{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_405-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-03-14","aktenzeichen":"II ZR 405/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 405/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. März 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 10. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2002 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Ulm vom 11. September 2000 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über Ansprüche aus einem Darlehen, das die Be-\n\nklagte den Klägern Ende 1992 zur Finanzierung ihrer Beteiligung an der \n\nG.-GbR Wo. 1, E., dem W. Immobilienfonds Nr. 29 (im folgenden: Fonds, \n\nFondsgesellschaft), gewährte. \n\nDie Fondsgesellschaft war am 17. September 1992 von der W. \n\nWohnungsbaugesellschaft mbH S. (im \n\nfolgenden: W.) und deren Ge- \n\nschäftsführer K. N. gegründet worden. Ihr Zweck war der Erwerb, die wirtschaft-\n\nliche Ausnutzung und Verwaltung der Grundstücke R.-H.-Straße 5, 7, 9 und \n\n9 A, U.straße 20 und Gr.straße 4 in E.. Die Einlage der Kläger betrug \n\n45.975,00 DM und wurde in vollem Umfang durch einen mit einer bereits beste-\n\nhenden Lebensversicherung des Klägers zu 1 besicherten Festkredit der Be-\n\nklagten finanziert. Die Beklagte zahlte die Darlehensvaluta, wie nach dem Ver-\n\ntrag vorgesehen, an die Treuhänderin des Fonds, die F. GmbH. Die Fondsbe-\n\nteiligung und deren Finanzierung waren den Klägern von einem D. Ri. vermittelt \n\nworden. \n\nÜber das Vermögen der W., die eine Mietgarantie für fünf Jahre über- \n\nnommen hatte, wurde am 31. Oktober 1997 das Konkursverfahren eröffnet. \n\nDie Kläger haben an die Beklagte bis Juni 1999 Zinsen in Höhe von \n\n18.733,42 DM gezahlt. Mit ihrer der Beklagten am 5. Mai 2000 zugestellten \n\nKlageschrift haben die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages nach dem \n\nHaustürwiderrufsgesetz erklären lassen. \n\nDie Kläger begehren von der Beklagten Rückzahlung der geleisteten \n\nZinsen sowie Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung ihrer Rechte an der \n\nFondsgesellschaft Freistellung von allen weiteren Verpflichtungen aus dem mit \n\nder Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag. Außerdem verlangen sie die \n\nRückabtretung der der Beklagten sicherungshalber abgetretenen Lebensversi-\n\ncherung des Klägers zu 1. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision wollen die Kläger die Wiederherstellung \n\nder landgerichtlichen Entscheidung erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das - im Ergebnis, \n\nwenngleich nicht in der Begründung - zutreffende Urteil des Landgerichts. \n\nI. Die Kläger haben gegen die Beklagte nach § 3 HaustürWG (in dessen \n\nhier maßgeblicher bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung), wie die \n\nRevision mit Recht ausführt, Anspruch auf Rückgewähr ihrer auf Grund des \n\nDarlehensvertrages erbrachten Leistungen und brauchen der Beklagten das \n\nDarlehen nicht zurückzuzahlen. \n\n1. Die Kläger haben den Darlehensvertrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 \n\nHaustürWG wirksam widerrufen. \n\na) Der Kreditvertrag unterfällt dem Haustürwiderrufsgesetz. Dessen Vor-\n\nschriften sind durch die Vorrangregelung des § 5 Abs. 2 HaustürWG hier nicht \n\nausgeschlossen. \n\n§ 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, daß das \n\nWiderrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht durch das Widerrufs-\n\nrecht nach § 7 VerbrKrG ausgeschlossen oder eingeschränkt wird (vgl. Sen.Urt. \n\nv. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1403 m.w.Nachw.). \n\nb) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG liegen vor. Die \n\nKläger sind zum Abschluß des Darlehensvertrages durch mündliche Verhand-\n\nlungen in ihrer Wohnung bestimmt worden. Das kann der Senat selbst feststel-\n\nlen. \n\nDie Beklagte hat den in den Entscheidungsgründen des angefochtenen \n\nUrteils wiedergegebenen Vortrag der Kläger zur Anbahnung ihres Fondsbeitritts \n\nund des Darlehensantrags lediglich mit Nichtwissen und damit prozessual un-\n\nwirksam bestritten, so daß das Vorbringen der Kläger als zugestanden gilt, \n\n§ 138 Abs. 3 ZPO. \n\nEin Bestreiten mit Nichtwissen ist nicht zulässig, wenn eine Partei Kennt-\n\nnis aus eigener