{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR__50-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-03-22","aktenzeichen":"II ZR 50/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 6, 35, 47 Abs. 1 Sind die Gründungsgesellschafter einer GmbH kraft Sonderrechts Geschäfts- führer, sollen sie auch bei gleichzeitiger Tätigkeit als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft nur eine einheitliche Vergütung erhalten und soll eine Än- derung ihrer Geschäftsführer-Anstellungsverträge nur einstimmig möglich sein, so hat der einzelne Gründungsgesellschafter einen Anspruch gegen den Mitge- sellschafter auf Unterlassung der Entgegennahme einer höheren als der ur- sprünglich vereinbarten Vergütung in der Tochtergesellschaft bis zu einer Neu- regelung durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß in der Muttergesellschaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 50/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. März 2004\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nGmbHG §§ 6, 35, 47 Abs. 1\n\nSind die Gründungsgesellschafter einer GmbH kraft Sonderrechts Geschäfts-\n\nführer, sollen sie auch bei gleichzeitiger Tätigkeit als Geschäftsführer einer\n\nTochtergesellschaft nur eine einheitliche Vergütung erhalten und soll eine Än-\n\nderung ihrer Geschäftsführer-Anstellungsverträge nur einstimmig möglich sein,\n\nso hat der einzelne Gründungsgesellschafter einen Anspruch gegen den Mitge-\n\nsellschafter auf Unterlassung der Entgegennahme einer höheren als der ur-\n\nsprünglich vereinbarten Vergütung in der Tochtergesellschaft bis zu einer Neu-\n\nregelung durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß in der Muttergesellschaft.\n\nBGH, Urteil vom 22. März 2004 - II ZR 50/02 - OLG Schleswig\n\n LG Flensburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 1. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des\n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom\n\n20. Dezember 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden\n\nRechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die\n\nUnterlassungsklage gegen die Beklagten zu 1 bis 3 (Hauptantrag\n\nzu 1) abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird das Urteil der Kammer für Han-\n\ndelssachen des Landgerichts Flensburg vom 27. Oktober 2000 auf\n\ndie Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt\n\nwie folgt neu gefaßt:\n\n1. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden verurteilt, es zu unterlassen,\n\nGeschäftsführergehälter, Geschäftsführervergütungen, Tantie-\n\nmen oder sonstige Gegenleistungen für die Geschäftsführertä-\n\ntigkeit bei den Beklagten zu 4, 5 und 6 entgegenzunehmen, bis\n\nein wirksamer Gesellschafterbeschluß der Beklagten zu 4 unter\n\nZustimmung des Klägers über die Neugestaltung der Ge-\n\nschäftsführergehälter ab dem 1. Januar 2000 vorliegt, mit Aus-\n\nnahme von Vergütungen und Leistungen in dem Umfang, wie\n\nsie die Beklagten zu 5 bzw. 6 aufgrund der mit den Beklagten\n\nzu 1 bis 3 geschlossenen Geschäftsführeranstellungsverträgen\n\nEnde des Jahres 1999 geschuldet haben.\n\n2. Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4 vom\n\n30. August 2000 zu Ziffer 3 des Protokolls gefaßte Beschluß\n\nwird für nichtig erklärt.\n\n3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nDie im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten\n\nund außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten\n\nzu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu 30 %, die Beklagte zu 4 zu 3 %\n\nund der Kläger zu 67 %.\n\nDie im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtli-\n\nchen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3 tragen diese zu je 67 % und\n\nder Kläger zu je 33 %.