{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR__75-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-03-22","aktenzeichen":"II ZR 75/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL und VERSÄUMNISURTEIL\n\nII ZR 75/02\n\nVerkündet am:\n22. März 2004\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung \n\nvom 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und\n\nDr. Gehrlein\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers zu 2 wird das Urteil des\n\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Januar\n\n2002 aufgehoben, soweit es die Forderungen des Klägers zu 2\n\nunter Zurückweisung seiner Berufung abgewiesen hat.\n\nDie weitergehende Revision des Klägers zu 2 und die Revision\n\nder Klägerin zu 1 werden zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger nehmen die Beklagten als Gesellschafter der Immobilienge-\n\nsellschaft \n\n\"O. M. GbR\" \n\n(im \n\nfolgenden: \n\nGesellschaft) \n\nauf\n\nRückzahlung von Darlehen in Anspruch, die sie der Gesellschaft gewährt ha-\n\nben.\n\nDer Kläger zu 2 hatte gemeinsam mit der U. Finanzierungsvermittlungs\n\nKG, deren Geschäftsführer er war, die Gesellschaft gegründet. Die Beklagten\n\nsowie weitere Gesellschafter waren, jeweils vertreten durch die Treuhänderin\n\nDr. J. Steuerberatungsgesellschaft mbH, der Gesellschaft beigetreten. Ge-\n\nschäftsführerin der Gesellschaft war die - ebenfalls unter der Geschäftsführung\n\ndes Klägers zu 2 stehende - U. Geschäftsführungs KG.\n\nDie Treuhänderin hatte - dem Gesellschaftsvertrag entsprechend - für die\n\nGesellschafter zur Finanzierung ihrer jeweiligen Einlagen Darlehen aufgenom-\n\nmen, die durch Globalgrundschulden an dem Grundbesitz der Gesellschaft,\n\ndem Einkaufszentrum \n\n\"O.\" \n\nin M., \n\ngesichert wurden. Die Til-\n\ngung der Darlehen war ausgesetzt. Sie sollte über von den Gesellschaftern ab-\n\ngeschlossene Lebensversicherungen erfolgen. Die Darlehenszinsen sollten\n\nvom Gesellschaftskonto beglichen werden, auf das die Einnahmen der Gesell-\n\nschaft (Mieterträge) flossen. Als mehrere Mieter des Einkaufszentrums ihren\n\nMietzahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen konnten, so daß die auf\n\ndem Gesellschaftskonto eingehenden Erträge zur Begleichung der von den Ge-\n\nsellschaftern geschuldeten Darlehenszinsen nicht mehr ausreichten, informierte\n\nder Kläger zu 2 die Gesellschafter von dieser Situation nicht. Obwohl nach dem\n\nGesellschaftsvertrag die Aufnahme von Fremdmitteln für die Gesellschaft die\n\nZustimmung der Gesellschafter mit Zweidrittelmehrheit voraussetzte, schloß er,\n\nohne die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen, als Vertreter der Gesell-\n\nschaft in deren Namen mit der ebenfalls von ihm vertretenen Klägerin zu 1 so-\n\nwie mit sich selbst in der Zeit vom 21. Dezember 1991 bis zum 8. Juli 1994\n\nmehrere Darlehensverträge. Die Klägerin zu 1 gewährte der Gesellschaft Dar-\n\nlehen in Höhe von insgesamt 1,74 Mio. DM, der Kläger zu 2 gewährte ihr ein\n\nDarlehen von 370.000,00 DM. Dadurch war es möglich, die von den Gesell-\n\nschaftern geschuldeten Darlehenszinsen trotz ausbleibender Mieteinnahmen\n\nder Gesellschaft zunächst weiterhin vom Gesellschaftskonto zu begleichen.\n\n1995 wurde die ungünstige Situation der Gesellschaft bekannt und die\n\nU. Geschäftsführungs KG als Geschäftsführerin abberufen. Der Grundbesitz\n\nder Gesellschaft wurde am 10. Oktober 2000 versteigert. Dem Verwertungser-\n\nlös von ca. 3 Mio. DM stehen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die liquidiert\n\nwerden soll, von ca. 6 Mio. DM gegenüber.