Wahrnehmung nicht hat, sich diese aber in ihrem eigenen Un-\n\nternehmensbereich oder von Personen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder \n\nVerantwortung tätig geworden sind, beschaffen kann (vgl. BGHZ 109, 205, \n\n209 f.; Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1853; BGH, \n\nUrt. v. 7. Oktober 1998 - VIII ZR 100/97, ZIP 1998, 1965, 1967; Urt. v. 19. April \n\n2001 - I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612, 613). Danach traf die Beklagte eine \n\nErkundigungspflicht in Bezug auf die Umstände, unter denen der Darlehensver-\n\ntrag der Parteien angebahnt wurde, weil sie sich bei Abschluß dieses Vertrages \n\ndie Tätigkeit des Vermittlers Ri. und die der W. zunutze gemacht hat. \n\nDie Beklagte hatte nach ihrem eigenen Vortrag der W. vorab ihre \n\ngrundsätzliche Bereitschaft zur Finanzierung der Fondsbeteiligungen einzelner \n\nAnleger erklärt. Ri. hatte die ihm von der W. überlassenen Formulare für \n\nden Fondsbeitritt, die Berechnung der monatlichen Belastung der Kläger durch \n\ndas Darlehen, die Abtretung der Lebensversicherung und den Darlehensantrag \n\nvon den Klägern unterzeichnen lassen und zusammen mit den für die Beurtei-\n\nlung ihrer Bonität erforderlichen Unterlagen an die W. gegeben, die den Dar- \n\nlehensantrag mit den dazugehörigen Unterlagen bei der Beklagten einreichte. \n\nDanach waren sowohl Ri. als auch die W. im Zusammenhang mit dem \n\nDarlehensvertrag im Verantwortungsbereich der Klägerin tätig, so daß die Klä-\n\ngerin sich bei ihnen über die Umstände der Abgabe des Darlehensantrages \n\nhätte erkundigen müssen. \n\nc) Die Haustürsituation ist der Beklagten zuzurechnen. Insoweit gelten \n\ndie für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB \n\nentwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP \n\n2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v. \n\n20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach - wie hier - der \n\nVerhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungs-\n\nempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine \n\nfahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles \n\nden Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf wel-\n\nchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH, Urt. v. \n\n9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756). \n\nAuch wenn die Beklagte nicht schon gewußt haben sollte, daß die \n\nFondsbeteiligungen und die zugehörigen Finanzierungen in Haustürsituationen \n\nvertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen je-\n\ndenfalls verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vermittlungsun-\n\nternehmen über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, weil \n\nsie durch die Erklärung ihrer grundsätzlichen Bereitschaft zur Finanzierung der \n\nFondseinlagen und dadurch, daß sie sich die Tätigkeit der W. und des Ver- \n\nmittlers Ri. zunutze machte, in das Vertriebssystem des Fonds eingebun- \n\nden war. Die Kläger wohnten damals wie heute in U.. Nach dem Inhalt des \n\nDarlehensantrags und der Widerrufsbelehrung dazu, der Abtretung der Lebens-\n\nversicherung und des Antrags auf Eintritt in die Fondsgesellschaft haben sie \n\ndiese Unterlagen auch in U. unterschrieben. Damit war aus der Sicht der Be- \n\nklagten von einer Haustürsituation auszugehen, mußte sich ihr dieser Eindruck \n\njedenfalls aufdrängen. \n\nd) Das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht durch Fristablauf erloschen. \n\nDie einwöchige Frist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels ordnungsgemäßer \n\nBelehrung nach § 2 Abs. 1 HaustürWG nicht zu laufen begonnen. \n\nDie Belehrung hinsichtlich des Darlehensvertrages enthält den Hinweis, \n\ndaß nach Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn das \n\nDarlehen nicht binnen zweier Wochen nach der Erklärung des Widerrufs oder \n\nder Auszahlung des Darlehens zurückgezahlt wird. Eine derartige Belehrung \n\ngenügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG nicht, weil sie \n\neine \"andere\" - und zudem unrichtige - Erklärung enthält (vgl. Sen.Urt. v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 m.w.Nachw. und \n\nII ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528). Das gilt entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts auch, wenn eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsge-\n\nsetz allein wegen der in der Vergangenheit herrschenden Auslegung des § 5 \n\nAbs. 2 VerbrKrG unterblieben war (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01 \n\naaO, 1404 m.w.Nachw.). Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes können eine \n\nandere Beurteilung nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 9. April 2002 \n\n- XI ZR 91/99, ZIP 2002, 1075, 1078). \n\nSoweit das Berufungsgericht meint, ein Widerrufsrecht könne verwirkt \n\nsein, wenn der Anleger in Kenntnis eines nach dem Verbraucherkreditgesetz \n\nbestehenden Widerrufsrechts das Darlehen jahrelang bedient habe, ohne sich \n\nauf das Widerrufsrecht zu berufen, übersieht es, daß der Anleger auf Grund \n\neiner Belehrung, wie sie den Klägern erteilt worden ist, jedenfalls nach Ablauf \n\nder darin genannten einwöchigen Widerrufsfrist keine Veranlassung mehr zu \n\nder Annahme hat, ihm stehe ein Widerrufsrecht noch zu. \n\nDie Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG liegen ersicht-\n\nlich nicht vor. \n\n2. Als Rechtsfolge des Widerrufs haben die Vertragspartner einander \n\ndie jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren, § 3 Abs. 1 Satz 1 \n\nHaustürWG. \n\nDanach muß die Beklagte den Klägern die von ihnen gezahlten Zinsen, \n\nsoweit sie aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds \n\ngeleistet worden sind, zurückzahlen und ihnen auch etwaige Sicherheiten zu-\n\nrückübertragen. \n\nDie Kläger brauchen der Beklagten das Darlehen, anders als das Beru-\n\nfungsgericht meint, nicht zurückzuzahlen, sondern ihr lediglich ihren Fondsan-\n\nteil abzutreten, was sie in ihrem Freistellungsantrag bereits berücksichtigt ha-\n\nben. Die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung ist im Falle der - hier \n\nvorliegenden - Auszahlung der Valuta an einen Dritten bei einem Verbundge-\n\nschäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil (vgl. Sen.Urt. v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 f.). \n\nAuf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagege-\n\nsellschaft finden gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 \n\nVerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und \n\nwegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltli-\n\nche Leistung gleichzustellen ist (BGHZ 156, 46, 50; ebenso Sen.Urt. v. 14. Juni \n\n2004 - II ZR 374/02, ZIP 2004, 1407, 1408 und II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, \n\n1396 sowie BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, \n\n2233 f.). Der Fondsbeitritt der Kläger und der Kreditvertrag der Parteien sind ein \n\nVerbundgeschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Dessen Voraussetzungen liegen \n\nvor, wenn sich die Fondsgesellschaft und das Kreditinstitut derselben Ver-\n\ntriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, 1592, \n\n1594; ebenso Entscheidungen v. 14. Juni 2004 in den Sachen II ZR 393/02, ZIP \n\n2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier \n\nder Fall. Die Beklagte und die Fondsgesellschaft haben sich beide des für sie \n\ngleichzeitig gegenüber den Anlegern auftretenden Vermittlers Ri. bedient. \n\nII. Danach hat das Landgericht den Klageanträgen im Ergebnis zu Recht \n\nentsprochen. Die Kläger haben der Beklagten unstreitig Zinsen in Höhe von \n\n18.733,42 DM aus ihrem eigenen Vermögen gezahlt, die ihnen zu erstatten \n\nsind. Da sie der Beklagten die Darlehensvaluta nicht schulden, begehren sie zu \n\nRecht von ihr, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Fondsbeteili-\n\ngung von allen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag freigestellt zu werden. \n\nDer Kläger zu 1 hat außerdem Anspruch auf Rückabtretung der der Beklagten \n\nzur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts unterliegt \n\ndamit der Zurückweisung als unbegründet. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_405-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-14/ii-zr-405-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_405-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_405-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-14/ii-zr-405-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_405-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:26:55.282565+00:00"}}