{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_380-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-09-27","aktenzeichen":"II ZR 380/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 380/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. September 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 27. September 2004 durch die Richter Prof. Dr. Goette, \n\nDr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Strohn \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 28. August 2002 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, die zeitweise als A. AG firmierte, streitet mit der Beklagten \n\num die wechselseitigen Ansprüche aus einem Darlehensvertrag, mit dem diese \n\nihren Beitritt zur G.-GbR, S. Straße 3 und 5, D., Fonds Nr. 11 [im folgenden: \n\nFonds (-gesellschaft)] finanzierte. \n\nDie Beklagte unterzeichnete am 31. Januar 1992 eine \"Beitrittserklärung\" \n\nzu dem Fonds. Darin verpflichtete sie sich zum Beitritt und bot einem Rechts-\n\nanwalt M. F. den Abschluß eines auf die Verwendung der einzuzah- \n\nlenden Gelder bezogenen Treuhandvertrages nebst gesonderter Vollmacht an. \n\nDie Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge- \n\nschäftsführer W. Gr. \n\ngegründet worden. Gesellschaftszweck war \n\nder Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des \n\nGrundstücks S. Straße 3 und 5 \n\nin D.. Die Einlage der Beklagten \n\nsollte 50.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch einen von der Kläge-\n\nrin zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementsprechend unterzeichnete \n\ndie Beklagte ebenfalls am 31. Januar 1992 einen Darlehensantrag. Danach \n\nsollte die Darlehensvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. Der Kredit \n\nsollte durch eine Lebensversicherung getilgt werden. \n\nDie Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines \n\nAgios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem \n\nFondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH \n\nfür die Dauer \n\nvon fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do. \n\nGmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde \n\nmangels Masse abgelehnt. Der \n\nInitiator des Fonds, W. Gr., wur- \n\nde 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des \n\nFonds 11, \n\nrechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH \n\nohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der \n\nDom. GmbH, einen Teil der \n\nin dem Fondsprospekt \n\nfür den Erwerb \n\nund die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 10,5 Mio. DM, nämlich \n\netwa 4,4 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insge-\n\nsamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 14,07 Mio. DM weniger als \n\ndie Hälfte in das Bauvorhaben geflossen. \n\nNachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärte die Beklag-\n\nte mit Anwaltsschreiben vom 30. Oktober 1996 gegenüber der Klägerin die An-\n\nfechtung des Kreditvertrages wegen arglistiger Täuschung. Mit Schreiben vom \n\n15. Juli 2000 kündigte sie ihre Mitgliedschaft in der Fondsgesellschaft. Unter \n\ndem 10. Oktober 2001 widerrief sie ihre Beitrittserklärung zu dem Fonds nach \n\ndem Haustürwiderrufsgesetz. \n\nDie Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens ein-\n\nschließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr, zusammen \n\n58.835,05 DM. Die Beklagte hat widerklagend Rückgewähr der an die Klägerin \n\ngezahlten Zinsen von 7.581,64 DM und Rückabtretung ihrer zur Sicherheit an \n\ndie Klägerin abgetretenen Lebensversicherung verlangt. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-\n\nwiesen. Das Oberlandesgericht hat auch die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung \n\ndes landgerichtlichen Urteils erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Klage im \n\nErgebnis zu Recht abgewiesen. \n\nI. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der Be-\n\nklagten eine Einwendung zusteht, die sie dem Darlehensrückzahlungsanspruch \n\nder Klägerin gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegenhalten kann mit der Folge, \n\ndaß sie dem Zahlungsverlangen der Klägerin nicht nachzukommen braucht. \n\n1. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, \n\nZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urteile v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP \n\n2004, 1394, 1396 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405, sowie BGH, Urt. v. \n\n23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.) entschieden hat, \n\nfinden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagege-\n\nsellschaft entgegen der Auffassung der Revision gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG \n\ndie Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach \n\nseinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers \n\neinem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist. Der Beitritt der \n\nBeklagten zur Fondsgesellschaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene \n\nDarlehensvertrag der Parteien sind ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 \n\nAbs. 1 VerbrKrG. Dessen Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des \n\nSenats gegeben, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Ver-\n\ntriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP \n\n2003, 1592, 1594; v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 \n\nund II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Klägerin hat \n\nihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermitt-\n\nlungsunternehmen zur Verfügung gestellt. \n\n2. Die Beklagte kann sich, ohne daß es auf die Kündigung ihrer Fonds-\n\nmitgliedschaft oder den Widerruf ihrer Beitrittserklärung ankäme, der Klägerin \n\ngegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß \n\nihr gegen \n\ndie Gründungsgesellschafter des Fonds, die Do. GmbH und W. \n\nGr., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Ver- \n\nschuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 \n\n- II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852). \n\na) Wie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 in den Sachen \n\nII ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406, \n\nentschieden hat, kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft ge-\n\ntäuschte Anleger bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteili-\n\ngung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegen-\n\nhalten, sondern darüber hinaus dem Finanzierungsinstitut alle Ansprüche ent-\n\ngegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesell-\n\nschafter des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundge-\n\nschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind. Nach \n\nden \n\nFeststellungen \n\ndes \n\nBerufungsgerichts \n\nist W. Gr. \n\nwegen \n\nKapitalanlagebetrugs, u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen \n\nFonds 11, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, daß die Verurtei-\n\nlung zu Unrecht erfolgt sein oder gerade die Beklagte nicht zu den Betrugsop-\n\nfern gehört haben könnte, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. \n\nb) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-\n\nden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, \n\nals wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-\n\ntritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, \n\n1402, 1406). \n\nDanach hat die Beklagte der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die sie \n\nder Klägerin bereits zur Sicherung abgetreten und mit der Anfechtung des Dar-\n\nlehensvertrages wegen Täuschung am 30. Oktober 1996 zur Verfügung gestellt \n\nhatte, sowie \n\nin entsprechender Anwendung von § 255 BGB \n\nihre \n\nSchadensersatzansprüche \n\ngegen \n\ndie Do. GmbH \n\nund W. Gr. \n\nzu \n\nüberlassen. Die Darlehensvaluta, die nicht an sie, sondern an den Treuhänder \n\ngeflossen ist, braucht sie der Klägerin dagegen nicht zurückzuzahlen. \n\nII. Damit erweist sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als zu-\n\ntreffend. Die Revision der Klägerin unterliegt der Zurückweisung, ohne daß es \n\nauf die von den Parteien diskutierten weiteren Rechtsfragen ankommt. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nMünke \n\nStrohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_380-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-27/ii-zr-380-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_380-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_380-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-27/ii-zr-380-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_380-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:58:18.361429+00:00"}}