{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_394-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-12-06","aktenzeichen":"II ZR 394/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 533 Eine erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage ist zulässig, wenn der Gegner einwilligt und das Begehren auf unstreitigem Sachvortrag beruht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 394/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n6. Dezember 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 533 \n\nEine erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage ist zulässig, wenn \n\nder Gegner einwilligt und das Begehren auf unstreitigem Sachvortrag beruht. \n\nBGH, Urteil vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02 - OLG Karlsruhe \n\n LG Mosbach \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 6. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. August 2002 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDurch notariellen Vertrag vom 23. August 1994 gründeten G. K. \n\nund A. R. die \n\n\"G. GbR S. IV \n\nM. straße\" (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft). Zweck der Ge-\n\nsellschaft war der Erwerb, die wirtschaftliche Ausnützung und Verwaltung der \n\nGewerbeimmobilie M. straße 6 in L. . Gesellschafter konnten dem \n\nFonds, dessen Kapital bis zu 13,5 Mio. DM betragen sollte, durch Einlagen von \n\nmindestens 15.000,00 DM beitreten. Initiatorin des Fonds war die Gesellschaft \n\nfür W. mbH S. (GW -GmbH), die außerdem den Vertrieb der \n\nFondsanteile übernahm. Die durch eine Treuhandgesellschaft vertretenen Be-\n\nklagten zeichneten am 15. Dezember 1995 zwei Fondsanteile über insgesamt \n\n60.000,00 DM. \n\nDie Beklagten schlossen am 1. Dezember 1995 zur Finanzierung ihrer \n\nBeteiligung mit der Klägerin unter Verwendung eines Formulars, das die Kläge-\n\nrin dem Vertriebsunternehmen überlassen hatte, einen Kreditvertrag über \n\n68.888,88 DM. Das Darlehen sollte in voller Höhe durch eine von den Beklag-\n\nten zugleich abgeschlossene Kapitallebensversicherung getilgt werden. Die \n\nAnsprüche aus dieser Lebensversicherung traten die Beklagten sicherungshal-\n\nber an die Klägerin ab; außerdem verpfändeten sie der Klägerin ihren Gesell-\n\nschaftsanteil. \n\nDie monatlichen Kreditbelastungen der Beklagten konnten - entgegen \n\ndem Konzept des Fonds - ab Beginn des Jahres 2000 nicht mehr über Mietaus-\n\nschüttungen gedeckt werden. Durch Anwaltsschreiben vom 20. August 2001 \n\nkündigten die Beklagten mit der Begründung, über den tatsächlichen Verkehrs-\n\nwert der Immobilie und eine vermeintliche Wertsteigerung in betrügerischer \n\nWeise getäuscht worden zu sein, ihre Fondsbeteiligung aus wichtigem Grund. \n\nSchließlich widerriefen die Beklagten - im vorliegenden Rechtsstreit - durch \n\nSchriftsatz vom 4. Januar 2002 unter Berufung auf eine Haustürsituation ihre \n\nErklärung auf Abschluß des Darlehensvertrages gegenüber der Klägerin. \n\nDer von der Klägerin nach Kündigung und Fälligstellung des Darlehens \n\nerhobenen Klage auf Zahlung von 72.538,20 DM hat das Landgericht stattge-\n\ngeben. Die Berufung der Beklagten, die im zweiten Rechtszug außerdem \n\nwiderklagend Rückzahlung der Zinsleistungen von 26.866,80 DM begehrt \n\nhaben, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre \n\nBerufungsanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung der \n\nangefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Widerrufsrecht der Beklagten \n\nnach dem Haustürwiderrufsgesetz sei jedenfalls verwirkt. Mängel des Beitritts \n\nzur Fondsgesellschaft könnten die Beklagten nicht im Rahmen des Darlehens-\n\nverhältnisses geltend machen, weil der Fondsbeitritt kein verbundenes Ge-\n\nschäft darstelle und nicht im Rahmen des Darlehensvertrages rückabgewickelt \n\nwerden könne. Die Widerklage sei unzulässig, weil ihr ein anderer Streitgegen-\n\nstand als der Klage zugrunde liege. \n\nII. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. \n\nNach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachvortrag der \n\nBeklagten ist die Klage schon deshalb unbegründet und die Widerklage be-\n\ngründet, weil der Darlehensvertrag der Parteien unwirksam ist. Entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts waren die Beklagten berechtigt, ihre auf den \n\nAbschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nach § 1 Abs. 1 \n\nNr. 1 HaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, jetzt \n\n§ 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB) zu widerrufen. \n\n1. Die Widerklage der Beklagten auf Zahlung von 26.866,80 DM ist - wie \n\ndie Revision mit Recht