{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_113-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-06-27","aktenzeichen":"II ZR 113/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. Juni 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle GmbHG § 43 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2 Ba; StGB § 266 Für die deliktische Haftung (hier: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB) einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, daß der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschik- ke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Ge- schäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeb- lich in die Hand genommen hat (i. Anschl. an Senat, BGHZ 150, 61).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 113/03 \n\nURTEIL \n\nIn dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n27. Juni 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nGmbHG § 43 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2 Ba; StGB § 266 \n\nFür die deliktische Haftung (hier: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB) einer \n\nPerson als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es erforderlich, daß der \n\nBetreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschik-\n\nke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Ge-\n\nschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die \n\nTätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeb-\n\nlich in die Hand genommen hat (i. Anschl. an Senat, BGHZ 150, 61). \n\nBGH, Urteil vom 27. Juni 2005 - II ZR 113/03 - OLG Frankfurt a. Main \n\n LG Frankfurt a. Main \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung \n\nvom 27. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nDr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n6. März 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dieser \n\nverurteilt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger führt im Auftrag der I. in Deutschland den sog. Bank- \n\nsettlement Plan (BSP) durch; im Rahmen dieses vereinheitlichten Systems zur \n\nVereinfachung von Verkauf, Abrechnung und Verwaltung von Flugpassagen \n\nzwischen den der I. angehörenden Luftverkehrsgesellschaften und den Ver- \n\nkaufsagenturen oblag dem Kläger u.a. der turnusmäßig einmal im Monat statt-\n\nfindende Einzug der von den Agenturen aus den Ticketverkäufen vereinnahm-\n\nten Gelder. Nach den Agenturverträgen waren sämtliche derartigen Einnahmen \n\n\"Eigentum und Besitz der Fluggesellschaft\" und \"dem Agenten für oder im Na-\n\nmen der Fluggesellschaft solange zur Verwahrung anvertraut, bis über sie eine \n\nzufriedenstellende Rechenschaft abgelegt worden ist und eine Abrechnung \n\nstattgefunden hat\". Die I. hatte einen solchen Agenturvertrag über den Verkauf \n\nvon Flugtickets auch mit der B. GmbH (nachfolgend: B. GmbH) abgeschlossen. \n\nDeren Geschäftsführer und zugleich Minderheitsgesellschafter mit einer Beteili-\n\ngung von 24,5 % war der Beklagte zu 2; ihre Mehrheitsgesellschafterin mit \n\neinem Geschäftsanteil von 51 % war die F. GmbH (nachfolgend: F. GmbH), \n\nderen Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Beklagte zu 1 war. \n\nIm Herbst 1993 geriet die B. GmbH in finanzielle Schwierigkeiten, die \n\ndazu führten, daß sie abredewidrig die für die I. und deren Mitglieder ver- \n\neinnahmten Gelder aus Ticketverkäufen zur Deckung ihrer laufenden - die Ein-\n\nnahmen übersteigenden - Ausgaben verwendete; dies verdeckte sie dadurch, \n\ndaß sie jeweils im Abrechnungszeitpunkt am 15. des Monats anstelle der ver-\n\nbrauchten Einnahmen der abzurechnenden Periode auf ihrem Konto bereits \n\nvereinnahmte Gelder des folgenden Abrechnungszeitraums für die turnus-\n\nmäßige