{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_389-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-07-05","aktenzeichen":"II ZR 389/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 5. Juli 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Deutsch-amerikanischer Freundschaftsvertrag Art. VII, XXV; HGB § 128 Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten einer in den USA nach dor- tigen Vorschriften gegründeten Gesellschaft (hier einer \"Inc.\") mit Verwaltungs- sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland richtet sich jedenfalls dann nach dem Gründungsrecht, wenn die Gesellschaft geschäftliche Aktivitäten auch in den USA entfaltet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 389/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n5. Juli 2004 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDeutsch-amerikanischer Freundschaftsvertrag Art. VII, XXV; HGB § 128 \n\nDie Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten einer in den USA nach dor-\n\ntigen Vorschriften gegründeten Gesellschaft (hier einer \"Inc.\") mit Verwaltungs-\n\nsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland richtet sich jedenfalls dann nach \n\ndem Gründungsrecht, wenn die Gesellschaft geschäftliche Aktivitäten auch in \n\nden USA entfaltet. \n\nBGH, Urteil vom 5. Juli 2004 - II ZR 389/02 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und \n\ndie Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 12. September 2002 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München I vom 13. Dezember 2001 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Kläger hat auch die Kosten des Berufungs- und des Revisi-\n\nonsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte und A. F. waren Gesellschafter der S. \n\nInc. mit \n\nregistriertem Sitz im Bundesstaat Delaware/USA und einer Repräsentanz in \n\nM. unter der Adresse einer H. GmbH. Im September 1994 beauftrag- \n\nte \n\nder \n\nKläger \n\ndie \n\nS. \n\nInc., \n\nseine \n\n7.550 Aktien \n\nder Hu. \n\nCorporation \n\nin \n\neinem Depot \n\nder S. \n\nInc. \n\nbei \n\nder Al. B. \n\nInc., Bo. (USA) verwahren zu lassen. Anläßlich einer außerordentlichen Ge- \n\nsellschafterversammlung der S. Inc., die am 7. März 1995 in M. statt- \n\nfand, wurde u.a. die Übernahme der Aktien des Klägers festgestellt. Mit Schrei-\n\nben vom 12. April 1995 teilte A. F. dem Kläger mit, daß der Beklagte \n\naus der S. Inc. ausgeschieden sei und deren neue Anschrift nunmehr \"c/o \n\nA. F. ...\" laute. Unter dem 18. August 1996 unterzeichnete der Kläger \n\neine ihm übersandte englischsprachige Erklärung, wonach er u.a. bestätigte, \n\ndaß ihm im Zusammenhang mit der Tätigkeit der S. Inc. keine Ansprüche \n\ngegen den Beklagten oder gegen die H. GmbH zustünden. Im November \n\n1996 verstarb A. F.. Mit seiner im Mai 2001 erhobenen Klage verlangt \n\nder Kläger von dem Beklagten Herausgabe der 7.550 Stück Aktien. Die S. \n\nInc. habe ihren tatsächlichen Verwaltungssitz immer in M. gehabt und sei \n\nals OHG zu qualifizieren, weshalb der Beklagte für deren Verbindlichkeiten ge-\n\nmäß § 128 HGB hafte. Eine Enthaftung gemäß § 160 HGB sei mangels Eintra-\n\ngung seines Ausscheidens im Handelsregister nicht eingetreten. Die am \n\n18. August 1996 unterzeichnete Erklärung habe der Kläger nicht verstanden; \n\nsie habe ohnehin gegen das AGB-Gesetz verstoßen. \n\nDie in erster Instanz abgewiesene Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg. \n\nDagegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils. \n\nI. Das Berufungsgericht meint, der rechtliche Status der als \"S. Inc.\" \n\nbezeichneten Gesellschaft richte sich nach deutschem Recht, weil ihr tatsächli-\n\ncher Verwaltungssitz sich in M. befunden habe. Da sie Bankgeschäfte \n\nund somit Handelsgeschäfte i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 4 a.F. HGB betrieben habe, \n\nsei sie ungeachtet ihrer fehlenden Eintragung im deutschen Handelsregister als \n\nOHG anzusehen gewesen (§ 123 Abs. 2 HGB). Infolgedessen schulde der Be-\n\nklagte gemäß § 128 HGB Rückgabe der von der Gesellschaft verwahrten Akti-\n\nen. Auf eine Enthaftung entsprechend § 160 HGB könne sich der Beklagte nicht \n\nberufen, weil für den Kläger der Rechtscharakter der S. Inc. als OHG nicht \n\nerkennbar gewesen sei. Der vom Kläger unterzeichnete Anspruchsverzicht vom \n\n18. August 1996 sei unbeachtlich, weil der Kläger über dessen Inhalt nicht auf-\n\ngeklärt worden sei. \n\nII. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht übersieht schon in seinem kollisionsrechtlichen \n\nAusgangspunkt den hier einschlägigen Freundschafts-, Handels- und Schiff-\n\nfahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten \n\nStaaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl. II 1956, 487). Nach \n\nArt. XXV Abs. 5 Satz 2 dieses Abkommens gelten Gesellschaften, die gemäß \n\nden Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen \n\nGebiet errichtet sind, als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Sta-\n\ntus wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils als solcher anerkannt. Entge-\n\ngen der Ansicht des Berufungsgerichts ist somit im Geltungsbereich dieses Ab-\n\nkommens das Personalstatut einer Gesellschaft grundsätzlich nicht an das \n\nRecht ihres Verwaltungssitzes, sondern an das am Ort ihrer Gründung geltende \n\nRecht anzuknüpfen (vgl. BGH, Urt. v. 29. Januar 2003 - VIII ZR 155/02, BGHZ \n\n153, 353). Das gilt sowohl hinsichtlich der Frage der Rechts- und Parteifähigkeit \n\nder Gesellschaft (BGH aaO) als auch in bezug auf die ebenfalls nach dem Per-\n\nsonalstatut zu entscheidende Frage einer Haftung der Gesellschafter für die \n\nGesellschaftsverbindlichkeiten (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 2002 - XI ZR 136/01, \n\nNJW-RR 2002, 1359 f.) und folgt u.a. auch daraus, daß Art. VII des Abkom-\n\nmens ausdrücklich Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften jedes Vertragsteils \n\nim Gebiet des anderen Vertragsteils gewährt (vgl. BGHZ 153, 353, 357 f.). Inso-\n\nfern gilt hier ähnliches wie im Geltungsbereich der Niederlassungsfreiheit ge-\n\nmäß Art. 43 und 48 EGV (dazu EuGH, Urt. v. 5. November 2002 - Rs C-208/00 \n\n\"Überseering\", ZIP 2002, 2037; v. 30. September 2003 - Rs C-167/01 \"Inspire \n\nArt\", ZIP 2003, 1885 sowie BGH, Urt. v. 13. März 2003 - VII ZR 370/98, BGHZ \n\n154, 185): Die in einem Vertragsstaat nach dessen Vorschriften wirksam ge-\n\ngründete Gesellschaft ist in einem anderen Vertragsstaat - unabhängig von \n\ndem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes - in der Rechtsform anzuerken-\n\nnen, in der sie gegründet wurde (BGHZ 153, 353, 356 f.; 154, 185, 189). \n\n2. Ob für den Anwendungsbereich des deutsch-amerikanischen Vertra-\n\nges (aaO) etwas anderes dann gilt, wenn es sich um eine nur zur Umgehung \n\nder strengeren Vorschriften des deutschen Rechts in den USA gegründete \n\n\"Briefkastenfirma\" handelt, die über keinerlei tatsächliche, effektive Beziehun-\n\ngen (sog. \"genuine link\") zum Gründungsstaat verfügt und sämtliche Aktivitäten \n\nausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland entfaltet (vgl. OLG Düssel-\n\ndorf ZIP 1995, 1009; Kindler in Münch.Komm./BGB 3. Aufl. Bd. 11 IntGesR \n\nRdn. 253; a.A. Bungert, WM 1995, 2125, 2128 ff.; derselbe DB 2003, 1043 f.; \n\nMäsch in: Bamberger/Roth, BGB Anh. Art. 12 EGBGB Rdn. 3; Merkt, RiW \n\n2003, 458 f.; vgl. auch EuGH, Urt. v. 30. September 2003 aaO zu Nr. 96), be-\n\ndarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn das fragliche Erfordernis \n\neines \"genuine link\" wird auch von seinen Befürwortern nicht dahin verstanden, \n\ndaß der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft sich im Gründungsstaat \n\nbefinden muß. Ausreichend wäre vielmehr, daß die Gesellschaft irgendwelche \n\ngeschäftlichen Aktivitäten in den USA - nicht notwendig im Gründungsbundes-\n\nstaat (hier: Delaware) - entwickelt (vgl. Kindler aaO; Mankowski, EWiR 2003, \n\n661 f.; Paefgen, DZWIR 2003, 441, 443), wofür z.B. das Bestehen eines \n\nBroker-Vertrages mit einem US-amerikanischen Partner genügt (vgl. Ebenroth/ \n\nKemner/Willburger, ZIP 1995, 972, 974). Da die S. Inc. für die ihr anvertrau- \n\nten Aktien ein Depot bei der Al. B. \n\nInc. \n\nin Bo. unterhielt, \n\nließe \n\nsich ein genuine link zu den USA nicht verneinen. \n\n3. Richtet sich sonach das Personalstatut der S. Inc. nach amerikani- \n\nschem Recht, scheidet eine Haftung des Beklagten nach § 128 HGB aus. Nach \n\nUS-amerikanischem Recht, das der Senat mangels entsprechender Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts selbst feststellen kann (vgl. BGHZ 118, 151, 168; \n\n122, 373, 378, 384), haftet der Gesellschafter einer \"Inc.\" (Kapitalgesellschaft) \n\ngrundsätzlich nicht für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (vgl. nur Ebke/Stadler, \n\nRiW 1989, 413). Einer der Ausnahmefälle, in denen nach US-amerikanischem \n\nRecht ein \"Durchgriff\" auf die Gesellschafter in Betracht käme (sog. \"piercing \n\nthe corporate veil\"; vgl. dazu Bungert, WM 1995, 2125, 2131; Merkt, US-\n\namerikanisches Gesellschaftsrecht 1991 Rdn. 313 ff.) ist nicht vorgetragen. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_389-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-05/ii-zr-389-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_389-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_389-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-05/ii-zr-389-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_389-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:45:39.085707+00:00"}}