Bezug von Flüssiggas während der Vertragszeit bei\n\nder Klägerin zu decken. Die Klägerin behauptet, der Tank, der mit dem Fir-\n\nmenlogo \n\n\"P.-Gesellschaft mbH\" \n\nihrer H.er \n\nSchwestergesellschaft\n\nsowie einer eingeprägten Tanknummer versehen war, sei ihr Eigentum.\n\nIm Mai 2001 ließ die Beklagte den bei K. aufgestellten Gastank\n\ndurch ihren Tankwagenfahrer befüllen. Sie hatte K. bereits 1997 Gas\n\ngeliefert, nachdem dieser ihrem Außendienst unter dem 3. Januar 1997 durch\n\nUnterschreiben eines formularmäßigen Lieferauftrags bestätigt hatte, daß er\n\nbezüglich des Einkaufs von Flüssiggas keiner vertraglichen Bindung unterliege\n\nund Eigentümer des bei ihm stationierten Flüssiggasbehälters sei.\n\nIn der Tankbefüllung vom Mai 2001 durch die Beklagte sieht die Klägerin\n\neine Verletzung ihres Eigentums. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben\n\nund die Beklagte antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln verur-\n\nteilt, es zu unterlassen, im Eigentum der Klägerin stehende Flüssiggastanks\n\nohne deren Einwilligung zu befüllen, soweit mit dem unmittelbaren Besitzer des\n\nBehälters ein ungekündigter Liefervertrag besteht, der ihn verpflichtet, seinen\n\ngesamten Energiebedarf für Heizung durch Bezug von Flüssiggas bei der Klä-\n\ngerin zu decken. Auf die Berufung der Beklagten, die das Eigentum der Kläge-\n\nrin an dem Tank in zweiter Instanz in Abrede stellte, hat das Oberlandesgericht\n\ndie Klage abgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin\n\ndie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDa die Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen ordnungsgemäßer\n\nBekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Klägerin durch Ver-\n\nsäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht inhaltlich jedoch nicht auf der\n\nSäumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Klägerin könne - ihr Eigen-\n\ntum an dem Gastank unterstellt - ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB\n\nzustehen, falls ein Dritter nur dem Eigentümer zustehende Befugnisse bzw.\n\nGebrauchsmöglichkeiten hinsichtlich des Behälters für sich in Anspruch nehme.\n\nDaran fehle es jedoch. Die Klägerin habe sich der aus dem Eigentum fließen-\n\nden Befugnis, den Tank durch Befüllen zu nutzen, bereits mit der Übertragung\n\ndieser Befugnis auf ihren Kunden K. begeben, so daß die Befüllung des\n\nTanks durch die Beklagte zwar die Vermögensinteressen der Klägerin beein-\n\nträchtige, nicht aber ihre Eigentümerbefugnisse über das durch die Ge-\n\nbrauchsüberlassung des Behälters an K. bereits eingetretene Maß hin-\n\naus. Hieran ändere es nichts, daß K. nach dem Zusammenhang des\n\nmit der Klägerin geschlossenen Vertrages den Tank lediglich von der Klägerin\n\noder mit deren Zustimmung habe befüllen lassen dürfen. Diese lediglich schuld-\n\nrechtliche Begrenzung der Tanknutzung wirke nur zwischen den Vertragspar-\n\nteien, nicht jedoch gegenüber Dritten.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht\n\nnimmt rechtsfehlerhaft an, die Klägerin habe ihrem Kunden K. ein um-\n\nfassendes Recht zur Befüllung des bei ihm aufgestellten Gasbehälters einge-\n\nräumt.\n\nII. Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu-\n\ngunsten der Klägerin revisionsrechtlich zu unterstellen, daß der Gasbehälter im\n\nEigentum der Klägerin steht. Mit der von der Beklagten im Mai 2001 veranlaß-\n\nten Befüllung des Tanks hat die Beklagte danach das Eigentum der Klägerin in\n\nanderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beein-\n\nträchtigt, ohne daß die Klägerin die Beeinträchtigung nach § 1004 Abs. 2 BGB\n\ndulden mußte. Der Verstoß der Beklagten gegen § 1004 Abs. 1 BGB begründet\n\ndie Annahme einer Wiederholungsgefahr.