{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_375-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-11-15","aktenzeichen":"II ZR 375/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. November 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle HaustürWG § 1 Abs. 1 Nr. 1 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung (jetzt § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB) Das Merkmal der \"Privatwohnung\" erfaßt auch Gestaltungen, in denen eine von dem Direktvertreiber gewonnene Privatperson ihre Wohnung als Verhand- lungsort zur Verfügung stellt. § 607 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (jetzt § 488 BGB) Wird ein Darlehensvertrag in einer Haustürsituation geschlossen, so wird das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers durch eine Umschuldung nach Ablauf der Zinsfestschreibung nicht berührt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 375/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n15. November 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nHaustürWG § 1 Abs. 1 Nr. 1 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung \n\n(jetzt § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB) \n\nDas Merkmal der \"Privatwohnung\" erfaßt auch Gestaltungen, in denen eine von \n\ndem Direktvertreiber gewonnene Privatperson ihre Wohnung als Verhand-\n\nlungsort zur Verfügung stellt. \n\n§ 607 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (jetzt § 488 \n\nBGB) \n\nWird ein Darlehensvertrag in einer Haustürsituation geschlossen, so wird das \n\nWiderrufsrecht des Darlehensnehmers durch eine Umschuldung nach Ablauf \n\nder Zinsfestschreibung nicht berührt. \n\nBGH, Urteil vom 15. November 2004 - II ZR 375/02 - OLG Stuttgart \n\n LG Ellwangen \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 15. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger schloß am 18. August 1988 mit der W. Wohnungs- \n\nbaugesellschaft mbH \n\n(W.-GmbH) einen notariell beurkundeten Vertrag \n\nüber den Erwerb von 2,5 Fondsanteilen an der G. GbR, Wä.straße 2, \n\nS. (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft), zum Preis von 79.000,00 DM. \n\nZur \n\nFinanzierung \n\nseiner Beteiligung \n\nunterzeichnete \n\nder Kläger \n\nebenfalls am 18. August 1988 gegenüber der R. Bank e.G., der \n\nRechtsvorgängerin \n\nder \n\nBeklagten \n\n(nachfolgend \n\nbeide: \n\nBeklagte), \n\neinen Kreditantrag über einen Darlehensbetrag von 85.870,00 DM; dabei be-\n\ndiente er sich eines Vordrucks, den die Beklagte dem Vertriebsunternehmen \n\nüberlassen hatte. Die Beklagte nahm den Kreditantrag am 14. September 1988 \n\nan. Das Darlehen sollte in voller Höhe durch drei Lebensversicherungen getilgt \n\nwerden; der Kläger trat die Ansprüche aus diesen Lebensversicherungen siche-\n\nrungshalber an die Beklagte ab. Die Darlehensvaluta \n\nin Höhe von \n\n79.000,00 DM wurde von der Beklagten weisungsgemäß auf ein Konto der \n\nW.-GmbH als Gründungs- und geschäftsführende Gesellschafterin des \n\nFonds überwiesen. \n\nAuf Empfehlung des Genossenschaftsverbandes, der bei den Krediten-\n\ngagements seiner Mitglieder für Fondsbeteiligungen der W.-GmbH einen \n\nWiderruf der Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderrufsgesetz auszuschlie-\n\nßen suchte, unterbreitete die Beklagte dem Kläger nach Auslaufen der Zins-\n\nfestschreibung durch Schreiben vom 23. März 1999 ein Angebot zur Umschul-\n\ndung seines Darlehens. Nachdem ihm die Beklagte bestätigt hatte, daß eine \n\nVorfälligkeitsentschädigung nicht anfalle, unterzeichnete der Kläger am 12. April \n\n1999 einen Darlehensvertrag gemäß Verbraucherkreditgesetz mit entsprechen-\n\nder Widerrufsbelehrung über den Betrag von 85.870,00 DM. Neben den bereits \n\ngestellten Sicherheiten verpfändete der Kläger seinen Gesellschaftsanteil an \n\ndie Beklagte. Durch Anwaltsschreiben vom 12. Mai 2000 widerrief der Kläger, \n\nder bis dahin Zinsleistungen in Höhe von 68.040,90 DM erbracht hatte, unter \n\nHinweis auf eine Haustürsituation seine auf Abschluß des Darlehensvertrages \n\nvom 18. August/14. September 1988 gerichtete Willenserklärung. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 68.040,90 DM \n\nzu zahlen und die Rechte aus den Lebensversicherungen an ihn rückabzutre-\n\nten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage ab-\n\ngewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederher-\n\nstellung des Urteils des Landgerichts. