{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZB__21-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-03-08","aktenzeichen":"II ZB 21/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 21/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. März 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. März 2004 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,\n\nDr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 23. Juni 2003 wird auf\n\nKosten der Klägerin als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 1.285.537,59 \n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht München I hat die Klägerin, deren Klagebegehren oh-\n\nne Erfolg blieb, im Wege der Widerklage durch Urteil vom 12. September 2002\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:14)(cid:0)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:3)(cid:2)(cid:1)(cid:20)(cid:15)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)\n\n(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:26)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:21)(cid:31)(cid:5)! (cid:30)\"#(cid:6)$(cid:1)(cid:14)(cid:10)%(cid:25)\n\nverurteilt, an den Beklagten 344.849,23 \n\nist den im ersten Rechtszug tätigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, den\n\nRechtsanwälten B. D. R., \n\nam \n\n21. November \n\n2002 \n\nzugestellt\n\nworden. Eine weitere Zustellung des Urteils ist aufgrund ihrer Bestellungsanzei-\n\nge vom 6. November 2002 an die Rechtsanwälte Bu., G. & Partner am\n\n27. Dezember 2002 bewirkt worden. Durch Schriftsatz vom 20. Dezember 2002\n\nhaben die Rechtsanwälte Bu., G. & Partner als Vertreter der Klägerin in\n\nderen Namen Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung und ein Antrag auf\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-\n\nbegründungsfrist sind am 11. Februar 2003 bei dem Oberlandesgericht einge-\n\ngangen.\n\nZur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Klägerin aus-\n\ngeführt: In der Kanzlei ihrer Bevollmächtigten werde die täglich eingehende\n\nPost von einer Empfangssekretärin geöffnet und mit dem Eingangsstempel ver-\n\nsehen an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt weitergeleitet. Die Sekretärin\n\ndieses Rechtsanwalts trage bei der Zustellung von Urteilen die Fristen für die\n\nEinlegung und Begründung der Berufung nebst entsprechender Vorfristen in\n\nden zentralen Fristenkalender der Kanzlei ein. Sämtliche Eintragungen würden\n\nvon der Bürovorsteherin anhand der Schriftstücke kontrolliert und etwaige Feh-\n\nler berichtigt. Die Frist für die Begründung der Berufung sei zutreffend auf den\n\n21. Januar 2003 und eine Vorfrist auf den 7. Januar 2003 notiert worden. We-\n\ngen der am 27. Dezember 2002 erfolgten (abermaligen) Zustellung des Urteils\n\nhabe die Sekretärin des \n\nsachbearbeitenden Rechtsanwalts, E. P.,\n\nangenommen, die auf den 7. Januar und 21. Januar 2003 notierten Fristen\n\nhätten sich erledigt und von einer Vorlage der Akte abgesehen. Bei einer Kon-\n\ntrolle des zentralen Fristenkalenders habe der sachbearbeitende Rechtsanwalt\n\nam 28. Januar 2003 festgestellt, daß sowohl die Vorfrist als auch die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist nicht abgehakt worden seien.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin\n\nzurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet\n\nsich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit der sie die Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Beschlusses verlangt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterver-\n\nfolgt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1\n\nSatz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574\n\nAbs. 2 ZPO nicht gegeben sind.\n\n1. Der Rechtssache kommt entgegen der Auffassung der Klägerin keine\n\ngrundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zu. Eine Rechtssache hat\n\ngrundsätzliche Bedeutung, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch unge-\n\nklärte und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist,\n\ndie sich allgemein, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt (vgl. BGH,\n\nBeschl. v. 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029). Das ist hier nicht der\n\nFall.\n\na) Zustellungen haben in einem anhängigen Rechtsstreit an den für den\n\nRechtszug bestellten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen (§ 172 Abs. 1 ZPO).\n\nMehrere Prozeßbevollmächtigte sind nach § 84 ZPO berechtigt, sowohl ge-\n\nmeinschaftlich als auch einzeln die Partei zu vertreten. Infolge der Einzelver-\n\ntretungsbefugnis genügt die Zustellung an einen von mehreren Prozeßbevoll-\n\nmächtigten \n\n(BGHZ 118, 312, 322; BGH, Beschl. v. 21. Mai 1980\n\n- IVb ZB 567/80, NJW 1980, 2309 f.; BVerwG, NJW 1998, 3582). Deshalb ist für\n\nden Beginn des Laufs prozessualer Fristen die zeitlich erste Zustellung an ei-\n\nnen der Prozeßbevollmächtigten - im Streitfall der 21. November 2002 - aus-\n\nschlaggebend (BGHZ 112, 345, 347; BGH, Beschl. v. 10. April 2003\n\n- VII ZR 383/02, NJW 2003, 2100; BVerwG aaO; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl.