{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZB__31-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-03-14","aktenzeichen":"II ZB 31/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 520 Abs. 3 Eine Begründung der Berufung wird nicht mit einem Schriftsatz bezweckt, wenn der Berufungskläger zwar einzelne Rügen erhebt, sich aber ausdrücklich die weitere Prüfung vorbehält, ob das Rechtsmittel überhaupt durchgeführt wird. ZPO §§ 233 A, 236 B Die Partei hat ihr fehlendes Verschulden an der Nichteinhaltung einer Frist durch eine aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe darzulegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 31/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. März 2005 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 520 Abs. 3 \n\nEine Begründung der Berufung wird nicht mit einem Schriftsatz bezweckt, wenn \n\nder Berufungskläger zwar einzelne Rügen erhebt, sich aber ausdrücklich die \n\nweitere Prüfung vorbehält, ob das Rechtsmittel überhaupt durchgeführt wird. \n\nZPO §§ 233 A, 236 B \n\nDie Partei hat ihr fehlendes Verschulden an der Nichteinhaltung einer Frist \n\ndurch eine aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe \n\ndarzulegen. \n\nBGH, Beschluß vom 14. März 2005 - II ZB 31/03 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. März 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, \n\nDr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 25. August 2003 wird auf \n\nKosten des Klägers als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 42.575,68 € \n\nGründe: \n\nI. Der Kläger, ein beim Oberlandesgericht München zugelassener \n\nRechtsanwalt, hat gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom \n\n23. Januar 2003 fristgerecht Berufung eingelegt. Auf Antrag des Klägers hat \n\ndas Oberlandesgericht mit Verfügung vom 6. März 2003 die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist bis zum 5. Mai 2003 verlängert. Die von dem Kläger am 19. April \n\n2003 in Verbindung mit einem weiteren Antrag auf Verlängerung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist beantragte Aussetzung des Verfahrens (§ 148 ZPO) hat \n\ndas Oberlandesgericht mit Beschluß vom 5. Mai 2003 abgelehnt, der dem Klä-\n\nger am selben Tag fernmündlich bekannt gemacht worden ist. Die abermalige \n\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist hat das Oberlandesgericht - nach \n\nwiederholten Hinweisen an den Kläger über die Notwendigkeit einer Zustim-\n\nmung der Gegenseite - wegen des Widerspruchs der Beklagten durch Verfü-\n\ngung vom 3. Juni 2003 versagt. Der Kläger hat die Berufungsbegründung in der \n\nNacht vom 5. auf den 6. Mai 2003 per Telefax an das Oberlandesgericht über-\n\nmittelt; die Seiten 1 bis 11 sowie die mit der Unterschrift seiner Bevollmächtig-\n\nten versehene Seite 25 gingen vor Mitternacht, die Seiten 12 bis 24 nach Mit-\n\nternacht ein. Auf die gerichtliche Mitteilung, die Berufung voraussichtlich als \n\nunzulässig zu verwerfen, hat der Kläger am 19. Mai 2003 Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist be-\n\nantragt. \n\nDurch Beschluß vom 25. August 2003 hat das Oberlandesgericht die Be-\n\nrufung des Klägers unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages als \n\nunzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. \n\nII. Die gemäß §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO \n\nstatthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die \n\nRechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. \n\n1. Die Würdigung des Oberlandesgerichts, der Schriftsatz des Klägers \n\nvom 19. April 2003 sei nicht als Berufungsbegründung zu erachten, steht in \n\nEinklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. \n\nDer Berufungsbegründungspflicht ist nicht schon genügt, wenn innerhalb \n\nder Begründungsfrist ein Schriftsatz des Berufungsklägers bei Gericht eingeht, \n\nder Berufungsrügen im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO enthält. Viel-\n\nmehr ist erforderlich, daß der Schriftsatz auch zur Begründung bestimmt ist. \n\nDies kann nicht angenommen werden, wenn mit dem Schriftsatz - wie im Streit-\n\nfall - eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt wird (BGH, \n\nBeschl. v. 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85, VersR 1986, 91; BGH, Beschl. v. \n\n13. Juli 1988 - IVa ZR 303/87, VersR 1988, 1163). Davon abgesehen wird in \n\ndem Schriftsatz wiederholt dargelegt, daß der Verlängerungsantrag der Prüfung \n\ndiene, ob die Berufung überhaupt durchgeführt werden solle. Angesichts dieses \n\nVorbehalts verbietet sich die Annahme, daß der Schriftsatz, der zudem - wie \n\ndas Berufungsgericht zutreffend ausführt - die gebotene Antragstellung vermis-\n\nsen läßt (§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), die Begründung des Rechtsmittels bezweckt. \n\n2. Ebenso entspricht es gefestigten Rechtsprechungsgrundsätzen, daß \n\ndas Oberlandesgericht nur die bis um 24.00 Uhr des 5. Mai 2003 per Telefax \n\neingegangenen Teile der Berufungsbegründung des Klägers in seine Zu-\n\nlässigkeitsprüfung einbezogen hat (BGH, Beschl. v. 18. November 1999 \n\n- III ZR 87/99, NJW 2000, 364; BGH, Beschl. v. 