\n\n1. a) Als Eigentümerin konnte die Klägerin, soweit nicht das Gesetz oder\n\nRechte Dritter entgegenstanden, mit dem Gasbehälter nach Belieben verfahren\n\nund andere von jeder Einwirkung ausschließen, § 903 Satz 1 BGB. Sie konnte\n\nihrem Kunden also ein umfassendes Nutzungsrecht einräumen, ihn aber auch\n\nnur zu einer begrenzten Nutzung ermächtigen. Von der zuletzt genannten Mög-\n\nlichkeit hat sie Gebrauch gemacht: Sie hat K. den Tank zur Befüllung\n\nallein mit von ihr (bzw. mit ihrer Zustimmung oder auf ihre Veranlassung) gelie-\n\nfertem Gas überlassen. Damit hat sie ihm nur ein entsprechend eingeschränk-\n\ntes Nutzungsrecht eingeräumt, nicht aber eines, das auch sog. Fremdbefüllun-\n\ngen, d.h. Tankbefüllungen durch andere Lieferanten, einschloß. Das Beru-\n\nfungsgericht geht daher zu Unrecht davon aus, es liege lediglich eine schuld-\n\nrechtliche, nur zwischen den Parteien, nicht aber gegenüber Dritten wirkende\n\nBegrenzung der Gebrauchsmöglichkeit vor, da die Klägerin K. kein\n\numfassendes, sondern ein auf die Befüllung mit ihrem Gas begrenztes Nut-\n\nzungsrecht eingeräumt hat.\n\nb) Angesichts der Beschränkung des Nutzungsrechts auf Befüllungen\n\ndes Behälters mit Flüssiggas der Klägerin war die Befüllung mit von der Be-\n\nklagten geliefertem Gas bestimmungswidrig und beeinträchtigte das Eigentum\n\nder Klägerin. Dies gilt auch dann, wenn diese Fremdbefüllung auf eine Initiative\n\nK.s \n\nzurückging, wie die Beklagte behauptet. Da K. nur das\n\nRecht hatte, den Tank mit von der Klägerin geliefertem Gas befüllen zu lassen,\n\nkonnte er der Beklagten das Recht, ihn mit ihrem Gas zu befüllen, nicht wirk-\n\nsam einräumen. Die Klägerin war daher nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur\n\nDuldung der Befüllung ihres Tanks durch die Beklagte verpflichtet. Diese war\n\nvielmehr rechtswidrig.\n\n2. Die Beklagte ist unmittelbare (Handlungs-)Störerin i.S. des § 1004\n\nBGB, weil die Befüllung des Tanks der Klägerin auf ihre Willensbetätigung,\n\nnämlich die Erteilung einer entsprechenden Weisung an ihren Verkaufsfahrer,\n\nzurückgeht (Sen.Urt. v. 15. September 2003 - II ZR 367/02, NJW 2003, 3702\n\nm.w.N.). Darauf, ob die Beklagte erkennen konnte, daß der Tank K.\n\nentgegen dessen schriftlicher Bestätigung von Januar 1997 nicht gehörte,\n\nkommt es im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Der\n\nUnterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus. Ein Zumutbarkeitskrite-\n\nrium besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für den\n\nmittelbaren Störer (vgl. BGHZ 106, 229, 235; 148, 13, 17).\n\n3. Die rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung vom Mai 2001 begrün-\n\ndet die tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (vgl. BGHZ 140,\n\n1, 10).\n\nIII. Da nach dem Vorstehenden die Voraussetzungen für einen Unterlas-\n\nsungsanspruch im übrigen gegeben sind, kommt es für die Entscheidung allein\n\nnoch darauf an, ob die Klägerin Eigentümerin des Tanks war. Feststellungen\n\nhierzu fehlen bisher. Die Frage war in erster Instanz nicht bestritten und nach\n\nder Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht erheblich. Daher kann der Senat\n\ndie Sache nicht selbst entscheiden. Sie muß an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen werden, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholt.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke\n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_131-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-09/ii-zr-131-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_131-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_131-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-09/ii-zr-131-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_131-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:14:21.812452+00:00"}}