\n\nDie Kläger nehmen die Beklagten, die nach dem Gesellschaftsvertrag für\n\nVerbindlichkeiten der Gesellschaft nur entsprechend ihrer Beteiligung am Ge-\n\nsellschaftsvermögen haften, auf anteilige Rückzahlung der der Gesellschaft\n\njeweils ausgereichten Darlehensbeträge nebst Zinsen in Anspruch. Außerdem\n\nmachen sie gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Ansprüche geltend, die\n\nausgeschiedenen Gesellschaftern auf Grund einer Freistellungsvereinbarung\n\nzwischen ihnen und der Gesellschaft bezüglich der Darlehensrückzahlungsan-\n\nsprüche der Kläger gegen die Gesellschaft zustanden und von den ausge-\n\nschiedenen Gesellschaftern an die Kläger abgetreten worden sind.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\ndie Beklagten unter Beschränkung ihrer Haftung auf ihren jeweiligen Anteil am\n\nGesellschaftsvermögen zur Zahlung erheblich geringerer Beträge als von den\n\nKlägern beantragt verurteilt. Mit ihren - ohne nähere Begründung zugelasse-\n\nnen - Revisionen fordern die Kläger höhere als die ihnen vom Berufungsgericht\n\nzugesprochenen, aber unter den mit der Klage geltend gemachten Forderungen\n\nliegende Beträge von den Beklagten und wenden sich gegen die vom Beru-\n\nfungsgericht zu Gunsten der Beklagten ausgesprochene Haftungsbeschrän-\n\nkung. Vor Eintritt in die mündliche Verhandlung des Senats haben die Kläger\n\nihre Revisionen hinsichtlich des Beklagten zu 156 zurückgenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDa die Beklagten zu 48, 147, 149 und 152 im Verhandlungstermin trotz\n\ndessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten waren, ist über die sie betref-\n\nfenden Revisionen der Kläger durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Ur-\n\nteil beruht jedoch auch insoweit inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf\n\neiner Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).\n\nDie Revision des Klägers zu 2 führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit\n\ndieses die weitergehenden Zahlungsansprüche des Klägers zu 2 abgewiesen\n\nhat. Im übrigen ist die Revision des Klägers zu 2 unbegründet. Die Revision der\n\nKlägerin zu 1 ist vollen Umfangs unbegründet.\n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Darlehensverträge, auf die\n\nsich die Forderungen der Kläger gründeten, seien wegen Vollmachtsmiß-\n\nbrauchs nichtig, so daß die Kläger lediglich das den Beklagten tatsächlich zu-\n\ngeflossene Kapital aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern könnten.\n\nAus dem Vortrag der Kläger ergebe sich, daß von den der Gesellschaft darle-\n\nhensweise gewährten Beträgen insgesamt 1.886.689,80 DM für Zinszahlungen\n\nauf Verbindlichkeiten der Gesellschafter verwendet worden seien, wovon\n\n1.650.325,70 DM aus Darlehen der Klägerin zu 1 und 236.364,19 DM aus dem\n\nKredit des Klägers zu 2 gestammt hätten. Bei einem Volumen des Gesamtfonds\n\nvon 28.512.000,00 DM entfalle ein Betrag von 606.797,24 DM der insgesamt\n\ngeleisteten Zinszahlungen von 1.886.689,80 DM auf die von den Beklagten ge-\n\nhaltenen 917 Anteile zu je 10.000,00 DM. Diesem Bereicherungsanspruch der\n\nKläger stehe ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft in Höhe von\n\n496.666,60 DM (146.266,64 DM aus der vorzeitigen Beendigung des mit der\n\nKlägerin zu 1 geschlossenen Mietgarantie- und Mietbetreuungsvertrages\n\n+ 179.861,11 DM wegen Nichtigkeit der Darlehensverträge zu Unrecht dem\n\nGesellschaftsvermögen entnommene Darlehenszinsen + 170.538,85 DM we-\n\ngen Überschreitung der prospektierten Nebenkosten) gegenüber, mit dem die\n\nBeklagten als Gesellschafter und die Geschäftsführerin der Gesellschaft im\n\nNamen der Gesellschaft aufgerechnet hätten. Da die Gesellschaft bei der Auf-\n\nrechnung keine Tilgungsbestimmung getroffen habe, seien die Forderungen der\n\nKläger entsprechend § 366 Abs. 2 BGB a.F. verhältnismäßig getilgt worden.