{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_379-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-12-06","aktenzeichen":"II ZR 379/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 379/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n6. Dezember 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 6. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 3. September 2002 aufgehoben \n\nund das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom \n\n25. November 1999 abgeändert und wie folgt neu gefaßt: \n\nDie Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Zinsforde-\n\nrung verurteilt, \n\n1. Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte der Kläger aus \n\nihrer Beteiligung an dem W.-Fonds Nr. 29, Wo. 1, E., \n\nin Höhe von 153.250,00 DM und aller Ansprüche gegen die \n\nW. Wohnungsbaugesellschaft mbH S. an die Kläger \n\n19.957,38 € (= 39.033,25 DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit \n\ndem 19. März 1999 zu zahlen; \n\n2. an den Kläger zu 1 die Ansprüche aus den Lebensversiche-\n\nrungsverträgen Nr. 1 bei der A. Lebensversicherungs AG und \n\nNr. 8 bei der A. und M. Lebensversicherungs AG zurückabzu-\n\ntreten. \n\nEs wird festgestellt, daß der Beklagten aus dem Darlehensvertrag \n\nNr. 7 zwischen den Parteien keine Ansprüche mehr zu- \n\nstehen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über Ansprüche aus einem Darlehen, das die Be-\n\nklagte den Klägern zur Finanzierung ihrer Beteiligung an der G.-GbR Wo. 1, E., \n\ndem W. Immobilienfonds Nr. 29 (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft), ge-\n\nwährte. \n\nDie Fondsgesellschaft war am 17. September 1992 von der W. Woh-\n\nnungsbaugesellschaft mbH S. (im folgenden: W.) und deren Geschäftsführer \n\nK. N. gegründet worden. Ihr Zweck war der Erwerb, die wirtschaftliche Ausnut-\n\nzung und Verwaltung der Grundstücke R.-Straße 5, 7, 9 und 9 A, U.straße 20 \n\nund Gr.straße 4 in E. Die Einlage der Kläger betrug 153.250,00 DM und wurde \n\nin vollem Umfang durch einen mit zwei Kapitallebensversicherungen besicher-\n\nten Festkredit der Beklagten finanziert. Die Beklagte zahlte die Darlehens- \n\nvaluta, wie nach dem Vertrag vorgesehen, an die Treuhänderin des Fonds, \n\ndie F. GmbH. Die Fondsbeteiligung und deren Finanzierung war \n\nden Klägern von dem als Wirtschaftsberater auftretenden Re. Kl. ver- \n\nmittelt worden. \n\nÜber das Vermögen der W., die eine Mietgarantie für fünf Jahre über- \n\nnommen hatte, wurde am 31. Oktober 1997 das Konkursverfahren eröffnet. \n\nDie Kläger haben an die Beklagte von Dezember 1992 bis August 1997 \n\n39.035,25 DM Zinsen gezahlt, danach die Zinszahlungen eingestellt. Während \n\ndes Rechtsstreits haben sie mit Anwaltsschreiben vom 23. November 2000 we-\n\ngen Täuschung über die tatsächliche Höhe der Vertriebskosten die Fondsbetei-\n\nligung kündigen lassen. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2002 haben sie ihre auf den \n\nAbschluß des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nach dem \n\nHaustürwiderrufsgesetz widerrufen. \n\nDie Kläger verlangen mit ihrer Klage Zug um Zug gegen Abtretung aller \n\nRechte aus der Fondsbeteiligung und aller Ansprüche gegen die W. von der \n\nBeklagten Rückzahlung der geleisteten Zinsen. Außerdem begehren sie die \n\nFeststellung, daß der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche \n\ngegen sie mehr zustehen, sowie die Rückabtretung der Ansprüche aus den Le-\n\nbensversicherungen. \n\nDas Landgericht hat dem Feststellungsantrag eingeschränkt stattgege-\n\nben, nämlich soweit die Ansprüche der Beklagten die Einkünfte und Steuervor-\n\nteile der Kläger aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft übersteigen. Den \n\nAntrag auf Rückabtretung der Lebensversicherungen hat das Landgericht als \n\nderzeit unbegründet abgewiesen, wegen des Zahlungsbegehrens hat es die \n\nKlage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht \n\ndie Klage unter Zurückweisung der unselbständigen Anschlußberufung der Klä-\n\nger insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-\n\nsion verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. 1. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. \n\nEntgegen der Revisionserwiderung ergibt sich aus der Begründung des \n\nBerufungsgerichts für seine Zulassungsentscheidung, die Voraussetzungen \n\neines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz bei Vorliegen einer Beleh-\n\nrung nach dem Verbraucherkreditgesetz sowie die Rechtsfolgen eines Wider-\n\nrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz seien für Personalkredite noch nicht ab-\n\nschließend geklärt, nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, daß die Revision \n\nnur beschränkt auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des von den Klä-\n\ngern erklärten Haustürwiderrufs zugelassen werden sollte. Eine solche Be-\n\nschränkung wäre im übrigen unwirksam mit der Folge, daß die Revision unbe-\n\nschränkt zulässig wäre. \n\nDie Zulassung der Revision kann nur auf einen tatsächlich und rechtlich \n\nselbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, auf einen abgrenzbaren Teil des \n\nStreitgegenstandes, nicht aber auf einzelne rechtliche oder tatsächliche Ge-\n\nsichtspunkte beschränkt werden (vgl. BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v. \n\n14. Oktober 1999 - III ZR 203/98, ZIP 1999, 1887, 1888 f.; v. 9. März 2000 \n\n- III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, 1796). Streitgegenstand ist nach der vom \n\nBundesgerichtshof vertretenen prozeßrechtlichen Auffassung der als Rechts-\n\nschutzbegehren verstandene eigenständige prozessuale Anspruch, der aus \n\ndem Klageantrag, der die Rechtsfolge konkretisiert, und aus dem Lebenssach-\n\nverhalt, dem Anspruchsgrund, aus dem die Rechtsfolge hergeleitet wird, be-\n\nsteht. Zum Anspruchs- oder Klagegrund gehören alle Tatsachen, die bei natür-\n\nlicher Betrachtungsweise aus der Sicht der Parteien den Sachverhalt ausma-\n\nchen, den die Klagepartei dem Gericht zur Begründung ihres Begehrens vor-\n\nträgt (Sen.Urt. v. 20. März 2000 - II ZR 250/99, WM 2000, 1027 f. m.w.Nachw.). \n\nDanach geht es hier nur um einen einzigen Streitgegenstand: das Verlangen \n\nder Kläger nach Rückabwicklung des Darlehensvertrages. Deshalb kann die \n\nRevision nicht wirksam auf den Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz und \n\ndamit auf eine der in Betracht kommenden mehreren Anspruchsgrundlagen \n\nbeschränkt werden. \n\n2. Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils zur Abänderung der \n\nlandgerichtlichen Entscheidung und \n\n- abgesehen von einem Teil der Zinsforderung - zum Erfolg der Klage. \n\nII. Die Kläger können von der Beklagten die Rückzahlung geleisteter Zin-\n\nsen sowie die Rückabtretung der Lebensversicherungen verlangen und brau-\n\nchen ihr das Darlehen nicht zurückzuzahlen. Das ergibt sich aus § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 1. Alt. BGB i.V.m. § 9 VerbrKrG in der hier anzuwendenden bis zum \n\n30. September 2000 geltenden Fassung des Gesetzes. \n\n1. Der Darlehensvertrag vom 6. November/30. Dezember 1992 ist ge-\n\nmäß § 6 Abs. 1 2. Alt. VerbrKrG wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 5 \n\nNr. 1 f VerbrKrG nichtig. \n\na) Nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 f VerbrKrG muß die vom Verbraucher zu \n\nunterzeichnende, den Abschluß eines Darlehensvertrages betreffende Willens-\n\nerklärung die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im \n\nZusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird, angeben. \n\nDer Darlehensvertrag der Parteien unterfällt § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 f \n\nVerbrKrG. Die vom Kläger zu 1 abgeschlossenen Lebensversicherungen stan-\n\nden im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag, weil danach der Kredit \n\ndurch die Versicherungen getilgt werden sollte und die Versicherungen der Be-\n\nklagten zur Sicherung ihres Rückzahlungsanspruchs abzutreten waren und \n\nauch tatsächlich abgetreten worden sind. \n\nDer Vertrag entspricht nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 5 \n\nNr. 1 f VerbrKrG. Er beziffert die Kosten der Versicherungen zwar für die Zeit \n\nder zehnjährigen Zinsbindung, aber nur mit dem Zehnfachen der im ersten Jahr \n\nzu leistenden Prämien, die sich auf Versicherungssummen von 21.831,00 DM \n\nund 52.800,00 DM bezogen. Tatsächlich sehen die Versicherungsverträge je-\n\ndoch unstreitig eine Dynamisierung, d.h. eine stufenweise Erhöhung der Versi-\n\ncherungssummen und Beitragsleistungen, vor, da für die nach zwanzig Jahren \n\nvereinbarungsgemäß durch die Versicherungen vorzunehmende Tilgung des \n\nKredits nach dem Darlehensvertrag ein Betrag von 176.190,00 DM erforderlich \n\nwar, der durch Versicherungssummen von insgesamt rund 75.000,00 DM auch \n\nbei Berücksichtigung von Überschußbeteiligungen nicht zu erreichen war. Unter \n\ndiesen Umständen genügte die bloße Angabe des zehnfachen Jahresbetrages \n\nder bei Versicherungsbeginn zu zahlenden Prämien ohne jeden Hinweis auf \n\nkünftige Erhöhungen von Beiträgen und Versicherungssummen infolge