{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_410-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-11-15","aktenzeichen":"II ZR 410/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 410/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. November 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 15. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 25. September 2002 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines von ihr wegen \n\nZahlungsverzugs gekündigten Darlehens in Anspruch, mit dem dieser seinen \n\nBeitritt zur G. GbR, F.-Straße 107/O. 18, Fonds 23 (im folgenden: Fonds, \n\nFondsgesellschaft) finanzierte. \n\nDie Fondsgesellschaft war von der W. Wohnungsbaugesellschaft \n\nS. mbH \n\n(nachfolgend: W.-GmbH) \n\nund \n\nderen Geschäftsführer K. \n\nN. \n\nam \n\n16. August \n\n1991 \n\ngegründet worden. Gesellschaftszweck \n\nwar der Erwerb, die wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung \n\nder Grundstücke \n\nF.-Straße 107 \n\nin \n\nE. \n\nund O. 18 \n\nin \n\nH.. \n\nDurch notariellen Vertrag vom 17. Oktober 1991 übernahm der Beklagte \n\nan der Fondsgesellschaft drei Gesellschaftsanteile zum Gesamtpreis von \n\n91.950,00 DM. Im Anschluß an eine unter seiner Privatadresse eingereichte \n\nKreditanfrage vom 1. Oktober 1991 richtete der Beklagte zur Finanzierung sei-\n\nner Beteiligung am 17. Oktober 1991 einen Kreditantrag über den Betrag von \n\n105.384,00 DM an die Klägerin; dabei bediente er sich jeweils eines Vordrucks, \n\nden die Klägerin dem Vertriebsunternehmen zur Verfügung gestellt hatte. Die \n\nKlägerin nahm den Kreditantrag am 10. Dezember 1991 an. Die Darlehensvalu-\n\nta wurde von der Klägerin nach Maßgabe des Kreditvertrages unmittelbar an \n\neinen Treuhänder überwiesen. Der Beklagte verpfändete der Klägerin seinen \n\nGesellschaftsanteil; als weitere Sicherheit trat er ihr die Ansprüche aus einer \n\nzwecks Tilgung des Darlehens abgeschlossenen Lebensversicherung ab. \n\nDie von der W.-GmbH prognostizierten Mieten konnten am Markt nicht \n\nerzielt werden. Im Jahre 1997 stellte die W.-GmbH, die eine Mietgarantie \n\nübernommen hatte, die Zahlungen an den Beklagten ein; am 31. Oktober 1997 \n\nwurde über das Vermögen der W.-GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Der \n\nInitiator des Fonds, K. N., wurde \n\nim Jahre 2001 wegen Betru- \n\nges, Untreue, Konkursverschleppung und Bankrotts hinsichtlich einiger der von \n\nihm initiierten Fonds rechtskräftig verurteilt. \n\nMit Anwaltsschreiben vom 29. Juni 1998 erklärte der Beklagte gegenüber \n\nder Klägerin die Anfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täu-\n\nschung; zugleich stellte er der Klägerin seinen Gesellschaftsanteil zur Verfü-\n\ngung. Mangels weiterer Zahlungen des Beklagten kündigte die Klägerin das \n\nDarlehen am 17. Juli 2000 mit Wirkung zum 30. August 2000. Der Beklagte \n\nwiderrief durch Schreiben vom 17. April 2001 seine Erklärung zum Abschluß \n\ndes Darlehensvertrages gegenüber der Klägerin. Ferner kündigte er Anfang \n\nAugust 2000 seine Beteiligung an dem Fonds. \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von 123.425,06 DM in \n\nAnspruch. Widerklagend verlangt der Beklagte Zahlung von 38.005,88 DM so-\n\nwie Rückabtretung der Rechte aus seiner Lebensversicherung. Landgericht und \n\nOberlandesgericht haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewie-\n\nsen. Mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-\n\nklagte sein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Klägerin habe das Angebot \n\ndes Beklagten auf Abschluß eines Kreditvertrages rechtzeitig angenommen. Es \n\nerscheine zweifelhaft, ob eine Haustürsituation bei Zustandekommen des Dar-\n\nlehensvertrages vorgelegen habe. Jedenfalls sei der Beklagte infolge Zeitab-\n\nlaufs zu einem Widerruf nicht mehr berechtigt. Ein Einwendungsdurchgriff finde \n\nnicht statt, weil der Beklagte auch seine Beteiligung nicht rechtzeitig gekündigt \n\nhabe; überdies fehle es an dem gebotenen engen Zusammenhang zwischen \n\nbeiden Verträgen. \n\nII. Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachvortrag des \n\nBeklagten ist die Klage schon deshalb unbegründet und die Widerklage be-\n\ngründet, weil der Darlehensvertrag der Parteien unwirksam ist. Entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts war der Beklagte berechtigt, seine auf den \n\nAbschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nach § 1 Abs. 1 \n\nNr. 1 HaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, jetzt \n\n§ 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB) zu widerrufen. \n\n1. Zu Unrecht macht der Beklagte allerdings geltend, zwischen ihm und \n\nder Klägerin sei bereits ein wirksamer Kreditvertrag nicht zustande gekommen. \n\nMit seiner Wertung, daß der Kreditantrag des Beklagten vom 17. Oktober \n\n1991 seitens der Klägerin am 10. Dezember 1991 fristgerecht angenommen \n\nwurde (§ 147 Abs. 2 BGB), bewegt sich das Berufungsgericht innerhalb des ihm \n\neingeräumten \n\ntatrichterlichen Ermessens \n\n(BGH, Urt. v. 6. März 1986 \n\n- III ZR 234/84, NJW 1986, 1807, 1808 f.). Ohne Rechtsfehler hat das Beru-\n\nfungsgericht auf die zeitliche Dauer der - bei einem Kreditvolumen von mehr als \n\n100.000,00 DM selbstverständlichen - Bonitätsprüfung hingewiesen. Davon ab-\n\ngesehen wäre die verspätete Annahme des Kreditantrags durch die Klägerin \n\ngemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag an den Beklagten zu werten. Diesen \n\nAntrag hätte der Beklagte mit Aufnahme seiner Zahlungen im Januar 1992 frist-\n\ngerecht angenommen. \n\n2. § 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, \n\ndaß die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Real- und Personalkre-\n\ndite auch dann anzuwenden sind, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbrau-\n\ncherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (BGHZ 150, 248, 256; \n\nBGHZ 152, 331, 334 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 1402, \n\n1403). Letzteres ist hier der Fall. Die Widerrufsfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3 \n\nVerbrKrG ist infolge Fristablaufs erloschen. \n\n3. Die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG \n\nliegen vor. Der Vertrag ist nach dem für das Revisionsverfahren zugrunde zu \n\nlegenden Sachverhalt in einer Haustürsituation zustande gekommen. \n\na) Der Beklagte ist nach seiner Darstellung von einem Mitarbeiter des \n\nVertriebsunternehmens für den Fondsbeitritt und dessen Finanzierung in seiner \n\nWohnung geworben worden. Daß dem Besuch eine Bestellung des Beklagten \n\nvorausgegangen wäre, hat die insoweit darlegungsbelastete Klägerin (vgl. \n\nUlmer in Münch.Komm.z.BGB 3. Aufl. HaustürWG § 1 Rdn. 51) nicht vorgetra-\n\ngen. \n\nb) Die Haustürsituation ist der Klägerin zuzurechnen. \n\nInsoweit gelten die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach \n\n§ 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 12. November 2002 \n\n- XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, \n\n1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach \n\n- wie hier - der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln \n\ndem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen \n\nmußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Um-\n\nstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu er-\n\nkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht \n\n(BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756). \n\nAuch wenn die Klägerin nicht schon gewußt haben sollte, daß die \n\nFondsbeteiligungen einschließlich der Finanzierungen in Haustürsituationen \n\nvertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen doch \n\njedenfalls verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vertriebsunter-\n\nnehmen über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, weil sie \n\nin das Vertriebssystem des Fonds eingebunden war. Sie hatte dem Vertriebs-\n\nunternehmen ihre Kreditformulare überlassen. Der Beklagte hatte unter seiner \n\nPrivatanschrift in Ha. am 1. Oktober 1991 der Klägerin eine Kreditanfrage \n\nzwecks Erwerbs der Beteiligung mit der Bitte unterbreitet, für ihn einen Finan-\n\nzierungsantrag auszuarbeiten, der ihm anläßlich der notariellen Beurkundung \n\nseines Eintrittsvertrages in die Gesellschaft zur Unterzeichnung vorgelegt wer-\n\nden sollte. Da der Gesellschaftsbeitritt in S. protokolliert wurde und das \n\nVertriebsunternehmen \n\nin Ha. ersichtlich keine Filiale unterhielt, deutete \n\ndiese Anfrage nachdrücklich auf eine Haustürsituation bei der Vertragsanbah-\n\nnung hin. Für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG genügt es, daß \n\ndie Kontaktaufnahme in der Wohnung einen unter mehreren Beweggründen für \n\nden Vertragsschluß bildet und ohne sie der spätere Vertrag nicht oder nicht so \n\nwie geschehen zustande gekommen wäre (BGHZ 131, 385, 392; BGH, Urt. v. \n\n17. September 1996 - XI ZR 197/95, NJW 1996, 3416 f.). \n\nc) Das Widerrufsrecht des Beklagten ist nicht durch Fristablauf erlo-\n\nschen. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels \n\nordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu \n\nlaufen begonnen. \n\nDie Belehrung enthält den Hinweis, daß nach dem Empfang des Darle-\n\nhens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Nettokreditbetrag nicht bin-\n\nnen zwei Wochen zurückgezahlt werde. Eine derartige - dem § 7 Abs. 3 \n\nVerbrKrG entsprechende - Widerrufsbelehrung genügt entgegen der Auffas-\n\nsung der Revisionserwiderung nicht den Anforderungen des § 2 HaustürWG, \n\nweil sie eine \"andere\" - zudem noch unrichtige - Erklärung enthält (vgl. Sen.Urt. \n\nv. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404). Fehlt eine ordnungsge-\n\nmäße Belehrung, kann das Widerrufsrecht entsprechend dem Urteil des Euro-\n\npäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, NJW 2002, 281, \n\n282 f.) zeitlich unbefristet ausgeübt werden (vgl. auch Senat, BGHZ 148, 201, \n\n203 f.: 10 Jahre). Diesen Rechtszustand setzt die - hier noch nicht anwendba-\n\nre - Neuregelung des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB, was das Berufungsgericht ver-\n\nkennt, als gegeben voraus und bestimmt lediglich weitergehend, daß auch bei \n\nden verwandten Fernabsatzgeschäften die Widerrufsfrist bei fehlender oder \n\nunvollständiger Belehrung nicht zu laufen beginnt (BT-Drucks. 14/9266 S. 45). \n\nEine Verwirkung des Widerrufsrechts scheidet schon deshalb aus, weil die be-\n\ntroffenen Darlehensnehmer erst durch die Entscheidung des Europäischen Ge-\n\nrichtshofs vom 13. Dezember 2001 (aaO) über die Berechtigung eines Wider-\n\nrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz verbindlich in Kenntnis gesetzt wurden \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 15. September 1999 - I ZR 57/97, NJW 2000, 140, 142). \n\n4. Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die Vertragspartner gemäß § 3 \n\nAbs. 1 Satz 1 HaustürWG verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfange-\n\nnen Leistungen zurückzugewähren. \n\na) Danach braucht der Beklagte der Klägerin nicht die Darlehensvaluta \n\nzurückzuzahlen, sondern ihr lediglich seinen Fondsanteil abzutreten. \n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, ZIP \n\n2004, 1402, 1404 f.) entschieden, daß die von dem Darlehensnehmer empfan-\n\ngene Leistung im Falle der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten bei \n\neinem Verbundgeschäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsan-\n\nteil ist. Der Fondsbeitritt des Beklagten und der Darlehensvertrag der Parteien \n\nbilden ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG. Ein solches \n\nliegt vor, wenn sich Fondsgesellschaft und Bank derselben Vertriebsorganisa-\n\ntion bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, \n\n1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni 2004 in den Sachen II ZR 393/02, \n\nZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war \n\nhier der Fall. Die Klägerin hat ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitia-\n\ntoren eingeschalteten Vertriebsunternehmen zur Verfügung gestellt. \n\nb) Die Klägerin hat dem Beklagten die von ihm gezahlten Zinsraten zu-\n\nrückzugewähren, allerdings nur, soweit sie aus von der Gesellschaftsbeteili-\n\ngung unabhängigem Vermögen erbracht sind (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 \n\n- II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404). Das Berufungsgericht wird - ggf. nach \n\nergänzendem Vortrag der Parteien - klären müssen, in welchem Umfang der \n\nTreuhänder Ausschüttungen des Fonds an die Klägerin weitergeleitet hat. Fer-\n\nner ist die Klägerin verpflichtet, die Rechte aus der Lebensversicherung an den \n\nBeklagten zurückzuübertragen (Sen.Urt. aaO). \n\n5. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nzu den Voraussetzungen einer Haustürsituation nach § 1 HaustürWG keine \n\nFeststellungen getroffen. Das nachzuholen, hat es im Rahmen der neuen Ver-\n\nhandlung Gelegenheit. \n\nIII. Die Revision ist auch noch aus einem anderen Gesichtspunkt be-\n\ngründet. Selbst wenn der Darlehensvertrag wirksam sein sollte, müßte der Be-\n\nklagte nach dem vom Berufungsgericht bisher festgestellten Sachverhalt keine \n\nweiteren Zahlungen an die Klägerin leisten und hätte umgekehrt einen An-\n\nspruch auf Rückgewähr seiner bereits erbrachten Leistungen. Das ergibt sich \n\naus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, dessen bis zum 30. September 2000 \n\ngeltende Fassung hier anzuwenden ist. \n\n1. Wie bereits dargelegt, bilden der Darlehensvertrag und der Gesell-\n\nschaftsbeitritt ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG, so \n\ndaß § 9 Abs. 3 VerbrKrG zur Anwendung kommt. \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich der Beklagte \n\nder Klägerin gegenüber darauf berufen, daß ihm gegen die Gründungs-\n\ngesellschafter des Fonds, die W.-GmbH und K. N., Schadenser- \n\nsatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertrags-\n\nschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, \n\n1851 f.). \n\na) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP \n\n2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404) entschieden hat, \n\nkann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei \n\nVorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die \n\ndaraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber \n\nhinaus der Bank auch alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Pro-\n\nspektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese \n\nin dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie \n\nein Verkäufer zu behandeln sind. \n\nb) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-\n\nden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, \n\nals wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-\n\ntritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, \n\n1402, 1406). \n\nDanach hat der Beklagte der Klägerin nur die Fondsbeteiligung und in \n\nentsprechender Anwendung von § 255 BGB seine Schadensersatzansprüche \n\ngegen \n\ndie W.-GmbH \n\nund K. N. \n\nabzutreten. Die Darlehensva- \n\nluta, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder geflossen ist, braucht er der \n\nKlägerin nicht zurückzuzahlen. \n\nFerner kann der Beklagte im Wege des Rückforderungsdurchgriffs nach \n\n§ 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP \n\n2003, 1592, 1595) von der Klägerin Rückgewähr der von ihm aufgrund des Dar-\n\nlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen. Ebenso wie \n\nim oben (II.) erörterten Fall der Rückabwicklung aufgrund wirksamen Widerrufs \n\ndes Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz hat er jedoch nur \n\nAnspruch auf Rückzahlung solcher Leistungen, die er aus eigenem Vermögen \n\nerbracht hat. \n\nc) Diese Rechte des Beklagten sind nicht verwirkt. \n\nInsoweit kommt es nicht auf die erst im August 2000 erfolgte Kündigung \n\ndes Gesellschaftsverhältnisses an. Das Kündigungsrecht kann im Falle eines \n\nverbundenen Geschäfts auch dadurch ausgeübt werden, daß der getäuschte \n\nAnleger lediglich dem Finanzierungsinstitut mitteilt, er sei durch Täuschung zum \n\nErwerb der Beteiligung veranlaßt worden, und ihm die Übernahme seines Ge-\n\nschäftsanteils anbietet (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, \n\n1595; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520 f.). Der \n\nBeklagte hat den Darlehensvertrag bereits Ende Juni 1998 gegenüber der Klä-\n\ngerin angefochten und ihr die Fondsbeteiligung zur Verfügung gestellt. \n\n3. Eine abschließende Entscheidung des Senats kommt auch in bezug \n\nauf den Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht in Betracht. Das Beru-\n\nfungsgericht hat bisher keine Feststellungen getroffen, ob der Beklagte durch \n\nirreführende Angaben zum Fondsbeitritt veranlaßt wurde und ihm daher Scha-\n\ndensersatzansprüche gegen die für die Täuschung Verantwortlichen zustehen. \n\nDie Zurückverweisung bietet auch Gelegenheit nach Maßgabe der Urteile des \n\nSenats vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und \n\nII ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407) zu klären, ob der Beklagte, wie die Kläge-\n\nrin behauptet, in den Genuß von Steuervorteilen gekommen ist, denen keine \n\nNachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_410-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-15/ii-zr-410-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_410-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_410-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-15/ii-zr-410-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_410-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:05:29.327083+00:00"}}