\n\nDemgemäß stünden der Klägerin zu 1 noch 96.194,67 DM und dem Kläger zu 2\n\nnoch 13.935,97 DM zu. Jeder Beklagte müsse für jeden von ihm gehaltenen\n\n10.000,00 DM-Anteil daher an die Klägerin zu 1 104,90 DM (96.194,67 DM :\n\n917 Anteile) und an den Kläger zu 2 15,20 DM (13.935,97 DM : 917 Anteile)\n\nzahlen. Die der Klägerin zu 1 zustehenden Beträge verminderten sich durch\n\nAufrechnung der Beklagten mit ihnen jeweils persönlich gegen die Klägerin zu 1\n\nzustehenden - unstreitigen - Ansprüchen aus einer Zinsgarantie. Die Beklagte\n\nzu 1, die sich mit 70.000,00 DM an der Gesellschaft beteiligt habe, schulde der\n\nKlägerin zu 1 demnach 345,41 DM (7 x 104,90 DM abzüglich 388,89 DM aus\n\nder Zinsgarantie) und dem Kläger zu 2 106,40 DM (7 x 15,20 DM). Die den Klä-\n\ngern von den übrigen Beklagten zu zahlenden Beträge errechneten sich auf der\n\nBasis ihrer jeweiligen Beteiligung nach demselben Muster. Die Beklagten haf-\n\nteten auf Grund einer individuellen Absprache bei Abschluß der Darlehensver-\n\nträge für die Ansprüche der Kläger nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern\n\nlediglich mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen. Aus dem Vorbringen der\n\nKläger, die der Gesellschaft die Kredite bewußt ohne Beteiligung und Kenntnis\n\nder Gesellschafter gewährt und keinen Anlaß für die Befürchtung gesehen hät-\n\nten, die Darlehen würden nicht aus den Einnahmen der Gesellschaft zurückge-\n\nführt werden können, sei zu folgern, daß sie nicht die Absicht gehabt hätten, die\n\nGesellschafter aus den hinter ihrem Rücken geschlossenen Verträgen persön-\n\nlich zu verpflichten.\n\nDas hält den Angriffen der Revision insoweit nicht stand, als das Beru-\n\nfungsgericht übersehen hat, daß es bei der Aufrechnung der Gesellschaft mit\n\nSchadensersatzansprüchen von 496.666,60 DM keiner Tilgungsbestimmung\n\nbedurfte, weil sich alle drei Einzelansprüche allein gegen die Klägerin zu 1\n\nrichten.\n\nII. 1. Die Revision nimmt es hin, daß den Klägern nach - zutreffender -\n\nAnsicht des Berufungsgerichts lediglich bereicherungsrechtliche Ansprüche zu-\n\nstehen.\n\n2. Sie wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, von den der Gesellschaft zugeflossenen 2,11 Mio. DM seien nur\n\n1.886.689,90 DM für Zinszahlungen zugunsten der Beklagten verwendet wor-\n\nden. Unter den gegebenen Umständen gereicht es den die Forderungen der\n\nKläger bestreitenden Beklagten entgegen der Ansicht der Revision nicht zum\n\nNachteil, daß sie die Verwendung auch des Differenzbetrages zur Rückführung\n\nder eingeklagten Darlehensforderungen nicht dargelegt und bewiesen haben.\n\nNach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast (vgl. Senat, BGHZ 140,\n\n156, 158 f. m.w.N.) wäre die Darlegung von Einzelheiten insoweit Sache der\n\nKläger gewesen. Diese Grundsätze greifen ein, wenn die darlegungspflichtige\n\nPartei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und kei-\n\nne nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, der Prozeßgegner\n\ndagegen die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere\n\nAngaben zu machen. So liegt es hier.\n\nDas Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - festgestellt,\n\ndaß die Kläger neben den hier eingeklagten Darlehen in gleicher Weise weitere\n\nKredite zur Verfügung gestellt hatten und zu deren Tilgung Rückbuchungen\n\nvorgenommen haben. Da die Beklagten keinen Einblick in die Geschäftsfüh-\n\nrungsunterlagen der Gesellschaft hatten, konnten sie aus eigener Kenntnis\n\nnicht vortragen, welche Forderungen durch Rückbuchungen getilgt waren. Die\n\nKläger dagegen hätten die wesentlichen Buchungsvorgänge, die sie - durch\n\nden Kläger zu 2 - selbst veranlaßt hatten, ohne weiteres im einzelnen darstellen\n\nkönnen, weil sie über die entsprechenden Unterlagen verfügten. Derartige An-\n\ngaben waren ihnen auch zumutbar.