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung der an-\n\ngefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei grundsätzlich zum \n\nWiderruf des in einer Haustürsituation geschlossenen Darlehensvertrages vom \n\n18. August/14. September 1988 berechtigt. Es könne dahinstehen, ob das \n\nWiderrufsrecht durch den Vertrag vom 12. April 1999 und die darin enthaltene \n\nBelehrung über den Widerruf nach dem Verbraucherkreditgesetz entfallen sei. \n\nJedenfalls sei der Kläger auch nach Widerruf seiner Willenserklärung zur Rück-\n\nzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet. Eine Rückabwicklung des Inhalts, daß \n\nder Anleger ohne Berücksichtigung seines Gesellschaftsanteils seine Zahlun-\n\ngen in vollem Umfang zurückverlangen könne, sei - wie auch bei einem Ein-\n\nwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG - mit gesellschaftsrechtlichen Grundsät-\n\nzen nicht vereinbar. \n\nII. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. \n\n1. Der Kläger hat nach Maßgabe des für das Revisionsverfahren zugrun-\n\nde zu legenden Sachverhalts seine auf Abschluß des Darlehensvertrages ge-\n\nrichtete Willenserklärung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG (in der bis zum \n\n30. September 2000 geltenden Fassung, jetzt § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) \n\nwirksam widerrufen. \n\na) Das Widerrufsrecht des Klägers unterliegt im Blick auf den durch die \n\nWillenserklärungen vom 18. August und 14. September 1988 zustande ge-\n\nkommenen Darlehensvertrag keinen Bedenken. Das Verbraucherkreditgesetz \n\nist nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über Verbraucherkredite, zur Änderung der \n\nZPO und anderer Gesetze erst am 1. Januar 1991 in Kraft getreten. Für zuvor \n\nabgeschlossene Kreditverträge gilt das frühere Recht. § 5 Abs. 2 HaustürWG \n\nsah in der seinerzeit maßgeblichen Fassung zwar einen Vorrang des Abzah-\n\nlungsgesetzes vor, dessen Anwendungsbereich aber auf bewegliche Sachen \n\nbeschränkt war und die hier einschlägige Beteiligung an einem Immobilienfonds \n\nnicht erfaßte (vgl. BGHZ 97, 127, 131; MünchKomm/Ulmer, BGB 2. Aufl. § 1 \n\nAbzG Rdn. 13 m.w.Nachw.). \n\nb) Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht durch den Abschluß eines \n\nVerbraucherkreditvertrages im Jahre 1999 entfallen. \n\nFür Kreditverträge, die vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes \n\ngeschlossen worden sind, gilt - wie ausgeführt - das bisherige Recht. Der zwi-\n\nschen den Parteien im Jahre 1988 vereinbarte Darlehensvertrag ist im Jahre \n\n1999 lediglich abgeändert worden, weil bei fortlaufendem Kapitalnutzungsrecht \n\ndes Klägers nur die Kreditbedingungen der Marktentwicklung angepaßt wurden. \n\nDabei handelt es sich um eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, die \n\ndazu dient, die Konditionen der Kapitalnutzung für die Zukunft zu ändern. Eine \n\nsolche Änderung läßt den ursprünglichen Vertrag unberührt und führt nicht zur \n\nAnwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes (Senatsurteile v. 27. September \n\n2004 - II ZR 320/03 und II ZR 321/03 im Anschluß an BGH, Urt. v. 7. Oktober \n\n1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353 f.; BGH, Beschl. v. 6. Dezember 1994 \n\n- XI ZR 99/94, WM 1995, 103). \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wurde der Kläger \n\nim Rahmen einer Haustürsituation (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG) zum Abschluß \n\ndes Darlehensvertrages bewogen. \n\nZwar ist eine Haustürsituation nicht gegeben, wenn der Kunde die Pri-\n\nvatwohnung seines Vertragspartners zum Zwecke von Verhandlungen aufsucht \n\n(BGH, Urt. v. 30. März 2000 - VII ZR 167/99, NJW 2000, 3498 f.). Anders ver-\n\nhält es sich aber, sofern die Verhandlungen in der Wohnung eines Dritten ge-\n\nführt wurden (OLG Hamm NJW-RR 1991, 121 f.; Staudinger/Werner, BGB \n\n2001, § 1 HaustürWG Rdn. 84). Im Streitfall wurden die Verhandlungen nach \n\nden unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in der Woh-\n\nnung des Vermittlers Gl., sondern in der Wohnung seiner Schwägerin ge- \n\nführt, die dem Kläger bei der Abwicklung seiner steuerlichen Angelegenheiten \n\nbehilflich war und ihn auf die Möglichkeit einer steuerbegünstigten Beteiligung \n\nhingewiesen hatte. Damit ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG anwendbar. Durch \n\ndas Merkmal der Privatwohnung sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ins-\n\nbesondere auch solche Gestaltungen erfaßt werden, bei denen eine von dem \n\nDirektvertreiber gewonnene Privatperson - wie hier - ihre Wohnung als Ver-\n\nhandlungsort zur Verfügung stellt (BT-Drucks. 