Abbuchung des Klägers bereitstellte. Nach einem Krisengespräch vom \n\n14. Oktober 1993 zwischen den beiden Beklagten und weiteren Hinweisen des \n\nSteuerberaters über die immer prekärer werdende finanzielle Lage der B. \n\nGmbH erklärte der Beklagte zu 2 zwar zunächst dem Beklagten zu 1 gegenüber \n\ndie Niederlegung seines Amtes, wurde jedoch in der Folgezeit weiterhin als Ge-\n\nschäftsführer für die B. GmbH tätig. Trotz einer vom Beklagten zu 1 Ende \n\nDezember 1993 zum Zwecke der Abwendung der Überschuldung abgegebenen \n\nRangrücktrittserklärung für Forderungen gegen die B. GmbH sah sich der \n\nBeklagte zu 2 am 21. Januar 1994 gezwungen, für die Gesellschaft Konkursan- \n\ntrag zu stellen. Daraufhin stellte die I. unter dem 24. Januar 1994 bei der \n\nB. GmbH \n\nihre Tickets sicher und entzog \n\nihr die \n\nI.-Verkaufslizenz. Auf \n\nBetreiben des Beklagten zu 1 wurde auf einer Gesellschafterversammlung der \n\nB. GmbH am 26. Januar 1994 die - später von der Mitgesellschafterin \n\nY. mit Erfolg angefochtene - Abberufung des Beklagten zu 2 als Geschäfts- \n\nführer und die Bestellung des Beklagten zu 1 zum neuen Geschäftsführer be-\n\nschlossen. Nachdem der Beklagte zu 1 Ende Januar 1994 die Schließung des \n\nBüros der B. GmbH veranlaßt hatte, nahm er am 1. Februar 1994 den Kon- \n\nkursantrag zurück. Am 14. Februar 1994 buchte der Kläger die Forderung aus \n\nden Ticketverkäufen für den letzten Abrechnungszeitraum (Januar 1994) in Hö-\n\nhe von 330.295,92 DM vom Konto der B. GmbH ab, jedoch erfolgte bereits \n\neine Woche später die Rückbuchung mangels Deckung des Kontos. Am \n\n21. Februar 1994 wurde schließlich der Beklagte zu 2 wirksam als Geschäfts-\n\nführer der B. GmbH abberufen und der Beklagte zu 1 zu ihrem neuen Ge- \n\nschäftsführer bestellt. \n\nDer Kläger nimmt wegen der - bislang unbeglichen gebliebenen - Forde-\n\nrung für Januar 1994 beide Beklagten als Gesamtschuldner aus dem Gesichts-\n\npunkt einer - angeblich nebentäterschaftlich begangenen - Untreue gemäß \n\n§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB auf Schadensersatz in Anspruch; \n\ndabei macht er in bezug auf den Beklagten zu 1 geltend, dieser sei als fakti-\n\nscher Geschäftsführer der B. GmbH - neben dem Beklagten zu 2 als ihrem \n\nsatzungsmäßigen Vertreter - für die Veruntreuung der vereinnahmten Treu-\n\nhandgelder verantwortlich. Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten \n\nzu 2 stattgegeben, sie jedoch hinsichtlich des Beklagten zu 1 abgewiesen, weil \n\ndie Voraussetzungen einer faktischen Geschäftsführung nicht vorgelegen hät-\n\nten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu 2 zurückgewie-\n\nsen, hingegen auf die Berufung des Klägers auch den Beklagten zu 1 antrags-\n\ngemäß verurteilt und im übrigen die Revision insgesamt nicht zugelassen. Ein \n\ndagegen gerichtetes Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten zu 2 hat der Se-\n\nnat - bestandskräftig - zurückgewiesen, während er auf die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde des Beklagten zu 1 dessen Revision zugelassen hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Beklagten zu 1 ist begründet und führt - soweit dieser \n\nverurteilt worden ist - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat in bezug auf die Verurteilung des Beklagten \n\nzu 1 ausgeführt: \n\nDer Beklagte zu 1 hafte dem Kläger gesamtschuldnerisch mit dem Be-\n\nklagten zu 2 auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, weil er spätestens \n\nseit Oktober 1993 bis zu seiner Bestellung am 21. Februar 1994 als faktischer \n\nGeschäftsführer der B. GmbH anzusehen sei und daher als Nebentäter i.S. \n\ndes § 266 StGB für die Veruntreuung der der Gesellschaft treuhänderisch an-\n\nvertrauten Einnahmen aus dem Verkauf der I.