\n\n3. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht in\n\nanaloger Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB von einer verhältnismäßigen Til-\n\ngung der Forderungen der Kläger durch die Aufrechnung ausgegangen ist. Oh-\n\nne Erfolg bleibt sie jedoch, soweit sie bestreitet, daß der Gesellschaft auf Grund\n\nder vorzeitigen Beendigung des Mietgarantie- und Mietbetreuungsvertrages der\n\n- neben zwei weiteren Ansprüchen - der Aufrechnung der Beklagten zugrunde-\n\nliegende Anspruch auf Zahlung von 146.266,64 DM zustand.\n\na) Das Berufungsgericht hat, als es mangels einer Tilgungsbestimmung\n\nder Gesellschaft bei Erklärung der Aufrechnung § 366 Abs. 2 BGB entspre-\n\nchend angewendet hat, übersehen, daß es einer Tilgungsbestimmung nicht\n\nbedurfte, weil sich alle drei aufgerechneten Ansprüche ohnehin allein gegen die\n\nKlägerin zu 1 richten. Das ergibt sich für den Anspruch aus der vorzeitigen Be-\n\nendigung des Mietgarantie- und Mietbetreuungsvertrages und denjenigen aus\n\ndem Nebenkostengarantievertrag bereits aus den eigenen Ausführungen des\n\nOberlandesgerichts, das als Schuldner der Gesellschaft jeweils ausdrücklich die\n\nKlägerin zu 1 bezeichnet. Wie in der mündlichen Verhandlung des Senats er-\n\nörtert und von den Klägern nicht in Abrede gestellt wurde, ist die Klägerin zu 1\n\nauch für den Anspruch auf Rückzahlung von Zinsen, die dem Gesellschafts-\n\nvermögen zu Unrecht entnommen waren, alleinige Aufrechnungsgegnerin. Es\n\ngeht dabei um Zinsen für den Zeitraum von 1992 bis November 1993. Da der\n\nKläger zu 2 der unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts zufolge der\n\nGesellschaft ein Darlehen erst am 11. April 1994 gewährt hat, können die für\n\ndie Zeit bis November 1993 zu Unrecht entnommenen Zinsen nur auf Darlehen\n\nder Klägerin zu 1 entfallen.\n\nFür die Annahme der Revision, die Aufrechnung sei unwirksam, weil sie\n\nsich gegen unterschiedliche Schuldner richte und es an einer Tilgungsbestim-\n\nmung fehle, ist danach kein Raum.\n\nb) Entgegen der Revision bestehen gegen die Auffassung des Oberlan-\n\ndesgerichts, der Gesellschaft habe gegen die Klägerin zu 1 ein Anspruch auf\n\nRückzahlung von 146.266,64 DM wegen fristloser Kündigung des Mietgarantie-\n\nund Mietbetreuungsvertrages zugestanden, keine durchgreifenden Bedenken.\n\nDie tatrichterliche Würdigung des Vertrages dahin, daß er trotz für\n\n15 Jahre vereinbarter Unkündbarkeit aus wichtigem Grund fristlos gekündigt\n\nwerden könne und in diesem Falle nicht verbrauchte Honoraranteile zurückzu-\n\nzahlen seien, ist möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dasselbe\n\ngilt für die den wichtigen Grund zur Kündigung betreffende weitere Würdigung\n\ndes Berufungsgerichtes, der Gesellschaft sei ein Festhalten an dem Vertrag\n\nnicht mehr zumutbar gewesen. Daß die Klägerin zu 1, vertreten durch den Klä-\n\nger zu 2, die Gesellschafter entgegen dem Gesellschaftsvertrag am Abschluß\n\nder Darlehensverträge absichtlich nicht beteiligt hatte, durfte das Berufungsge-\n\nricht, ohne den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum zu überschreiten, als\n\nzur fristlosen Kündigung ausreichenden Grund ansehen, zumal die Gesell-\n\nschafter im Falle der Fortführung des Vertrages zu einer Zusammenarbeit mit\n\nder Klägerin zu 1, die Betreuungsleistungen zu erbringen hatte, weiterhin ge-\n\nzwungen gewesen wären. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn mit\n\nder Revision davon ausgegangen wird, daß die Kläger mit ihrem Verhalten eine\n\nSchädigung der Gesellschaft nicht beabsichtigt hatten.\n\n4. Der Revision muß der Erfolg auch versagt bleiben, soweit sie sich da-\n\ngegen wendet, daß die Beklagten unter Beschränkung ihrer Haftung auf das\n\nGesellschaftsvermögen verurteilt worden sind.\n\nDas Berufungsgericht ist unabhängig von seinen in diesem Zusammen-\n\nhang angestellten sonstigen Erwägungen auf Grund des eigenen Vorbringens\n\nder Kläger in Verbindung mit den eingereichten Unterlagen zu der Überzeugung\n\ngelangt, daß der für sich und die Klägerin zu 1 handelnde Kläger zu 2 bei Ab-\n\nschluß der Darlehensverträge lediglich das Gesellschaftsvermögen als Haf-\n\ntungsmasse ansah. Diese tatrichterliche Auslegung ist möglich und revisions-\n\nrechtlich nicht angreifbar. Danach ist für die Darlehensverträge von einer wirk-\n\nsamen individuellen Haftungsbeschränkung (vgl. Senat, BGHZ 142, 315) dahin\n\nauszugehen, daß die Beklagten für die Rückzahlung der Kredite nur mit ihrem\n\njeweiligen Anteil am Gesellschaftsvermögen haften sollten. Für den Bereiche-\n\nrungsanspruch der Kläger kann nichts anderes gelten. Es widerspräche dem\n\nGrundsatz von Treu und Glauben, wenn die Beklagten hierfür über den vertrag-\n\nlich vorgesehenen Umfang hinaus haften müßten, obwohl der Vollmachtsmiß-\n\nbrauch der Kläger ursächlich für die Nichtigkeit der Verträge war.\n\nIII. Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich die Revision der\n\nKlägerin zu 1 als unbegründet, diejenige des Klägers zu 2 jedoch als begründet,\n\nsoweit das Berufungsgericht seine weitergehenden Ansprüche abgewiesen hat.\n\nDer Klägerin zu 1 stehen über die ihr vom Berufungsgericht zuerkannten\n\nBeträge hinaus weder gegen die einzelnen Beklagten noch gegen die Beklag-\n\nten als Gesamtschuldner weitere Beträge zu, während der Kläger zu 2 gegen\n\ndie einzelnen Beklagten und die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf\n\nweitergehende Zahlungen hat.\n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts bedarf der Korrektur nur inso-\n\nfern, als sie nicht berücksichtigt, daß sich die Gegenforderung, mit der die Ge-\n\nsellschaft gegen die Bereicherungsforderungen der Kläger aufgerechnet hat,\n\nnicht gegen beide Kläger, sondern allein gegen die Klägerin zu 1 richtet. Die\n\ngebotene Verrechnung \n\ndes \n\ngesamten Aufrechnungsbetrages \n\nvon\n\n496.666,60 DM auf den Bereicherungsanspruch der Klägerin zu 1 führt zu einer\n\nVerringerung des ihr pro 10.000,00 DM-Anteil der Beklagten zustehenden Be-\n\ntrages und zu einer entsprechenden Erhöhung des dem Kläger zu 2 pro\n\n10.000,00 DM-Anteil der Beklagten zustehenden Anspruchs. Für die Klägerin\n\nzu 1 errechnet sich statt eines Betrages von 104,90 DM, von dem das Beru-\n\nfungsgericht ausgeht, ein Betrag von 37,20 DM, für den Kläger zu 2 sind es\n\nstatt 15,20 DM pro Anteil dagegen 82,90 DM.\n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die\n\ndem Kläger zu 2 unter diesen Umständen gegen die Beklagten zustehenden\n\nAnsprüche feststellt.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke\n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR__75-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-22/ii-zr-75-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR__75-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR__75-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-22/ii-zr-75-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR__75-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:21:15.668612+00:00"}}