{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZB__22-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-05-17","aktenzeichen":"II ZB 22/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 Fe a) Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf die unerwartet lange Dauer einer Te- lefaxübermittlung gestützt, hat das Gericht die zum Vergleich vorgelegten Sendeberichte zu würdigen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Februar 2001 - V ZB 33/00, NJW-RR 2001, 916). b) Ein auf einen vorübergehenden \"Computer-Defekt\" oder \"Computer-Absturz\" gestützter Wiedereinsetzungsantrag bedarf näherer Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Mai 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nII ZB 22/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 Fe \n\na) Wird ein Wiedereinsetzungsantrag auf die unerwartet lange Dauer einer Te-\n\nlefaxübermittlung gestützt, hat das Gericht die zum Vergleich vorgelegten \n\nSendeberichte zu würdigen (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Februar 2001 - V ZB \n\n33/00, NJW-RR 2001, 916). \n\nb) Ein auf einen vorübergehenden \"Computer-Defekt\" oder \"Computer-Absturz\" \n\ngestützter Wiedereinsetzungsantrag bedarf näherer Darlegungen zur Art des \n\nDefekts und seiner Behebung. \n\nBGH, Beschluß vom 17. Mai 2004 - II ZB 22/03 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2004 durch \n\ndie Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des \n\n23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Juli \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. Die von dem Kläger einzuhaltende Berufungsbegründungsfrist lief am \n\n3. März 2003 ab. Die letzte, u.a. die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten \n\ndes Klägers enthaltende Seite der per Fax an das Oberlandesgericht übermit-\n\ntelten Berufungsbegründung wurde nach den automatischen Aufzeichnungen \n\ndes Empfangsgerätes, das über eine funkgesteuerte Zeitmessung verfügt, am \n\n4. März 2003 00.01 Uhr empfangen und elektronisch abgespeichert. Die Über-\n\ntragungszeit \n\nfür 34 Seiten betrug nach dem Sendebericht des Klägers \n\n17,51 Min., nach den Aufzeichnungen des Empfangsgeräts 17,55 Min., bei ei-\n\nner Übertragungsgeschwindigkeit von 9.600 Baud. Kurz darauf wurden 2 von \n\nbisher fehlenden 5 Seiten der insgesamt 39 seitigen Berufungsbegründung \n\nnachübermittelt und von dem Empfangsgerät um 00.05 Uhr abgespeichert. Der \n\nKläger meint, der Text der nur knapp halbseitig beschriebenen S. 39 mit der \n\nUnterschrift müsse von dem Empfangsgerät vor 00.00 Uhr empfangen worden \n\nsein. Hilfsweise hat der Kläger, der Rechtsanwalt ist, Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand beantragt und dazu vorgetragen, er habe die Berufungsbegrün-\n\ndung am 3. März vor 24.00 Uhr in der Kanzlei seines Prozeßbevollmächtigten \n\nselbst \"(fertig-)geschrieben\". Dieser habe sie nach Prüfung unterzeichnet. Sie \n\nhabe wegen eines \"nicht nachvollziehbaren Computerdefektes (Abstürzen der \n\nAnlage)\" erst um 23.40 Uhr mit ca. 1,5 Std. Verspätung ausgedruckt werden \n\nkönnen. Der Defekt der seit mindestens 1,5 Jahren störungsfrei arbeitenden \n\nComputeranlage sei nicht vorhersehbar gewesen. Im übrigen hätten der Kläger \n\nund sein Prozeßbevollmächtigter aufgrund ihrer bisherigen, durch vorgelegte \n\nSendeberichte belegten Erfahrungen darauf vertraut, daß nicht nur ca. 2, son-\n\ndern knapp 4 Seiten/Min. \"durchgefaxt\" werden könnten. Mit der ungewöhnlich \n\nlangen Übertragungsdauer hätten sie nicht rechnen müssen. Die Richtigkeit \n\ndieses Vortrags haben beide anwaltlich versichert. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufungsbegründung für verspätet erach-\n\ntet und die Berufung des Klägers unter Zurückweisung seines Wiedereinset-\n\nzungsantrages als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-\n\nschwerde des Klägers. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4, \n\n574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-\n\nscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. \n\n1. Soweit das Berufungsgericht den Eingang der Berufungsbegründung \n\nfür verspätet erachtet hat, wird dies von dem Beschwerdeführer nicht gemäß \n\n§ 575 Abs. 3 Nr. 2, 3 ZPO gerügt. Eine Prüfung von Amts wegen findet insoweit \n\nin vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren nicht statt, weil dessen Gegen-\n\nstand allein die gegen den Verwerfungsbeschluß des Berufungsgerichts erho-\n\nbenen Rügen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 40/03, \n\nUmdr. S. 6, 7). Im übrigen ist die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt \n\nauch nicht zu beanstanden, weil der Kläger den von ihm zu führenden Nach-\n\nweis des rechtzeitigen Eingangs seiner Berufungsbegründung mit der die Un-\n\nterschrift seines Prozeßbevollmächtigten enthaltenden letzten Seite nicht ge-\n\nführt hat und eine Störung des Empfangsgerätes oder eine im technischen Ver-\n\nantwortungsbereich der Empfangsstelle liegende Ungenauigkeit der Zeitmes-\n\nsung nicht ersichtlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94, WM \n\n1994, 1349). Daß gemäß der vorliegenden Praxis des Oberlandesgerichts \n\nMünchen der Zeitpunkt des nächtlichen Eingangs von Faxsendungen wegen \n\nder Verwendung eines mit Faxkarte ausgestatteten PC nicht nach demjenigen \n\nihres Ausdrucks, sondern ihrer elektronischen Speicherung bestimmt wird und \n\nder Ausdruck regelmäßig erst am nächsten Morgen erfolgt, gereicht dem Kläger \n\njedenfalls nicht zum Nachteil. \n\n2. Das Berufungsgericht meint, die für die Faxübermittlung benötigte Zeit \n\nvon 17,55 Min. sei für den Kläger oder dessen Prozeßbevollmächtigten vorher-\n\nsehbar gewesen und ergebe daher keinen Wiedereinsetzungsgrund i.S. von \n\n§ 233 ZPO. Die Sendezeit hänge von der Zahl der übermittelten Signale, d.h. \n\nder Schriftzeichen, ab. Die vorgetragene Differenz von 2 gegenüber 3 Sei-\n\nten/Min. (= Minimaldifferenz) halte sich im erwartbaren Variationsbereich und \n\nsei als Sicherheitskarenz zu berücksichtigen gewesen. \n\nDiese Begründung steht mit den im Beschluß des Bundesgerichtshofs \n\nvom 1. Februar 2001 (V ZB 33/00, NJW-RR 2001, 916) aufgestellten Grundsät-\n\nzen nicht in Einklang und verkürzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung \n\nwirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG), was die Rechtsbeschwerde \n\nnach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO eröffnet (vgl. BGHZ 151, 221; BGH, Beschl. \n\nv. 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388). Abgesehen davon, daß der \n\nKläger eine Differenz von mehr als 1 Seite/Min. geltend gemacht hat, hätte das \n\nBerufungsgericht nach dem Beschluß vom 1. Februar 2001 aaO prüfen müs-\n\nsen, ob die mit dem Wiedereinsetzungsantrag und später zur Glaubhaftma-\n\nchung (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO) vorgelegten Sendeberichte nach Art \n\nund Empfänger der Sendungen mit der hier maßgeblichen Sendung vergleich-\n\nbar sind. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, \n\nworauf sich seine Annahme stützt, die vorgetragene Differenz von 2 zu ca. \n\n3,5 Seiten/Min. (75 %) halte sich im vorhersehbaren Variationsbereich (vgl. \n\nauch BVerfG, Beschl. v. 25. September 2000 - 1 BvR 2104/99, NJW 2001, \n\n1566 f.). Dies hängt, wie bei dem erkennenden Senat gerichtsbekannt ist, nicht \n\nnur von der Anzahl der übermittelten (mit den Schriftzeichen nicht identischen) \n\nSignale, sondern auch von der zu erwartenden Übertragungsgeschwindigkeit \n\nab. Andererseits schließt das nicht aus, daß bei der Faxübermittlung eine ge-\n\nwisse Zeitreserve einzukalkulieren ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November \n\n1999 - 2 BvR 565/98, NJW 2000, 574). \n\nEine eigene Sachentscheidung hierüber ist dem Senat verwehrt, weil es \n\ndazu noch tatrichterlicher Feststellungen bedarf (§ 577 Abs. 4 ZPO). \n\n3. Zugunsten des Klägers zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO) ist die Sa-\n\nche nicht schon im Hinblick auf den von ihm zusätzlich geltend gemachten \n\nWiedereinsetzungsgrund des \"plötzlichen Abstürzens der Computeranlage\". \n\nDas Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers hierzu im Ergebnis zu \n\nRecht für nicht hinreichend erachtet, um eine Wiedereinsetzung gemäß § 233 \n\nZPO zu rechtfertigen. Darin liegt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwer-\n\nde - keine Divergenz gegenüber dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom \n\n4. Mai 1994 (XII ZB 21/94, NJW 1994, 2097 f. zu 4). Denn dort konnte offen-\n\nbleiben, ob ein entsprechender Sachvortrag ausreicht, weil er zum einen ver-\n\nspätet vorgebracht (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO) und zum anderen nicht \n\nglaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 ZPO) war. Das Berufungsgericht vermißt zu \n\nRecht den Vortrag der näheren Umstände des angeblichen Computerdefekts. \n\nInsbesondere fehlt jeglicher Vortrag dazu, wann, wie oder bei welcher Verrich-\n\ntung sich der \"nicht nachvollziehbare\" Computerdefekt bemerkbar machte und \n\nwie es dennoch gelang, ihn nach 1,5 Std. bis 23.40 Uhr wieder zu beheben. \n\nUnklar ist weiter, ob mit dem \"Abstürzen\" ein (teilweiser) Verlust des bisher ge-\n\nschriebenen Textes verbunden war oder z.B. schlicht die Druckerfunktion nicht \n\nin Gang gesetzt werden konnte. In diesem Zusammenhang wäre gerade auch \n\nVortrag dazu erforderlich gewesen, ob der Kläger und/oder sein Prozeßbevoll-\n\nmächtigter in die Bedienung des Computers und des Druckers so eingeübt wa-\n\nren, daß sie diese bei ihrer nächtlichen Arbeit ohne Schreibkraft sicher bedie-\n\nnen konnten. \n\n4. Nach allem hängt die Entscheidung der Sache davon ob, ob der Klä-\n\nger unter den gegebenen Umständen noch mit einer fristgerechten Faxübermitt-\n\nlung rechnen durfte (vgl. oben 2). Zu weiterer Aufklärung dieser Frage ist die \n\nSache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\nGoette \n\nKraemer \n\nMünke \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-17/ii-zb-22-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-17/ii-zb-22-03","retrieved":"2026-07-10 15:33:23.113309+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-17/ii-zb-22-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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