{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_392-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-09-13","aktenzeichen":"II ZR 392/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 392/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. September 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 13. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 22. Oktober 2002 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Darlehens in \n\nAnspruch, mit dem die Beklagte ihren Beitritt zur G.-GbR, S. Straße 7 und 9, D., \n\nFonds Nr. 14 [im folgenden: Fonds (-gesellschaft)] finanzierte. \n\nDie Beklagte unterzeichnete am 19. Mai 1992 eine \"Beitrittserklärung\" zu \n\ndem Fonds. Darin verpflichtete sie sich zum Beitritt und bot einem Rechtsanwalt \n\nM. F. den Abschluß eines auf die Verwendung der einzuzahlenden \n\nGelder bezogenen Treuhandvertrages nebst gesonderter Vollmacht an. \n\nDie Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge- \n\nschäftsführer W. Gr. \n\ngegründet worden. Gesellschaftszweck war \n\nder Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des \n\nGrundstücks S. Straße 7 und 9 \n\nin D.. Die Einlage der Beklagten \n\nsollte 30.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch einen von der Kläge-\n\nrin zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementsprechend unterzeichnete \n\ndie Beklagte am 10. Juni 1992 einen Darlehensantrag. Danach sollte die Darle-\n\nhensvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. Der Kredit sollte durch eine \n\nLebensversicherung getilgt werden. \n\nDie Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines \n\nAgios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem \n\nFondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH \n\nfür die Dauer \n\nvon fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do. \n\nGmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde \n\nmangels Masse abgelehnt. Der \n\nInitiator des Fonds, W. Gr., wur- \n\nde 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des \n\nFonds 14, \n\nrechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH \n\nohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der \n\nDom. GmbH, einen Teil der \n\nin dem Fondsprospekt \n\nfür den Erwerb \n\nund die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 9,2 Mio. DM, nämlich etwa \n\n4,3 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insgesamt \n\naufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 12,25 Mio. DM weniger als die \n\nHälfte in das Bauvorhaben geflossen. \n\nNachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärte die Beklag-\n\nten mit Anwaltsschreiben vom 21. März 1997 gegenüber der Klägerin die An-\n\nfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen falscher \n\nBeitrittswerbung kündigte sie am 1. Juli 2000 ihre Mitgliedschaft in der Fonds-\n\ngesellschaft. Unter dem 1. Mai 2001 erklärte sie den Widerruf des Darlehens-\n\nvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz, am 12. Juli 2002 widerrief sie \n\nauch ihre Beitrittserklärung zur Fondsgesellschaft nach dem Haustürwiderrufs-\n\ngesetz. \n\nDie Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens ein-\n\nschließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr, \n\ninsgesamt \n\n35.080,89 DM. Die Beklagte fordert widerklagend Rückgewähr der an die Klä-\n\ngerin gezahlten Zinsen von 6.988,00 DM sowie Rückabtretung der der Klägerin \n\nzur Sicherung abgetretenen Rechte und Ansprüche aus der Lebensversiche-\n\nrung. \n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben und \n\ndie Widerklage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie die Abweisung der Klage \n\nund die Verurteilung der Klägerin auf Grund der Widerklage erreichen will. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Die Beklagte braucht der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu leisten \n\nund hat umgekehrt gegen sie Anspruch auf Rückgewähr ihrer bereits erbrach-\n\nten Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG in sei-\n\nner hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung. \n\n1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob ein Darlehen zur Finan-\n\nzierung des Erwerbs eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds \n\nein Kredit i.S. von § 9 Abs. 4 VerbrKrG ist, und nicht geprüft, ob ein solches \n\nDarlehen mit dem Anteilserwerb ein Verbundgeschäft nach § 9 Abs. 1, 4 \n\nVerbrKrG bildet. Nach seiner Auffassung stehen der Beklagten jedenfalls keine \n\nEinwendungen i.S. von § 9 Abs. 3 VerbrKrG zu. Das trifft nicht zu. \n\n2. a) Wie der Senat bereits \n\nin seinem Urteil vom 21. Juli 2003 \n\n(II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urteile v. 14. Juni 2004 \n\n- II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405, \n\nsowie BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, \n\n2233 f.) entschieden hat, finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteili-\n\ngung an einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften \n\ndes § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaft-\n\nlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag \n\nüber eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist. Der Beitritt der Beklagten zur \n\nFondsgesellschaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene Darlehensver-\n\ntrag der Parteien sind ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. \n\nDer Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditge-\n\nschäft erfüllen nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen \n\neines Verbundgeschäftes, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank der-\n\nselben Vertriebsorganisation bedienen \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 \n\n- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, \n\n1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der \n\nFall. Die Klägerin hat ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren ein-\n\ngeschalteten Vermittlungsunternehmen zur Verfügung gestellt. \n\nb) Die Beklagte kann sich, ohne daß es auf die Kündigung ihres Fonds-\n\nbeitritts und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Verspä-\n\ntung (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594 f.) an-\n\nkäme, der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß \n\nihr gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die Do. GmbH und \n\nW. Gr., \n\nSchadensersatzansprüche \n\nu.a. \n\naus \n\ndem Gesichtspunkt \n\ndes Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober \n\n1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852). \n\nWie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP \n\n2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat, \n\nkann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei \n\nVorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die \n\ndaraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber \n\nhinaus der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektver-\n\nantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem \n\nDreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein \n\nVerkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nist W. Gr. wegen Kapitalanlagebetrugs, \n\nu.a. \n\nim \n\nZusammenhang \n\nmit dem hier betroffenen Fonds 14, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunk-\n\nte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein oder gerade die Beklagte \n\nnicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnte, sind nicht vorgetragen oder \n\nsonst ersichtlich. \n\nc) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-\n\nden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, \n\nals wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-\n\ntritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, \n\n1402, 1406). \n\nDanach hat die Beklagte der Klägerin nur die Fondsbeteiligung und in \n\nentsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche \n\ngegen \n\ndie \n\nDo. GmbH \n\nund W. Gr. \n\nabzutreten. \n\nDie \n\nDarle- \n\nhensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, braucht \n\nsie der Klägerin nicht zurückzuzahlen. Im Wege des Rückforderungsdurchgriffs \n\nentsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 \n\n- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) kann die Beklagte Rückgewähr der von \n\nihr auf Grund des Darlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen \n\nverlangen, soweit diese aus ihrem von der Gesellschaftsbeteiligung unabhängi-\n\ngen Vermögen erbracht worden sind (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, \n\nZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407); außerdem hat \n\nsie Anspruch auf die Rückabtretung ihrer Lebensversicherung. \n\nII. Da nicht festgestellt ist, ob und in welchem Umfang die Beklagte Ver-\n\nmögensvorteile aus der Gesellschaftsbeteiligung erlangt hat, kann der Senat \n\ndie Sache nicht abschließend entscheiden. Das Berufungsgericht wird dem Vor-\n\ntrag der Klägerin nachzugehen haben, daß der Beklagten während der Bau-\n\nphase Zwischenfinanzierungszinsen in Höhe von 2.906,61 DM zurückgezahlt \n\nworden seien. Es wird dabei - ggf. nach ergänzender Anhörung der Parteien - \n\nzu klären haben, in welchem Umfang der Treuhänder Ausschüttungen des \n\nFonds an die Klägerin weitergeleitet hat. Die Zurückverweisung gibt dem Ober-\n\nlandesgericht auch Gelegenheit, nach Maßgabe der Entscheidungen des \n\nSenats vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und \n\nII ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407) zu klären, ob die Beklagte, wie die Klägerin \n\nbehauptet, in den Genuß von Steuervorteilen gekommen ist, denen keine \n\nNachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen. \n\nVorsorglich weist der Senat für den Fall, daß das Berufungsgericht den \n\nWiderruf des Darlehensvertrages auch nach dem Haustürwiderrufsgesetz durch \n\ndie Beklagte prüfen sollte, auf die Senatsentscheidung vom 14. Juni 2004 \n\n(II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402) hin. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nRöhricht \n\nfür den wegen Urlaubs an der \nUnterschriftsleistung gehinder-\nten Dr. Kurzwelly \n\nMünke \n\nRöhricht \n\nfür den wegen Urlaubs an der \nUnterschriftsleistung gehinder-\nten Dr. Gehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_392-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-13/ii-zr-392-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_392-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_392-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-13/ii-zr-392-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_392-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:54:26.953705+00:00"}}