{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_112-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-02-21","aktenzeichen":"II ZR 112/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 112/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n21. Februar 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 21. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 18. März 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihrem ehemaligen Geschäfts-\n\nführer, Schadensersatz. \n\nDer Beklagte unterzeichnete am 24. Januar 1995 im Namen der \n\nH. M. KG (im folgenden: H. M. KG), deren Aktiva und Passiva nach ihrer Auflö-\n\nsung auf die Klägerin übergegangen sind, einen Mietkaufvertrag mit der Firma \n\nG. über Maschinen zur Herstellung kosmetischer Artikel. Die Maschinen befan-\n\nden sich zu diesem Zeitpunkt bereits in den Betriebsräumen der H. M. KG. Der \n\nmonatliche Mietzins sollte 2.200,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. \n\nMietzahlungen wurden von der H. M. KG nicht erbracht. Durch Urteil des Land-\n\ngerichts M. vom 9. Februar 2001 (9 O 143/00) wurde die Klägerin des hiesi- \n\ngen Verfahrens rechtskräftig zur Mietzinszahlung in Höhe von 52.800,00 DM \n\nzuzüglich Mehrwertsteuer verurteilt. \n\nDie Klägerin behauptet, die Maschinen seien für die H. M. KG unver-\n\nwendbar gewesen, was der Beklagte gewußt habe. \n\nDie zuletzt auf Zahlung i.H.v. 57.110,48 € (Schadensersat z in Höhe des \n\nUrteilsbetrages sowie Erstattung der in dem Verfahren angefallenen Rechtsan-\n\nwalts- und Gerichtskosten) gerichtete Klage ist erfolglos geblieben. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Zahlungsan-\n\ntrag in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung im wesent-\n\nlichen damit begründet, daß der Schadensersatzanspruch, soweit er auf § 43 \n\nAbs. 2 GmbHG gestützt sei, gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG verjährt sei. Ein An-\n\nspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB scheitere daran, daß der er-\n\nforderliche Vorsatz des Beklagten nicht genügend dargelegt sei. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. \n\nII. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen das Urteil, \n\nsoweit das Berufungsgericht die Verjährungseinrede des Beklagten gegen den \n\nauf § 43 Abs. 2 GmbHG gestützten Schadensersatzanspruch der Klägerin hat \n\ndurchgreifen lassen. \n\na) Gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG verjährt ein Schadensersatzanspruch aus \n\nder Verletzung von Geschäftsführerpflichten gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG in fünf \n\nJahren ab Entstehung des Anspruchs. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit \n\nder Entstehung des Anspruchs, d.h. mit Eintritt des Schadens dem Grunde \n\nnach. Der Schaden braucht in dieser Phase noch nicht bezifferbar zu sein; es \n\ngenügt, daß der Anspruch im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht \n\nwerden könnte (Sen.Urt. v. 23. März 1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, \n\n231 f.; v. 14. November 1994 - II ZR 160/93, ZIP 1995, 738, 746; ebenso BGH, \n\nUrt. v. 17. März 1987 - IV ZR 282/85, BGHZ 100, 191, 199; Urt. v. 15. Oktober \n\n1992 - XI ZR 43/92, WM 1993, 251, 255). Hieraus folgt, wie das Berufungsge-\n\nricht zutreffend angenommen hat, daß die Schadensersatzansprüche der Klä-\n\ngerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages entstanden waren. Es \n\nhandelte sich um einen Mietvertrag mit einer festen Laufzeit von drei Jahren \n\nund anschließender Kaufoption. Mit dessen Abschluß stand die damit für die \n\nH. M. KG verbundene Belastung nicht nur dem Grunde nach, sondern