{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_103-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-04-25","aktenzeichen":"II ZR 103/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 952, 985 Wenn ein Dritter ohne jeden Vorbehalt auf ein Sparkonto, das ein anderer in seiner Gegenwart bei einem Geldinstitut eröffnet hat, eine Einzahlung vor- nimmt, ist der Kontoinhaber hinsichtlich der Spareinlage Gläubiger des Geldin- stituts und als solcher Eigentümer auch des für das Konto ausgestellten Spar- buchs.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 103/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. April 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 952, 985 \n\nWenn ein Dritter ohne jeden Vorbehalt auf ein Sparkonto, das ein anderer in \n\nseiner Gegenwart bei einem Geldinstitut eröffnet hat, eine Einzahlung vor-\n\nnimmt, ist der Kontoinhaber hinsichtlich der Spareinlage Gläubiger des Geldin-\n\nstituts und als solcher Eigentümer auch des für das Konto ausgestellten Spar-\n\nbuchs. \n\nBGH, Urteil vom 25. April 2005 - II ZR 103/03 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 25. April 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, \n\nMünke, Dr. Strohn und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2003 \n\naufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 19. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2002 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Herausgabe eines Sparbuchs in An-\n\nspruch. Der Kläger ist der Sohn, die Beklagte die Witwe des am 3. Juli 2001 \n\nverstorbenen E. M.. \n\nDer Kläger eröffnete am 23. Mai 2000 bei der T.-Sparkasse \n\nin \n\nH.-L. auf \n\nseinen Namen ein Sparkonto und unterzeichnete auf \n\neinem Formular des Geldinstituts eine \"Verfügung zugunsten Dritter für den \n\nTodesfall\" zugunsten seines in der Sparkasse mitanwesenden Vaters. Danach \n\nsollten die Rechte aus dem Sparkonto im Falle des Todes des Klägers auf \n\nseinen Vater übergehen. Der Vater des Klägers zahlte auf das Sparkonto \n\n60.000,00 DM ein. Er nahm das über das Guthaben ausgestellte Sparbuch an \n\nsich und bewahrte es bei sich in einem Safe auf. \n\nNach dem Tode seines Vaters forderte der Kläger die Beklagte vergeb-\n\nlich zur Herausgabe des Sparbuchs auf. \n\nDie Beklagte behauptet, ihr verstorbener Ehemann habe gewollt, daß \n\ndas Sparbuch in den Nachlaß falle, an dem beide Parteien zur Hälfte beteiligt \n\nseien. Der Kläger ist der Ansicht, testamentarischer Alleinerbe seines Vaters zu \n\nsein. Er hat einen entsprechenden Erbschein beantragt, die Beklagte hat sei-\n\nnem Antrag widersprochen. Das Erbscheinsverfahren ist noch nicht abge-\n\nschlossen. \n\nDas Landgericht hat dem Herausgabebegehren des Klägers entspro-\n\nchen, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger die Wiederherstellung des \n\nlandgerichtlichen Urteils erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts. \n\n1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß \n\nEigentümer des über eine Spareinlage ausgestellten Sparbuchs derjenige ist, \n\nder Gläubiger der Forderung gegen das Geldinstitut ist. Nach seiner Auffassung \n\nist nicht der Kläger, sondern dessen Vater Gläubiger der Spareinlage gewor-\n\nden. Dieser habe sich nämlich, wie die in zweiter Instanz durchgeführte Be-\n\nweisaufnahme ergeben habe, die Entscheidung über die Verwendung des auf \n\ndas Konto des Klägers eingezahlten Geldbetrages vorbehalten. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Bedeutung der bei Kontoeröffnung und Einzahlung des Geldes ge-\n\ngebenen Umstände für die Beurteilung der Frage, wer Gläubiger der gegen die \n\nSparkasse begründeten Forderung geworden ist, verkannt, und rechtsfehlerhaft \n\nallein auf erst nach Einrichtung des Kontos und Einzahlung der 60.000,00 DM \n\ngemachte Äußerungen des verstorbenen Vaters bzw. Ehemannes der Parteien \n\nabgestellt. \n\n2. Für die Frage der Gläubigerstellung kommt es darauf an, wer nach \n\ndem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläu-\n\nbiger der Bank werden soll (Sen.Urt. v. 22. September 1975 - II ZR 51/74, WM \n\n1975, 1200; BGH, Urt. v. 2. Februar 1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931; vgl. \n\nauch BGHZ 21, 148, 150; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1989 - XI ZR 117/88, \n\nNJW-RR 1990, 178). \n\nDas war nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien der Kläger. Danach \n\nhat dieser nämlich selbst mit der Sparkasse den Kontoeröffnungsvertrag ge-\n\nschlossen und das Konto auf seinen Namen eröffnet. Auf dieses - eindeutig \n\ndem Kläger zugeordnete - Konto Nr. 3033043597 hat der Vater 60.000,00 DM \n\neingezahlt, und zwar ohne jeden Vorbehalt dahin, daß es sich um \"sein Geld\" \n\nhandele oder daß er über die Verwendung des Geldes bestimmen wolle; er hat \n\nsich nicht einmal eine Vollmacht für das Konto einräumen lassen. Dieses Ver-\n\nhalten des einzahlenden Vaters durfte und mußte die Sparkasse angesichts der \n\nKontoeröffnung durch den Kläger dahin verstehen, daß letzterer auch nach dem \n\nWillen des Vaters ihr Gläubiger sein sollte. Demgemäß ist der Kläger in der für \n\nden Fall seines Vorversterbens zugunsten des Vaters getroffenen Verfügung \n\nauch ausdrücklich als Gläubiger des bei der Sparkasse eröffneten Kontos \n\nNr. 3033043597 bezeichnet worden. Die Verfügung hat außer dem Kläger und \n\neinem Mitarbeiter der Sparkasse auch der Vater des Klägers als Begünstigter \n\nunterschrieben. \n\nDaß der Vater das Sparbuch an sich nahm, gibt zu einer anderen rechtli-\n\nchen Würdigung keine Veranlassung. Dieser Handlung kommt, zumal sie nicht \n\nnäher begründet wurde, weder die Bedeutung einer Abtretung der Forderung \n\ngegen die Sparkasse durch den Kläger an seinen Vater zu, noch muß sie dahin \n\nverstanden werden, daß der Vater sich die Entscheidung über die Verwendung \n\ndes auf das Konto des Klägers gezahlten Geldes vorbehalten wollte. Vielmehr \n\ndurfte der Kläger - wie auch die Sparkasse, falls einer ihrer Mitarbeiter den Vor-\n\ngang beobachtet haben sollte -, unter den gegebenen Umständen davon aus-\n\ngehen, daß der Vater das Sparbuch lediglich sicher verwahren wollte. Tatsäch-\n\nlich lag dem Vater, wie die Vernehmung des Zeugen Dr. D. durch das Beru- \n\nfungsgericht ergeben hat, daran, eine vorzeitige Abhebung des Guthabens - es \n\nwar ein Sparvertrag über fünf Jahre mit jährlich steigendem Zinssatz geschlos-\n\nsen worden - durch den Sohn zu verhindern, \"der mit den ihm zur Verfügung \n\nstehenden Geldbeträgen nicht auskomme\". Die Gläubigerstellung des Klägers \n\nwurde durch das Verhalten seines Vaters damit nicht in Frage gestellt. \n\n3. Als Gläubiger der Sparkasse ist der Kläger Eigentümer des für sein \n\nKonto ausgestellten Sparbuchs, § 952 BGB. Er kann daher gemäß § 985 BGB \n\nHerausgabe des Buches von der Beklagten verlangen, die es in Besitz hat. \n\nGoette \n\nKraemer \n\nMünke \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_103-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-25/ii-zr-103-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 952","ref_norm":"952","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_103-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_103-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-25/ii-zr-103-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR_103-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:37:41.309849+00:00"}}