\n\nDie im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtli-\n\nchen Kosten der Beklagten zu 4 tragen diese zu 3 % und der Klä-\n\nger zu 97 %.\n\nDie \n\nim Revisionsverfahren angefallenen Gerichtskosten und\n\naußergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1\n\nbis 3 als Gesamtschuldner zu 33 % und der Kläger zu 67 %.\n\nDie im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Ko-\n\nsten der Beklagten zu 1 bis 3 tragen diese zu je 67 % und der\n\nKläger zu je 33 %.\n\nDie im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Ko-\n\nsten der Beklagten zu 4 und die gesamten außergerichtlichen Ko-\n\nsten der Beklagten zu 5 und 6 trägt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger und die Beklagten zu 1 bis 3 gründeten mit Vertrag vom\n\n14. Juli 1996 die Beklagte zu 4. In § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages heißt\n\nes:\n\n\"Die vier Gründungsgesellschafter sind berechtigt, ihre Berufung\n\nals Geschäftsführer kraft Sonderrechtes zu verlangen. Dieses\n\nSonderrecht ist unübertragbar und geht auch nicht auf den\n\nRechtsnachfolger am Gesellschaftsanteil über. Die Geschäftsfüh-\n\nrer kraft Sonderrechtes können nur aus wichtigem Grund durch\n\neinstimmigen Gesellschafterbeschluß abberufen werden. Ent-\n\nsprechendes gilt für die Gestaltung und Änderung der Ge-\n\nschäftsführerverträge.\"\n\nDie Beklagte zu 4 sollte lediglich eine Holdinggesellschaft sein. Das ope-\n\nrative Geschäft sollte durch zwei noch zu gründende Tochtergesellschaften, die\n\nBeklagten zu 5 und 6, geführt werden. Nach § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsver-\n\ntrages der Beklagten zu 4 sollte die Bestellung und Abberufung von Ge-\n\nschäftsführern sowie die Gestaltung von Geschäftsführerverträgen sowohl bei\n\nder Beklagten zu 4 als auch bei den Beteiligungsunternehmen durch Beschluß\n\nder Gesellschafter mit einer Stimmenmehrheit von ¾ erfolgen.\n\nIn der ersten Gesellschafterversammlung vom 14. Juli 1996 faßten die\n\nGesellschafter folgenden Beschluß:\n\n\"Jeder Geschäftsführer erhält nur ein Gehalt, auch wenn er für\n\nmehrere Gesellschaften tätig ist. Für die Zeit ab 1. September\n\n1996 bis zum 31. Dezember 1999 werden folgende Bruttovergü-\n\ntungen \n\nfest \n\nvereinbart: \n\nH. K., \n\nN. Ku. \n\nund \n\nHa.-\n\nHe. S. \n\njeweils \n\n13.750,00 DM \n\nmonatlich \n\nund\n\nW. R. 4.000,00 DM monatlich. ...\"\n\nDie Beklagten zu 1 und 2 wurden in der Folgezeit zu Geschäftsführern\n\nder Beklagten zu 5, der Beklagte zu 3 wurde zum Geschäftsführer der Beklag-\n\nten zu 6 bestellt. Am 14. August bzw. 27. September 1996 wurden Anstellungs-\n\nverträge zwischen den Beklagten zu 1 und 2 und der Beklagten zu 5 sowie zwi-\n\nschen dem Beklagten zu 3 und der Beklagten zu 6 geschlossen. Darin wurden\n\ndie in dem Gesellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996 festgelegten Vergütungen\n\nvereinbart. In der Folgezeit zahlten die Beklagten zu 5 bzw. 6 diese Vergütun-\n\ngen an die Beklagten zu 1 bis 3. Der Kläger erhielt sein Geschäftsführergehalt\n\nvon der Beklagten zu 4.\n\nIm Dezember 1999 setzten die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesellschafter\n\nder Beklagten zu 4 eine Beschlußvorlage in Umlauf, der zufolge das Gehalt des\n\nBeklagten zu 2 auf 17.750,00 DM pro Monat erhöht werden sollte und außer-\n\ndem alle drei Beklagten eine Tantieme in Höhe von 15 % des Jahresgewinns\n\nder von ihnen geleiteten Tochtergesellschaften erhalten sollten, während eine\n\nVergütung für den Kläger nicht mehr vorgesehen war. Der Kläger weigerte sich,\n\nan der Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverfahren mitzuwirken. Darauf-\n\nhin wurden am 12. Januar, 16. Juni und 30. August 2000 Gesellschafterver-\n\nsammlungen der Beklagten zu 4 abgehalten. Jedenfalls in der Versammlung\n\nvom 30. August 2000 wurde mit den Stimmen der Beklagten zu 1 bis 3 und ge-\n\ngen die Stimme des Klägers ein Beschluß mit dem Inhalt der schriftlichen Be-\n\nschlußvorlage gefaßt.