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94, \n\nNJW 1994, 2097 f.). Die danach berücksichtigungsfähigen Ausführungen genü-\n\ngen nicht den Mindestanforderungen (§ 520 Abs. 3 ZPO) an den Inhalt einer \n\nBerufungsbegründung. \n\na) Der Kläger hat lediglich pauschal Verfahrensfehler des Landgerichts \n\ngeltend gemacht. Jedoch kann der Begründung die gebotene Darlegung, daß \n\ndas angefochtene Urteil auf einem dieser Verfahrensmängel beruhen kann, \n\nnicht entnommen werden (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 520 Rdn. 32). \n\nb) Auch im Blick auf die von dem Landgericht verneinte Kausalität eines \n\netwaigen Pflichtverstoßes für den von dem Kläger geltend gemachten Schaden \n\nfehlt es an einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbegründung. Ist die Klageab-\n\nweisung hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander \n\nunabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muß die \n\nBerufungsbegründung geeignet sein, das Urteil insgesamt in Frage zu stellen, \n\nweshalb sie für jede der Erwägungen darzulegen hat, warum sie die angefoch-\n\ntene Entscheidung nicht trägt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzu-\n\nlässig (BGH, Urt. v. 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081 f.; \n\nBGH, Urt. v. 15. Juni 1993 - XI ZR 111/92, NJW 1993, 3073 f.; BGH, Beschl. v. \n\n25. Januar 1990 - IX ZB 89/99, NJW 1990, 1184). Das Landgericht hat den feh-\n\nlenden Kausalzusammenhang auf mehrere eigenständige Umstände - Bedeu-\n\ntungslosigkeit des entfallenen Beherrschungsvertrages für eine Erhöhung des \n\nAktienkurses, mangelnde Vertrautheit des Klägers mit kursbestimmenden Fak-\n\ntoren, kein Rückkauf der Aktien durch den Kläger nach Bekanntwerden der Be-\n\nendigung des Beherrschungsvertrages trotz unveränderten Aktienkurses - ge-\n\nstützt. Mit diesen einzelnen Erwägungen setzt sich die Berufungsbegründung \n\nnicht ansatzweise auseinander. \n\n3. Ferner greift ein Zulassungsgrund nicht ein, soweit das Oberlandesge-\n\nricht dem Kläger die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt \n\nhat. \n\nDie Partei hat ihr fehlendes Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist \n\nschlüssig darzulegen (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW \n\n2002, 2180). Durch eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilde-\n\nrung der \n\ntatsächlichen Abläufe \n\nist anzugeben, auf welchen konkre- \n\nten Umständen die Fristversäumung beruht (Sen.Beschl. v. 17. Mai 2004 \n\n- II ZB 22/03, NJW 2004, 2525 f.: \"Computer-Absturz\"; BGH, Urt. v. 7. März \n\n2002 - IX ZR 235/01, NJW 2002, 2107 f.; BGH, Beschl. v. 14. Juni 1978 \n\n- VIII ZB 6/78, VersR 1978, 942). Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht \n\ngenügt. \n\na) Er hat zur Begründung seines Gesuchs vorgetragen: Seine Bevoll-\n\nmächtigte habe ihm am 5. Mai 2003 eine Diskette übermittelt, auf welcher der \n\nvon ihm zur Einarbeitung in die Berufungsbegründung vorgesehene Schriftsatz \n\nvom 31. Juli 1998 abgespeichert gewesen sei. Die Diskette habe sich nicht öff-\n\nnen lassen. Vielmehr sei sogar der Entwurf der Berufungsbegründung ver-\n\nschwunden und total verloren gegangen. Stundenlange Bemühungen um eine \n\nWiederherstellung seien erfolglos geblieben. Dadurch sei eine nicht geplante \n\nE-Mail-Versendung an seine Bevollmächtigte nötig geworden. Die Datei sei dort \n\nwegen einer Überlastung der Sendeanlagen (\"Upload\") verspätet eingetroffen. \n\nb) Dieser Sachvortrag ist bereits in sich widersprüchlich. Konnte die Dis-\n\nkette nicht geöffnet werden und war überdies die Berufungsbegründung \"total\" \n\nverloren gegangen, war der Kläger aus tatsächlichen Gründen gehindert, Ände-\n\nrungen und Ergänzungen an der Berufungsbegründung vorzunehmen. Erst \n\nnach Durchführung etwaiger (objektiv nicht möglicher) Korrekturen hätte für den \n\nKläger Veranlassung bestanden, die Endfassung der Berufungsbegründung an \n\nseine Bevollmächtigte zu mailen. Konnten aber Änderungen gar nicht vorge-\n\nnommen werden, so ist es nicht nachvollziehbar, woraus sich die Notwendigkeit \n\neiner \"nicht geplanten\" und dadurch verzögerten E-Mail-Versendung ergab (vgl. \n\nSen.Beschl. v. 17. Mai 2004 - II ZB 22/03, NJW 2004, 2525 f.: \"Computer-\n\nAbsturz\"). Bestand andererseits zwischen dem Kläger und seiner Bevollmäch-\n\ntigten E-Mail-Kontakt, hätte er die verlorenen Dateien auf diesem Weg unter \n\nVermeidung \"stundenlanger Bemühungen\" kurzfristig anfordern können. \n\nAngesichts dieser Unklarheiten ist ein Wiedereinsetzungsgrund nicht schlüssig \n\ndargetan. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZB__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-14/ii-zb-31-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZB__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZB__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-14/ii-zb-31-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZB__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:27:14.733871+00:00"}}