{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_397-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-10-25","aktenzeichen":"II ZR 397/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 397/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. Oktober 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 25. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 18. Juli 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um die wechselseitigen Ansprüche aus einem Dar-\n\nlehen, mit dem die Beklagten ihren Beitritt zur G.-GbR, Gru.straße 172 in D., \n\nFonds Nr. 15 (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft) finanzierten. \n\nDie Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge- \n\nschäftsführer W. Gr. \n\ngegründet worden. Gesellschaftszweck war \n\nder Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des \n\nGrundstücks Gru.straße 172 in D.. \n\nDie Beklagten unterzeichneten eine \"Beitrittserklärung\" zu dem Fonds, \n\nmit der sie sich zum Beitritt mit einer Einlage von 50.000,00 DM verpflichteten \n\nund einem Rechtsanwalt M. F. den notariellen Abschluß eines auf die \n\nVerwendung der einzuzahlenden Gelder bezogenen Treuhandvertrages nebst \n\nVollmacht anboten. Ihre Einlage wurde in vollem Umfang durch einen von der \n\nKlägerin gewährten Festkredit finanziert, der durch eine - der Klägerin als \n\nSicherheit abgetretene - Lebensversicherung des Beklagten zu 1 getilgt werden \n\nsollte. \n\nDie Do. GmbH stellte 1996 \n\nihre Zahlungen ein. Ein Konkursan- \n\ntrag wurde mangels Masse abgelehnt. Der \n\nInitiator des Fonds, W. \n\nGr., wurde 1999 wegen Kreditanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsicht- \n\nlich des Fonds 15, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. \n\nGmbH ohne Wissen der Anleger von den Grundstücksverkäufern und Bauträ-\n\ngern einen Teil der in dem Fondsprospekt für den Erwerb und die Bebauung \n\ndes Grundstücks veranschlagten 17.102.276,00 DM, nämlich etwa 6,3 Mio. DM, \n\nzurückzahlen lassen, so daß von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des \n\nFonds in Höhe von 24,88 Mio. DM nur 10.707.097,00 DM, also weniger als die \n\nHälfte, in das Bauvorhaben geflossen waren. \n\nDie Beklagten leisteten bis einschließlich Dezember 1996 die monatli-\n\nchen Zinsraten an die Klägerin. Mit Anwaltsschreiben vom 27. März 1997 ließen \n\nsie den Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Am \n\n10. November 2000 erklärten sie \"wegen der falschen Beitrittswerbung\" die \n\nfristlose Kündigung ihrer Mitgliedschaft in der Fondsgesellschaft. \n\nMit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung der Darlehensvaluta \n\neinschließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr, \n\ninsgesamt \n\n60.514,76 DM. Die Beklagten berufen sich darauf, daß ihnen Einwendungen \n\ngegen die Fondsgesellschaft und deren Initiatoren zustünden, die sich die Klä-\n\ngerin entgegenhalten lassen müsse. Sie fordern widerklagend Rückzahlung an \n\ndie Klägerin geleisteter Zinsen von 10.834,40 DM sowie Rückabtretung der \n\nLebensversicherung an den Beklagten zu 1. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-\n\nwiesen. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit ihrer vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Abweisung der Klage so-\n\nwie die Verurteilung der Klägerin nach ihren Widerklageanträgen erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Die Beklagten brauchen der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu lei-\n\nsten und haben ihrerseits Anspruch auf Rückgewähr ihrer bereits erbrachten \n\nLeistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (in der bis \n\n30. September 2000 geltenden Fassung). \n\n1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beitritt zu \n\neinem Immobilienfonds und dessen Finanzierung durch ein Kreditgeschäft \n\ngrundsätzlich ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, Abs. 3 VerbrKrG \n\nsein können. Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllen der Beitritt zu einer \n\nAnlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft die Voraussetzun-\n\ngen eines Verbundgeschäfts, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank \n\nderselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 \n\n- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni \n\n2004 \n\nin den Sachen \n\nII ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und \n\nII ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat ihre \n\nVertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungs-\n\nunternehmen zur Verfügung gestellt. \n\n2. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere \n\ndaran, daß den Beklagten gegen die Fondsgesellschaft bzw. deren Initiatoren \n\nkeine Ansprüche zustünden, die sie der Klägerin entgegensetzen könnten. \n\nDie Beklagten können, ohne daß es auf die Kündigung ihrer Fondsmit-\n\ngliedschaft und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Ver-\n\nspätung (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594 f.; \n\nwegen des Verwirkungseinwands vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02, \n\nZIP 2004, 1407, 1408 f.) ankäme, sich der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3 \n\nVerbrKrG darauf berufen, daß \n\nihnen gegen die Gründungsgesell- \n\nschafter des Fonds, die Do. GmbH und W. Gr., Schadensersatzan- \n\nsprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zu-\n\nstehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852). \n\na) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP \n\n2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat, \n\nkann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei \n\nVorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die \n\ndaraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber \n\nhinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Pro-\n\nspektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese \n\nin dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie \n\nein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts \n\nist W. Gr. wegen Kapitalanlagebetrugs, \n\nu.a. \n\nim Zusam- \n\nmenhang mit dem hier betroffenen Fonds 15, rechtskräftig verurteilt worden. \n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder \n\ngerade die Beklagten nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind \n\nnicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. \n\nb) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-\n\nden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, \n\nals wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-\n\ntritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, \n\n1402, 1406). \n\nDanach haben die Beklagten der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die \n\nsie ihr sicherungshalber abgetreten haben, und in entsprechender Anwendung \n\nvon § 255 BGB \n\nihre Schadensersatzansprüche gegen die Do. GmbH \n\nund W. Gr. zu überlassen. Die Darlehensvaluta, die nicht an sie, \n\nsondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen sie der Klägerin nicht zu-\n\nrückzuzahlen. Sie können im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entspre-\n\nchend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, \n\nZIP 2003, 1592, 1595) Rückgewähr der von ihnen auf Grund des Darlehensver-\n\ntrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen, soweit sie aus eige-\n\nnem Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds stammten. Der Beklagte \n\nzu 1 hat außerdem Anspruch auf Rückabtretung der Rechte aus seiner \n\nLebensversicherung. \n\nII. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, sondern muß die \n\nSache an das Berufungsgericht zurückverweisen. Das Berufungsgericht hat \n\n- von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob und in welchem \n\nUmfang sich die Beklagten auf ihren Rückzahlungsanspruch Steuervorteile, die \n\nsie nach dem Vortrag der Klägerin auf Grund der Fondsbeteiligung erlangt ha-\n\nben, im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen müssen, weil ihnen \n\nkeine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (vgl. Sen.Urt. \n\nv. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP \n\n2004, 1402, 1407). Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht außer-\n\ndem Gelegenheit, dem Vortrag der Klägerin nachzugehen, daß an die Beklag-\n\nten Zwischenfinanzierungszinsen und Mehrwertsteuerrückerstattungen zurück-\n\ngeflossen seien und sie Erträgnisse des Fonds vereinnahmt hätten. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_397-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-25/ii-zr-397-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_397-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_397-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-25/ii-zr-397-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_397-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:02:47.757699+00:00"}}