\n\nSeit dem 1. Januar 2000 erhält der Kläger kein Geschäftsführergehalt\n\nmehr, während den Beklagten zu 1 bis 3 Gehälter und Tantiemen entsprechend\n\nder Beschlußvorlage ausgezahlt werden.\n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten, die Auszahlung bzw. Entgegen-\n\nnahme von Geschäftsführergehältern, Tantiemen und sonstigen Gegenleistun-\n\ngen für die Geschäftsführertätigkeit bei den Beklagten zu 4, 5 und 6 - mit Aus-\n\nnahme der Erstattung nachgewiesener Auslagen - zu unterlassen, bis ein wirk-\n\nsamer Gesellschafterbeschluß der Beklagten zu 4 über die Neugestaltung der\n\nGeschäftsführergehälter ab 1. Januar 2000 vorliegt. Im übrigen erhebt er\n\n- teilweise im Wege von Hilfsanträgen - Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklagen in\n\nbezug auf die verschiedenen Gesellschafterbeschlüsse. Zur Begründung beruft\n\ner sich auf den Gesellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996 und meint, eine Er-\n\nhöhung der Vergütungen wie auch die Streichung seiner eigenen Vergütung\n\nkönne nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß erfolgen.\n\nDas Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben, weiter fest-\n\ngestellt, daß das Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4\n\nvom 16. Juni 2000 unrichtig und im übrigen nichtig sei und schließlich den in\n\nder Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4 vom 30. August 2000 ge-\n\nfaßten Beschluß über die Geschäftsführervergütungen für nichtig erklärt. Auf\n\ndie Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Ur-\n\nteil in bezug auf den Gesellschafterbeschluß vom 30. August 2000 aufrechter-\n\nhalten und die Klage im übrigen abgewiesen.\n\nMit seiner Revision verfolgt der Kläger den Unterlassungsanspruch wei-\n\nter und beantragt hilfsweise, einen etwaigen im schriftlichen Umlaufverfahren\n\nder Gesellschafter der Beklagten zu 4 am 7. Dezember 1999 festgestellten Ge-\n\nsellschafterbeschluß über die Geschäftsführervergütungen für nichtig zu erklä-\n\nren.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers führt teilweise zum Erfolg.\n\nI. 1. Das Berufungsgericht hat den von dem Kläger geltend gemachten\n\nUnterlassungsanspruch für unbegründet gehalten und dazu ausgeführt: Hin-\n\nsichtlich der Beklagten zu 1 bis 3 und der Beklagten zu 5 und 6 fehle es dem\n\nKläger an der Aktivlegitimation. Die Vergütungsansprüche der Beklagten zu 1\n\nbis 3 ergäben sich aus den mit den Beklagten zu 5 bzw. 6 geschlossenen Ge-\n\nschäftsführerverträgen. Auf diese könne nur die Beklagte zu 4 als die alleinige\n\nGesellschafterin der Beklagten zu 5 und 6 einwirken, nicht aber der Kläger. Die\n\nRegelung der Geschäftsführervergütung in dem Gesellschafterbeschluß vom\n\n14. Juli 1996 betreffe nur das Verhältnis der Gesellschafter der Beklagten zu 4.\n\nFür die Entscheidung, in welcher Weise die Beklagte zu 4 ihren Einfluß bei den\n\nBeklagten zu 5 und 6 geltend zu machen habe, reiche ein Gesellschafterbe-\n\nschluß mit einfacher Mehrheit aus. Der Kläger könne daher gegen die Stimmen\n\nder Beklagten zu 1 bis 3 die Ausgestaltung der Geschäftsführerverträge bei den\n\nBeklagten zu 5 und 6 nicht beeinflussen.\n\n2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.\n\na) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Abweisung der Unterlassungs-\n\nklage in bezug auf die Beklagte zu 4. Die Beklagte zu 4 hat weder in der Ver-\n\ngangenheit Geschäftsführergehälter an die Beklagten zu 1 bis 3 ausgezahlt,\n\nnoch steht das für die Zukunft zu erwarten.