\n\n§ 172 Rdn. 4).\n\nb) Die Wirksamkeit der am 21. November 2002 erfolgten Urteilszustel-\n\nlung an die Rechtsanwälte B. D. R. wird durch die Bestel-\n\nlungsanzeige der Rechtsanwälte Bu., G. & Partner vom 6. November\n\n2002 nicht berührt. Im Zeitpunkt der Urteilszustellung war die Bestellung der\n\nRechtsanwälte B. D. R. \n\nnicht wirksam widerrufen. \n\nFür \n\nden\n\nWiderruf der Bestellung gilt § 87 ZPO sinngemäß. Danach muß gegenüber dem\n\nGericht eindeutig angezeigt werden, daß die Prozeßvollmacht erloschen ist. In\n\nAnwaltsprozessen hat außerdem die Anzeige der Bestellung eines anderen\n\nAnwalts hinzuzutreten. Die Anzeige kann zwar mit der Mitteilung des Erlö-\n\nschens der früheren Vollmacht verknüpft werden. Eine schlichte Bestellungsan-\n\nzeige bringt aber wegen der durch § 84 ZPO eröffneten Möglichkeit, mehrere\n\nProzeßbevollmächtigte nebeneinander zu bestellen, nicht ohne weiteres den\n\nWiderruf der Bestellung des früheren Bevollmächtigten zum Ausdruck. In der\n\nBestellung eines neuen Prozeßbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestel-\n\nlung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn darin\n\nverlautbart wird, daß der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt\n\nwerden soll (BGH, Beschl. v. 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80, NJW 1980, 2309;\n\nBSG, NJW 2001, 1598 f.; MünchKomm./v. Mettenheim, ZPO 2. Aufl. § 87\n\nRdn. 5). Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht bei seiner Würdi-\n\ngung, daß die Bestellungsanzeige der Rechtsanwälte Bu., G. & Partner\n\nvom 6. November 2002 mangels jeder weiteren Erklärung nicht zugleich als\n\nWiderruf der Bestellung der bisherigen Bevollmächtigten zu deuten ist, ausge-\n\ngangen. Die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage ist mithin geklärt.\n\n2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) gebo-\n\nten. Die angefochtene Entscheidung, die der Klägerin die beantragte Wieder-\n\neinsetzung wegen eines ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisati-\n\nonsverschulden ihres Prozeßbevollmächtigten versagt, steht in Einklang mit der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs.\n\na) Der Rechtsanwalt muß durch seine Büroorganisation dafür Sorge tra-\n\ngen, daß die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Ar-\n\nbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird (BGH, Beschl. v. 2. April\n\n1998 - IX ZB 131/97, NJW-RR 1998, 1604; BGH, Beschl. v. 8. April 1997\n\n- VI ZB 8/97, NJW 1997, 2120 f.). Der Vortrag der Klägerin zur Begründung des\n\nWiedereinsetzungsgesuchs läßt jede Schilderung dazu vermissen, daß eine\n\nabendliche Fristenkontrolle sichergestellt war. Bei Durchführung einer solchen\n\nFristenkontrolle wäre mangels Streichung am 7. Januar 2002 die Nichterledi-\n\ngung der Vorfrist und am 21. Januar 2002 die Nichterledigung der Berufungs-\n\nbegründungsfrist festgestellt worden.\n\nb) Der Rechtsanwalt muß überdies organisatorische Vorkehrungen da-\n\ngegen treffen, daß Büroangestellte eingetragene Fristen eigenmächtig abän-\n\ndern oder unbeachtet lassen (BGH, Beschl. v. 8. Februar 1996 - IX ZB 95/95,\n\nNJW 1996, 1349 f.; BGH, Beschl. v. 17. April 1991 - XII ZB 40/91, FamRZ\n\n1991, 1173 f.; BGH, Beschl. v. 27. September 1989 - IVb ZB 73/89, VersR\n\n1989, 1316). Dieser Verpflichtung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin\n\nnicht genügt, zumal die am 27. Dezember 2002 erfolgte abermalige Zustellung\n\ndes Urteils als außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Veranlassung gab, auf\n\ndie Beachtung der bereits eingetragenen Fristen besonders Bedacht zu neh-\n\nmen (BGHZ 43, 148; BGH, Beschl. v. 5. März 1991 - XI ZB 1/91, NJW 1991,\n\n2082; BAG, NJW 1995, 3339 f.; BSG, NJW 1998, 1886).\n\n3. Der Senat hat das Rubrum der Klägerin entsprechend dem bereits\n\nerstinstanzlich zu den Akten gereichten Handelsregisterauszug berichtigt (§ 319\n\nZPO).\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke\n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZB__21-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-08/ii-zb-21-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZB__21-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZB__21-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-08/ii-zb-21-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZB__21-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:23:24.789398+00:00"}}