{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_413-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-10-25","aktenzeichen":"II ZR 413/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 256 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1 Zwischen dem Versorgungsempfänger oder -anwärter einer betrieblichen Altersversorgung und dem Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der Insol- venzsicherung besteht bereits vor Eintritt des Sicherungsfalles (§ 7 Abs. 1 BetrAVG) ein feststellungsfähiges (bedingtes) Rechtsverhältnis i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n25. Oktober 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 413/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 256 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1 \n\nZwischen dem Versorgungsempfänger oder -anwärter einer betrieblichen \n\nAltersversorgung und dem Pensions-Sicherungs-Verein als Träger der Insol-\n\nvenzsicherung besteht bereits vor Eintritt des Sicherungsfalles (§ 7 Abs. 1 \n\nBetrAVG) ein feststellungsfähiges (bedingtes) Rechtsverhältnis i.S. von § 256 \n\nAbs. 1 ZPO. \n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 2004 - II ZR 413/02 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 25. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers zu 1 wird das Urteil des \n\n14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juli 2002 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger zu 1 (nachfolgend: Kläger) begehrt die Feststellung, \n\ndaß \n\nder \n\nbeklagte Pensions-Sicherungs-Verein \n\nverpflichtet \n\nist, \n\ndie \n\nihm \n\nvon \n\nder B. GmbH \n\n(nachfolgend: B. GmbH) \n\naufgrund \n\neiner Versorgungszusage geschuldete Versorgungsrente bei Eintritt eines \n\nSicherungsfalles i.S. von § 7 Abs. 1 BetrAVG in vollem Umfang, hilfsweise an-\n\nteilig zu zahlen; äußerst hilfsweise begehrt er Feststellung einer Schadenser-\n\nsatzpflicht des Beklagten aufgrund einer im Jahre 1981 angeblich rechtsver-\n\nbindlich erteilten Auskunft über die Insolvenzfestigkeit seiner Versorgung. \n\nDer \n\nim Jahre 1924 geborene Kläger war seit 1950 Mitgesell- \n\nschafter und Geschäftsführer der Bu. GmbH, die später \n\nin B. \n\nGmbH \n\n[nachfolgend: B. GmbH \n\n(alt)] umfirmierte. Das Familien- \n\nunternehmen war 1938 unter der NS-Diktatur zwangsweise verkauft \n\nund im Jahre 1950 im Rückerstattungsverfahren an die Erben der frü- \n\nheren Gesellschafter, den Kläger, seine Mutter, seine Schwester sowie F. \n\nund H. E. zurückübertragen worden. Der Kläger hielt vom Stammkapital \n\nvon ursprünglich 100.000,00 DM zunächst einen Anteil von 50.000,00 DM und \n\nseit einer Kapitalerhöhung im Jahre 1953 auf 105.000,00 DM einen solchen von \n\n55.000,00 DM, davon nach seinen Angaben je ein Drittel treuhänderisch für \n\nseine Mutter und seine Schwester; den restlichen Gesellschaftsanteil von \n\n50.000,00 DM hielt sein - ebenfalls zum Geschäftsführer der Gesellschaft be-\n\nstellter - Großvetter H. E., und zwar 31.250,00 DM für sich selbst und \n\nden Rest ebenfalls treuhänderisch für andere Familienangehörige. Im Jahre \n\n1973 erwarb der Kläger von H. E. dessen Anteil von 31.250,00 DM hinzu \n\nund besaß damit jedenfalls 47,22 % des Stammkapitals auch wirtschaftlich als \n\neigenen Anteil. Mit Wirkung zum 31. Dezember 1983 wurde im Wege einer Be-\n\ntriebsaufspaltung die B. GmbH (alt) unter ihrer neuen Firma E. GmbH zur \n\nBesitzgesellschaft, während die B. GmbH (neu) als Betriebsgesellschaft fun- \n\ngierte und damit zugleich die Verpflichtungen aus der dem Kläger bereits von \n\nder Altgesellschaft im Jahre 1962 gegebenen Versorgungszusage übernahm. \n\nVon seinem Geschäftsanteil an der E. GmbH schenkte der Kläger durch \n\nNotarvertrag vom 3. September 1985 seiner Ehefrau (frühere Klägerin zu 2) \n\nund seinem Sohn jeweils einen Anteil von 18.000,00 DM. Zum 31. März 1988 \n\nschied der Kläger als Geschäftsführer der B. GmbH (neu) aus, war für diese \n\naber noch anderweitig als Angestellter ohne Geschäftsführungsbefugnisse tätig. \n\nSeit