{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR__56-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-04-07","aktenzeichen":"II ZR 56/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 705 a) Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkei- ten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamt- schuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen. b) Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerli- chen Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsa- mer Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbind- lichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nII ZR 56/02\n\nVerkündet am:\n7. April 2003\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 705\n\na) \n\nDer in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende\n\nGesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkei-\n\nten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamt-\n\nschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen.\n\nb) \n\nDieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerli-\n\nchen Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsa-\n\nmer Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbind-\n\nlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine\n\nAusnahme zu machen ist, bleibt offen.\n\nBGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02 - OLG Hamm\n\n LG Bielefeld\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Dr. Hesselberger, Kraemer, Münke und Dr. Graf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des\n\n28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November\n\n2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des\n\nBeklagten zu 2 gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Bielefeld vom 15. November 2000 auch hinsichtlich der\n\nHaftung mit seinem Privatvermögen zurückgewiesen und die Erle-\n\ndigung des Rechtsstreits festgestellt hat.\n\nUnter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten\n\nzu 2 wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Bielefeld wie\n\nfolgt abgeändert:\n\nDie Klage gegen den Beklagten zu 2 wird abgewiesen, soweit sie\n\nauf Zahlung aus seinem Privatvermögen gerichtet ist.\n\nVon den erstinstanzlichen Kosten haben zu tragen:\n\ndie Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner zwei Drittel der Ge-\n\nrichtskosten, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und zwei\n\nDrittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin;\n\ndie Klägerin jeweils ein Drittel der Gerichtskosten und ihrer eige-\n\nnen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Ko-\n\nsten des Beklagten zu 2.\n\nVon den Kosten der Berufungsinstanz haben zu tragen:\n\ndie Beklagten zu 1 und 3 jeweils 12 % der Gerichtskosten sowie\n\nihre eigenen außergerichtlichen Kosten;\n\ndie Klägerin 76 % der Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtli-\n\nchen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten\n\nzu 2.\n\nDie Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin hat den Beklagten zu 2 gemeinsam mit den am Revisions-\n\nverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1 und 3 gesamtschuldnerisch auf\n\nRückzahlung eines ohne Rechtsgrund geleisteten Honorarvorschusses von\n\n172.500,00 DM in Anspruch genommen.\n\nDie Beklagten sind Rechtsanwälte, die sich am 1. Juli 1998 zu einer So-\n\nzietät zusammengeschlossen haben. Die Klägerin hatte den Vorschuß Anfang\n\nMai 1997 gezahlt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte zu 2 noch nicht als\n\nRechtsanwalt zugelassen. Das Landgericht hat der Klage gegen alle drei Be-\n\nklagten stattgegeben. Die von den Beklagten gegen diese Entscheidung ein-\n\ngelegte Berufung ist nur von dem Beklagten zu 2 begründet worden, die Be-\n\nklagten zu 1 und 3 haben ihre Rechtsmittel zurückgenommen. Der Beklagte\n\nzu 1 zahlte Anfang April 2001 auf die Klagforderung 223.700,00 DM an die Klä-\n\ngerin, die daraufhin den Rechtsstreit im Berufungsverfahren für erledigt erklärt\n\nhat. Der Beklagte zu 2 hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen,\n\nweil er die Klage, soweit sie ihn betrifft, für von Anfang an unbegründet hält. Da\n\ner noch nicht Mitglied der Sozietät gewesen sei, als der auf die rechtsgrundlose\n\nVorschußzahlung gegründete Bereicherungsanspruch der Klägerin entstanden\n\nsei, hafte er für diese Altverbindlichkeit der Sozietät nicht mit seinem Privatver-\n\nmögen.