10/2876 S. 11). \n\nd) Näherer Prüfung durch das Berufungsgericht bedarf die Frage, ob die \n\nHaustürsituation der Beklagten zuzurechnen ist. \n\naa) Insoweit gelten die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung \n\nnach § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 12. November \n\n2002 - XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP \n\n2003, 1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist \n\ndanach - wie hier - der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein \n\nHandeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder \n\nkennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß \n\ndie Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich \n\nzu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung \n\nberuht (BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756). \n\nbb) Das Oberlandesgericht hat keine Feststellungen getroffen, ob die \n\nHaustürsituation der Klägerin nach diesen Grundsätzen zurechenbar ist. Dies \n\nwird nach der Zurückverweisung der Sache und ergänzendem Sachvortrag der \n\nParteien nachzuholen sein. Dabei kann der Aussage des Zeugen Gl. Be- \n\ndeutung zukommen, wonach sämtliche Fondsanteile - nach seiner Einschät-\n\nzung mit Wissen der beteiligten Banken - im Direktvertrieb vermarktet worden \n\nseien. Die Vermutung des Zeugen wird durch die in einem Rundschreiben ge-\n\näußerte Empfehlung des Genossenschaftsverbandes, die Darlehensverträge \n\nzur Vermeidung eines Widerrufs nach Auslaufen der Zinsfestschreibung umzu-\n\nschulden, bestätigt. Da die Klägerin diesem Hinweis gefolgt ist, könnte ihr die \n\nVertriebsmethode bekannt gewesen sein. \n\ne) Das Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht durch Fristablauf erloschen. \n\nDie einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels einer Be-\n\nlehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu laufen begonnen. \n\nFehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, kann das Widerrufsrecht entsprechend \n\ndem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (Rs. \n\nC-481/99, NJW 2002, 281, 282 f.) zeitlich unbefristet ausgeübt werden (vgl. \n\nauch Senat, BGHZ 148, 201, 203 f.: 10 Jahre). Eine Verwirkung des Widerrufs-\n\nrechts scheidet schon deshalb aus, weil die betroffenen Darlehensnehmer erst \n\ndurch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember \n\n2001 (aaO) über die Berechtigung eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufs-\n\ngesetz verbindlich in Kenntnis gesetzt wurden (vgl. BGH, Urt. v. 15. September \n\n1999 - I ZR 57/97, NJW 2000, 140, 142). \n\n2. Als Rechtsfolge des Widerrufs sind die Vertragspartner gemäß § 3 \n\nAbs. 1 Satz 1 HaustürWG verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfange-\n\nnen Leistungen zurückzugewähren. \n\na) Danach braucht der Kläger der Beklagten nicht die Darlehensvaluta \n\nzurückzuzahlen, sondern ihr lediglich seinen Fondsanteil abzutreten. \n\nDer Senat hat in seinem Urteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, ZIP \n\n2004, 1402, 1406) entschieden, daß die von dem Darlehensnehmer empfange-\n\nne Leistung im Falle der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten bei einem \n\nVerbundgeschäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil ist. \n\nDer Fondsbeitritt des Beklagten und der Darlehensvertrag der Parteien bilden \n\nein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG. Ein solches liegt vor, \n\nwenn sich Fondsgesellschaft und Bank derselben Vertriebsorganisation bedie-\n\nnen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso \n\nEntscheidungen v. 14. Juni 2004 in den Sachen II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, \n\n1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die \n\nBeklagte hat ihre Vertragsformulare dem Vertriebsunternehmen zur Verfügung \n\ngestellt. \n\nb) Die Beklagte hat dem Kläger die von ihm gezahlten Zinsraten zurück-\n\nzugewähren, allerdings nur, soweit sie aus von der Gesellschaftsbeteiligung \n\nunabhängigem Vermögen erbracht sind (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 \n\n- II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404). Das Berufungsgericht wird - ggf. nach \n\nergänzendem Vortrag der Parteien - klären müssen, in welchem Umfang der \n\nTreuhänder Ausschüttungen des Fonds an die Beklagte weitergeleitet hat. Fer-\n\nner ist die Beklagte verpflichtet, die Rechte aus der Lebensversicherung an den \n\nKläger zurückzuübertragen (Sen.Urt. aaO). \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_375-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-15/ii-zr-375-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312","ref_norm":"312","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_375-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_375-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-15/ii-zr-375-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_375-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:08:14.698767+00:00"}}