{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_391-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-09-27","aktenzeichen":"II ZR 391/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 391/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. September 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 27. September 2004 durch die Richter Prof. Dr. Goette, \n\nDr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Strohn \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 12. September 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, die zeitweise als A. AG firmierte, streitet mit den Beklagten \n\num die wechselseitigen Ansprüche aus einem Darlehensvertrag, mit dem diese \n\nihren Beitritt zur G.-GbR, S. Straße 3 und 5, D., Fonds Nr. 11 [im folgenden: \n\nFonds (-gesellschaft)] finanzierten. \n\nDie Beklagten unterzeichneten am 6. Dezember 1991 eine \"Beitrittserklä-\n\nrung\" zu dem Fonds. Darin verpflichteten sie sich zum Beitritt und boten einem \n\nRechtsanwalt M. F. den Abschluß eines auf die Verwendung der ein- \n\nzuzahlenden Gelder bezogenen Treuhandvertrages nebst gesonderter Voll-\n\nmacht an. \n\nDie Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge- \n\nschäftsführer W. Gr. \n\ngegründet worden. Gesellschaftszweck war \n\nder Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des \n\nGrundstücks S. Straße 3 und 5 \n\nin D.. Die Einlage der Beklagten \n\nsollte 50.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch einen von der Kläge-\n\nrin zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementsprechend unterzeichne-\n\nten die Beklagten ebenfalls am 6. Dezember 1991 einen Darlehensantrag. Da-\n\nnach sollte die Darlehensvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. Der \n\nKredit sollte durch eine Lebensversicherung der Beklagten zu 2 getilgt werden. \n\nDie Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines \n\nAgios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem \n\nFondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH \n\nfür die Dauer \n\nvon fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do. \n\nGmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde \n\nmangels Masse abgelehnt. Der \n\nInitiator des Fonds, W. Gr., wur- \n\nde 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des \n\nFonds 11, \n\nrechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH \n\nohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der \n\nDom. GmbH, einen Teil der \n\nin dem Fondsprospekt \n\nfür den Erwerb \n\nund die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 10,5 Mio. DM, nämlich \n\netwa 4,4 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insge-\n\nsamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 14,07 Mio. DM weniger als \n\ndie Hälfte in das Bauvorhaben geflossen. \n\nNachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärten die Be-\n\nklagten mit Anwaltsschreiben vom 1. November 1996 gegenüber der Klägerin \n\ndie Anfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen \n\n\"falscher Beitrittswerbung\" kündigten sie am 4. Juli 2000 ihre Mitgliedschaft in \n\nder Fondsgesellschaft. \n\nDie Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens ein-\n\nschließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr, zusammen \n\n58.835,05 DM, sowie Verzugszinsen von 15.180,67 DM. Die Beklagten fordern \n\nwiderklagend Rückgewähr der an die Klägerin gezahlten Zinsen von \n\n6.206,64 DM, die Beklagte zu 2 außerdem die Rückabtretung ihrer zur Sicher-\n\nheit an die Klägerin abgetretenen Lebensversicherung. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-\n\ngeben. Das Oberlandesgericht hat umgekehrt der Klage stattgegeben und die \n\nWiderklage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nwollen die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils errei-\n\nchen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Die Beklagten brauchen der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu lei-\n\nsten und haben ihrerseits gegen sie einen Anspruch auf Rückgewähr ihrer be-\n\nreits erbrachten Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 \n\nVerbrKrG in seiner hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 gelten-\n\nden Fassung. \n\n1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beitritt zu \n\neinem Immobilienfonds und dessen Finanzierung durch ein Kreditgeschäft \n\ngrundsätzlich ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, Abs. 3 VerbrKrG \n\nsein können. Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllen der Beitritt zu einer \n\nAnlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft die Voraussetzun-\n\ngen eines Verbundgeschäfts, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank \n\nderselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 \n\n- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni \n\n2004 \n\nin den Sachen \n\nII ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und \n\nII ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat ihre \n\nVertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungs-\n\nunternehmen zur Verfügung gestellt. \n\n2. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere \n\ndaran, daß den Beklagten gegen die Fondsgesellschaft bzw. deren Initiatoren \n\nkeine Ansprüche zustünden, die sie der Klägerin entgegensetzen könnten. \n\nDie Beklagten können, ohne daß es auf die Kündigung ihrer Fondsmit-\n\ngliedschaft und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Ver-\n\nspätung (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594 f.; \n\nwegen des Verwirkungseinwands vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02, \n\nZIP 2004, 1407, 1408 f.) ankäme, sich der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3 \n\nVerbrKrG darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungsgesellschafter des \n\nFonds, \n\ndie \n\nDo. GmbH \n\nund W. Gr., \n\nSchadensersatzansprüche \n\nu.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852). \n\na) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 in den Sachen \n\nII ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406, \n\nentschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft ge-\n\ntäuschte Anleger bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteili-\n\ngung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegen-\n\nhalten, sondern darüber hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegenset-\n\nzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter \n\ndes Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts \n\nKunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Fest-\n\nstellungen \n\ndes Berufungsgerichts \n\nist W. Gr. wegen Kapitalanla- \n\ngebetrugs, u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds 11, rechts-\n\nkräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht \n\nerfolgt sein oder gerade die Beklagten nicht zu den Betrugsopfern gehört haben \n\nkönnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. \n\nb) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-\n\nden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, \n\nals wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-\n\ntritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, \n\n1402, 1406). \n\nDanach haben die Beklagten der Klägerin nur die Fondsbeteiligung und \n\nin entsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche \n\ngegen die Do. GmbH und W. Gr. abzutreten. Die Darlehensvaluta, \n\ndie nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen sie der \n\nKlägerin nicht zurückzuzahlen. Sie können \n\nim Wege des Rückfor- \n\nderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt v. \n\n21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) Rückgewähr der von ihnen \n\nauf Grund des Darlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen ver-\n\nlangen, soweit sie aus eigenem Vermögen und nicht aus Erträgnissen des \n\nFonds stammten. Die Beklagte zu 2 hat außerdem Anspruch auf Rückabtretung \n\nder Rechte aus ihrer Lebensversicherung. \n\nII. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, sondern muß die \n\nSache an das Berufungsgericht zurückverweisen. Das Berufungsgericht hat \n\n- von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob und in welchem \n\nUmfang sich die Beklagten auf ihren Rückzahlungsanspruch Steuervorteile, die \n\nsie nach dem Vortrag der Klägerin über die von ihnen bereits berücksichtigten \n\n2.750,00 DM hinaus auf Grund der Fondsbeteiligung erlangt haben, im Wege \n\ndes Vorteilsausgleichs anrechnen lassen müssen, weil ihnen keine Nachzah- \n\nlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni \n\n2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, \n\n1407). \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nMünke \n\nStrohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_391-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-27/ii-zr-391-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_391-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_391-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-27/ii-zr-391-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_391-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:55:12.637673+00:00"}}