rügt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nzulässig. Die in § 533 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit \n\neiner neuen, erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Widerklage sind er-\n\nfüllt. \n\na) Eine Widerklage ist gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zulässig, wenn der Geg-\n\nner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält. Wegen der Verweisung \n\ndes § 525 ZPO auch auf § 267 ZPO kann die Einwilligung des Gegners still-\n\nschweigend erteilt werden, indem er sich rügelos auf die Widerklage einläßt \n\n(BGHZ 21, 13, 18; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 23. Aufl. § 533 Rdn. 9; \n\nMusielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 533 Rdn. 19). Da die Klägerin - ohne vorherige \n\nschriftsätzliche Beanstandung \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 21. Februar 1975 \n\n- V ZR 148/73, NJW 1975, 1228 f.) - in der mündlichen Verhandlung vom \n\n24. Juli 2002 einen Antrag auf Abweisung der Widerklage gestellt hat, wird ihre \n\nEinwilligung unwiderleglich vermutet. \n\nb) Als zweite Voraussetzung darf eine Widerklage nur auf Tatsachen ge-\n\nstützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung \n\nüber die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 \n\nZPO). Es bestehen bereits durchgreifende Bedenken, ob es sich bei dem \n\n- widerklagend geltend gemachten - der Höhe nach unstreitigen Zinsbetrag um \n\neine neue Tatsache handelt, weil dieser Zahlungsposten ohnehin mit dem An-\n\nspruch der Klägerin auf Rückgewähr der Darlehensvaluta zu verrechnen wäre \n\nund daher (unausgesprochen) bereits im Klagevortrag enthalten ist. Jedenfalls \n\nsind neue unstreitige Tatsachen im Berufungsrechtszug gemäß §§ 529 Abs. 1 \n\nNr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Wie zum früheren Novenrecht (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 31. Januar 1980 - VII ZR 96/79, NJW 1980, 945, 947) betrifft die \n\nRegelung des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO über die Zulassung neuer Angriffs- und \n\nVerteidigungsmittel nur streitiges und daher beweisbedürftiges Vorbringen \n\n(OLG Hamm MDR 2003, 650 f.; Zöller/Gummer/Heßler aaO § 531 Rdn. 25; \n\nMeyer-Seitz in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 531 Rdn. 8). Unstrei-\n\ntige neue Tatsachen können also die Grundlage einer Widerklage bilden \n\n(Meyer-Seitz aaO § 533 Rdn. 10). Klage und Widerklage betreffen im Sinn des \n\nherrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs (BGHZ 117, 1, 6) einen \n\nidentischen Sachverhalt. Wegen der (notwendig) jeweils entgegengesetzten \n\nAngriffsrichtung kann aber nicht - wie offenbar das Berufungsgericht meint - \n\naußerdem verlangt werden, daß Klage und Widerklage - als zweites Element \n\ndes Streitgegenstandsbegriffes - dasselbe Begehren zum Inhalt haben. Viel-\n\nmehr führt schon die im Verhältnis zur Klage gemeinsame Tatsachengrundlage \n\nzur Zulässigkeit der Widerklage. \n\n2. § 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, \n\ndaß die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Real- und Personalkre-\n\ndite auch dann anzuwenden sind, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbrau-\n\ncherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (BGHZ 150, 248, 256; \n\nBGHZ 152, 331, 334 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, \n\n1402, 1403). Letzteres ist hier der Fall. Die Widerrufsfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3 \n\nVerbrKrG ist infolge Fristablaufs erloschen. \n\n3. Die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG \n\nliegen vor. \n\na) Nach dem für das Revisionsverfahren zugrundezulegenden Sachver-\n\nhalt sind die Beklagten aufgrund eines unbestellten Besuchs von einem Mitar-\n\nbeiter des Vertriebsunternehmens für den Fondsbeitritt und dessen Finanzie-\n\nrung in ihrer Wohnung geworben worden. \n\nb) Die Haustürsituation ist der Klägerin zuzurechnen. \n\nInsoweit gelten die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach \n\n§ 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 12. November 2002 \n\n- XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, \n\n1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach \n\n- wie hier - der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln \n\ndem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen \n\nmußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Um-\n\nstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu er-\n\nkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht \n\n(BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756). \n\nAuch wenn die Klägerin nicht schon