{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_378-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-09-27","aktenzeichen":"II ZR 378/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 378/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. September 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 27. September 2004 durch die Richter Prof. Dr. Goette, \n\nDr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Strohn \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2002 wird auf Kosten \n\nder Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, die zeitweise als A. AG firmierte, streitet mit der Beklagten \n\num die wechselseitigen Ansprüche aus zwei Darlehen, mit denen diese ihren \n\nBeitritt zur G.-GbR, S. Straße 3 und 5, D., Fonds Nr. 11 [im folgenden: Fonds \n\n(-gesellschaft)] finanzierte. \n\nDie Beklagte unterzeichnete Ende 1992 eine \"Beitrittserklärung\" zu dem \n\nFonds. Darin verpflichtete sie sich zum Beitritt und bot einem Rechtsanwalt \n\nM. F. den Abschluß eines auf die Verwendung der einzuzahlenden \n\nGelder bezogenen Treuhandvertrages nebst gesonderter Vollmacht an. \n\nDie Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge- \n\nschäftsführer W. Gr. \n\ngegründet worden. Gesellschaftszweck war \n\nder Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des \n\nGrundstücks S. Straße 3 und 5 \n\nin D.. Die Einlage der Beklagten \n\nsollte 50.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch zwei von der Kläge-\n\nrin zu gewährende Kredite finanziert werden. Dementsprechend unterzeichnete \n\ndie Beklagte am 30. November 1992 zwei Darlehensanträge, einer betraf einen \n\nFestkredit, der durch eine Lebensversicherung getilgt werden sollte, der andere \n\nbetraf einen Tilgungskredit. In beiden Fällen sollte die Darlehensvaluta an den \n\nTreuhänder ausgezahlt werden. \n\nDie Klägerin zahlte die Darlehensvaluten in Höhe der Einlage und eines \n\nAgios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem \n\nFondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH \n\nfür die Dauer \n\nvon fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do. \n\nGmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde \n\nmangels Masse abgelehnt. Der \n\nInitiator des Fonds, W. Gr., wur- \n\nde 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des \n\nFonds 11, \n\nrechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH \n\nohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der \n\nDom. GmbH, einen Teil der \n\nin dem Fondsprospekt \n\nfür den Erwerb \n\nund die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 10,5 Mio. DM, nämlich \n\netwa 4,4 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insge-\n\nsamt aufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 14,07 Mio. DM weniger als \n\ndie Hälfte in das Bauvorhaben geflossen. \n\nNachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärte die Beklag-\n\nte mit Anwaltsschreiben vom 30. Oktober 1996 gegenüber der Klägerin die An-\n\nfechtung des Festkreditvertrages wegen arglistiger Täuschung. Am 4. Oktober \n\n2000 kündigte sie ihre Mitgliedschaft in der Fondsgesellschaft. Unter dem \n\n6. Dezember 2001 erklärte sie den Widerruf ihrer auf den Abschluß der beiden \n\nDarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Mit Schreiben vom \n\n5. Januar 2002 widerrief sie ihre Beitrittserklärung zur Fondsgesellschaft. \n\nDie Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung der Darlehen jeweils \n\neinschließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr, zusammen \n\n56.524,98 DM. Die Beklagte hat widerklagend Rückgewähr der an die Klägerin \n\ngezahlten Zinsen von 2.367,21 DM und Rückabtretung ihrer zur Sicherheit an \n\ndie Klägerin abgetretenen Lebensversicherung verlangt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage hinsicht-\n\nlich der Rückabtretung der Lebensversicherung stattgegeben. Das Oberlandes-\n\ngericht hat die Berufung der Klägerin und die auf Rückzahlung geleisteter Zin-\n\nsen gerichtete unselbständige Anschlußberufung der Beklagten zurückgewie-\n\nsen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin die \n\nVerurteilung der Beklagten zur Darlehensrückzahlung und die Abweisung der \n\nWiderklage auch in Bezug auf die Lebensversicherung erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung \n\nder Klägerin gegen die landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis zu Recht \n\nzurückgewiesen. \n\nI. Das Zahlungsverlangen der Klägerin muß schon deshalb erfolglos blei-\n\nben, der Widerklageantrag der Beklagten auf Rückabtretung ihrer Lebensversi-\n\ncherung dagegen Erfolg haben, weil die Beklagte die Darlehensverträge der \n\nParteien nach dem Haustürwiderrufsgesetz (in seiner bis zum 30. September \n\n2000 geltenden Fassung) wirksam widerrufen hat. \n\n1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Beklagte nach § 1 \n\nAbs. 1 Nr. 1 HaustürWG ein Recht zum Widerruf ihrer auf den Abschluß der \n\nKreditverträge gerichteten Willenserklärungen hatte. Die von der Revision nicht \n\nangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben jedoch, daß die \n\nBeklagte die Darlehensverträge der Parteien wirksam widerrufen hat. \n\na) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Vor-\n\nschriften des Haustürwiderrufsgesetzes hier nicht durch die Vorrangregelung \n\ndes § 5 Abs. 2 HaustürWG ausgeschlossen. \n\n§ 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, daß die \n\nVorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auch dann anzuwenden sind, wenn \n\ndas Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder \n\nerloschen ist (BGHZ 150, 248, 256; 152, 331, 334 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 \n\n- II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1403). Letzteres ist hier der Fall. Die Widerrufs-\n\nfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls mit \n\nRecht festgestellt hat, infolge Fristablaufs erloschen, so daß die Vorschriften \n\ndes Haustürwiderrufsgesetzes entgegen der Auffassung der Revision Anwen-\n\ndung finden. \n\nb) Die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG \n\nliegen vor. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte durch einen \n\nvon der Do. GmbH beauftragten Anlagevermittler auf dessen \n\nInitiative \n\nin ihrer Wohnung zum Fondsbeitritt und dazu bestimmt worden ist, den Beitritt \n\ndurch die Klägerin finanzieren zu lassen. \n\nc) Die Haustürsituation ist der Klägerin zuzurechnen. Insoweit gelten die \n\nfür die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwik-\n\nkelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, \n\n24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v. 20. Januar 2004 \n\n- XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach - wie hier - der Verhandlungs-\n\nführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger \n\nzuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige \n\nUnkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles den Erklä-\n\nrungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf welchen Um-\n\nständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH, Urt. v. 9. April 1992 \n\n- IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756). \n\nAuch wenn die Klägerin, was allerdings nach den Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts zur Vorgeschichte höchst unwahrscheinlich ist, nicht schon ge-\n\nwußt haben sollte, daß die Fondsbeteiligungen und die zugehörigen Finanzie-\n\nrungen in Haustürsituationen vertrieben wurden, war sie nach den vorstehend \n\ndargelegten Grundsätzen jedenfalls verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft \n\noder dem Vermittlungsunternehmen über die Umstände der Vertragsverhand-\n\nlungen zu erkundigen, weil sie in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden \n\nwar. Sie hatte dem Vermittler ihre Vertragsformulare überlassen. Dessen An-\n\nschrift hat die Beklagte unwidersprochen mit L. angegeben, sie selbst \n\ndagegen wohnte seinerzeit wie auch heute in Sch.. Ausweislich des In- \n\nhalts der Darlehensanträge hat sie die Schriftstücke auch in Sch. unter- \n\nschrieben. Damit war aus der Sicht der Klägerin von einer Haustürsituation \n\nauszugehen, mußte sich ihr dieser Eindruck jedenfalls aufdrängen. \n\nd) Das Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht durch Fristablauf erloschen. \n\nDie einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels ord-\n\nnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu \n\nlaufen begonnen. \n\nDie Belehrung hinsichtlich der Darlehensverträge enthält den Hinweis, \n\ndaß nach dem Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, \n\nwenn der Nettokreditbetrag nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde. \n\nEine derartige - dem § 7 Abs. 3 VerbrKrG entsprechende - Widerrufsbelehrung \n\ngenügt entgegen der Auffassung der Revision nicht den Anforderungen des § 2 \n\nHaustürWG, weil sie eine \"andere\" - zudem noch unrichtige - Erklärung enthält \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404). Die Vor-\n\naussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG liegen ersichtlich nicht vor. \n\n2. Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die Vertragspartner gemäß § 3 \n\nAbs. 1 Satz 1 HaustürWG verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfange-\n\nnen Leistungen zurückzugewähren. \n\na) Danach braucht die Beklagte der Klägerin nicht die Darlehensvaluta \n\nzurückzuzahlen, sondern ihr lediglich ihren Fondsanteil abzutreten. \n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, ZIP \n\n2004, 1402, 1404 f.) entschieden, daß die von dem Darlehensnehmer empfan-\n\ngene Leistung im Falle der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten bei \n\neinem Verbundgeschäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsan-\n\nteil ist. Der Fondsbeitritt der Beklagten und die Darlehensverträge der Parteien \n\nbilden ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG. Ein solches \n\nliegt vor, wenn sich Fondsgesellschaft und Bank derselben Vertriebsorganisa-\n\ntion bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, \n\n1594; ebenso Entscheidungen vom 14. Juni 2004 in den Sachen - II ZR 393/02, \n\nZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war \n\nhier der Fall. Die Klägerin hat ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitia-\n\ntoren eingeschalteten Vermittler überlassen. \n\nIhre Fondsbeteiligung hat die Beklagte der Klägerin bereits als Sicherheit \n\nabgetreten sowie mit Anwaltsschreiben vom 30. Oktober 1996 zur Verfügung \n\ngestellt. \n\nb) Die Klägerin hat der Beklagten die ihr sicherungshalber abgetretene \n\nLebensversicherung rückabzutreten, da der Sicherungszweck wegen Unwirk-\n\nsamkeit der Darlehensverträge entfallen ist. \n\nII. Damit erweist sich die angefochtene Entscheidung wegen wirksamen \n\nWiderrufs der Darlehensverträge im Ergebnis als zutreffend. Die Revision \n\nder Klägerin unterliegt der Zurückweisung, ohne daß es auf die von den Partei-\n\nen diskutierten weiteren Rechtsfragen ankommt. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nMünke \n\nStrohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_378-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-27/ii-zr-378-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_378-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_378-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-27/ii-zr-378-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_378-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:58:09.258550+00:00"}}