{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_390-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-09-27","aktenzeichen":"II ZR 390/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 390/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. September 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 27. September 2004 durch die Richter Prof. Dr. Goette, \n\nDr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Strohn \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 18. Juli 2002 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der \n\n17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 3. Mai 2001 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsver-\n\nfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, \n\ndie \n\nzeitweise \n\nals A. AG \n\nfirmierte, \n\nstreitet \n\nmit den Beklagten um die wechselseitigen Ansprüche aus einem \n\nDarlehensvertrag, mit \n\ndem \n\ndiese \n\nihren \n\nBeitritt \n\nzur G.-GbR, \n\nS. Straße 3 und 5, D., Fonds Nr. 11 [im folgenden: Fonds (-gesellschaft)] \n\nfinanzierten. \n\nDie Beklagten unterzeichneten am 10. Februar 1992 eine \"Beitrittserklä-\n\nrung\" zu dem Fonds. Darin verpflichteten sie sich zum Beitritt und boten einem \n\nRechtsanwalt M. F. den Abschluß eines auf die Verwendung der ein- \n\nzuzahlenden Gelder bezogenen Treuhandvertrages nebst gesonderter Voll-\n\nmacht an. \n\nDie Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge- \n\nschäftsführer W. Gr. \n\ngegründet worden. Gesellschaftszweck war \n\nder Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des \n\nGrundstücks S. Straße 3 und 5 \n\nin D.. Die Einlage der Beklagten \n\nsollte 50.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch einen von der Kläge-\n\nrin zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementsprechend unterzeichne-\n\nten die Beklagten ebenfalls am 10. Februar 1992 einen Darlehensantrag, des-\n\nsen Datum im Zuge der Beglaubigung der Unterschriften der Beklagten auf den \n\n6. März 1992 geändert wurde. Danach sollte die Darlehensvaluta an den Treu-\n\nhänder ausgezahlt werden. Der Kredit sollte durch eine Lebensversicherung der \n\nBeklagten zu 2 getilgt werden. \n\nDie Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines \n\nAgios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem \n\nFondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH \n\nfür die Dauer \n\nvon fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do. \n\nGmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde \n\nmangels Masse abgelehnt. Der \n\nInitiator des Fonds, W. Gr., wur- \n\nde 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des \n\nFonds 11, \n\nrechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH \n\nohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der \n\nDom. GmbH, einen Teil der \n\nin dem Fondsprospekt \n\nfür den Erwerb \n\nund die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 10,5 Mio. DM, nämlich \n\netwa 4,4 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insge-\n\nsamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 14,07 Mio. DM weniger als \n\ndie Hälfte in das Bauvorhaben geflossen. \n\nNachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärten die Be-\n\nklagten mit Anwaltsschreiben vom 28. Oktober 1996 gegenüber der Klägerin \n\ndie Anfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen \n\n\"falscher Beitrittswerbung\" kündigten sie unter dem 30. Juni 2000 ihre Mitglied-\n\nschaft in der Fondsgesellschaft. \n\nDie Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens ein-\n\nschließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr, zusammen \n\n58.848,73 DM. Die Beklagten haben widerklagend Rückgewähr der an die Klä-\n\ngerin gezahlten Zinsen von 9.026,08 DM, die Beklagte zu 2 außerdem Rückab-\n\ntretung ihrer zur Sicherheit an die Klägerin abgetretenen Lebensversicherung \n\nverlangt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage hinsicht-\n\nlich der Rückabtretung der Lebensversicherung stattgegeben. Das Oberlandes-\n\ngericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage auch hinsichtlich des \n\nRückabtretungsanspruchs der Beklagten zu 2 abgewiesen. Mit ihrer vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Wiederherstellung \n\ndes landgerichtlichen Urteils erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. \n\n Die Beklagten brauchen der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu lei-\n\nsten, die Beklagte zu 2 hat Anspruch auf Rückabtretung ihrer Lebensversiche-\n\nrung. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG in seiner hier an-\n\nzuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung. \n\n1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beitritt der \n\nBeklagten zur Fondsgesellschaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene \n\nDarlehensvertrag der Parteien ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4 \n\nVerbrKrG darstellen. Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllen der Beitritt \n\nzu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft die Vor-\n\naussetzungen eines Verbundgeschäfts, wenn sich die Fondsgesellschaft und \n\ndie Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli \n\n2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen v. 14. Juni \n\n2004 \n\nin den Sachen \n\nII ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und \n\nII ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat ihre \n\nVertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungs-\n\nunternehmen zur Verfügung gestellt. \n\n2. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere \n\ndaran, daß den Beklagten gegen die Fondsgesellschaft bzw. deren Initiatoren \n\nkeine Ansprüche zustünden, die sie der Klägerin entgegensetzen könnten. \n\nDie Beklagten können sich, ohne daß es auf die Kündigung ihres Fonds-\n\nbeitritts und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Verspä-\n\ntung (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594 f.; we-\n\ngen des Verwirkungseinwands vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02, ZIP \n\n2004, 1407, 1408 f.) ankäme, der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3 \n\nVerbrKrG darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungsgesellschafter \n\ndes \n\nFonds, \n\ndie \n\nDo. GmbH \n\nund W. Gr., \n\nSchadensersatzan- \n\nsprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zu-\n\nstehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852). \n\na) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP \n\n2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat, \n\nkann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei \n\nVorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die \n\ndaraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber \n\nhinaus dem Finanzierungsinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen \n\ndie Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil \n\ndiese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - \n\nBank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts \n\nist W. Gr. wegen \n\nKapitalanlagebetrugs, \n\nu.a. \n\nim \n\nZusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds 11, rechtskräftig verurteilt wor-\n\nden. Anhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein oder ge-\n\nrade die Beklagten nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind nicht \n\nvorgetragen oder sonst ersichtlich. \n\nb) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-\n\nden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, \n\nals wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-\n\ntritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, \n\n1402, 1406). \n\nDanach haben die Beklagten der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die \n\nsie ihr bereits zur Sicherheit abgetreten und mit Anwaltsschreiben vom 28. Ok-\n\ntober 1996 zur Verfügung gestellt hatten, sowie in entsprechender Anwendung \n\nvon § 255 BGB \n\nihre Schadensersatzansprüche gegen die Do. GmbH \n\nund W. Gr. zu überlassen. Die Darlehensvaluta, die nicht an sie, \n\nsondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen sie der Klägerin nicht zu-\n\nrückzuzahlen. Im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 \n\nAbs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, \n\n1592, 1595) kann die Beklagte zu 2 Rückabtretung ihrer Lebensversicherung \n\nverlangen. \n\n3. Damit erweist sich die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der \n\nKlage und gegen ihre Verurteilung zur Rückabtretung der Lebensversicherung \n\nals unbegründet, ohne daß es auf die von den Parteien weiter diskutierten \n\nRechtsfragen noch ankommt. Da weitere Feststellungen nicht in Betracht kom-\n\nmen, kann der Senat abschließend entscheiden. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nMünke \n\nStrohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_390-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-27/ii-zr-390-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_390-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_390-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-27/ii-zr-390-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_390-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:56:50.668421+00:00"}}