gewußt haben sollte, daß die \n\nFondsbeteiligungen einschließlich der Finanzierungen in Haustürsituationen \n\nvertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen doch \n\njedenfalls verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vertriebsunter-\n\nnehmen über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, weil sie \n\nin das Vertriebssystem des Fonds eingebunden war. Sie hatte dem Vertriebs-\n\nunternehmen ihre Kreditfomulare überlassen. Ausweislich des Kreditvertrages \n\nhatte der Vermittler die eigenhändige Unterschriftsleistung der Beklagten \"im \n\nHause des Kreditnehmers\" (richtig: der Kreditnehmer) bestätigt. Damit legte \n\nschon die Vertragsurkunde eine Haustürsituation \n\nin aller Deutlichkeit \n\nnahe. Deshalb hätte für die Klägerin Veranlassung bestanden, bei dem Fonds-\n\nvertreiber Nachfrage über das Zustandekommen der Willenserklärung zu hal-\n\nten. \n\nc) Das Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht durch Fristablauf erloschen. \n\nDie einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels ord-\n\nnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu \n\nlaufen begonnen. \n\nDie Belehrung enthält den Hinweis, daß nach dem Empfang des Darle-\n\nhens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Nettokreditbetrag nicht bin-\n\nnen zwei Wochen zurückgezahlt werde. Eine derartige - dem § 7 Abs. 3 \n\nVerbrKrG entsprechende - Widerrufsbelehrung genügt entgegen der Auffas-\n\nsung der Revisionserwiderung nicht den Anforderungen des § 2 HaustürWG, \n\nweil sie eine \"andere\" - zudem noch unrichtige - Erklärung enthält (vgl. Sen.Urt. \n\nv. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404). Fehlt eine ordnungsge-\n\nmäße Belehrung, kann das Widerrufsrecht entsprechend dem Urteil des Euro-\n\npäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, NJW 2002, 281, \n\n282 f.) zeitlich unbefristet ausgeübt werden (vgl. auch Senat, BGHZ 148, 201, \n\n203 f.: 10 Jahre). Eine Verwirkung des Widerrufsrechts scheidet schon deshalb \n\naus, weil Darlehensnehmer erst durch die Entscheidung des Europäischen Ge-\n\nrichtshofs vom 13. Dezember 2001 (aaO) über die Berechtigung eines Wider-\n\nrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz verbindlich in Kenntnis gesetzt wurden \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 15. September 1999 - I ZR 57/97, NJW 2000, 140, 142). Fol-\n\ngerichtig haben die Beklagten ihre Erklärung am 4. Januar 2002 widerrufen. \n\n4. Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die Vertragspartner gemäß § 3 \n\nAbs. 1 Satz 1 HaustürWG verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfange-\n\nnen Leistungen zurückzugewähren. \n\na) Danach brauchen die Beklagten der Klägerin nicht die Darlehensvalu-\n\nta zurückzuzahlen, sondern ihr lediglich ihren Fondsanteil abzutreten. \n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, ZIP \n\n2004, 1402, 1404 f.) entschieden, daß die von dem Darlehensnehmer empfan-\n\ngene Leistung im Falle der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten bei \n\neinem Verbundgeschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesell-\n\nschaftsanteil ist. Der Fondsbeitritt der Beklagten und der Darlehensvertrag der \n\nParteien bilden ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG. \n\nEin solches liegt vor, wenn sich Fondsgesellschaft und Bank derselben Ver-\n\ntriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP \n\n2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni 2004 in den Sachen \n\nII ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, \n\n1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat ihre Vertragsformulare dem von \n\nden Fondsinitiatoren eingeschalteten Vertriebsunternehmen zur Verfügung ge-\n\nstellt. \n\nb) Die Klägerin hat den Beklagten die von ihnen gezahlten Zinsleistun-\n\ngen zurückzugewähren, allerdings nur, soweit sie aus von der Gesellschaftsbe-\n\nteiligung unabhängigem Vermögen erbracht sind (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 \n\n- II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404). Das Berufungsgericht wird - ggf. nach \n\nergänzendem Vortrag der Parteien - klären müssen, in welchem Umfang der \n\nTreuhänder Ausschüttungen des Fonds an die Klägerin weitergeleitet hat. Fer-\n\nner ist die Klägerin verpflichtet, die Rechte aus der Lebensversicherung an den \n\nBeklagten zurückzuübertragen (Sen.Urt. aaO). \n\n5. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nzu den Voraussetzungen einer Haustürsituation nach § 1 HaustürWG keine \n\nFeststellungen getroffen. Das nachzuholen, hat es im Rahmen der neuen Ver-\n\nhandlung Gelegenheit. \n\nIII. Die Revision ist auch noch aus einem anderen Gesichtspunkt be-\n\ngründet. Selbst wenn der Darlehensvertrag wirksam sein sollte, müßten die Be-\n\nklagten nach dem vom Berufungsgericht bisher unterstellten Sachverhalt keine \n\nweiteren Zahlungen an die Klägerin leisten und hätten umgekehrt einen An-\n\nspruch auf Rückgewähr ihrer bereits erbrachten Leistungen. Das ergibt sich aus \n\n§ 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, dessen bis zum 30. September 2000 gel-\n\ntende Fassung hier anzuwenden ist. \n\n1. Wie vorstehend unter II. 4. a ausgeführt, bilden der Darlehensvertrag \n\nund der Gesellschaftsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 \n\nAbs. 1, 4 VerbrKrG, so daß § 9 Abs. 3 VerbrKrG zur Anwendung kommt. \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können sich die Beklag-\n\nten der Klägerin gegenüber darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungsge-\n\nsellschafter des Fonds, G. K. und A. R. , Schadensersatzan-\n\nsprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zu-\n\nstehen (vgl. Sen.Urt. v. 10 Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851 f.). \n\na) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP \n\n2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404) entschieden hat, \n\nkann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei \n\nVorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die \n\ndaraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber \n\nhinaus der Bank auch alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Pro-\n\nspektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese \n\nin dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie \n\nein Verkäufer zu behandeln sind. \n\nb) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-\n\nden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, \n\nals wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-\n\ntritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, \n\n1402, 1406). \n\nDanach haben die Beklagten der Klägerin nur die Fondsbeteiligung und \n\nin entsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche \n\ngegen die GW -GmbH und die Gründungsgesellschafter abzutreten. Die Dar-\n\nlehensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, brau-\n\nchen sie der Klägerin nicht zurückzuzahlen. \n\nFerner können die Beklagten im Wege des Rückforderungsdurchgriffs \n\nnach § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, \n\nZIP 2003, 1592, 1595) von der Klägerin Rückgewähr der von ihnen aufgrund \n\ndes Darlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen. \n\nEbenso wie im oben (II.) erörterten Fall der Rückabwicklung aufgrund wirksa-\n\nmen Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz ha-\n\nben sie jedoch nur Anspruch auf Rückzahlung solcher Leistungen, die sie aus \n\neigenem Vermögen erbracht haben. \n\nc) Diese Rechte der Beklagten sind nicht verwirkt. \n\nInsoweit kommt es nicht auf die erst im August 2000 erfolgte Kündigung \n\ndes Gesellschaftsverhältnisses an. Das Kündigungsrecht kann im Falle eines \n\nverbundenen Geschäfts auch dadurch ausgeübt werden, daß der getäuschte \n\nAnleger dem Finanzierungsinstitut mitteilt, er sei durch Täuschung zum Erwerb \n\nder Beteiligung veranlaßt worden, und ihm die Übernahme seines Geschäftsan-\n\nteils anbietet (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595; \n\nSen.Urt. v. 14. Juli 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520 f.). Die Beklagten \n\nhaben den Darlehensvertrag bereits Ende Juni 1998 gegenüber der Klägerin \n\nangefochten und ihr die Fondsbeteiligung zur Verfügung gestellt. \n\n3. Da das Berufungsgericht, wie dargelegt, insoweit noch Feststellungen \n\nzu treffen hat, kommt eine abschließende Entscheidung des Senats auch in \n\nbezug auf den Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht in Betracht. Die \n\nZurückverweisung bietet auch Gelegenheit nach Maßgabe der Urteile des \n\nSenats vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und \n\nII ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407) zu klären, ob die Beklagten in den Genuß \n\nvon Steuervorteilen gekommen sind, denen keine Nachzahlungsansprüche des \n\nFinanzamts gegenüberstehen. \n\nRöhricht \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_394-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-06/ii-zr-394-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_394-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_394-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-06/ii-zr-394-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_394-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:14:47.821354+00:00"}}