{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZB__18-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-06-21","aktenzeichen":"II ZB 18/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 18/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juni 2004 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, \n\nKraemer, Dr. Strohn und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 20. Mai \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur Entscheidung über die Berufung und über die \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. Die Kläger sind die Erben des während des Berufungsverfahrens ver-\n\nstorbenen früheren Klägers D. H.. Sie begehren die Feststellung, daß der \n\nBeschluß des beklagten Sportvereins vom 21. Januar 2002 über den Aus-\n\nschluß des Erblassers unwirksam war und dessen Mitgliedschaft beim Beklag-\n\nten bis zu seinem Tode fortbestand. \n\nDas Amtsgericht hat die gegen seinen Ausschluß und das ihm erteilte \n\nHausverbot gerichtete Klage des Erblassers mit Urteil vom 22. November 2002 \n\nabgewiesen. Gegen diese ihm am 27. November 2002 zugestellte Entschei-\n\ndung legte der frühere Kläger fristgerecht Berufung ein. Am Abend des \n\n27. Januar 2003 warf sein Prozeßbevollmächtigter die an das zuständige \n\nLandgericht adressierte Berufungsbegründung in den gemeinsamen Nacht-\n\nbriefkasten des Amts- und Landgerichts Landau ein. Der Schriftsatz befand \n\nsich mit für die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle bestimmter Post in einem \n\nSammelumschlag, der an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle adressiert \n\nwar. Der Umschlag wurde am 28. Januar 2003 aus dem Nachtbriefkasten ent-\n\nnommen und ungeöffnet an die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle übermittelt. \n\nNachdem dort die für das Landgericht bestimmte Berufungsbegründung ent-\n\ndeckt worden war, wurde diese noch am gleichen Tag weitergeleitet. \n\nNachdem den Klägern der Eingang vom 28. Januar 2003 mitgeteilt wor-\n\nden war, haben sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur \n\nBegründung ausgeführt, die Berufungsbegründung sei \n\nfristgerecht am \n\n27. Januar 2003 in den Nachtbriefkasten der gemeinsamen Annahmestelle ge-\n\nlangt, jedenfalls treffe sie aber an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschul-\n\nden. \n\nDas Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und \n\ndie Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzuläs-\n\nsig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger. \n\nII. 1. Die gem. § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 \n\nZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig, weil die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts beruht auf einer Würdigung, die den Klägern den Zugang zu dem \n\nvon der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus \n\nSachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt \n\nden Anspruch der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes \n\n(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 69, 381, 385; \n\n77, 275, 284; 88, 118, 123 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004; aaO 1005; aaO \n\n1007). Mit dem - fristgerechten - Einwurf der in dem Sammelbriefumschlag be-\n\nfindlichen Berufungsbegründung in den gemeinsamen Nachtbriefkasten des \n\nAmts- und Landgerichts wurde zumindest Mitgewahrsam des Berufungsge-\n\nrichts an dem Briefumschlag nebst Inhalt begründet. Ein zur Entgegennahme \n\nvon Schriftstücken für alle beteiligten Gerichte bestellter Beamter hätte somit \n\nbeim Öffnen des Umschlags den Schriftsatz sogleich für das Berufungsgericht \n\nentgegengenommen, auch wenn der Sammelumschlag vor seiner Öffnung \n\nnicht erkennen ließ, daß er die an das Berufungsgericht adressierte Beru-\n\nfungsbegründungsschrift enthielt. Mit der Entgegennahme der Berufungsbe-\n\ngründung durch den Beamten der gemeinsamen Annahmestelle wäre aus dem \n\nMitgewahrsam Alleingewahrsam des Berufungsgerichts geworden, mit der Fol-\n\nge, daß die Berufungsbegründungsfrist gewahrt gewesen wäre (BGH, Beschl. \n\nv. 21. Oktober 1960 - V ZB 11/60, NJW 1961, 361; BAG AnwBl. 