{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_415-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-03-22","aktenzeichen":"II ZR 415/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 415/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. März 2004\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und\n\nDr. Gehrlein\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte, ein Architekt, war Geschäftsführer der im Jahre 1999 in In-\n\nsolvenz gefallenen A. G.\n\nmbH (A. GmbH), die sich mit der Errichtung und dem Verkauf von\n\nWohnungen befaßte. Zu dem Aufgabenbereich des Beklagten gehörte nach\n\nseinem Geschäftsführervertrag die Überwachung der Leistungen der Fachinge-\n\nnieure.\n\nDie Klägerin ist Verwalterin einer Wohnungsanlage, die von der A.\n\nGmbH als Bauträgerin in den Jahren 1994/95 erbaut worden war. Nach Be-\n\nhauptung der Klägerin haften dem Gebäude Mängel an, die auf einer Verlet-\n\nzung der Bauaufsicht durch den Beklagten beruhen. Die A. GmbH stellte den\n\nBeklagten durch Schreiben vom 30. August 1994 von jeglichen Schadenser-\n\nsatzansprüchen aus seiner Geschäftsführertätigkeit frei, die über den Höchst-\n\nbetrag der von ihm abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung hinausge-\n\nhen. Am 29. Mai/18. Juni 2001 trat der Insolvenzverwalter der A. GmbH die\n\naus dem Bauvorhaben gegen den Beklagten begründeten Ansprüche, für die\n\nbei dessen Haftpflichtversicherer Deckungsschutz besteht, an die Klägerin ab.\n\nDie auf Zahlung von 137.789,56 \n\n DM) gerichtete Klage\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:6)(cid:5)(cid:11)(cid:1)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:3)(cid:6)(cid:15)\n\nblieb vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Re-\n\nvision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Der Berufung der Klägerin steht nicht die vom Bundesgerichtshof in\n\nständiger Rechtsprechung geforderte Zulässigkeitsvoraussetzung entgegen,\n\ndaß der in erster Instanz erhobene Klageanspruch wenigstens teilweise weiter-\n\nverfolgt wird, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung also in Frage\n\ngestellt und nicht nur im Wege der Klageänderung ein neuer, bisher nicht gel-\n\ntend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird (BGHZ 140, 335, 338;\n\nBGH, Urt. v. 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226; BGH, Beschl.\n\nv. 21. September 1994 - VIII ZB 22/94, NJW 1994, 3358 f. jeweils m.w.N.). Mit\n\nihrer Berufung hat die Klägerin, was die Revisionserwiderung zu Unrecht in Ab-\n\nrede stellt, auch die Beseitigung der in dem angefochtenen Urteil liegenden Be-\n\nschwer erstrebt.\n\nDie Klägerin hat eingangs der Berufungsbegründung gerügt, das Land-\n\ngericht habe die zwischen ihr und der A. GmbH am 8. Januar 1999 geschlos-\n\nsene Abtretungsvereinbarung, durch die sie die Klageforderung erworben habe,\n\nunrichtig ausgelegt. Tatsächlich erstrecke sich die Abtretung auch auf Ansprü-\n\nche gegen den Beklagten wegen fehlerhafter Bauleitertätigkeit. Falls die Abtre-\n\ntungsvereinbarung vom 8. Januar 1999 ins Leere gehe, stehe ihr der geltend\n\ngemachte Anspruch nach Maßgabe der mit dem Insolvenzverwalter am\n\n29. Mai/18. Juni 2001 ausbedungenen Abtretung zu. Damit hat die Klägerin den\n\nerstinstanzlich geltend gemachten, auf die Abtretungsvereinbarung vom\n\n8. Januar 1999 gegründeten Anspruch auch im Berufungsrechtszug verfolgt.\n\nDie Klägerin war prozessual nicht gehindert, den Anspruch hilfsweise auf die\n\nmit dem Insolvenzverwalter am 29. Mai/18. Juni 2001 getroffene Abtretungs-\n\nvereinbarung zu stützen.\n\nII. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des\n\nBerufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klage daran scheitern lassen, daß der\n\nBeklagte nach der ihm erteilten Haftungsfreistellung vom 30. August 1994 nur\n\ninsoweit hafte, als die Architektenhaftpflichtversicherung für den Schaden ein-\n\ntrete, im übrigen nicht. Nachdem die Versicherung aber im gegebenen Fall zu\n\nRecht oder zu Unrecht nicht eintrete, könne die A. GmbH von dem Beklagten\n\nkeinen Schadensersatz verlangen und demgemäß auch die Klägerin keinen\n\nSchadensersatzanspruch gegen ihn erwerben. Dagegen wendet sich die Revi-\n\nsion mit Erfolg.