{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_374-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-06-14","aktenzeichen":"II ZR 374/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Juni 2004 Vondrasek Justizangstellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VerbrKrG § 9 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung a) Der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds und der zur Finanzie- rung dieses Beitritts abgeschlossene Kreditvertrag bilden jedenfalls dann ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG, wenn sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen. b) Wenn der Anleger bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden ist, kann er die daraus gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täuschung Verantwortlichen folgenden Schadensersatzansprüche auch der Bank ent- gegensetzen. Er schuldet daher nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen Fondsanteil einschließlich seiner Scha- densersatzansprüche zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die gelei- steten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse und Steuervorteile zurückzuzahlen. c) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 374/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n14. Juni 2004 \nVondrasek \nJustizangstellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVerbrKrG § 9 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung \n\na) Der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds und der zur Finanzie-\n\nrung dieses Beitritts abgeschlossene Kreditvertrag bilden jedenfalls dann ein \n\nverbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG, wenn sich der Fonds und die \n\nBank derselben Vertriebsorganisation bedienen. \n\nb) Wenn der Anleger bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden ist, kann er die \n\ndaraus gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täuschung \n\nVerantwortlichen folgenden Schadensersatzansprüche auch der Bank ent-\n\ngegensetzen. Er schuldet daher nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, \n\nsondern hat der Bank nur seinen Fondsanteil einschließlich seiner Scha-\n\ndensersatzansprüche zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die gelei-\n\nsteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse und \n\nSteuervorteile zurückzuzahlen. \n\nc) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung \n\nan dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich \n\ngegenüber der Bank auf die Täuschung beruft. \n\nBGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 374/02 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Darmstadt \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung \n\nvom 14. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\nin Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n15. November 2001 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte unterzeichnete am 11. August 1992 ein mit \"Eintritts- \n\nantrag\" überschriebenes Formular, in dem sie sich bereit erklärte, mit \n\ndrei Einlagen von zusammen 91.950,00 DM der G. GbR S., Fonds (im \n\nfolgenden: Fonds) beizutreten. Der Fonds war gegründet worden von der W. \n\nGmbH S. (im \n\nfolgenden: W.) und \n\nihrem Geschäftsführer N.. Gesell- \n\nschaftszweck war der Erwerb, die Bebauung und die wirtschaftliche Nutzung \n\nverschiedener Grundstücke in S.. Mit dem Vertrieb der Fondsanteile war \n\nu.a. die D. GmbH beauftragt. Eine Mitarbeiterin dieses Unternehmens hat- \n\nte der Beklagten den \"Eintrittsantrag\" vorgelegt, nachdem bereits zuvor ein Pro-\n\nspekt des Fonds übergeben worden war. \n\nDie Einlage der Beklagten sollte in vollem Umfang durch ein Darlehen \n\nmit Tilgung durch eine Lebensversicherung finanziert werden. Die Zinsen soll-\n\nten im wesentlichen aus den Erträgnissen des Fonds aufgebracht werden. \n\nDementsprechend unterzeichnete die Beklagte ebenfalls am 11. August 1992 \n\nein ihr von der Mitarbeiterin der D. GmbH vorgelegtes und an die Rechts- \n\nvorgängerin der klagenden Bank, die R.bank Si. eG \n\n(im \n\nfolgen- \n\nden einheitlich: Klägerin), gerichtetes Angebot auf Abschluß eines Darlehens-\n\nvertrags über insgesamt 116.744,40 DM. Die Darlehensvaluta abzüglich eines \n\nDisagios und einer Bearbeitungsgebühr wurde von der Klägerin über einen \n\nTreuhänder an den Fonds ausgezahlt. \n\nIn der Folgezeit blieben die Mieteinnahmen des Fonds deutlich hinter \n\nden in dem Prospekt aufgeführten Zahlen zurück. Der Differenzbetrag wurde \n\nvon der W. aufgrund einer von ihr übernommenen Mietgarantie ausgegli- \n\nchen. Nur aufgrund dieser Zahlungen konnten die Zinsen für das Darlehen zu-\n\nnächst im wesentlichen aus den Mitteln des Fonds aufgebracht werden. Am \n\n31. Oktober 1997 fiel die W. in Konkurs. Seit diesem Zeitpunkt zahlte die Be- \n\nklagte die Zinsraten aus eigenen