{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_386-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-11-15","aktenzeichen":"II ZR 386/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 386/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. November 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 15. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des \n\n13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 30. Januar 2002 aufgehoben und das Urteil der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23. Juli 1999 ab-\n\ngeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Widerklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. \n\nWegen der Höhe der gesamten Verfahrenskosten wird die Sache \n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um die wechselseitigen Ansprüche aus zwei wegen \n\nZahlungsverzugs gekündigten Darlehen, die die Klägerin dem Beklagten auf \n\nseinen Antrag vom 15. Dezember 1993 zur Finanzierung seines Beitritts zur \n\nG.-GbR, W. Straße 146, D., Fonds Nr. 16 (im folgenden: Fonds, Fondsgesell-\n\nschaft), gewährte. \n\nDie Fondsgesellschaft war von der Do. Gesellschaft mbH (im folgenden: \n\nDo. GmbH) und deren Geschäftsführer W. Gr. gegründet worden. Gesell-\n\nschaftszweck war der Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und \n\nVerwaltung des Grundstücks W. Straße 146 in D.. Die am 1. November 1993 \n\ngezeichnete Einlage des Beklagten betrug 120.000,00 DM und wurde in vollem \n\nUmfang durch einen mit einer Tilgungslebensversicherung besicherten Fest-\n\nkredit und einen Tilgungskredit der Klägerin finanziert. Die Klägerin zahlte die \n\nDarlehensvaluta, wie nach den Kreditverträgen vorgesehen, an den Treuhänder \n\ndes Fonds. Die Fondsbeteiligung und deren Finanzierung war dem Beklagten \n\nvon einem Mitarbeiter der F.er Versicherungsmaklerin M. GmbH vermittelt wor-\n\nden. \n\nDie in dem Fondsprospekt veranschlagten Mieten konnten nicht erwirt-\n\nschaftet werden. Die Do. GmbH, die für fünf Jahre eine Mietgarantie \n\ngegenüber der Fondsgesellschaft übernommen hatte, stellte ihre Zahlungen ab \n\nJuni 1996 ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. Der Initiator \n\ndes Fonds, W. Gr., wurde \n\n1999 wegen Kapitalanlagebetrugs, \n\nu.a. hinsichtlich des Fonds 16, rechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der \n\nDo. GmbH ohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin \n\nund Bauträgerin einen Teil der für den Erwerb und die Bebauung des Grund-\n\nstücks vorgesehenen 5,6 Mio. DM, nämlich 2,2 Mio. DM, zurückzahlen lassen, \n\nso daß von dem insgesamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von \n\n8,5 Mio. DM nur 3,4 Mio. DM und damit weniger als die Hälfte des Fondskapi-\n\ntals in das Bauvorhaben geflossen war. \n\nDer Beklagte stellte die Bedienung der Kredite Ende 1997 ein. Mit An-\n\nwaltsschreiben vom 16. Februar 1998 ließ er die Darlehensverträge wegen \n\narglistiger Täuschung anfechten und von der Klägerin Schadensersatz wegen \n\nseiner auf Grund des Darlehensvertrages erbrachten Zahlungen fordern. Wäh-\n\nrend des Rechtsstreits erklärte er mit Schreiben vom 19. Juli 2000 die fristlose \n\nKündigung seiner Fondsmitgliedschaft. \n\nMit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung der offenen Darlehens-\n\nbeträge in Höhe von 141.984,19 DM sowie Verzugszinsen von 8.211,59 DM. \n\nDer Beklagte hat Widerklage erhoben und die Klägerin auf Erstattung von \n\n40.668,64 DM (Zins- und Tilgungsleistungen sowie Lebensversicherungsprämi-\n\nen abzüglich der Ausschüttungen des Fonds) Zug um Zug gegen Abtretung \n\nseiner Rechte aus der Tilgungslebensversicherung in Anspruch genommen. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-\n\nwiesen. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit seiner vom Senat zuge-\n\nlassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage und die Ver-\n\nurteilung der Klägerin nach seinem Widerklageantrag. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung dahin, daß die Kla-\n\nge abgewiesen und die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt \n\nwird. \n\nI. Der Beklagte braucht der Klägerin die Darlehen nicht zurückzuzahlen \n\nund hat seinerseits gegen die Klägerin Anspruch auf Rückgewähr bereits er-\n\nbrachter Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG in \n\nseiner bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung. \n\n1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob es sich bei den Darle-\n\nhensverträgen und der Fondsbeteiligung um ein verbundenes Geschäft handelt. \n\nEin Einwendungsdurchgriff scheitert nach seiner Auffassung daran, daß dem \n\nBeklagten ein fälliger Anspruch gegen die Fondsgesellschaft nicht zusteht, weil \n\ner von einem ihm wegen Täuschung durch die Fondsinitiatoren möglicherweise \n\nzustehenden Anfechtungs- oder Kündigungsrecht nicht zeitnah nach Kenntnis-\n\nerlangung von der Täuschung im Jahre 1996 Gebrauch gemacht hat. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n2. a) Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofes (Sen. Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, \n\n1593 f.; ebenso Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396 \n\nund II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405, sowie BGH, Urt. v. 23. September \n\n2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.) geht das Oberlandesgericht still-\n\nschweigend allerdings davon aus, daß auf einen Kredit zur Finanzierung einer \n\nBeteiligung an einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vor-\n\nschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung finden. \n\nb) Der Beitritt des Beklagten zur Fondsgesellschaft und die zu seiner \n\nFinanzierung geschlossenen Darlehensverträge der Parteien sind ein verbun-\n\ndenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Dessen Voraussetzungen liegen \n\nnach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn sich die Fondsgesellschaft und \n\ndie Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli \n\n2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP \n\n2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier \n\nder Fall. Die Klägerin hat sich bei der Darlehensgewährung des von den Fonds-\n\ninitiatoren eingeschalteten Vermittlungsunternehmens bedient, indem sie ihm \n\nihre Vertragsformulare zur Verfügung stellte. \n\nc) Der Beklagte kann sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, \n\nohne daß es auf die Kündigung seines Fondsbeitritts und deren vom Beru-\n\nfungsgericht - zu Unrecht - angenommene Unwirksamkeit (vgl. Sen.Urt. v. \n\n21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594 f.; v. 14. Juni 2004 \n\n- II ZR 374/02, ZIP 2004, 1407, 1408 f.) ankäme, gegenüber der Klägerin nach \n\n§ 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihm gegen die Gründungsgesell- \n\nschafter des Fonds, die Do. GmbH und W. Gr., Schadenser- \n\nsatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertrags-\n\nschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, \n\n1851, 1852). \n\nWie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP \n\n2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat, \n\nkann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei \n\nVorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die \n\ndaraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber \n\nhinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Pro-\n\nspektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese \n\nin dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie \n\nein Verkäufer zu behandeln sind. Wie dem Senat aus einer Reihe von Parallel-\n\nfällen bekannt ist und der Beklagte unter Einreichung einer Urteilskopie unwi-\n\ndersprochen vorgetragen hat, \n\nist W. Gr. wegen Kapitalanlagebe- \n\ntrugs, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts u.a. auch im Zusam-\n\nmenhang mit dem hier betroffenen Fonds 16, rechtskräftig verurteilt worden. \n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein oder gerade \n\nder Beklagte nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnte, sind nicht vorge-\n\ntragen oder sonst ersichtlich. \n\nd) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-\n\nden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, \n\nals wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-\n\ntritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, \n\n1402, 1406). \n\nDanach hat der Beklagte der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die er ihr \n\nbereits sicherungshalber abgetreten und mit Anwaltsschreiben vom 16. Februar \n\n1998 zur Verfügung gestellt hat, sowie in entsprechender Anwendung von \n\n§ 255 BGB seine Schadensersatzansprüche gegen die Do. GmbH und \n\nW. Gr. zu überlassen. Die Darlehensvaluta, die nicht an \n\nihn, \n\nsondern an den Treuhänder geflossen ist, braucht der Beklagte der Klägerin \n\nnicht zurückzuzahlen. Im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend \n\n§ 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen. Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP \n\n2003, 1592, 1595) kann er Rückgewähr der von ihm auf Grund des Darlehens-\n\nvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen, soweit diese aus \n\nseinem eigenen Vermögen und nicht aus den Erträgnissen des Fonds stam-\n\nmen. Steuervorteile, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts ge-\n\ngenüberstehen, muß er sich nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs je-\n\ndoch darauf anrechnen lassen (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP \n\n2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407). \n\nOb neben Zins- und Tilgungsleistungen auch Lebensversicherungsprä-\n\nmien als auf Grund der Darlehensverträge gezahlt zu gelten haben, kann nach \n\ndem bisherigen Vortrag der Parteien nicht festgestellt werden. Die Frage wäre \n\nallenfalls dann zu bejahen, wenn der Abschluß der zur Tilgung des Festkredits \n\nbestimmten und der Klägerin als Sicherheit abgetretenen Kapitallebensversi-\n\ncherung des Beklagten eine Voraussetzung für die Darlehensgewährung gewe-\n\nsen wäre. \n\nII. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es \n\ndie zur Höhe des Rückzahlungsanspruchs des Beklagten noch offenen Fragen \n\nin Bezug auf die Lebensversicherung und bleibende Steuervorteile des Beklag-\n\nten klärt. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch die Gelegen-\n\nheit, dem Vortrag der Klägerin über die Rückzahlung von Zwischenfinanzie-\n\nrungszinsen an den Beklagten durch den Treuhänder nachzugehen. \n\nVorsorglich weist der Senat für den Fall, daß der Beklagte in der neuen \n\nBerufungsverhandlung den Widerruf des Darlehensvertrages nach dem Haus- \n\ntürwiderrufsgesetz geltend machen sollte, auf seine Entscheidung vom 14. Juni \n\n2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1403 ff. hin. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_386-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-15/ii-zr-386-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_386-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_386-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-15/ii-zr-386-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_386-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:06:13.726406+00:00"}}