-Tickets verantwortlich sei. \n\nSeine Stellung als faktischer Geschäftsführer ergebe sich daraus, daß er \n\nals Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der F. GmbH, die als \n\nMehrheitsgesellschafterin die B. GmbH beherrscht habe, selbst dominieren- \n\nden Einfluß auf die Geschäftsführung der B. GmbH ausgeübt habe; denn er \n\nhabe \"letztlich das Sagen\" im Gesamtkonzern gehabt. Faktisch habe er als Ge-\n\nschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin den Beklagten zu 2 als den sat-\n\nzungsmäßig bestellten Vertreter der B. GmbH entmachtet, weil dieser ihn \n\nnach dem Krisengespräch vom 14. Oktober 1993 bei allen wesentlichen Ge-\n\nschäftsmaßnahmen, insbesondere Geldbewegungen über 5.000,00 DM, habe \n\ninformieren müssen; darüber hinaus habe der Beklagte zu 1 später sogar eine \n\nandere Person als kommissarischen Geschäftsführer in der B. GmbH ein- \n\ngesetzt. Im übrigen habe sich die B.er Gesellschaft bei den zentralen wirt- \n\nschaftlichen Entscheidungen wie Preiskalkulation, Werbung und Abrechnung \n\nnach den Vorgaben der vom Beklagten zu 1 beherrschten F.er Mutter- \n\ngesellschaft richten müssen, die auch Abbuchungsvollmachten für die Konten \n\nder B. GmbH gehabt habe und daher ihre Forderungen intern leicht habe \n\ndurchsetzen können. \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand, \n\nweil die vom Berufungsgericht aufgeführten Einzelheiten bezüglich des Verhal-\n\ntens und der Stellung des Beklagten zu 1 nicht die Voraussetzungen erfüllen, \n\nunter denen von einem \"faktischen Organ\" gesprochen werden kann. \n\n1. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kommt es für die Beurtei-\n\nlung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als \n\nKonsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Or-\n\nganmitglied zu verantworten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auf-\n\ntretens an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, daß der Handelnde die \n\ngesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, daß \n\nder Betreffende die Geschicke der Gesellschaft - über die interne Einwirkung \n\nauf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Handeln im \n\nAußenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans \n\nnachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGHZ 150, 61, 69 f.; \n\nBGHZ 104, 44, 48). \n\nDas hat das Berufungsgericht verkannt. Denn seinen Feststellungen las-\n\nsen sich lediglich (interne) Einwirkungen und Weisungen des Beklagten zu 1 als \n\nKonzernherr \n\n\"auf\" die Geschäftsführung der \n\n- von der F. GmbH be- \n\nherrschten - B. GmbH, nicht hingegen ein - darüber hinaus erforderliches - \n\nmaßgebliches eigenes Handeln des Beklagten zu 1 mit Außenwirkung für die \n\nB. GmbH entnehmen. \n\nSo stellen die vom Berufungsgericht besonders hervorgehobenen Maß-\n\nnahmen, wie die dem Beklagten zu 2 auferlegte Pflicht zur Berichterstattung bei \n\nwesentlichen Geschäftsmaßnahmen und Geldbewegungen, die angebliche \n\nspätere Entmachtung des Beklagten zu 2 als Geschäftsführer der B. GmbH, \n\nferner die zentrale Steuerung der Werbung, der Preiskalkulation und -fest-\n\nsetzung sowie des Abrechnungssystems der B. GmbH und der weiteren \n\nabhängigen Gesellschaften durch die F. GmbH, \n\nlediglich gesellschafts- \n\noder konzerninterne Einwirkungen des als Geschäftsführer der Konzernspitze \n\nhandelnden Beklagten zu 1 dar, die nicht zugleich auch dessen Stellung als \n\nfaktischer Geschäftsführer bei der Tochtergesellschaft begründen; das gilt \n\nselbst dann, wenn durch die Intensität der Einwirkungen der Beklagte zu 2 als \n\nderen satzungsmäßiger Geschäftsleiter zu einem \"reinen\" Befehlsempfänger \n\n\"degradiert\" worden sein sollte (vgl. Senat, BGHZ 150, 61, 69). \n\nNichts anderes gilt für die Feststellung des Berufungsgerichts, die \n\nF. GmbH habe \n\nfür die Konten der B. GmbH Abbuchungsvollmachten \n\ngehabt und habe daher ihre Forderungen intern leicht durchsetzen können. \n\nAuch eine solche Abrechnungsmöglichkeit verdeutlicht schon nach der eigenen \n\nWertung des Berufungsgerichts allenfalls, \"daß es sich bei der B. GmbH um \n\neine von der F. GmbH und damit - mittelbar - vom Beklagten zu 1 ab- \n\nhängige Tochterfiliale gehandelt hat\". Zwar mag es sein, daß - wie die Revisi-\n\nonserwiderung geltend macht - das Gebrauchmachen von solchen Abbu-\n\nchungsvollmachten auch bestimmte Außenwirkungen im Verhältnis zur konto-\n\nführenden Bank zeitigt; indessen hat das Berufungsgericht nach dem Ergebnis \n\nder von ihm durchgeführten Beweisaufnahme keine sicheren Feststellungen \n\ndazu treffen können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die F. \n\nGmbH (ungerechtfertigt) zu Lasten der B. GmbH Abbuchungen von deren \n\nKonten vorgenommen hat. Daß etwa gerade der Beklagte zu 1 persönlich der-\n\nartige Abbuchungen \"per Hand\" - noch dazu in einem die Tätigkeit des rechtli-\n\nchen Geschäftsführungsorgans der B.er GmbH nachhaltig prägenden \n\nMaße - getätigt hat, steht ebensowenig fest. \n\n2. Da mithin ein täterschaftliches Verhalten des Beklagten zu 1 i.S. des \n\n§ 266 StGB bereits deshalb ausscheidet, weil er auf der Grundlage der getrof-\n\nfenen Feststellungen kein faktischer Geschäftsführer der B. GmbH war, \n\nkommt es für den Erfolg der Revision nicht mehr darauf an, ob zudem - wie der \n\nKläger rügt - eine selbständige Tathandlung oder Unterlassung des Beklagten \n\nzu 1 im Sinne des Untreuetatbestandes sowie der für § 266 StGB mindestens \n\nerforderliche bedingte Vorsatz nicht hinreichend festgestellt worden sind. \n\nIII. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht im Endergebnis aus anderen \n\nGründen als richtig dar (vgl. § 561 ZPO). \n\nZwar ist nach dem Zusammenhang der bisherigen Feststellungen anstel-\n\nle einer selbständigen nebentäterschaftlichen Untreuehandlung des Beklagten \n\nzu 1 dessen Teilnahme als Anstifter oder Gehilfe an der vom Beklagten zu 2 als \n\nsatzungsmäßigem Geschäftsführer der B. GmbH \n\ntäterschaftlich begange- \n\nnen Untreue und damit seine gesamtschuldnerische Verantwortlichkeit für den \n\ndaraus resultierenden Schaden gemäß § 830 BGB ernsthaft zu erwägen. Je-\n\ndoch fehlen derzeit ausreichende Feststellungen, um die Verurteilung des Be-\n\nklagten zu 1 aus diesem - offensichtlich weder von den Parteien noch vom Tat-\n\nrichter in Betracht gezogenen - anderen rechtlichen Gesichtspunkt aufrechter-\n\nhalten zu können. \n\nIV. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, \n\ndamit es unter dem Aspekt einer etwaigen Teilnahme des Beklagten zu 1 an \n\nder vom Beklagten zu 2 täterschaftlich begangenen unerlaubten Handlung \n\n(§ 830 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB) - ggf. nach ergänzendem \n\nSachvortrag der Parteien - die erforderlichen, evtl. auch die den Einwänden der \n\nRevision nachgehenden, weiteren Feststellungen treffen kann. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein \n\nReichart","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_113-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-27/ii-zr-113-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_113-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_113-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-27/ii-zr-113-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_113-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:45:41.676013+00:00"}}