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu 2 zurückge-\n\nwiesen und die Erledigung des Rechtsstreits \n\nfestgestellt. Mit seiner\n\n- zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte zu 2 sein Klagabweisungsbe-\n\ngehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDa die Klägerin im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Be-\n\nkanntgabe nicht vertreten war, ist über die sie betreffende Revision des Be-\n\nklagten zu 2 durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO a.F.. Das\n\nUrteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sach-\n\nprüfung (BGHZ 37, 79, 82).\n\nDie Revision führt unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils\n\nzur Abweisung der Klage, soweit sie die Verurteilung des Beklagten zu 2 zur\n\nZahlung aus seinem Privatvermögen betrifft.\n\nI. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klage sei bis zur Zahlung der\n\n223.700,00 DM durch den Beklagten zu 1 am 6. April 2001 gegenüber dem Be-\n\nklagten zu 2 zulässig und begründet gewesen. Das Verhältnis zwischen der\n\nGesellschafts- und der Gesellschafterhaftung bestimme sich nach der Ent-\n\nscheidung des Senats vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341, 358) analog\n\n§§ 128 f. HGB. Als Folge der Bejahung des Akzessorietätsprinzips sei der Ge-\n\nsellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch einer Haftung entspre-\n\nchend § 130 HGB zu unterwerfen, da diese ein zentraler Bestandteil des auf\n\ndem Akzessorietätsprinzip beruhenden Haftungsregimes sei. Der Beklagte zu 2\n\nhabe deshalb bis zur Begleichung der Klagforderung für den vor seinem Eintritt\n\nin die Sozietät begründeten Rückforderungsanspruch der Klägerin auch mit\n\nseinem Privatvermögen gehaftet.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung nur zum Teil stand. Dem Beru-\n\nfungsgericht ist zwar darin zu folgen, daß als Konsequenz des akzessorischen\n\nHaftungsprinzips der in eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein-\n\ntretende Gesellschafter für bereits begründete Verbindlichkeiten der Gesell-\n\nschaft grundsätzlich entsprechend der Regelung des § 130 HGB für die offene\n\nHandelsgesellschaft gesamtschuldnerisch mit den Altgesellschaftern auch per-\n\nsönlich, also mit seinem Privatvermögen, haftet. Der Beklagte zu 2 hatte für die\n\nForderung der Klägerin mit seinem Privatvermögen jedoch nicht einzustehen.\n\nIhm ist mit Rücksicht auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs, der zufolge der Eintretende für Altverbindlichkeiten lediglich mit dem bei\n\nseinem Eintritt erworbenen Anteil am Gesellschaftsvermögen, nicht aber mit\n\nseinem Privatvermögen haftete, Vertrauensschutz zu gewähren.\n\nII. 1. Entgegen der Auffassung der Revision haftet ein neu in eine schon\n\nbestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter\n\ngrundsätzlich auch für die bereits vor seinem Eintritt begründeten Verbindlich-\n\nkeiten der Gesellschaft, die sog. Altverbindlichkeiten.\n\na) Es kann dahinstehen, ob dies bereits daraus, daß der Gesellschafter\n\nim Grundsatz stets wie die Gesellschaft haftet, also dem sog. Akzessorie-\n\ntätsprinzip, folgt, das in der neueren Rechtsprechung (BGHZ 146, 341) an die\n\nStelle der früher von ihr vertretenen Doppelverpflichtungslehre getreten ist. Im\n\nSchrifttum ist in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, daß aus-\n\nländische Rechtsordnungen, insbesondere die US-amerikanische, eine akzes-\n\nsorische Gesellschafterhaftung auch ohne Erstreckung auf Altschulden kennen\n\n(Wiedemann, JZ 2001, 661, 664).\n\nDenn jedenfalls entspricht der Gedanke, daß ein neu in eine Gesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter auch ohne dahingehende be-\n\nsondere Verpflichtungserklärungen gegenüber den Gläubigern mit dem Erwerb\n\nder Mitgliedschaft auch in die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft\n\neintritt und damit nicht anders als der Altgesellschafter für alle Verbindlichkeiten\n\nder Gesellschaft ohne Unterscheidung nach dem Zeitpunkt ihrer Begründung\n\nhaftet, sowohl dem Wesen der Personengesellschaft als auch - damit innerlich\n\nzusammenhängend - einer im Verkehrsschutzinteresse zu Ende gedachten Ak-\n\nzessorietät der Haftung (vgl. auch Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 130\n\nRdn. 1). Auch die Senatsentscheidung vom 30. April 1979 (BGHZ 74, 240, 242)\n\nbezeichnet es bereits als folgerichtig, den Gesellschafter einer Gesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts - ähnlich wie nach § 130 HGB den Handelsgesellschafter -\n\nbei Annahme einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Verbind-\n\nlichkeiten der Gesellschaft auch für die vor seinem Beitritt begründeten Ge-\n\nsamthandsverbindlichkeiten haften zu lassen. Der Weg dahin war für die\n\nRechtsprechung jedoch damals noch verschlossen, weil sie bis zu der grundle-\n\ngenden Entscheidung BGHZ 146, 341 der sog. Doppelverpflichtungslehre folg-\n\nte.