\n\nb) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht die gegen die Beklagten\n\nzu 5 und 6 gerichtete Unterlassungsklage abgewiesen. Der Kläger hat gegen\n\ndie Beklagten zu 5 und 6 keinen Anspruch darauf, daß diese keine oder nur\n\nGeschäftsführervergütungen in bestimmter Höhe auszahlen. Zwischen dem\n\nKläger und den Beklagten zu 5 und 6 bestehen keine unmittelbaren Rechtsbe-\n\nziehungen. Der Kläger ist nicht Gesellschafter der Beklagten zu 5 und 6. Damit\n\nscheidet entgegen der Auffassung der Revision auch eine actio pro socio aus.\n\nAufgrund besonderer gesellschafts- oder schuldrechtlicher Beziehungen kann\n\nein Gesellschafter zwar einen Mitgesellschafter im eigenen wie auch im Inter-\n\nesse der Gesellschaft in Anspruch nehmen (Sen.Urt. v. 28. Juni 1982\n\n- II ZR 199/81, ZIP 1982, 1203; v. 14. Mai 1990 - II ZR 125/89, NJW 1990,\n\n2627, 2628). Nicht aber kann der Gesellschafter aufgrund des Gesellschafts-\n\nverhältnisses einen Anspruch gegen Tochtergesellschaften geltend machen, an\n\ndenen er nicht selbst als Gesellschafter beteiligt ist.\n\nc) Überwiegend begründet ist die Revision dagegen in bezug auf die Be-\n\nklagten zu 1 bis 3. Als Mitgesellschafter des Klägers sind die Beklagten zu 1 bis\n\n3 diesem gegenüber verpflichtet, auch nach Ablauf des in dem Gesellschafter-\n\nbeschluß vom 14. Juli 1996 festgelegten Zeitraums bis zum 31. Dezember 1999\n\nkeine höheren Geschäftsführervergütungen zu vereinnahmen als in diesem\n\nGesellschafterbeschluß festgelegt, solange die Gründungsgesellschafter der\n\nBeklagten zu 4 keinen anderweitigen einstimmigen Beschluß gefaßt haben.\n\nDieser Anspruch ergibt sich auf der Grundlage der gesellschaftlichen Treue-\n\npflicht aus § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit dem Ge-\n\nsellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996.\n\nNach diesen Regelungen darf den Gründungsgesellschaftern der Be-\n\nklagten zu 4 für ihre Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten zu 4 und den\n\nTochtergesellschaften nur jeweils eine Vergütung ausgezahlt werden, die Höhe\n\ndieser Vergütungen ist festgelegt und eine Änderung ist nur durch einstimmigen\n\nBeschluß der Gründungsgesellschafter möglich. Zwar bestimmt § 8 Abs. 3 des\n\nGesellschaftsvertrages der Beklagten zu 4, daß die Gestaltung von Geschäfts-\n\nführerverträgen bei der Beklagten zu 4 und den Beteiligungsunternehmen durch\n\nGesellschafterbeschluß mit ¾-Mehrheit erfolgen könne. Dieser Vorschrift geht\n\naber - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ange-\n\nnommen hat - die Regelung in § 5 Abs. 4 vor. Danach kann eine Änderung der\n\nGeschäftsführerverträge bezüglich der vier Gründungsgesellschafter nur durch\n\nderen einstimmigen Gesellschafterbeschluß erfolgen.\n\nAn diese Regelung sind die Beklagten zu 1 bis 3 im Verhältnis zu dem\n\nKläger gebunden. Damit sind sie auch verpflichtet, sich bis zu einer neuen ein-\n\nstimmigen Festlegung der Vergütungshöhe keine höheren als die in dem Be-\n\nschluß vom 14. Juli 1996 festgelegten - bzw. in der Folgezeit einstimmig ange-\n\npaßten - Geschäftsführervergütungen auszahlen zu lassen. Entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts kommt es dabei nicht darauf an, daß sich ent-\n\nsprechende Ansprüche aus den Geschäftsführeranstellungsverträgen zwischen\n\nden Beklagten zu 1 bis 3 und den Beklagten zu 5 und 6 ergeben. Die Unterlas-\n\nsungspflicht der Beklagten zu 1 bis 3 beruht auf ihrer Verbindung mit dem Klä-\n\nger als Gesellschafter der Beklagten zu 4.