Dyna-\n\nmisierung den Anforderungen des Gesetzes nicht. \n\nDer Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 f VerbrKrG hat nach § 6 \n\nAbs. 1 2. Alt. VerbrKrG die Nichtigkeit des betroffenen Darlehensvertrages zur \n\nFolge. \n\nb) Die Nichtigkeit des Kreditvertrages ist durch die Auszahlung der Dar-\n\nlehensvaluta an die Treuhänderin des Fonds nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 \n\nVerbrKrG geheilt worden. \n\nDer Grundsatz, daß ein Darlehen auch dann empfangen ist, wenn die \n\nDarlehensvaluta nicht an den Darlehensnehmer, sondern auf dessen Anwei-\n\nsung an einen Dritten gezahlt wurde, gilt nicht im Falle eines Verbundgeschäfts \n\nim Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, \n\nZIP 2004, 1394, 1398 m.w.Nachw.). Um ein solches Geschäft handelt es sich \n\nbei dem Fondsbeitritt der Kläger und dem von ihnen mit der Beklagten ge-\n\nschlossenen Darlehensvertrag. \n\nNach der Rechtsprechung des Senats gelten die Vorschriften des § 9 \n\nAbs. 1-3 VerbrKrG entsprechend für Kredite, die der Finanzierung einer Beteili-\n\ngung an einer Anlagegesellschaft dienen (vgl. BGHZ 156, 46, 50). Die Voraus-\n\nsetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG liegen vor, \n\nwenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation \n\nbedienen (BGHZ aaO, 50 f.; ebenso Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 in den Sachen \n\nII ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, \n\n1405). Das war hier der Fall. Sämtliche den Klägern von dem Vermittler Kl. \n\nvorgelegten und von ihnen unterzeichneten Formulare einschließlich des Darle-\n\nhensantrags auf einem neutralen Formblatt stammten nach dem eigenen Vor-\n\ntrag der Beklagten von der W., der Darlehensantrag wurde der Beklagten \n\nüber den Vermittler und die W. eingereicht. \n\n2. a) Die Nichtigkeit des Darlehensvertrages hat zur Folge, daß die Zins-\n\nzahlungen der Kläger ebenso wie Bestellung von Sicherheiten zugunsten der \n\nBeklagten ohne rechtlichen Grund erfolgten, so daß die Beklagte gemäß § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB Zinsen und Sicherheiten zurückzugewähren hat. \n\nDie Kläger haben zwar nur Anspruch auf Erstattung solcher Zahlungen, \n\ndie sie aus eigenem Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds geleistet \n\nhaben, weil die Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach § 812 BGB \n\nebenso wenig wie diejenige nach § 3 HaustürWG (vgl. hierzu Sen.Urt. v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404) dazu führen darf, daß der \n\nAnleger dadurch besser steht, als er ohne die Fondsbeteiligung gestanden hät-\n\nte. Sie haben jedoch unwidersprochen vorgetragen, daß sie Zinsen in Höhe des \n\ngeltend gemachten Betrages von 39.033,25 DM aus eigenem Vermögen an die \n\nBeklagte gezahlt haben. \n\nDie Beklagte hat die ihr abgetretenen Lebensversicherungen an den \n\nKläger zu 1 zurückabzutreten. \n\nb) Die Kläger müssen der Beklagten die Darlehensvaluta nicht zurück-\n\nzahlen. Nach der Rechtsprechung des Senats erhält der Anleger bei einem Ver-\n\nbundgeschäft nur eine einheitliche Leistung, nämlich die Fondsbeteiligung, so \n\ndaß er bei der Rückabwicklung des Darlehensvertrages der Bank nicht die Dar-\n\nlehensvaluta schuldet, sondern lediglich die Abtretung seiner Fondsbeteiligung \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1399). Das Be-\n\ngehren der Kläger festzustellen, daß der Beklagten aus dem Darlehensvertrag \n\nkeine Ansprüche gegen sie mehr zustehen, ist daher begründet. Dem Anspruch \n\nder Beklagten auf Abtretung der Fondsbeteiligung haben die Kläger bereits \n\nRechnung getragen, indem sie Rückzahlung der Zinsen nur Zug um Zug gegen \n\nAbtretung ihrer Fondsbeteiligung verlangt haben. \n\nIII. Danach erweist sich die Revision der Kläger gegen das angefochtene \n\nUrteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als begründet. Der Abwei-\n\nsung als unbegründet unterliegt lediglich die weitergehende Zinsforderung hin-\n\nsichtlich des Zahlungsanspruchs. Insoweit fehlt es an einem den verlangten \n\nZinssatz von 8 % rechtfertigenden Tatsachenvortrag. \n\nRöhricht \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_379-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-06/ii-zr-379-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_379-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_379-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-06/ii-zr-379-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_379-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:13:38.058916+00:00"}}