{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_383-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-09-13","aktenzeichen":"II ZR 383/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 383/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. September 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 13. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom \n\n12. Juni 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, die zeitweise als A. AG firmierte, nimmt die Beklagte auf \n\nRückzahlung eines Darlehens in Anspruch, mit dem diese ihren Beitritt zur \n\nG.-GbR, S. Straße 7 und 9, D., Fonds Nr. 14 \n\n[im \n\nfolgenden: Fonds \n\n(-gesellschaft)] finanzierte. Dem liegt, soweit für das Revisionsverfahren noch \n\nvon Interesse, folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDie Beklagte beteiligte sich mit dem Ziel einer steuersparenden Kapital-\n\nanlage an dem Fonds. Sie unterzeichnete am 26. Mai 1992 ein an den Treu-\n\nhänder des Fonds gerichtetes notarielles Angebot zum Abschluß eines auf \n\nihren Beitritt und die Verwendung der einzuzahlenden Gelder bezogenen Treu-\n\nhandvertrages sowie am 17. August 1992 eine \"Beitrittserklärung\" zu dem \n\nFonds. \n\nDie Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge- \n\nschäftsführer W. Gr. \n\ngegründet worden. Gesellschaftszweck war \n\nder Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des \n\nGrundstücks S. Straße 7 und 9 \n\nin D.. Die Einlage der Beklagten \n\nsollte 120.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch den von der Kläge-\n\nrin zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementsprechend unterzeichnete \n\ndie Beklagte am 26. Mai 1992 einen Kreditantrag. Danach sollte die Darlehens-\n\nvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. Der Kredit sollte am Ende der \n\nLaufzeit in einem Betrag zurückgezahlt werden. \n\nDie Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines \n\nAgios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem \n\nFondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH \n\nfür die Dauer \n\nvon fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do. \n\nGmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde \n\nmangels Masse abgelehnt. Der \n\nInitiator des Fonds, W. Gr., wur- \n\nde 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des \n\nFonds 14, \n\nrechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH \n\nohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der \n\nDom. GmbH, einen Teil der \n\nin dem Fondsprospekt \n\nfür den Erwerb \n\nund die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 9,2 Mio. DM, nämlich etwa \n\n4,3 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insgesamt \n\naufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 12,25 Mio. DM weniger als die \n\nHälfte in das Bauvorhaben geflossen. \n\nNachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärte die Beklag-\n\nten mit Anwaltsschreiben vom 6. Juni 1997 gegenüber der Klägerin die Anfech-\n\ntung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Am 7. Juli 2000 \n\nkündigte sie ihre Mitgliedschaft in der Fondsgesellschaft. \n\nDie Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens ein-\n\nschließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr, \n\ninsgesamt \n\n144.587,63 DM. Die Beklagte fordert widerklagend Rückgewähr der an die Klä-\n\ngerin gezahlten Zinsen von 38.591,95 DM, sowie die gerichtliche Feststellung, \n\ndaß das Pfandrecht, das sie der Klägerin zur Sicherung aller Forderungen an \n\nihren \n\nim Depot des F. befindlichen Wertpapieren eingeräumt hat, \n\nerloschen ist. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-\n\nwiesen. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit ihrer vom Senat zuge-\n\nlassenen Revision will die Beklagte die Abweisung der Klage und die Verurtei-\n\nlung der Klägerin auf Grund der Widerklage erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Die Beklagte braucht der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu leisten \n\nund hat umgekehrt gegen sie einen Anspruch auf Rückgewähr ihrer bereits er-\n\nbrachten Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG in \n\nseiner hier maßgebenden bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung. \n\n1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beitritt der \n\nBeklagten zur Fondsgesellschaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene \n\nDarlehensvertrag der Parteien ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4 \n\nVerbrKrG sind. Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllen der Beitritt zu \n\neiner Anlagegesellschaft und der ihn finanzierende Kreditvertrag die Vorausset-\n\nzungen eines Verbundgeschäfts, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank \n\nderselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 \n\n- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen v. 14. Juni 2004 \n\nin den Sachen II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP \n\n2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat ihre Vertragsformula-\n\nre dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungsunternehmen zur \n\nVerfügung gestellt. \n\n2. Von Rechtsfehlern beeinflußt ist jedoch die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Beklagten stünden keine Rechte zu, die sie der Klägerin \n\nnach § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegen halten könne. \n\nDie Beklagte kann sich, ohne daß es auf die Kündigung ihrer Fondsmit-\n\ngliedschaft und deren vom Berufungsgericht - zu Unrecht - angenommene Ver-\n\nfristung oder Verwirkung (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 1592, \n\n1594 f.) ankäme, der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG dar- \n\nauf berufen, daß \n\nihr gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, \n\ndie \n\nDo. GmbH \n\nund \n\nW. Gr., \n\nSchadensersatzansprüche \n\nu.a. \n\naus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. \n\nSen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852). \n\nWie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 in den Sachen \n\nII ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406 \n\nentschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft ge-\n\ntäuschte Anleger bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteili-\n\ngung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegen-\n\nhalten, sondern darüber hinaus der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die \n\ner gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds \n\nhat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Ver-\n\nkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Wie dem Senat aus einer \n\nReihe von Parallelverfahren bekannt ist und die Beklagte unter Einreichung \n\neiner Urteilskopie unbestritten \n\nvorgetragen hat, \n\nist W. Gr. wegen \n\nKapitalanlagebetrugs, u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen \n\nFonds 14, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß die Verurtei-\n\nlung zu Unrecht erfolgt sein oder gerade die Beklagte nicht zu den Betrugsop-\n\nfern gehört haben könnte, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. \n\n3. Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-\n\nden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, \n\nals wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-\n\ntritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, \n\n1402, 1406). \n\nDanach hat die Beklagte der Klägerin nur die Fondsbeteiligung und in \n\nentsprechender Anwendung von § 255 BGB ihre Schadensersatzansprüche \n\ngegen \n\ndie \n\nDo. GmbH \n\nund W. Gr. \n\nabzutreten. \n\nDie \n\nDarle- \n\nhensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, braucht \n\ndie Beklagte der Klägerin nicht zurückzuzahlen. Sie kann im Wege des Rück-\n\nforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. \n\n21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) Rückgewähr der von ihr auf \n\nGrund des Darlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlan-\n\ngen, sofern sie aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus den Erträgnissen \n\ndes Fonds stammten (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, \n\n1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407). Außerdem ist ihr Feststellungs-\n\nbegehren jedenfalls insoweit begründet, als das Pfandrecht hinsichtlich eines \n\nder Klageforderung (144.587,63 DM = 73.926,48 €) en tsprechenden Betrages \n\nerloschen ist. \n\nII. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil nicht fest-\n\ngestellt ist, ob und in welchem Umfang die Beklagte aus der Gesellschaftsbetei-\n\nligung Vermögensvorteile erlangt hat. Die Zurückverweisung gibt dem Beru-\n\nfungsgericht außerdem Gelegenheit, nach Maßgabe der Urteile des Senats \n\nvom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP \n\n2004, 1402, 1407) zu klären, ob die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, in \n\nden Genuß von Steuervorteilen gekommen ist, denen keine Nachzahlungs- \n\nansprüche des Finanzamts gegenüberstehen und die deshalb im Rahmen des \n\nVorteilsausgleichs zu berücksichtigen sind. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nRöhricht \n\nfür den wegen Urlaubs an der \nUnterschriftsleistung gehinder-\nten Dr. Kurzwelly \n\nMünke \n\nRöhricht \n\nfür den wegen Urlaubs an der \nUnterschriftsleistung gehinder-\nten Dr. Gehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_383-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-13/ii-zr-383-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_383-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_383-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-13/ii-zr-383-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_383-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:54:36.324550+00:00"}}