\n\nDie persönliche Haftung aller Gesellschafter in ihrem jeweiligen perso-\n\nnellen Bestand entspricht dem Wesen der Personengesellschaft und ihren\n\nHaftungsverhältnissen, weil die Gesellschaft kein eigenes, zu Gunsten ihrer\n\nGläubiger gebundenes garantiertes Haftkapital besitzt. Ihr Gesellschaftsvermö-\n\ngen steht dem Zugriff der Gesellschafter jederzeit uneingeschränkt und sankti-\n\nonslos offen. Bei dieser Sachlage ist die persönliche Haftung ihrer Gesell-\n\nschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht nur die alleinige Grundlage\n\nfür die Wertschätzung und Kreditwürdigkeit der Gesellschaft; sie ist vielmehr\n\ndas notwendige Gegenstück zum Fehlen jeglicher Kapitalerhaltungsregeln. Da-\n\nbei kann die Rechtsordnung konsequenterweise nicht bei einer Haftung nur der\n\nAltgesellschafter Halt machen. Denn mit dem Erwerb seiner Gesellschafter-\n\nstellung erlangt auch ein neu eintretender Gesellschafter dieselben Zugriffs-\n\nmöglichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen wie die Altgesellschafter, was\n\nangesichts der Komplementarität von Entnahmefreiheit und persönlicher Haf-\n\ntung sinnvollerweise nur durch Einbeziehung der Neugesellschafter in dasselbe\n\nHaftungsregime, dem auch die Altgesellschafter unterliegen, kompensiert wer-\n\nden kann.\n\nZudem erwirbt der neu Eintretende mit seinem Eintritt in die Gesellschaft\n\nauch Anteil an dem Vermögen, der Marktstellung sowie den Kunden- bzw.\n\nMandantenbeziehungen, die die Gesellschaft durch ihre bisherige wirtschaftli-\n\nche Tätigkeit begründet hat. Es ist deshalb nicht unangemessen, wenn er im\n\nGegenzug auch in die Verbindlichkeiten eintritt, die die Gesellschaft im Zuge\n\nihrer auf Erwerb und Vermehrung dieser Vermögenswerte gerichteten wirt-\n\nschaftlichen Tätigkeit begründet hat. Nicht selten wird die Altverbindlichkeit, für\n\ndie der neu eingetretene Gesellschafter mithaften soll, exakt einem Aktivum der\n\nGesellschaft als Gegenleistung (aus der Sicht der Gesellschaft Gegenver-\n\npflichtung) zuzuordnen sein, an dem der Eintretende für sich eine Mitberechti-\n\ngung reklamiert.\n\nBei der grundsätzlichen Mithaftung der Neugesellschafter einer Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts auch für die bereits vor seinem Eintritt in die Gesell-\n\nschaft begründeten Verbindlichkeiten handelt es sich damit keineswegs um ein\n\nüberraschendes Geschenk an die Gläubiger, sondern um das wohlbegründete\n\nErgebnis einer Abwägung der legitimen Interessen der Gläubiger und des Neu-\n\neingetretenen. Die Gesetzeskonformität dieser Abwägung wird dadurch belegt,\n\ndaß das kodifizierte deutsche Recht überall dort, wo es eine ausdrückliche Re-\n\ngelung getroffen hat, zumindest eine grundsätzliche Mithaftung neu eintretender\n\nGesellschafter vorsieht, so außer in § 130 HGB auch in § 173 HGB, in § 8\n\nAbs. 1 PartGG und in Art. 26 Abs. 2 EWIV-VO (dort allerdings mit der Möglich-\n\nkeit des Ausschlusses durch Gesellschafts- oder Aufnahmevertrag und Eintra-\n\ngung im Handelsregister).\n\nDie innere Berechtigung des damit gesicherten Gläubigerschutzes ist um\n\nso fundierter, als ohne ihn eine Haftung neu eintretender Gesellschafter für alle\n\nvor ihrem Eintritt \"begründeten\" Verbindlichkeiten ausgeschlossen wäre. \"Be-\n\ngründet\" ist eine Verbindlichkeit bzw. Forderung nach überkommenem Ver-\n\nständnis, sobald ihr Rechtsgrund gelegt ist. Ohne eine haftungsmäßige Gleich-\n\nstellung von Alt- und Neugesellschaftern bräuchten letztere bei Dauerschuld-\n\nverhältnissen oder langfristigen Vertragsverhältnissen auch für die nach ihrem\n\nBeitritt fällig werdenden Verpflichtungen nicht aufzukommen, sofern nur das\n\nRechtsverhältnis selber davor begründet worden war. Im Extremfall könnte\n\ndies, wie etwa bei Aufnahme eines Kredits mit zehnjähriger Laufzeit für ein\n\nlangfristiges Wirtschaftsgut, dazu führen, daß niemand mehr für die Rückzah-\n\nlung der Kreditsumme haftet, weil alle bei Fälligkeit vorhandenen Gesellschafter\n\nerst nach der Aufnahme des Kredits in die Gesellschaft eingetreten waren und\n\ndie Haftung der ausgeschiedenen Gesellschafter gemäß §§ 736 Abs. 2 BGB,\n\n160 HGB beendet ist. Bei anderen Dauerschuldverhältnissen mit über den Bei-\n\ntrittszeitpunkt hinaus bestehenden Pflichten könnte es dazu kommen, daß der\n\nneu eingetretene Gesellschafter für eine Pflichtverletzung selbst dann nicht per-\n\nsönlich zu haften hätte, wenn er die Pflichtverletzung selber verschuldet hätte.