sogar \n\nbetragsmäßig weitgehend fest - jedenfalls die Erhebung einer Feststellungskla-\n\nge war der H. M. KG somit möglich. Entgegen der Ansicht der Revision war \n\nauch der Anspruch auf Ersatz der Anwalts- und Prozeßkosten zu diesem Zeit-\n\npunkt bereits entstanden. Es handelt sich hierbei um einen (Folge-)Schaden, \n\nmit dessen Entstehung bei verständiger Würdigung gerechnet werden \n\nkonnte (BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - XI ZR 43/92, WM 1993, 251, 255 \n\nm.w.Nachw.). \n\nAuf Kenntnis der Gesellschafter von den anspruchsbegründenden Tat-\n\nsachen kommt es in keinem Fall an (h.M., Rowedder/Schmidt-Leithoff/ \n\nKoppensteiner, GmbHG 4. Aufl. § 43 Rdn. 62; Lutter/Hommelhoff/Kleindieck, \n\nGmbHG 16. Aufl. § 43 Rdn. 44; Hachenburg/Mertens, GmbHG 8. Aufl. § 43 \n\nRdn. 96 unter Verweis auf Sen.Urt. v. 14. November 1994 - II ZR 160/93, BB \n\n1995, 2180, 2183; ebenso BGHZ 100, 228, 291 zu § 93 Abs. 6 AktG; Scholz/ \n\nUwe H. Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 43 Rdn. 205). \n\nSoweit die Revision unter Hinweis auf Mertens in Hachenburg, GmbHG \n\n8. Aufl. § 43 Rdn. 96 die Ansicht vertritt, da der Beklagte den Gesellschaftern \n\nden Abschluß des Vertrages verheimlicht und dieses Verheimlichen dadurch \n\nfortgesetzt habe, daß er den Mietzins nicht geleistet habe, sei der Verjährungs-\n\nbeginn nicht mit dem Abschluß des Vertrages, sondern mit der Beendigung des \n\nVerheimlichens anzunehmen, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gesetzes-\n\nzweck, wonach die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach \n\nAblauf von fünf Jahren abgeschnitten sein soll, würde verfehlt, wenn ein Ver-\n\nheimlichen der schädigenden Handlung der pflichtwidrigen Handlung selbst zu-\n\ngerechnet würde und die Verjährung erst mit dem Ende des Verschweigens \n\nbeginnen würde. Es käme dann im Ergebnis entgegen dem Gesetzeswortlaut \n\nfür das Entstehen des Anspruchs doch auf die Kenntnis der Gesellschaft/der \n\nGesellschafter an. \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision zutreffend hat das Berufungsge-\n\nricht auch eine Rechtsmißbräuchlichkeit des Berufens des Beklagten auf die \n\nVerjährung verneint. Ein Berufen auf die Verjährung wäre dem Beklagten als \n\nrechtsmißbräuchliches Verhalten nur dann versagt, wenn sein Vorgehen in \n\neinem derartigen Maß gegen Treu und Glauben verstieße, daß der Verjäh-\n\nrungseinrede unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung die \n\nWirksamkeit abzusprechen wäre. Dafür liegen im konkreten Fall keine Anhalts-\n\npunkte vor. \n\n2. Das Berufungsurteil hat jedoch keinen Bestand, soweit das Beru-\n\nfungsgericht einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 823 \n\nAbs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB verneint hat. Zu Recht rügt die Revision das \n\nÜbergehen entscheidungserheblichen Vortrags durch das Berufungsgericht. \n\na) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\neinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB neben dem Anspruch \n\naus § 43 Abs. 2 GmbHG zu prüfen, da zwischen diesen Ansprüchen keine Ge-\n\nsetzeskonkurrenz besteht (Sen.Urt. v. 10. Februar 1992 - II ZR 23/91, WM \n\n1992, 691, 692; BGH, Urt. v. 17. März 1987 - IV ZR 282/85, BGHZ 100, 191, \n\n199 ff.). \n\nb) Revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand hält jedoch die Begründung \n\ndes Berufungsgerichts zur mangelnden Darlegung der für die Feststellung des \n\nSchädigungsvorsatzes erforderlichen Tatsachen. \n\nDa das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist \n\nrevisionsrechtlich zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß der Beklagte \n\nmit dem Abschluß des Mietvertrages objektiv gegen die Vermögensinteressen \n\nder H. M. KG verstoßen hat. (Noch) Zutreffend hat das Berufungsgericht er-\n\nkannt, daß in subjektiver Hinsicht für die Verwirklichung des Untreuetatbestan-\n\ndes bedingter Vorsatz ausreicht. Dieser ist als gegeben anzusehen, wenn der \n\nGeschäftsführer von der Vermögensgefährdung weiß und sie billigend in Kauf \n\nnimmt (BGHSt 47, 295, 302 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hat gemeint, \n\ndem Vortrag der Klägerin sei lediglich zu entnehmen, daß der Beklagte bei sei-\n\nnem Vorgehen die für einen Geschäftsführer gebotene Sorgfalt außer acht ge-\n\nlassen habe, indem er insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit der \n\nH. M. KG und die Verwendbarkeit der Maschinen für die Produktion der \n\nH. M. KG nicht geprüft habe. Es bestünden jedoch keine Anhaltspunkte dafür, \n\ndaß der Beklagte es auf jeden Fall gebilligt hätte, daß die Maschinen nicht zur \n\nProduktion eingesetzt und der Mietzins nicht gezahlt werden konnten. Hierbei \n\nhat das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht rügt - entscheidungser-\n\nheblichen Vortrag der Klägerin übergangen. \n\nDiese hat nämlich unter Beweisantritt vorgetragen, daß der frühere Ge-\n\nschäftsführer der H. M. KG Mu. dem Beklagten vor Abschluß des Mietver- \n\ntrages mitgeteilt habe, daß die H. M. KG für die Maschinen keine Verwendung \n\nhabe, und ihm deshalb dringend von dem Kauf der Maschinen abgeraten habe. \n\nWenn der Beklagte trotz dieses Hinweises ohne vorausgehende Überprüfung \n\nder Verwendbarkeit der Maschinen sodann den Mietkaufvertrag abgeschlossen \n\nhat, hat er die Nutzlosigkeit der Maschinen für die H. M. KG und die damit \n\nwegen der Verpflichtung zur Mietzinszahlung verbundene Vermögensgefähr-\n\ndung der KG billigend in Kauf genommen. \n\nIII. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat nunmehr Gele-\n\ngenheit, die bislang - von seinem Rechtsstandpunkt her folgerichtig - unterblie-\n\nbenen Feststellungen dazu zu treffen, ob die Anmietung der Maschinen - wie \n\nder Beklagte unter Beweisantritt behauptet - für die Produktion der H. M. KG \n\nbenötigt wurde und die Anmietung im Einverständnis der Gesellschafter erfolg-\n\nte, wobei der Weg über den Mietkaufvertrag gewählt worden sei, um die Liquidi-\n\ntät der H. M. KG zu schonen. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsge-\n\nricht das Schreiben des ehemaligen Geschäftsführers Mu. vom 6. Januar \n\n1995, wonach der Abtransport der Maschinen nicht riskiert werden dürfe, eben-\n\nso zu bewerten haben, wie den Umstand, daß der Kaufoptionsteil des Mietkauf-\n\nvertrages vom 24. Januar 1995 nur von dem ehemaligen Geschäftsführer \n\nMu., nicht jedoch von dem Beklagten unterschrieben worden ist. \n\nDas Berufungsgericht wird bei seiner Entscheidung auch den der Gegen-\n\nrüge des Beklagten zugrundeliegenden Vortrag zu dem Fehlen eines Beschlus-\n\nses gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG zu berücksichtigen haben. \n\nRöhricht \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_112-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-21/ii-zr-112-03","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_112-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_112-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-21/ii-zr-112-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_112-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:23:07.053135+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-02-21/ii-zr-112-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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