{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZB___3-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-07-12","aktenzeichen":"II ZB 3/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 3/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juli 2004 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2004 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, \n\nDr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der \n\nZivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 29. November 2002 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kam-\n\nmer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht \n\nerhoben. \n\nGründe: \n\nI. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Berufung \n\ndes Klägers gegen das am 19. Juni 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts \n\nCharlottenburg \"gemäß § 522 Abs. 1 ZPO auf seine Kosten als unzulässig ver-\n\nworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht über-\n\nsteigt (§ 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO)\". Weitere Ausführungen enthält der Beschluß \n\nnicht. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit der er \n\neine Grundsätzlichkeit in bezug auf den Rechtsmittelstreitwert in nichtvermö-\n\ngensrechtlichen Angelegenheiten geltend macht sowie einen Verstoß gegen \n\ndas Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG) und eine Verletzung seiner Verfah-\n\nrensgrundrechte (Art. 103 GG) rügt; u.a. beanstandet er insoweit auch, daß die \n\nangefochtene Entscheidung willkürlich seine Wertangaben übergehe und \"keine \n\nGründe für die Abweichung von diesem Wert ... erkennen lasse\". \n\nII. Die gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2, 574 ZPO statthafte Rechtsbe-\n\nschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil der angefochtene \n\nBeschluß, wie der Kläger zu Recht beanstandet, nicht mit Gründen versehen ist \n\n(§ 576 Abs. 3 i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO n.F.). Beschlüsse, die der Rechtsbe-\n\nschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den ent-\n\nschieden wird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen \n\nGründen versehen (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, BGHReport \n\n2002, 902 m.w.N.). Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von \n\ndemjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat \n\n(§ 577 Abs. 2 Satz 1, 4; § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist \n\nes zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Grün-\n\nde im zivilprozessualen Sinne. \n\nIm vorliegenden Fall lassen die minimalen \"Ausführungen\" des angefoch-\n\ntenen Beschlusses weder den Streitgegenstand noch die Anträge der Parteien \n\nin beiden Instanzen erkennen, so daß die Begründung des Landgerichts für die \n\nVerwerfung der Berufung, die darin liegen soll, daß der Wert des Beschwerde-\n\ngegenstandes angeblich 600,00 € nicht übersteigt, in kein er Weise nachvoll-\n\nziehbar ist. \n\nIn welchem Umfang etwa das Berufungsgericht auf erstinstanzliche \n\nFeststellungen oder bestimmte Aktenbestandteile und mögliche vorangegange-\n\nne Zwischenentscheidungen Bezug nehmen darf (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nZPO n.F.), kann hier offenbleiben. Denn der angefochtene Beschluß verweist in \n\nkeiner Weise auf anderweitig festzustellende Tatsachen. \n\nWegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat von der Erhe-\n\nbung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren abgesehen (§ 8 \n\nGKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.). Im übrigen hat er bei der Zurückverwei-\n\nsung von der Möglichkeit nach § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO n.F. Gebrauch ge-\n\nmacht. \n\nBeschwerdewert: 1.500,00 € \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZB___3-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-12/ii-zb-3-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZB___3-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZB___3-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-12/ii-zb-3-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZB___3-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:49:00.641156+00:00"}}