\n\nDiesen unakzeptablen Ergebnissen könnte ohne Annahme einer auch auf neu\n\neingetretene Gesellschafter erstreckten akzessorischen Gesellschafterhaftung\n\nweiterhin nur durch methodisch unaufrichtige (so zu Recht K. Schmidt, Gesell-\n\nschaftsrecht 4. Aufl. § 60 III. 2. d), S. 1898) Konstruktionen wie etwa einer still-\n\nschweigenden Einbeziehung in den Vertrag oder eines konkludenten Vertrags-\n\nbeitritts begegnet werden, zu denen sich die Rechtsprechung unter Geltung der\n\nDoppelverpflichtungslehre genötigt sah (s. etwa BGHZ 124, 47, 48 m.w.N.; Urt.\n\nv. 17. Oktober 1989 - XI ZR 158/88, NJW 1990, 827, 828 f.; s. ferner OLG\n\nFrankfurt a.M., NJW 1986, 3144; OLG Bamberg, NJW-RR 1989, 223).\n\nDes weiteren kann die Mithaftung neu eingetretener Gesellschafter auch\n\nfür die vor ihrem Beitritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten den Vorteil\n\nfür sich in Anspruch nehmen, daß sich der Gläubiger nicht auf einen gerade in\n\nder Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Ermangelung jedweder Registerpubli-\n\nzität u.U. besonders heiklen Streit über die Zeitpunkte des Entstehens seiner\n\nForderung und der Mitgliedschaft des in Anspruch genommenen Gesellschaf-\n\nters einlassen muß (Ulmer, ZIP 2001, 585, 598; K. Schmidt, NJW 2001, 993,\n\n999; Habersack, BB 2001, 477, 482; Gesmann-Nuissl, WM 2001, 973, 978).\n\nDie vorstehenden Erwägungen machen deutlich, daß der in § 130 Abs. 1\n\nHGB kodifizierte Gedanke keineswegs auf Besonderheiten gerade des handels-\n\nrechtlichen Geschäftsverkehrs beruht. Er findet seine Begründung und Recht-\n\nfertigung vielmehr in den Eigenheiten rechtsfähiger Personengesellschaften mit\n\nauf dem Prinzip der Akzessorietät aufbauender Haftungsverfassung, wie auch\n\nseine Übernahme in die moderne Kodifikation der Partnerschaftsgesellschaft\n\n(§ 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG) bestätigt; s. dazu auch nachstehend unter b).\n\nDie Annahme der Mithaftung auch des neu eingetretenen Gesellschaf-\n\nters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die bereits bei seinem Eintritt\n\nbegründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft ergänzt damit in rechtsprakti-\n\nscher und methodisch folgerichtiger Weise die Rechtsprechung des Senats,\n\nwonach bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die persönliche Haftung der\n\nGesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft derjenigen bei der\n\noHG entspricht (BHGZ 142, 315 und 146, 341).\n\nDie Richtigkeit dieser Auffassung wird auch dadurch belegt, daß sich bei\n\ngewerblich tätigen Gesellschaften der Übergang von der Rechtsform der oHG\n\nzu derjenigen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und umgekehrt in Abhän-\n\ngigkeit von Art und vor allem Umfang der Geschäfte angesichts der Veränder-\n\nlichkeit und Wertungsbedürftigkeit dieser Kriterien bei fehlender Handelsregi-\n\nstereintragung oft unmerklich vollzieht, was bei einer unterschiedlichen Haf-\n\ntungsverfassung zu erheblicher Unsicherheit führen würde (Westermann, NZG\n\n2001, 289, 291).\n\nb) Der Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für\n\nAltverbindlichkeiten gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die von\n\nAngehörigen freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung gegründet wor-\n\nden sind. Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 1 PartGG die Haftung für Verbind-\n\nlichkeiten der Partnerschaft dahin geregelt, daß neben deren Vermögen die\n\nPartner als Gesamtschuldner den Gläubigern haften (Satz 1 der Bestimmung)\n\nund insoweit die Vorschriften der §§ 129 und 130 HGB entsprechend anzuwen-\n\nden sind (Satz 2), also ein neu in die Partnerschaft eintretender Gesellschafter\n\nauch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet. Da der\n\nGesetzgeber mit dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz eine spezielle\n\nRechtsform geschaffen hat, die gerade den besonderen Verhältnissen und legi-\n\ntimen Bedürfnissen der freien Berufe Rechnung tragen soll, kann diese Rege-\n\nlung nur dahin verstanden werden, daß aus der Sicht des Gesetzgebers keine\n\nBedenken dagegen bestehen, die Angehörigen freier Berufe grundsätzlich einer\n\nHaftung zu unterwerfen, die hinsichtlich Altverbindlichkeiten derjenigen des Ge-\n\nsellschafters einer offenen Handelsgesellschaft gleicht. Für Verbindlichkeiten\n\nvertraglicher, quasi-vertraglicher und gesetzlicher Art steht danach der Annah-\n\nme einer persönlichen Haftung der Neugesellschafter für Altverbindlichkeiten\n\neiner von Angehörigen freier Berufe gebildeten Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts im Grundsatz nichts im Wege. Eine Ausnahme könnte lediglich für Ver-\n\nbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen in Betracht kommen, da sie, wie\n\ndie Bestimmung des § 8 Abs. 2 PartGG zeigt, eine Sonderstellung einnehmen.\n\nOb der Grundsatz der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten auch inso-\n\nweit Anwendung findet, kann, da dies für die hier zu treffende Entscheidung\n\nunerheblich ist, offen bleiben.\n\n2. Erwägungen des Vertrauensschutzes gebieten es, den Grundsatz der\n\npersönlichen Haftung des in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eintreten-\n\nden für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle an-\n\nzuwenden.\n\nDie seit langem bestehende gefestigte Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs, wonach der Neugesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen\n\nRechts für deren Altverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen haftet,\n\nhat auf seiten der Neugesellschafter schützenswertes Vertrauen dahin begrün-\n\ndet, daß sie für Altverbindlichkeiten nicht mit ihrem Privatvermögen einzustehen\n\nhaben. Neugesellschafter brauchten sich auf Grund jener Rechtsprechung vor\n\nihrem Gesellschaftsbeitritt weder um Informationen über etwa bestehende Ge-\n\nsellschaftsschulden zu bemühen noch wirtschaftliche Vorkehrungen für eine\n\neventuelle persönliche Haftung für solche Verbindlichkeiten zu treffen. Es träfe\n\nsie deshalb unverhältnismäßig hart, wenn sie nunmehr rückwirkend der persön-\n\nlichen Haftung für Altverbindlichkeiten unterworfen würden, wie sie sich als Fol-\n\nge des geänderten Verständnisses von der Haftungsverfassung der Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts ergibt (vgl. Sen.Urt. v. 21. Januar 2002 - II ZR 2/00,\n\nZIP 2002, 851, z.V. in BGHZ 150, 1 bestimmt). Aspekte, die der Gewährung\n\nvon Vertrauensschutz entgegenstünden, sind nicht ersichtlich.\n\nIII. Nach dem Vorstehenden war die Klage gegen den Beklagten zu 2\n\nvon Anfang an unbegründet, soweit sie auf seine persönliche Haftung zielte.\n\nDer Beklagte zu 2 ist zwar am 1. Juli 1998 in die zwischen den Beklagten\n\nzu 1 und 3 bestehende (Außen-)Sozietät eingetreten, die der Klägerin die\n\nRückzahlung des im Mai 1997 ungerechtfertigt vereinnahmten Honorarvor-\n\nschusses schuldete. Er haftete für dessen Rückzahlung jedoch nicht, da er in\n\nseinem Vertrauen auf die eine persönliche Haftung des Neugesellschafters für\n\nAltverbindlichkeiten ablehnende bisherige Rechtsprechung geschützt wird.\n\nWeitere Feststellungen kommen nicht in Betracht. Daher kann der Senat\n\nin der Sache selbst entscheiden (§ 565 ZPO a.F.) und dem Begehren des Be-\n\nklagten zu 2, die Klage abzuweisen, stattgeben, soweit es seine persönliche\n\nHaftung betrifft.\n\nRöhricht\n\nDr. Hesselberger ist wegen\nErkrankung an der Unter-\nschrift gehindert\n\nRöhricht\n\nKraemer\n\nMünke\n\nGraf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR__56-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-07/ii-zr-56-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":6},{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"EWIV-VO","ref":"Art 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 736","ref_norm":"736","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR__56-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR__56-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-07/ii-zr-56-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR__56-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:15:58.269890+00:00"}}