{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_408-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-01-24","aktenzeichen":"II ZR 408/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 408/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n24. Januar 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 24. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 5. September 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über Ansprüche aus einem Darlehen, das die Be-\n\nklagte der Klägerin und ihrem Ehemann zur Finanzierung ihrer Beteiligung an \n\ndem geschlossenen Immobilienfonds der H.-Gruppe, der F. L. GmbH & Co. KG \n\n(im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft), im April 1998 gewährte. \n\nDie Klägerin und ihr Ehemann beteiligten sich an dem Fonds mit je einer \n\nEinlage von 30.000,00 DM. Beide Einlagen zusammen ließen sie durch einen \n\nmit einer Risikolebensversicherung besicherten Tilgungskredit der Beklagten \n\nfinanzieren. Die Beklagte zahlte die Darlehensvaluta, wie der Vertrag es vorsah, \n\nan die Treuhänderin, die S. St. Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft \n\nmbH, aus. Die Fondsbeteiligung und deren Finanzierung waren der Klägerin \n\nund ihrem Ehemann durch A. R., der mit ihnen als Vertreter der H. Fi. GmbH \n\neinen Finanzierungsvermittlungsvertrag schloß, vermittelt worden. \n\nDa der Fonds ab 15. Februar 2000 keine Miet- bzw. Mietgarantieaus-\n\nschüttungen an die Anleger mehr vornahm, stellten die Klägerin und ihr Ehe-\n\nmann die Bedienung des Darlehens ein. Die Beklagte kündigte das Darlehen \n\nzum 15. Juni 2000. Die Klägerin und ihr Ehemann haben ihre die Fondsbeteili-\n\ngung betreffenden Willenserklärungen vorprozessual mit Anwaltsschreiben vom \n\n5. September 2000 und ihre auf den Darlehensvertrag gerichteten Erklärungen \n\nwährend des Rechtsstreits mit Anwaltsschreiben vom 25. Juni 2002 widerrufen \n\nlassen. \n\nDie Klägerin behauptet, von dem Vermittler R. sowohl hinsichtlich \n\nder Belastungen durch den Darlehensvertrag als auch in Bezug auf die mit der \n\nFondsbeteiligung verbundenen Risiken falsch informiert worden zu sein. \n\nAußerdem beruft sie sich darauf, daß die nach dem Emissionsprospekt vorge-\n\nsehene Plazierung der Fondsanteile nicht möglich gewesen sei. \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß der Beklag-\n\nten aus dem Kreditvertrag keine Ansprüche gegen sie mehr zustehen (Klagean-\n\ntrag 1) und die Beklagte verpflichtet ist, ihr die auf den Kreditvertrag geleisteten \n\nZahlungen zurückzuerstatten (Klageantrag 2). Die Beklagte hat Klageabwei-\n\nsung beantragt und widerklagend Zahlung des offenen Darlehensbetrages von \n\n64.722,06 DM nebst Zinsen verlangt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage bis auf \n\neinen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Die Berufung der Klägerin, \n\nmit der sie die Abweisung der Widerklage und die Feststellung begehrt hat, daß \n\nsich ihr ursprünglicher Klageantrag 1 erledigt habe, und außerdem auf Verurtei-\n\nlung der Beklagten zur Erstattung geleisteter Zinsen von 5.877,83 € angetragen \n\nhat, blieb erfolglos. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klä-\n\ngerin ihre Berufungsanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden \n\nVortrag der Klägerin, wonach sie und ihr Ehemann zum Fondsbeitritt durch \n\nTäuschung veranlaßt wurden, sind ihre Berufungsanträge begründet und ist die \n\nWiderklage der Beklagten unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf \n\ndie Rückzahlung des Darlehens und ist zur Rückzahlung der erhaltenen Zins-\n\nleistungen verpflichtet. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG \n\nin dessen bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung. \n\n1. Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stünden keine Einwendun-\n\ngen zu, die sie nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG berechtigten, die Rückzahlung des \n\nDarlehens zu verweigern. Voraussetzung des sog. Einwendungsdurchgriffs sei \n\nein Anspruch gegen die Fondsgesellschaft, die für die von der Klägerin behaup-\n\nteten Täuschungen und Pflichtverletzungen des Vermittlers und der Fondsinitia-\n\ntoren jedoch nicht einzustehen habe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch \n\nauf Rückzahlung geleisteter Zinsen, ein sog. \"Rückforderungsdurchgriff\" sei \n\nabzulehnen. