{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_129-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-03-14","aktenzeichen":"II ZR 129/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b Tilgt der Gesellschafter eine gegen ihn bestehende Darlehensforderung der GmbH durch Überweisung auf ein im Debet geführtes Gesellschaftskonto, für das er eine eigenkapitalersetzende Bürgschaft übernommen hat, so liegt in der mit dem Zahlungsvorgang verbundenen Verminderung seiner Bürgschafts- schuld eine verbotene Einlagenrückgewähr an den Gesellschafter.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 129/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. März 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b \n\nTilgt der Gesellschafter eine gegen ihn bestehende Darlehensforderung der \n\nGmbH durch Überweisung auf ein im Debet geführtes Gesellschaftskonto, für \n\ndas er eine eigenkapitalersetzende Bürgschaft übernommen hat, so liegt in der \n\nmit dem Zahlungsvorgang verbundenen Verminderung seiner Bürgschafts-\n\nschuld eine verbotene Einlagenrückgewähr an den Gesellschafter. \n\nBGH, Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 129/03 - OLG Koblenz \n\n LG Koblenz \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 14. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 27. März 2003 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKoblenz vom 23. Oktober 2001, 4. Kammer für Handelssachen, \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge trägt der Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem im Jahre 1998 eröffneten Konkursverfah-\n\nren über das Vermögen der W. Vertriebsgesellschaft mbH (nachfolgend: Ge-\n\nmeinschuldnerin). \n\nEnde des Jahres 1996 bestand bei der Gemeinschuldnerin ein nicht \n\ndurch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in Höhe von 434.572,06 DM, der bis \n\nzum 31. Dezember 1997 um weitere 82.000,00 DM anwuchs. Zu diesem Zeit-\n\npunkt belief sich eine Darlehensforderung der Gemeinschuldnerin gegen den \n\nBeklagten, ihren Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer, auf (minde-\n\nstens) 56.335,72 DM. Kurz vor Eröffnung des Konkursverfahrens überwies der \n\nBeklagte auf ein durch eine von ihm übernommene selbstschuldnerische Bürg-\n\nschaft gesichertes Konto der Gemeinschuldnerin bei der N. Sparkasse B. \n\n(nachfolgend: Sparkasse) einen Betrag von 134.213,00 DM. Das Konto der \n\nGemeinschuldnerin wurde vor und nach der Zahlung des Beklagten im Debet \n\ngeführt. \n\nMit der Behauptung, der Darlehensanspruch der Gemeinschuldnerin be-\n\nstehe fort, macht der Kläger eine - seinem Vergütungsanspruch als Konkurs-\n\nverwalter entsprechende - Teilforderung von 13.456,00 DM gegen den Beklag-\n\nten geltend. Nach Stattgabe durch das Landgericht hat das Oberlandesgericht \n\ndie Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit seiner - von dem \n\nBerufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbe-\n\ngehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des \n\nUrteils des Landgerichts. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Leistende könne mit einer \n\nZahlung mehrere Tilgungszwecke verbinden. Darum habe der Beklagte durch \n\nseine Überweisung sowohl seine Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Ge-\n\nmeinschuldnerin erfüllt als auch den von der Gemeinschuldnerin in Anspruch \n\ngenommenen Kontokorrentkredit vermindert. Da dem Beklagten aufgrund sei-\n\nner Zahlung ein Rückforderungsanspruch gegen die Gemeinschuldnerin nicht \n\nzustehe, seien die Eigenkapitalersatzregeln unanwendbar. \n\nII. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nDie Klage auf Zahlung von 6.879,94 € (13.456,00 DM) \n\nist gemäß §§ 30, 31 \n\nGmbHG (analog) begründet, weil die überschuldete Gemeinschuldnerin die \n\nDarlehenszahlung des Beklagten zur Teilrückführung des von dem Beklagten \n\ndurch seine Bürgschaft gesicherten Kredits der Sparkasse verwendet hat. \n\n1. Rückzahlungen auf einen Kredit, die eine notleidende Gesellschaft an \n\neinen Fremdgläubiger geleistet hat, sind als Einlagenrückgewähr an einen Ge-\n\nsellschafter zu betrachten, wenn dieser sich für den Kredit in einer Lage ver-\n\nbürgt hat, in der ein unmittelbar von ihm gewährtes Darlehen als Kapitalersatz \n\nzu behandeln gewesen wäre. Eine Kreditrückführung aus Mitteln des zur Erhal-\n\ntung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens stellt in Höhe der Befreiung \n\nvon der Bürgschaftsschuld eine Auszahlung an den bürgenden Gesellschafter \n\nim Sinne des § 30 Abs. 1 GmbHG dar (BGHZ 81, 252, 260; Sen.Urt. v. 2. Juni \n\n1997 - II ZR 211/95, NJW 1997, 3171; Sen.Urt. v. 9. Dezember 1991 \n\n- II ZR 43/91, NJW 1992, 1166; Sen.Urt. v. 2. April 1990 - II ZR 149/89, NJW \n\n1990, 2260). \n\n2. Es kann zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, daß \n\ner durch seine Zahlung auf das Konto der Gemeinschuldnerin sowohl seine \n\nDarlehensverbindlichkeit gegenüber der Gemeinschuldnerin als auch den Kon-\n\ntokorrentkredit der Gemeinschuldnerin gegenüber der Sparkasse getilgt hat. \n\nAuch bei diesen tatsächlichen Gegebenheiten ist die Klage - wie die Revision \n\nzutreffend ausführt - begründet. \n\nDa die Gemeinschuldnerin nach den unangegriffenen tatrichterlichen \n\nFeststellungen überschuldet war, kam der Bürgschaft des Beklagten, was das \n\nBerufungsgericht verkannt hat, eigenkapitalersetzender Charakter zu. Durch \n\nseine Überweisung auf das debitorische Konto der Gemeinschuldnerin hat der \n\nBeklagte eine Doppelzahlung bewirkt: Einmal wurde die Darlehensforderung \n\nder Gemeinschuldnerin erfüllt; zum anderen hat die Gemeinschuldnerin als Fol-\n\nge dieses Zahlungswegs die wiedererlangten Darlehensmittel (zwangsläufig) \n\nals Eigengelder zur Rückführung des von ihr in Anspruch genommenen Konto-\n\nkorrentkredits verwendet. In Höhe der Darlehensrückzahlung wurde mithin die \n\nKontokorrentverbindlichkeit der Gemeinschuldnerin durch den Einsatz eigener \n\nVermögenswerte verringert. Da mit der Überweisung des Beklagten von \n\n134.213,00 DM ein Darlehensanspruch der Gemeinschuldnerin von (minde-\n\nstens) 56.335,72 DM getilgt wurde, hat sie in diesem Umfang den Kontokor-\n\nrentkredit aus Eigenmitteln beglichen. In dem Zahlungsvorgang ist, weil der Be-\n\nklagte dadurch von seiner unter den Voraussetzungen des Eigenkapitalersatzes \n\ngestellten Bürgschaft (teilweise) befreit wurde, eine Einlagenrückgewähr zu er-\n\nkennen. Mithin ist die auf Zahlung von 13.456,00 DM gerichtete Teilklage be-\n\ngründet. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_129-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-14/ii-zr-129-03","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_129-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_129-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-14/ii-zr-129-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_129-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:32:04.284979+00:00"}}