Mitteln. Ab dem 1. September 1998 stellte sie \n\nihre Zahlungen ein, weil sie sich über die Rentabilität des Fonds getäuscht fühl-\n\nte. \n\nMit der Klage verlangt die Klägerin nach Kündigung des Darlehensver-\n\ntrags Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta \n\nin Höhe von \n\n109.024,30 DM. Die Beklagte verlangt widerklagend Rückzahlung der an die \n\nKlägerin gezahlten Zinsen in Höhe von 40.493,63 DM und Rückübertragung der \n\ngewährten Sicherheiten Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Anteile an dem \n\nFonds, ferner die Feststellung, daß sie nicht verpflichtet sei, aus dem Darle-\n\nhensvertrag weitere Leistungen an die Klägerin zu erbringen. \n\nBeide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage \n\nabgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Beklagte zu \n\ndem Fondsbeitritt durch eine arglistige Täuschung des Fondsinitiators \n\nN. \n\noder \n\nder \n\nvon \n\nihm \n\neingeschalteten Vertriebshelfer \n\nbestimmt \n\nworden ist, und hat gemeint, ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG \n\n(§§ 358 f. BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) sei schon \n\ndeshalb nicht möglich, weil diese Vorschrift auf Kredite zur Finanzierung einer \n\nBeteiligung an einem in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts \n\nbetriebenen geschlossenen Immobilienfonds nicht anwendbar sei. Das ist unzu-\n\ntreffend. \n\n2. Wie der Senat bereits in seinem nach dem Erlaß der angefochtenen \n\nEntscheidung ergangenen Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, NJW 2003, \n\n2821, 2822 = ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso in den Entscheidungen vom heu-\n\ntigen Tage in den Parallelsachen II ZR 393/02 und II ZR 395/01) entschieden \n\nhat, erfüllen der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das diesen Beitritt \n\nfinanzierende Kreditgeschäft die Voraussetzungen eines verbundenen Ge-\n\nschäfts gemäß § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG, wenn sich - wie hier - die Fondsgesell-\n\nschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen. Wird der Anle-\n\nger bei dem Beitritt über die Bedingungen der Fondsanlage getäuscht, kann er \n\nseine Gesellschaftsbeteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche \n\nauch der Bank entgegenhalten. Das Kündigungsrecht kann auch dadurch aus-\n\ngeübt werden, daß der Anleger der Bank mitteilt, er sei durch Täuschung zu \n\ndem Fondsbeitritt veranlaßt worden, und ihr die Übernahme seines Gesell-\n\nschaftsanteils anbietet (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, \n\n2821, 2823 = ZIP 2003, 1592, 1595; anders noch BGH, Urt. v. 27. Juni 2000 \n\n- XI ZR 174/99, NJW 2000, 3558, 3560 = ZIP 2000, 1430). Darüber hinaus \n\nkann der Anleger der Bank aber auch alle Ansprüche entgegensetzen, die er \n\ngegen die Gründungsgesellschafter des Fonds und die Initiatoren, maßgebli-\n\nchen Betreiber, Manager, Prospektherausgeber und sonst für den Anlagepro-\n\nspekt Verantwortlichen hat. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß im Verhältnis zu \n\nder den Gesellschaftsbeitritt finanzierenden Bank die Prospektverantwortlichen \n\nund Gründungsgesellschafter als Geschäftspartner auftreten. Nur mit ihnen \n\noder dem von ihnen beauftragten Vertriebsunternehmen hat die Bank im Vor-\n\nfeld der Anlegerwerbung zu tun, nicht dagegen mit der Gesellschaft oder den \n\nübrigen - ebenfalls getäuschten - Anlagegesellschaftern. Nur den Prospektver-\n\nantwortlichen und Gründungsgesellschaftern bzw. dem Vertriebsunternehmen \n\nüberläßt die Bank auch die Anbahnung der Darlehensverträge, die dann mit \n\nden einzelnen Anlegern geschlossen werden. Das rechtfertigt es, die Prospekt-\n\nverantwortlichen und Gründungsgesellschafter auch im Rahmen des § 9 \n\nVerbrKrG als Geschäftspartner anzusehen. Die dem Verbundgeschäft zugrun-\n\ndeliegende Dreiecksbeziehung Kunde - Verkäufer - Bank erschöpft sich daher \n\nnicht in den Beziehungen zwischen dem Anleger, der Gesellschaft und der \n\nBank. Vielmehr sind auch die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesell-\n\nschafter wie ein Verkäufer zu behandeln. Die Ansprüche, die dem Anleger ge-\n\ngen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter zustehen, kann \n\ner daher ebenfalls gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG im Verhältnis zu der \n\nBank geltend machen. \n\nDie gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter \n\ngerichteten Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung, Verschulden bei \n\nVertragsschluß und ggf. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sind darauf ge-\n\nrichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und \n\nhätte mit der Bank keinen Darlehensvertrag geschlossen. Im Rahmen des § 9 \n\nAbs. 3 Satz 1 VerbrKrG folgt daraus, daß der Anleger dem Finanzierungsinstitut \n\nnur seine Gesellschaftsbeteiligung einschließlich der aus der Fehlerhaftigkeit \n\nihres Erwerbs folgenden Schadensersatzansprüche abtreten, ihm aber die Dar-\n\nlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder geflossen ist, nicht \n\nzurückzahlen muß. Zugleich hat er im Wege des sog. Rückforderungsdurch-\n\ngriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 \n\n- II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2823 = ZIP 2003, 1592, 1595) einen Anspruch \n\ngegen die Bank auf Rückgewähr der von ihm aufgrund des Darlehensvertrags \n\nerbrachten Leistungen. \n\nDanach hat die Beklagte - ausgehend von ihrem für das Revisionsverfah-\n\nren als wahr zu unterstellenden Sachvortrag - gegen die Klägerin einen umfas-\n\nsenden Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wäre sie dem Fonds nicht \n\nbeigetreten und hätte den Darlehensvertrag nicht abgeschlossen. Sie schuldet \n\nalso nur die - in ihrem Widerklageantrag bereits berücksichtigte - Übertragung \n\nder Fondsanteile und kann umgekehrt diejenigen Zahlungen ersetzt verlangen, \n\ndie sie geleistet hat. Eventuell vereinnahmte Gewinnanteile oder sonstige Lei-\n\nstungen des Fonds muß sie sich im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen \n\nlassen, ebenso Steuervorteile, denen keine Nachzahlungsansprüche des \n\nFinanzamts gegenüberstehen (vgl. BGHZ 74, 103, 113 ff.; 79, 337, 347; \n\nLoritz/Wagner, ZfIR 2003, 753). In entsprechender Anwendung des § 255 BGB \n\nhat sie schließlich die ihr gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungs-\n\ngesellschafter des Fonds zustehenden Schadensersatzansprüche an die Kläge-\n\nrin abzutreten. \n\n3. Diese Rechte der Beklagten sind entgegen der Auffassung der Kläge-\n\nrin auch nicht wegen Zeitablaufs oder Verwirkung ausgeschlossen. \n\nZwar kann ein Recht zur Kündigung einer Gesellschaftsbeteiligung aus \n\nwichtigem Grund nach Ablauf einer gewissen Zeit ausgeschlossen sein \n\n(Sen.Urt. v. 31. Mai 1965 - II ZR 251/63, WM 1965, 976; v. 11. Juli 1966 \n\n- II ZR 215/64, NJW 1966, 2160, 2161). Die Voraussetzungen dafür sind hier \n\naber nicht erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob diese Frist abgelaufen war, als \n\ndie Beklagte mit Schreiben vom 26. September 2000 ihre Gesellschaftsbeteili-\n\ngung gegenüber dem Geschäftsführer des Fonds gekündigt hat. Entscheidend \n\nist nämlich, wann sie gegenüber der Klägerin ihre Zahlungen eingestellt und die \n\nÜbertragung ihrer Gesellschaftsanteile angeboten hat. Denn das ersetzte im \n\nVerhältnis zu der Klägerin die Kündigung gegenüber der Gesellschaft (vgl. \n\nSen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, WM 2003, 1762, 1764 = ZIP 2003, \n\n1592, 1595). Die Zahlungsverweigerung wegen Täuschung über die Bedingun-\n\ngen des Fonds, verbunden mit dem Angebot zur Übertragung der Fondsbeteili-\n\ngungen, erfolgte aber schon mit Schreiben vom 25. August 1998, mithin weni-\n\nger als ein Jahr nach dem Konkurs der W.. Daß zu diesem Zeitpunkt das \n\nKündigungsrecht wegen Zeitablaufs entfallen sein könnte, ist nicht anzuneh-\n\nmen. Erst recht waren zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Verwir-\n\nkung nicht erfüllt. \n\n4. Die Klage ist somit nach dem Sachvortrag der Beklagten unbegründet, \n\nohne daß es auf die ebenfalls streitige Frage ankommt, ob die Klägerin eine \n\neigene Aufklärungspflicht verletzt hat und deshalb nach den Grundsätzen des \n\nVerschuldens bei Vertragsschluß auf Schadensersatz haftet (s. dazu das Se-\n\nnatsurteil vom heutigen Tage in der Parallelsache II ZR 393/02). Im Rahmen \n\nder erneuten Verhandlung hat das Berufungsgericht aufzuklären, ob die Beklag-\n\nte tatsächlich durch falsche Angaben in dem Prospekt getäuscht und dadurch \n\nzu dem Fondsbeitritt bestimmt worden ist. Hinsichtlich der Widerklage ist noch \n\naufzuklären, ob und ggf. in welchem Umfang die Darlehenszinsen in der von \n\nder Beklagten geltend gemachten Höhe von 40.493,63 DM nicht aus ihrer \n\nFondsbeteiligung, sondern aus ihrem sonstigen Vermögen aufgebracht worden \n\nund damit von der Klägerin zu ersetzen sind. Dabei kann auch geklärt werden, \n\nob den Steuervorteilen der Beklagten, wie sie aus den von ihr vorgelegten \n\nSteuerbescheiden ersichtlich sind, keine Nachzahlungsansprüche des Finanz- \n\namts gegenüberstehen, so daß diese Steuervorteile im Rahmen des Vorteils-\n\nausgleichs zu berücksichtigen sind. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_374-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-14/ii-zr-374-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_374-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_374-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-14/ii-zr-374-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_374-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:41:06.972071+00:00"}}