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n2. a) Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anla-\n\ngegesellschaft finden gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 \n\nAbs. 1-3 VerbrKrG Anwendung (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, \n\nZIP 2004, 1394, 1396 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405 m.w.Nachw.). \n\nDer Beitritt der Klägerin und ihres Ehemanns zur Fondsgesellschaft und ihr zur \n\nFinanzierung des Beitritts geschlossener Darlehensvertrag mit der Beklagten \n\nbilden ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Dessen Voraus-\n\nsetzungen liegen nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn sich die \n\nFondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen \n\n(Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 aaO). Die Beklagte hat sich bei der Darlehensverga-\n\nbe des nach ihrer eigenen Darstellung von den Fondsinitiatoren bzw. der von \n\ndiesen beauftragten Vertriebsgesellschaft, der H.-Gruppe, eingeschalteten \n\nVermittlers R. bedient: R. übermittelte der Beklagten die zur Bo- \n\nnitätsprüfung erforderlichen Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes, die \n\nBeklagte gab den von ihr ausgefüllten Darlehensvertrag zur Unterzeichnung \n\ndurch die Klägerin und ihren Ehemann an R., der ihn nach Einholung \n\nder Unterschriften wiederum der Beklagten zurückreichte. \n\nb) Der bei seinem Beitritt über die Bedingungen der Fondsbeteiligung ge-\n\ntäuschte Anleger kann nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus fol-\n\ngenden Ansprüche der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem \n\nFinanzierungsinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegenüber den \n\nProspektverantwortlichen und Gründungsgesellschaftern des Fonds hat. Denn \n\ndiese sind in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer \n\n- Bank wie ein Verkäufer zu behandeln. Die gegenüber den Gründungsgesell-\n\nschaftern des Fonds bestehenden Schadensersatzansprüche aus Prospekthaf-\n\ntung, Verschulden bei Vertragsschluß und ggf. § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit \n\n§ 264 a StGB sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der \n\nFondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzieren-\n\nden Institut keinen Kreditvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 \n\n- II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406). \n\nDas bedeutet im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG, daß der Anle-\n\nger der Bank nur seine Fondsanteile einschließlich der aus der Fehlerhaftigkeit \n\ndes Erwerbs resultierenden Schadensersatzansprüche abzutreten hat, daß er \n\ndie Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder geflossen ist, \n\njedoch nicht zurückzuzahlen braucht. Zugleich hat er im Wege des Rückforde-\n\nrungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. \n\n21. Juli 2003, BGHZ 156, 46, 54 ff.) gegen die Bank Anspruch auf Rückgewähr \n\nder von ihm auf Grund des Darlehensvertrages erbrachten Leistungen, soweit \n\nsie aus seinem Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds stammten. Im \n\nWege des Vorteilsausgleichs muß er sich die Steuervorteile anrechnen lassen, \n\ndenen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (vgl. \n\nSen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und \n\nII ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407). \n\nc) Danach braucht die Klägerin - ausgehend von ihrem für das Revisi-\n\nonsverfahren maßgeblichen Vorbringen - der Beklagten das Darlehen nicht zu-\n\nrückzuzahlen, sondern sie und ihr Ehemann müssen der Beklagten nur die ihr \n\nals Sicherheit verpfändeten Fondsbeteiligungen endgültig überlassen und ihre \n\nSchadensersatzansprüche gegen die Initiatoren und Gründungsgesellschafter \n\nabtreten, § 255 BGB. \n\nDie Klägerin beansprucht zu Recht Rückgewähr der 5.877,83 €. Dieser \n\nBetrag ergibt sich nach der insoweit übereinstimmenden Darstellung der Partei-\n\nen allein aus Zahlungen der Eheleute Stu. und enthält keine Fondser- \n\nträgnisse. Die Klägerin kann den Gesamtbetrag verlangen, ohne sich auf eine \n\nentsprechende Abtretung der Rechte ihres Ehemannes berufen zu müssen. Sie \n\nund ihr Ehemann sind auch hinsichtlich des Zinsrückzahlungsanspruchs als \n\nGesamtgläubiger anzusehen, da sie nach den Darlehensbedingungen jeder für \n\nsich zur Empfangnahme des Darlehens berechtigt sein sollten. \n\nII. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es \n\nklärt, ob die Klägerin und ihr Ehemann durch falsche Prospektangaben oder \n\nden Gründungsgesellschaftern und Fondsinitiatoren zuzurechnende falsche \n\nAngaben des Vermittlers zum Fondsbeitritt veranlaßt wurden. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_408-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-24/ii-zr-408-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_408-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_408-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-24/ii-zr-408-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_408-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:16:37.059821+00:00"}}