2001, 72; s. \n\nauch Jauernig, ZZP 74, 199). \n\nAn der Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründungsschrift \n\ndurch die Einlegung in den Nachtbriefkasten ändert sich nicht etwa deshalb \n\netwas, weil hier innerhalb der Gerichtsverwaltung die Anweisung bestand, Ein-\n\ngänge der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle ungeöffnet dem Nachtbriefkasten \n\nzu entnehmen und der zuständigen Sachbearbeiterin zu übergeben. \n\nDer Gesetzgeber hat in der Zivilprozeßordnung und in den dort in Bezug \n\ngenommenen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches verbindlich festge-\n\nlegt, wie und innerhalb welcher Zeit in einem Zivilprozeß Rechtsmittel eingelegt \n\nwerden können. Daran sind die Gerichte gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Die \n\nFrage der Fristwahrung hängt allein von den im Gesetz genannten objektiven \n\nVoraussetzungen ab. Sie kann nicht von der jeweiligen, auf internen Anord-\n\nnungen der Gerichtsverwaltung beruhenden Organisation der Behandlung der \n\nin den gemeinsamen Nachtbriefkasten gelangten Sendungen abhängig ge-\n\nmacht werden. Die Entscheidung, ob eine Rechtsmittelfrist gewahrt ist oder \n\nnicht, ergäbe sich dann nämlich nicht mehr aus dem Gesetz allein, sondern \n\nhinge zusätzlich von - der Partei regelmäßig unbekannten und bei einzelnen \n\nGerichten teilweise unterschiedlichen - internen Anordnungen über die Be-\n\nhandlung der eingegangenen Postsendungen ab. Die an dem gemeinsamen \n\nNachtbriefkasten beteiligten Gerichte könnten, würde man den internen Anwei-\n\nsungen Beachtung schenken, den bereits mit dem Einwurf in den gemeinsa-\n\nmen Nachtbriefkasten begründeten (Mit-) Gewahrsam des zuständigen Ge-\n\nrichts dadurch vereiteln oder rückwirkend wieder beseitigen, daß sie die ge-\n\nmeinsame Annahmestelle \"hinter\" dem Nachtbriefkasten dergestalt organisie-\n\nren, daß verschlossene Umschläge nicht zu öffnen sind (BAG aaO). \n\nEine Berechtigung oder gar eine Verpflichtung zu der hier gegebenen \n\ngerichtsinternen Anordnung über die Behandlung der an die Gerichtsvollzie-\n\nherverteilungsstelle adressierten Postsendungen folgt entgegen der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts auch nicht daraus, daß in § 35 Nr. 1 GVO geregelt ist, \n\ndaß die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle den Zeitpunkt der Übergabe eines \n\nAuftrags auf dem Schriftstück zu vermerken hat. Damit wird lediglich eine \n\nPflicht der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle begründet. Wird Post für die Ge-\n\nrichtsvollzieherverteilungsstelle in den Nachtbriefkasten eingeworfen, der, da \n\ndie Verteilungsstelle bei dem Amtsgericht eingerichtet ist, auch für den Einwurf \n\ndieser Post bestimmt ist, läßt sich der Regelung in § 35 Nr. 1 GVO nicht ent-\n\nnehmen, daß allein die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle und nicht - auch - \n\nder Beamte, der zur Entgegennahme der Schriftstücke für alle an dem Nacht-\n\nbriefkasten beteiligten Gerichte zuständig ist, seinerseits diese Post entgegen-\n\nnehmen und ihren Eingang bestätigen darf. Insofern unterscheidet sich der Fall \n\nvon den den Entscheidungen BGH NJW 1994 aaO und BGH, Urt. v. 5. April \n\n1990 - VII ZR 215/89, NJW 1990, 2822 zugrundeliegenden Fällen, da dort je-\n\nweils die Befugnis des Beamten, den Briefumschlag zu öffnen, aufgrund der \n\nnicht das Gericht betreffenden Adressierung des Umschlags ersichtlich nicht \n\ngegeben war. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZB__18-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-21/ii-zb-18-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZB__18-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZB__18-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-21/ii-zb-18-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZB__18-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:43:47.209242+00:00"}}