\n\n2. a) Wie die Revision zu Recht geltend macht, ergeben sich aus dem\n\nWortlaut der Erklärung keine Anhaltspunkte, die die Auslegung des Berufungs-\n\ngerichts tragen könnten. Nach dem Wortlaut der Haftungsfreistellung sollte die\n\nHaftung des Beklagten lediglich für solche Ansprüche ausgeschlossen sein, die\n\nüber den Höchstbetrag seiner Haftpflichtversicherung hinausgehen. Wenn das\n\nBerufungsgericht seine vom Wortlaut nicht gestützte Auslegung auf die über-\n\neinstimmenden Bekundungen der Parteien des Rechtsstreits über die Bedeu-\n\ntung der Freistellungserklärung stützt, so verkennt es, daß solche Bekundungen\n\nungeeignet sind, den Inhalt einer nicht zwischen den Parteien des Rechts-\n\nstreits, sondern dem Beklagten und einem Dritten (der A. GmbH) getroffenen\n\nVereinbarung zu ermitteln.\n\nb) Dies schließt allerdings die Möglichkeit nicht aus, daß die Klägerin ei-\n\nnem entsprechenden Vortrag des Beklagten zu einem übereinstimmenden Ver-\n\nständnis der vertragsschließenden Parteien zugestimmt und damit für den zur\n\nEntscheidung stehenden Rechtsstreit unstreitig gestellt haben kann.\n\nEine solche den Vertragsinhalt im Sinne des Verständnisses des Be-\n\nklagten unstreitig stellende übereinstimmende Erklärung der Prozeßparteien hat\n\ndas Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Es beruft sich lediglich auf eine\n\nübereinstimmende Bekundung der Prozeßparteien, wonach der Beklagte nur\n\ninsoweit haften sollte, als die Architektenhaftpflicht eintritt. Dies aber läßt die\n\nentscheidende Frage, ob die Haftungsbefreiung auch schon bei einer unbe-\n\nrechtigten Weigerung der Versicherung entfallen sollte, gerade offen. Die Zu-\n\nrückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, durch\n\nNachfrage an die Parteien den der Haftungsbefreiung übereinstimmend beige-\n\nmessenen Inhalt festzustellen.\n\n3. Auch wenn der Beklagte nach dem Ergebnis der erneuten Berufungs-\n\nverhandlung schon im Falle einer unberechtigten Deckungsverweigerung in den\n\nGenuß einer Haftungsfreistellung kommen sollte, bedürfte es weiterer Prüfung,\n\nob die Haftpflichtversicherung des Beklagten tatsächlich eine Regulierung ab-\n\nlehnt. Das Berufungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil verfahrensfehler-\n\nhaft zur Annahme einer Deckungsverweigerung gelangt.\n\na) Der Beklagte hat sich erstmals mit Schriftsatz vom 27. Dezember\n\n2001 darauf berufen, daß seine Haftpflichtversicherung eine Übernahme des\n\nVergleichsbetrages unter Hinweis auf die im Innenverhältnis zu der bauausfüh-\n\nrenden Firma in aller Regel mit 0 anzusetzenden Haftung des überwachenden\n\nArchitekten abgelehnt habe. Aus dieser Sachdarstellung hat das Berufungsge-\n\nricht eine fehlende Deckungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers hergeleitet.\n\nDer Schriftsatz durfte aber, weil die mündliche Verhandlung bereits am\n\n5. Dezember 2001 geschlossen und dem Beklagten kein Schriftsatznachlaß\n\neingeräumt worden war, bei der Urteilsfindung - wie die Revision zutreffend be-\n\nanstandet - nicht berücksichtigt werden (§ 296 a ZPO). Angriffs- und Verteidi-\n\ngungsmittel, die nach der letzten mündlichen Verhandlung vorgebracht werden,\n\ngehören nicht zu dem im jeweiligen Rechtszug beachtlichen Prozeßstoff, wenn\n\ndas Gericht von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung absieht\n\n(BGH, Urt. v. 7. Oktober 1992 - VIII ZR 199/91, NJW 1993, 134; BGH, Urt. v.\n\n10. Juli 1979 - VI ZR 223/78, NJW 1979, 2109 f.).\n\nb) Ferner hat es das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft versäumt,\n\ndem durch Zeugenbeweis unterlegten Vorbringen der Klägerin, wonach zugun-\n\nsten \n\ndes \n\nBeklagten \n\nbei \n\nder G. bank \n\ntatsächlich \n\nVersiche-\n\nrungsschutz besteht, nachzugehen. Die Zurückverweisung der Sache gibt der\n\nKlägerin Gelegenheit zur Präzisierung, ob der Zeuge benannt wurde, (nur) um\n\neinen den konkreten Schadensfall objektiv abdeckenden, rechtswirksamen Ver-\n\nsicherungsschutz, eine (auch) tatsächlich bestehende Regulierungsbereitschaft\n\ndes Versicherers oder beide Tatsachen unter Beweis zu stellen.\n\n3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es\n\ndie nach den obigen Ausführungen notwendigen Feststellungen treffen und,\n\nfalls es erforderlich werden sollte, auch den dem Kläger vorgeworfenen Pflicht-\n\nverletzungen nachgehen kann.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke\n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_415-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-22/ii-zr-415-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_415-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_415-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-22/ii-zr-415-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_415-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:26:11.117940+00:00"}}