\n\nEin einstimmiger Gesellschafterbeschluß über die Höhe der Vergütungen\n\nab dem 1. Januar 2000 ist noch nicht gefaßt worden. Auch sonst ist die Vergü-\n\ntungshöhe nicht festgelegt worden. Im Dezember 1999 ist im schriftlichen Um-\n\nlaufverfahren - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - ebenso\n\nwenig ein Beschluß gefaßt worden wie in der Gesellschafterversammlung vom\n\n12. Januar 2000, ein etwaiger Beschluß in der Gesellschafterversammlung vom\n\n16. Juni 2000 ist - was nicht mehr im Streit steht - durch die nachfolgende Be-\n\nschlußfassung in der Gesellschafterversammlung vom 30. August 2000 gegen-\n\nstandslos geworden, und der Beschluß vom 30. August 2000 ist von den Vorin-\n\nstanzen - unangefochten - für nichtig erklärt worden.\n\nAnders als das Landgericht gemeint hat, kann aus dem Ablauf des in\n\ndem Gesellschafterbeschluß vom 14. Juli 1996 vorgesehenen Zeitraums bis\n\nzum 31. Dezember 1999 aber nicht gefolgert werden, daß die Beklagten zu 1\n\nbis 3 keinerlei Vergütung mehr zu beanspruchen hätten. Vielmehr ist der Be-\n\nschluß nach der Interessenlage der Parteien dahin auszulegen, daß jedenfalls\n\ndie dort festgelegten oder später einstimmig angepaßten Vergütungen fortzu-\n\nzahlen sind. Es kann dagegen nicht angenommen werden, daß die Parteien für\n\nden Fall, daß sie sich nicht auf eine neue Vergütungshöhe würden einigen kön-\n\nnen, auch die bis dahin geschuldeten Vergütungen entfallen lassen und sich auf\n\neinen Streit über die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB einlassen woll-\n\nten.\n\nII. Über den Hilfsantrag, einen etwaigen im schriftlichen Umlaufverfahren\n\nder Gesellschafter der Beklagten zu 4 am 7. Dezember 1999 festgestellten Ge-\n\nsellschafterbeschluß über die Geschäftsführervergütungen für nichtig zu erklä-\n\nren, ist nicht zu entscheiden. Dem Hauptantrag ist zwar nur teilweise stattgege-\n\nben worden. Damit ist die Rechtsauffassung des Klägers zu der Unwirksamkeit\n\nder Gesellschafterbeschlüsse aber bestätigt. Bei sinngemäßer Auslegung ist\n\ndamit der Hilfsantrag gegenstandslos geworden.\n\nIII. Der Streitwert wird in Abänderung der Streitwertbeschlüsse des\n\nLandgerichts und des Oberlandesgerichts vom 12. Februar und 21. März 2001\n\nsowie des Senats vom 1. Dezember 2003 festgesetzt auf\n\n1.360.394,31 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:7)(cid:4)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:18)(cid:17)(cid:8)(cid:9)(cid:19)(cid:5)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:7)(cid:6)(cid:25)\n\n(cid:14)(cid:26)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:7)(cid:4)(cid:30) (cid:31) (cid:14)(cid:26)(cid:12)(cid:15)(cid:20)(cid:8)(cid:17)(cid:19)!\n\n(das ist der 3,5 fache Jahresbetrag der von dem Unterlassungsantrag betroffe-\n\nnen Vergütungen der Beklagten zu 1 bis 3 in Höhe von zweimal 13.750,00 DM\n\nund einmal 17.750,00 DM = 971.710,22 \n\n % für die bei-\n\n(cid:20)(cid:8)(cid:17)#(cid:20)(cid:8)(cid:1)(cid:19)!(cid:10)$%(cid:25)&(cid:30) (cid:31)’(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:7)((cid:25)%)+*($(cid:4),.-\n\nden Anfechtungsklagen) und auf\n\n971.710,22 \n\nRevísionsverfahren.\n\n(cid:0)/(cid:1)(cid:8)(cid:3)0(cid:5)(cid:4)*(cid:4)(cid:12)\n\n\"\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3, 5 und 6 sind je-\n\ndoch auch für den ersten und zweiten Rechtszug nur nach einem Streitwert in\n\nHöhe von\n\n971.710,22 \n\nzu berechnen.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKraemer\n\nGraf\n\nStrohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR__50-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-22/ii-zr-50-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR__50-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR__50-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-22/ii-zr-50-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR__50-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:26:10.353795+00:00"}}