{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZB__35-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-12-17","aktenzeichen":"II ZB 35/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 35/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Dezember 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2003\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter\n\nProf. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn\n\nbeschlossen:\n\nDem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der\n\nRechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 gewährt.\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 wird auf\n\nKosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.\n\nGerichtskosten werden für das Verfahren der Rechtsbeschwerde\n\nnicht erhoben.\n\nBeschwerdewert: 518,40 \n\nGründe:\n\nI. Mit Beschluß vom 26. März 2003 hat das Landgericht Ansbach im\n\nAusgangsverfahren dem Beklagten zu 4 für die beabsichtigte Rechtsverteidi-\n\ngung Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm den Rechtsbeschwerdeführer (im fol-\n\ngenden: Beschwerdeführer) \"zu den Bedingungen eines bei dem Prozeßgericht\n\nzugelassenen Rechtsanwalts\" beigeordnet. Die im Hinblick auf diese Ein-\n\nschränkung eingelegte sofortige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des\n\nBeklagten zu 4 hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 18. Juli 2003 zu-\n\nrückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Nach Zustellung\n\ndes Beschlusses am 25. Juli 2003 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz\n\nvom 8. August 2003 gegen die Nichtzulassung Gegenvorstellung erhoben, der\n\ndas Oberlandesgericht mit Beschluß vom 8. Oktober 2003 abhalf, indem es die\n\nRechtsbeschwerde nachträglich zuließ. Der Ergänzungsbeschluß wurde dem\n\nBeschwerdeführer am 14. Oktober 2003 zugestellt.\n\nForm- und fristgemäß beantragt er nunmehr Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbe-\n\nschwerde; zugleich verfolgt er mit seiner gleichzeitig eingelegten Rechtsbe-\n\nschwerde sein Begehren, ohne Einschränkung als Prozeßbevollmächtigter bei-\n\ngeordnet zu werden, weiter.\n\nII. 1. Dem Rechtsbeschwerdeführer ist auf seinen Antrag Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er auf Grund der erst im nachhinein\n\nerfolgten Zulassung der Rechtsbeschwerde unverschuldet gehindert war, frist-\n\ngemäß Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluß einzulegen\n\n(§ 233 ZPO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch innerhalb der Frist des\n\n§ 234 Abs. 2 ZPO gestellt worden: Weggefallen ist das Hindernis mit Zustellung\n\ndes Ergänzungsbeschlusses am 14. Oktober 2003, so daß der am 23. Oktober\n\n2003 beim Bundesgerichtshof eingegangene Antrag rechtzeitig gestellt ist.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Ziff. 2, 577 Abs. 1 ZPO\n\nals unzulässig zu verwerfen, weil eine das Rechtsbeschwerdegericht bindende\n\nZulassung nicht vorliegt.\n\na) Bei dem Beschluß vom 8. Oktober 2003 handelt es sich um eine un-\n\nzulässige Ergänzungsentscheidung nach § 321 ZPO. Ebenso wie nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 546 ZPO a.F. eine im Beru-\n\nfungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision nicht durch Ergänzungsurteil\n\nnachgeholt werden kann (BGHZ 44, 395), kann auch die Zulassung der\n\nRechtsbeschwerde nicht nachträglich durch Ergänzungsbeschluß erfolgen.\n\nDenn eine nachträgliche Zulassung würde im gegebenen Fall nicht, wie in\n\n§ 321 ZPO vorausgesetzt, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, son-\n\ndern entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung widersprechen\n\nund sie abändern, da das Beschwerdegericht in dem Ausgangsbeschluß die\n\nRechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen hat \n\n(Sen.Beschl. v.\n\n24. November 2003 - II ZB 37/02, z.V.b.).\n\nDarüber hinaus ergibt sich aus der Gesetzessystematik, daß eine nach-\n\nträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Gegenvorstellung der be-\n\nschwerten Partei unzulässig ist. Der Gesetzgeber hat für die Rechtsbeschwerde\n\nim Unterschied zur Revision ausdrücklich auf die Einführung einer Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde verzichtet (vgl. Zöller-Gummer, ZPO 24. Aufl. 2003, § 574\n\nRdn. 16 m.w.N.); die nachträgliche Zulassung widerspricht damit dem eindeuti-\n\ngen gesetzgeberischen Willen, gegen die Nichtzulassung kein Rechtsmittel vor-\n\nzusehen.\n\nb) Eine Umdeutung des Beschlusses vom 8. Oktober 2003 in eine Ent-\n\nscheidung nach § 319 ZPO ist nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs zur Zulassung der Revision nach § 546 ZPO a.F. kann eine\n\nBerichtigung des Urteils, in das eine beschlossene Zulassung versehentlich\n\nnicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen, wenn die versehentliche\n\nNichtaufnahme der Revisionszulassung aus dem Zusammenhang des Urteils\n\nselbst oder seiner Verkündung nach außen getreten ist, so daß eine offenbare\n\nUnrichtigkeit vorliegt (BGHZ 20, 195; 78, 22). Davon kann angesichts der aus-\n\ndrücklichen Nichtzulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts in dem\n\nAusgangsbeschluß nicht die Rede sein.\n\n3. Mangels einer das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Zulassung\n\nkommt eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen der nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs unzulässigen Zulassung der Rechtsbeschwerde\n\ndurch den Einzelrichter in Sachen, denen er, wie hier, grundsätzliche Bedeu-\n\ntung zumißt (Sen.Beschl. v. 10. November 2003 - II ZB 14/02 im Anschluß an\n\nBGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, WM 2003, 701-702) nicht in Be-\n\ntracht.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKraemer\n\nGraf\n\nStrohn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-17/ii-zb-35-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-17/ii-zb-35-03","retrieved":"2026-07-10 15:07:04.970525+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-12-17/ii-zb-35-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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