dem 1. Juli 1989 bezieht er von der B. GmbH (neu) eine monatliche \n\nVersorgungsrente nach Maßgabe der Versorgungszusage. Nach Darstellung \n\ndes Klägers stellte die B. GmbH (neu) im Jahre 1995 ihren aktiven Ge- \n\nschäftsbetrieb ein und wickelte Vorräte- und Lieferantenschulden sowie \n\nArbeitsverhältnisse vollständig ab; einzig verbliebener Gläubiger ist danach der \n\nKläger. Der Jahresabschluß der Gesellschaft zum 31. Dezember 1999 weist \n\neine bilanzielle Überschuldung aus: Passiva in Form von Pensions- und sonsti-\n\ngen Rückstellungen in Höhe von insgesamt 982.124,00 DM stehen Aktiva von \n\nnur 804.863,26 DM gegenüber. Der Beklagte hat bereits vorprozessual seine \n\nEinstandspflicht gegenüber dem Kläger im Insolvenzfall bestritten, weil dieser \n\nals Unternehmer anzusehen sei und als solcher nicht dem Schutzbereich des \n\nBetrAVG unterfalle. \n\nDas Landgericht hat die - erstinstanzlich ohne Hilfsanträge erhobene - \n\nFeststellungsklage des Klägers als unbegründet abgewiesen; ein gleichgerich-\n\ntetes Feststellungsbegehren seiner Ehefrau hinsichtlich ihrer Witwenversorgung \n\nim Falle seines Vorversterbens hat das Landgericht - rechtskräftig - als unzu-\n\nlässig abgewiesen. Die nur vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberlan-\n\ndesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es die Feststellungsklage \n\ninsgesamt als unzulässig abgewiesen hat. Dagegen wendet sich der Kläger mit \n\nseiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, mit der er sein Fest-\n\nstellungsbegehren weiterverfolgt. Während des Revisionsverfahrens ist am \n\n10. Februar 2004 über das Vermögen der B. GmbH (neu) wegen drohender \n\nZahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei mit \n\nHaupt- und Hilfsanträgen bereits unzulässig, weil zwischen den Parteien vor \n\nEintritt eines Sicherungsfalls gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG noch kein gegenwärti-\n\nges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestehe. Da der Insol-\n\nvenzsicherungsanspruch gemäß § 7 Abs. 1 lit. a BetrAVG erst einen Monat \n\nnach Eintritt des Sicherungsfalls entstehe, liege zwischen den Parteien lediglich \n\nein nur möglicherweise entstehendes, künftiges Rechtsverhältnis vor, das der \n\nFeststellungsklage nicht zugänglich sei. \n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand; die \n\nerst in der Revisionsinstanz erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über \n\ndas Vermögen der Versorgungsschuldnerin ändert daran im Ergebnis nichts. \n\nII. Das Klagebegehren nach Maßgabe des Haupt- sowie des ersten \n\nHilfsantrages auf Feststellung des Bestehens eines vollständigen, hilfsweise \n\nmindestens ratierlichen Insolvenzschutzanspruchs gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG \n\nim Sicherungsfall auf der Grundlage der von der B. GmbH erteilten Versor- \n\ngungszusage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil zwischen dem Kläger \n\nund dem beklagten Pensions-Sicherungs-Verein schon vor Eintritt des Siche-\n\nrungsfalles ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis bestanden hat (1.), ein solches \n\nnach der zwischenzeitlichen Insolvenzeröffnung weiterhin besteht (2.) und auch \n\ndas erforderliche Feststellungsinteresse nach wie vor gegeben ist (3.). \n\n1. Unter einem Rechtsverhältnis ist nicht nur die - aus dem vorgetrage-\n\nnen Lebenssachverhalt abgeleitete - (bereits bestehende) konkrete rechtlich \n\ngeregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand \n\nzu verstehen, sondern unter diesen Begriff fallen auch solche Beziehungen, die \n\nals Rechtsfolge künftig hieraus erwachsen. Auch bedingte Beziehungen jener \n\nArt können die Grundlage einer Feststellungsklage bilden. Ein Rechtsverhältnis \n\nliegt daher auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, \n\naber für ihren späteren Eintritt der Grund in der Art gelegt ist, daß die Entste-\n\nhung der Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeit-\n\nablauf abhängt (BGHZ 4, 133, 134 f. und