{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_395-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-10-25","aktenzeichen":"II ZR 395/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 395/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. Oktober 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 25. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 25. Juli 2002 \n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages. \n\nDie Kläger wurden 1992 durch den Mitarbeiter K. des F. in ihrer Woh-\n\nnung \n\nfür den Beitritt zur G.-GbR, Gru.straße 172, D., Fonds Nr. 15 \n\n(im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft) sowie zur Finanzierung des Beitritts \n\ndurch ein Darlehen der Beklagten geworben. Am 2. November 1992 unter-\n\nzeichneten sie in ihrer Wohnung eine ihnen vom Vermittler vorgelegte \"Beitritts-\n\nerklärung\" zu dem Fonds, an dem sie sich mit einer Einlage von 60.000,00 DM \n\nbeteiligten, sowie einen ihnen ebenfalls von dem Vermittler vorgelegten, an die \n\nBeklagte gerichteten Darlehensvertrag über 70.787,00 DM. Die Beklagte ge-\n\nwährte das Darlehen und zahlte die Valuta, wie der Kreditvertrag es vorsah, an \n\nden Treuhänder der Fondsgesellschaft aus. \n\nDie Kläger ließen den Darlehensvertrag durch Anwaltsschreiben vom \n\n17. Juli 1996 nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Die Darlehenszin-\n\nsen von monatlich 438,32 DM waren zunächst aus den Erträgnissen des Fonds \n\nan die Beklagte gezahlt worden. Ab August 1994 bis zum Widerruf des Darle-\n\nhensvertrages brachten die Kläger die Zinszahlungen auf, \n\ninsgesamt \n\n12.131,98 DM. \n\nMit ihrer am 21. November 1996 zugestellten Klage verlangen die Kläger \n\nvon der Beklagten Rückzahlung der geleisteten Zinsen von 12.131,98 DM und \n\nbegehren die Feststellung, daß der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darle-\n\nhensvertrag vom 2. November/4. Dezember 1992 gegen sie zustehen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr \n\nauf die Berufung der Kläger stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen \n\nRevision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat der Klage zu \n\nRecht stattgegeben. \n\nI. Die Kläger haben gemäß § 3 HaustürWG (in der hier anzuwendenden \n\nbis zum 30. September 2000 geltenden Fassung des Gesetzes) gegen die Be-\n\nklagte Anspruch auf Rückgewähr der erbrachten Zinszahlungen und brauchen \n\nihr das Darlehen nicht zurückzuzahlen. \n\n1. Die Kläger haben den Darlehensvertrag am 17. Juli 1996 nach § 1 \n\nAbs. 1 Nr. 1 HaustürWG wirksam widerrufen. \n\na) Der Darlehensvertrag der Parteien unterfällt dem Haustürwiderrufsge-\n\nsetz. Dessen Vorschriften sind durch die Vorrangregelung des § 5 Abs. 2 \n\nHaustürWG hier nicht ausgeschlossen. \n\n§ 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, daß die \n\nBestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes auch dann anzuwenden sind, \n\nwenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen \n\noder erloschen ist (BGHZ 150, 248, 256; 152, 331, 334 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni \n\n2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1403). Letzteres ist hier der Fall. Das \n\nWiderrufsrecht ist nach § 7 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz VerbrKrG infolge \n\nFristablaufs erloschen. \n\nb) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG liegen vor. Die \n\nKläger sind zum Abschluß des Darlehensvertrages durch mündliche Verhand-\n\nlungen in ihrer Privatwohnung bestimmt worden. Das hat das Berufungsgericht \n\nentgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei festgestellt. \n\nDie Beklagte hat das Vorliegen einer Haustürsituation nicht in prozessual \n\nwirksamer Weise bestritten. Mit der Klageerwiderung hat sie das Haustürwider-\n\nrufsgesetz ohne nähere Begründung als hier nicht anwendbar bezeichnet, \n\nnachdem sie vorher in anderem Zusammenhang allerdings bereits auf die Vor-\n\nschrift des § 5 Abs. 2 HaustürWG hingewiesen hatte. Ein solches Vorbringen ist \n\nkein Bestreiten der Behauptungen der Kläger, sie seien von dem Vermittler \n\nK. mehrfach in ihrer Wohnung aufgesucht und für die Fondsbeteiligung \n\nund deren Finanzierung durch einen Kredit der Beklagten geworben worden. \n\nSpäter - mit Schriftsatz vom 3. März 1997 - hat die Beklagte lediglich noch mit \n\nNichtwissen bestritten, daß der Kläger zu 1 an seiner Arbeitsstelle von einem \n\nJ. L. angesprochen worden sei. Darin ist ein Bestreiten der behaupte- \n\nten Haustürsituation ebenfalls nicht zu sehen. Der zweimalige Hinweis der Be-\n\nklagten im Berufungsverfahren, daß sich aus der erstinstanzlichen Vernehmung \n\ndes Vermittlers K. als Zeuge keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer \n\nHaustürsituation ergeben hätten, kann ebenfalls nicht als Bestreiten verstanden \n\nwerden. Das Beweisthema lautete \"Vermittlungstätigkeit (zu ergänzen: des Zeu-\n\ngen) für die Beklagte\". Die Vernehmung berührte auch tatsächlich die Frage der \n\nHaustürsituation nicht. \n\nc) Die Haustürsituation ist der Beklagten zuzurechnen. Insoweit gelten \n\ndie für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB \n\nentwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP \n\n2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v. \n\n20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach - wie hier - der \n\nVerhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungs-\n\nempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine \n\nfahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles \n\nden Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf wel-\n\nchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH, Urt. v. \n\n9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756). \n\nAuch wenn die Beklagte nicht schon gewußt haben sollte, daß die \n\nFondsbeteiligungen und die zugehörigen Finanzierungen in Haustürsituationen \n\nvertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen je-\n\ndenfalls verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vermittlungsun-\n\nternehmen über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, weil \n\nsie in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden war. Sie hatte dem Vermitt-\n\nler, der \n\nin T. wohnte, \n\nihre Vertragsformulare überlassen. Die Kläger \n\nwohnten damals wie heute in Gei.. Ausweislich des Inhalts der Darle- \n\nhensanträge haben sie die Schriftstücke auch \n\nin Gei. unterschrieben. \n\nDamit war aus der Sicht der Beklagten von einer Haustürsituation auszugehen, \n\nmußte sich ihr dieser Eindruck jedenfalls aufdrängen. \n\nd) Das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht durch Fristablauf erloschen. \n\nDie einwöchige Frist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels ordnungsgemäßer \n\nBelehrung nach § 2 Abs. 1 HaustürWG nicht zu laufen begonnen. \n\nDie Belehrung hinsichtlich des Darlehensvertrages enthält den Hinweis, \n\ndaß der Widerruf nach Empfang des Darlehens als nicht erfolgt gelte, wenn das \n\nDarlehen nicht binnen zwei Wochen nach der Erklärung des Widerrufs zurück-\n\ngezahlt werde. Eine derartige - dem § 7 Abs. 3 VerbrKrG entsprechende - \n\nWiderrufsbelehrung genügt entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb \n\nnicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG, weil sie eine \"ande-\n\nre\" - zudem unrichtige - Erklärung enthält (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 \n\n- II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 2 \n\nAbs. 1 Satz 4 HaustürWG liegen ersichtlich nicht vor. \n\n2. Als Rechtsfolge des Widerrufs haben die Vertragspartner einander \n\ndie jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren, § 3 Abs. 1 Satz 1 \n\nHaustürWG. \n\nDanach muß die Beklagte den Klägern die von ihnen gezahlten Zinsen, \n\nsoweit sie aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds \n\ngeleistet worden sind, zurückzahlen und ihnen auch etwaige Sicherheiten zu-\n\nrückübertragen. \n\nDie Kläger brauchen der Beklagten das Darlehen nicht zurückzuzahlen, \n\nsondern ihr lediglich ihren Fondsanteil abzutreten. Die von dem Darlehensneh-\n\nmer empfangene Leistung ist im Falle der Auszahlung der Valuta an einen Drit-\n\nten bei einem Verbundgeschäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesell-\n\nschaftsanteil (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, \n\n1404 f.). \n\nAuf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagege-\n\nsellschaft finden entgegen der Auffassung der Revision gemäß § 9 Abs. 4 \n\nVerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Bei-\n\ntritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des \n\nAnlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist \n\n(Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urteile \n\nv. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02, ZIP 2004, 1407, 1408 und II ZR 393/02, ZIP \n\n2004, 1394, 1396 sowie BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM \n\n2003, 2232, 2233 f.). Der Fondsbeitritt der Kläger und der Kreditvertrag der Par-\n\nteien sind ein Verbundgeschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Dessen Voraus-\n\nsetzungen liegen vor, wenn sich die Fondsgesellschaft und das Kreditinstitut \n\nderselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 \n\n- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen v. 14. Juni 2004 \n\nin den Sachen II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP \n\n2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Beklagte hat ihre Vertragsformu-\n\nlare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungsunternehmen \n\nzur Verfügung gestellt. \n\nII. Das Berufungsgericht hat danach den Klageanträgen zu Recht ent-\n\nsprochen. Die Kläger haben die zurückverlangten Zinsen unstreitig aus eige-\n\nnem Vermögen aufgebracht. Da sie der Beklagten die Darlehensvaluta nicht \n\nschulden, ist auch ihr Feststellungsantrag begründet. Die Revision der Beklag-\n\nten unterliegt damit der Zurückweisung als unbegründet. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_395-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-25/ii-zr-395-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_395-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_395-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-25/ii-zr-395-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_395-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:03:12.997284+00:00"}}