st.Rspr.). \n\nEine solche Rechtsbeziehung bestand hier zwischen dem versorgungs-\n\nberechtigten Kläger und dem beklagten Pensions-Sicherungs-Verein - entge-\n\ngen der Ansicht des Berufungsgerichts - bereits vor Eintritt des Insolvenzfalles, \n\nweil aufgrund der Besonderheiten der Ausgestaltung der Insolvenzsicherung \n\nnach dem BetrAVG als gesetzlicher Vermögensschadenspflichtversicherung \n\n(vgl. dazu BAG ZIP 1997, 289, 294; Blomeyer/Otto, BetrAVG 3. Aufl. vor § 7 \n\nRdn. 3 m.w.Nachw.) die Entstehung des Versicherungsanspruchs im Sinne von \n\n§ 7 Abs. 1 BetrAVG schon zu diesem Zeitpunkt nur noch durch den Eintritt des \n\nSicherungsfalles bedingt war. Das gesetzliche Versicherungsverhältnis (vgl. \n\nSen.Urt. v. 16. Februar 1981 - II ZR 95/80, ZIP 1981, 408, 409 f.) ist als sog. \n\nDreiecksverhältnis dadurch gekennzeichnet, daß die der Insolvenzsicherung \n\nunterworfenen Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und zugleich allein Bei-\n\ntragspflichtige (vgl. § 10 BetrAVG) im eigenen Namen das Risiko des Ausfalls \n\noder der Minderung von Versorgungsansprüchen und -anwartschaften in den \n\nSicherungsfällen des § 7 Abs. 1 BetrAVG versichern, während den Versor-\n\ngungsempfängern und -anwärtern als Versicherten die alleinige Bezugsberech-\n\ntigung aus der Versicherung im Sicherungsfall zusteht (vgl. Blomeyer/Otto aaO \n\n§ 14 Rdn. 26; Höfer, BetrAVG § 14 Rdn. 3363). Aufgrund des zwingenden Cha-\n\nrakters der §§ 7 ff. BetrAVG ist die Rechtsposition des versicherten Arbeitneh-\n\nmers - anders als im Regelfall das ähnliche Forderungsrecht eines Bezugsbe-\n\nrechtigten aus einer vertraglichen Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 ff. \n\nVVG; vgl. dazu: RGZ 123, 44) - bereits vor Eintritt des Sicherungsfalls unent-\n\nziehbar: Der Arbeitgeber hat weder das bei der Versicherung für fremde Rech-\n\nnung i.S. der §§ 74 ff. VVG bestehende formelle Verfügungsrecht über die For-\n\nderung noch kann er sich der Beitragspflicht entziehen oder gar das Versiche-\n\nrungsverhältnis kündigen; sogar die Verfügungsmacht des Versorgungsberech-\n\ntigten ist - zu seinem Schutz - derart beschränkt, daß er auf seine Rechte weder \n\nverzichten noch sie abtreten kann (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG). Auf der \n\nGrundlage dieser gesicherten Rechtsposition besteht schon in dem Zeitpunkt, \n\nin dem eine Versorgung oder Versorgungsanwartschaft die sonstigen gesetzli-\n\nchen Insolvenzschutzvoraussetzungen nach § 7 BetrAVG erfüllt, zwischen dem \n\nVersorgungsberechtigten oder -anwärter und dem Pensions-Sicherungs-Verein \n\nein feststellungsfähiges, durch den Eintritt des Insolvenzfalles bedingtes \n\nRechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO (Blomeyer/Otto aaO § 7 Rdn. 300; im \n\nErgebnis auch Höfer aaO § 13 Rdn. 33, 48; Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, \n\n7. Aufl. § 2 Rdn. 121; LAG Köln DB 1997, 987; vgl. zu einem ähnlichen Fall der \n\nAusfallhaftung auch BAG, Urt. v. 21. März 2000 - 3 AZR 99/99 - NV - veröffent-\n\nlicht in Juris, S. 3). \n\n2. Das solchermaßen bereits vor dem Sicherungsfall zwischen den Par-\n\nteien bestehende bedingte Rechtsverhältnis besteht auch nach dem in der \n\nRevisionsinstanz durch die Insolvenzeröffnung erfolgten Eintritt der Bedingung \n\nfort: die Insolvenzsicherungspflicht des Beklagten besteht - nach dem Vortrag \n\ndes Klägers - nunmehr \"unbedingt\" (vgl. § 7 Abs. 1, 1a BetrAVG). \n\n3. Der Kläger hat auch (weiterhin) ein rechtliches Interesse an der als-\n\nbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 1 ZPO). \n\na) Ein derartiges Interesse ist gegeben, wenn dem Recht oder der \n\nRechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und \n\nwenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGHZ 69, \n\n144 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 9. Juni 1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118). \n\nBei einer positiven Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel \n\nschon darin, daß der Beklagte das Recht des Klägers ernsthaft bestreitet (vgl. \n\nStein/Jonas/Schumann, ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 65). Das ist hier der Fall. Der \n\nBeklagte hat den vom Kläger beanspruchten Insolvenzschutz bereits vorpro-\n\nzessual abgelehnt, da er die diesem erteilte Versorgungszusage dem Grunde \n\nnach für nicht sicherungsfähig hält; er leugnet seine Einstandspflicht im Siche-\n\nrungsfall auch weiterhin. \n\nMit der vom Kläger begehrten Feststellung wäre die Insolvenzsiche-\n\nrungspflicht des Beklagten auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und \n\nStreitstandes auch - in den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft - abschließend \n\ngeklärt. Dies gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch hinsichtlich \n\ndes zu berücksichtigenden Einwandes des Beklagten, der Kläger habe durch \n\ndie Betriebsaufspaltung und Weggabe vorhandener Sicherheiten der Versor-\n\ngungszusage rechtsmißbräuchlich eine wesentliche Haftungsgrundlage entzo-\n\ngen. \n\nFerner steht zu erwarten, daß sich der Beklagte - als zumindest partiell \n\nbeliehener Unternehmer (vgl. dazu: Blomeyer/Otto aaO § 14 Rdn. 28; \n\nPaulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversor-\n\ngung, 2. Aufl. § 13 BetrAVG Rdn. 13) und Träger der gesetzlichen Insolvenzsi-\n\ncherungspflicht - schon einem Feststellungsurteil beugen wird (vgl. BGHZ 28, \n\n123, 126). \n\nb) Das Rechtsschutzbedürfnis für eine alsbaldige Klärung konnte dem \n\nKläger schon in den Vorinstanzen nicht deshalb abgesprochen werden, weil die \n\nInsolvenz der B. GmbH (neu) nur eine entfernt liegende theoretische Mög- \n\nlichkeit gewesen wäre (vgl. zu diesem Kriterium BAG, Urt. v. 21. März 2000 \n\naaO). Nach dem Vorbringen des Klägers drohte der Gesellschaft wegen Über-\n\nschuldung das Insolvenzverfahren; es bestand die naheliegende - mittlerweile \n\nWirklichkeit gewordene - Möglichkeit, daß die Geschäftsleitung der Gesellschaft \n\nInsolvenzantrag stellt oder die Versorgungsleistungen an den Kläger einstellt \n\nund damit der Sicherungsfall eintritt. \n\nc) Das Feststellungsinteresse des Klägers ist auch nicht nachträglich da-\n\ndurch entfallen, daß nunmehr infolge des Eintritts des Sicherungsfalles der be-\n\nhauptete Insolvenzsicherungsanspruch gegen den Beklagten im Wege der \n\nLeistungsklage geltend gemacht werden könnte. Es ist in der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofes seit langem anerkannt, daß eine ursprünglich zulässi-\n\nge Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, daß im Verlaufe des \n\nRechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage \n\neintreten (st.Rspr.: vgl. BGHZ 28, 123, 127; BGH, Urt. v. 4. November 1998 \n\n- VIII ZR 248/97, NJW 1999, 639, 640 m.w.Nachw.). \n\nIII. Für das im Berufungsverfahren erhobene zweite Hilfsbegehren auf \n\nFeststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten in Bezug auf die behauptete ver-\n\nbindliche Anerkennung der Insolvenzfähigkeit der Versorgungsansprüche im \n\nJahre 1981 für den Fall des Scheiterns der vorgehenden Feststellungsanträge \n\nbestehen das Rechtsverhältnis und das erforderliche Feststellungsinteresse \n\ngemäß § 256 ZPO unzweifelhaft. \n\nIV. Da der Rechtsstreit im Hinblick auf die Begründetheit der Feststel-\n\nlungsklage in der Revisionsinstanz nicht endentscheidungsreif ist (vgl. § 563 \n\nAbs. 3 ZPO), ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit \n\nes sich nunmehr mit den Einwänden des Klägers gegen die klageabweisende \n\nSachentscheidung des Landgerichts befassen kann. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_413-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-25/ii-zr-413-02","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":6},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_413-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_413-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-25/ii-zr-413-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_413-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:58:46.566777+00:00"}}