{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_373-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-09-13","aktenzeichen":"II ZR 373/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 373/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. September 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 13. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 31. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 18. März 2002 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer IV \n\ndes Landgerichts Detmold vom 26. Oktober 2000 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nAuf die Anschlußberufung der Beklagten wird die Klägerin auf die \n\nWiderklage weitergehend verurteilt, an die Beklagten 3.098,79 € \n\n(= 6.060,70 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 13. März 2000 zu \n\nzahlen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, die zeitweise als A. AG firmierte, nimmt die Beklagten auf \n\nRückzahlung eines Darlehens in Anspruch, mit dem die Beklagten ihren Beitritt \n\nzur G.-GbR, S. Straße 7 und 9, D., Fonds Nr. 14 [im folgenden: Fonds \n\n(-gesellschaft)] finanzierten. \n\nDie Beklagten unterzeichneten am 21. Februar 1992 eine Beitrittserklä-\n\nrung zum Fonds 11 der G., die mit ihrem Einverständnis umgeschrieben wur- \n\nde, dahin, daß sie den Fonds 14 betreffe. Mit der Erklärung verpflichteten sich \n\ndie Beklagten zum Beitritt und boten einem Rechtsanwalt M. F. den \n\nAbschluß eines auf die Verwendung der einzuzahlenden Gelder bezogenen \n\nTreuhandvertrages nebst gesonderter Vollmacht an. \n\nDie Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Ge- \n\nschäftsführer W. Gr. \n\ngegründet worden. Gesellschaftszweck war \n\nder Erwerb, die Bebauung, wirtschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des \n\nGrundstücks S. Straße 7 und 9 \n\nin D.. Die Einlage der Beklagten \n\nsollte 30.000,00 DM betragen und in vollem Umfang durch einen von der Kläge-\n\nrin zu gewährenden Kredit finanziert werden. Dementsprechend unterzeichne-\n\nten die Beklagten am 25. März 1992 einen Darlehensantrag. Danach sollte die \n\nDarlehensvaluta an den Treuhänder ausgezahlt werden. Der Kredit sollte durch \n\neine Lebensversicherung getilgt werden. \n\nDie Klägerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe der Einlage und eines \n\nAgios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem \n\nFondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH \n\nfür die Dauer \n\nvon fünf Jahren garantierten Mieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do. \n\nGmbH stellte im Juni 1996 ihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde \n\nmangels Masse abgelehnt. Der \n\nInitiator des Fonds, W. Gr., wur- \n\nde 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des \n\nFonds 14, \n\nrechtskräftig verurteilt. Er hatte sich oder der Do. GmbH \n\nohne Wissen der Anleger von der Grundstücksverkäuferin und Bauträgerin, der \n\nDom. GmbH, einen Teil der \n\nin dem Fondsprospekt \n\nfür den Erwerb \n\nund die Bebauung des Grundstücks veranschlagten 9,2 Mio. DM, nämlich etwa \n\n4,3 Mio. DM, zurückzahlen lassen. Auf diese Weise war von dem insgesamt \n\naufgebrachten Kapital des Fonds in Höhe von 12,25 Mio. DM weniger als die \n\nHälfte in das Bauvorhaben geflossen. \n\nNachdem diese Vorgänge bekannt geworden waren, erklärten die Be-\n\nklagten mit Anwaltsschreiben vom 6. März 1997 gegenüber der Klägerin die \n\nAnfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung. Wegen fal-\n\nscher Beitrittswerbung kündigten sie am 5. Juli 2000 ihre Mitgliedschaft in der \n\nFondsgesellschaft, unter dem 1. August 2001 widerriefen sie gegenüber der \n\nFondsgesellschaft ihre Beitrittserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz. \n\nDie Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung des Darlehens ein-\n\nschließlich eines Disagios und einer Bearbeitungsgebühr, \n\ninsgesamt \n\n35.076,79 DM. Die Beklagten fordern widerklagend Rückgewähr der an die Klä-\n\ngerin gezahlten Zinsen von 6.060,70 DM, der Beklagte zu 1 darüber hinaus die \n\nRückabtretung der der Klägerin sicherungshalber abgetretenen Rechte und An-\n\nsprüche aus der Lebensversicherung. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die \n\nWiderklage zur Rückabtretung der Lebensversicherung verurteilt. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage vollen Umfangs ab-\n\ngewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wollen die \n\nBeklagten die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin auf Grund \n\nder Widerklage erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin sowie zu deren Verurtei-\n\nlung zur Rückgewähr gezahlter Zinsen an die Beklagten. \n\nI. Die Beklagten brauchen der Klägerin keine weiteren Zahlungen zu lei-\n\nsten und haben umgekehrt gegen sie einen Anspruch auf Rückgewähr ihrer \n\nbereits erbrachten Leistungen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 \n\nVerbrKrG in seiner hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 gelten-\n\nden Fassung. \n\n1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob ein Darlehen zur Finan-\n\nzierung des Anteilserwerbs an einem geschlossenen Immobilienfonds ein Kredit \n\ni.S. von § 9 Abs. 4 VerbrKrG ist und ob ein solches Darlehen mit dem Beteili-\n\ngungserwerb ein Verbundgeschäft nach § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG bildet. Ein \n\nEinwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheitere aus anderen Grün-\n\nden. Eine Täuschung des dem Fonds beitretenden Anlegers durch den Initiator \n\nsei den übrigen Gesellschaftern nicht zuzurechnen und könne daher nicht zu \n\neinem Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschafter oder die Gesellschaft \n\nselbst führen. Die Beklagten hätten auch nicht näher dargelegt, daß und in wel-\n\ncher Höhe ihnen infolge der Kündigung ihrer Mitgliedschaft ein Anspruch auf \n\nAuszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens gegen den Fonds zustehe. \n\nDeshalb komme es auch nicht darauf an, ob die Beklagten ihre Beitrittserklä-\n\nrungen wirksam nach § 1 HaustürWG widerrufen hätten. Denn auch dies hätte \n\nnach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft lediglich zu einem Abfin-\n\ndungsanspruch geführt, der jedoch nicht dargelegt sei. \n\nDas ist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n2. a) Wie der Senat bereits \n\nin seinem Urteil vom 21. Juli 2003 \n\n(II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urteile v. 14. Juni 2004 \n\n- II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405, \n\nsowie BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, \n\n2233 f.) entschieden hat, finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteili-\n\ngung an einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften \n\ndes § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaft-\n\nlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag \n\nüber eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist. Der Beitritt der Beklagten zur \n\nFondsgesellschaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene Darlehensver-\n\ntrag der Parteien sind ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. \n\nDer Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditge-\n\nschäft erfüllen nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen \n\neines Verbundgeschäftes, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank der-\n\nselben Vertriebsorganisation bedienen \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 \n\n- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, \n\n1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405). Das war hier der \n\nFall. Die Klägerin hat ihre Vertragsformulare dem von den Fondsinitiatoren ein-\n\ngeschalteten Vermittlungsunternehmen zur Verfügung gestellt. \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Beklag-\n\nten sich der Klägerin gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß \n\nihnen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die Do. GmbH \n\nund W.Gr., Schadensersatzansprüche \n\nu.a. \n\naus \n\ndem Gesichts- \n\npunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen (vgl. Sen.Urt. v. \n\n10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, ZIP 1994, 1851, 1852). \n\nWie der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP \n\n2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406) entschieden hat, \n\nkann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger bei \n\nVorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die \n\ndaraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber \n\nhinaus der Bank alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektver-\n\nantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem \n\nDreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein \n\nVerkäufer zu behandeln sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nist W. Gr. wegen Kapitalanlagebetrugs, \n\nu.a. \n\nim \n\nZusammenhang \n\nmit dem hier betroffenen Fonds 14, rechtskräftig verurteilt worden. Anhaltspunk-\n\nte dafür, daß die Verurteilung zu Unrecht erfolgt sein könnte oder gerade die \n\nBeklagten nicht zu den Betrugsopfern gehört haben könnten, sind nicht vorge-\n\ntragen oder sonst ersichtlich. \n\nc) Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehen-\n\nden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, \n\nals wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Bei-\n\ntritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, \n\n1402, 1406). \n\nDanach haben die Beklagten der Klägerin nur die Fondsbeteiligung, die \n\nsie ihr bereits sicherungshalber abgetreten und mit Anwaltsschreiben vom \n\n6. März 1997 zur Verfügung gestellt haben, sowie in entsprechender Anwen-\n\ndung von § 255 BGB \n\nihre Schadensersatzansprüche gegen die Do. \n\nGmbH und W. Gr. zu überlassen. Die Darlehensvaluta, die nicht \n\nan sie, sondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen die Beklagten der \n\nKlägerin nicht zurückzuzahlen. Sie können im Wege des Rückforderungsdurch-\n\ngriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 \n\n- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) Rückgewähr der von ihnen auf Grund des \n\nDarlehensvertrages an die Klägerin erbrachten Leistungen verlangen, sofern \n\nsie aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus den Erträgnissen des Fonds \n\nstammen. Der Beklagte zu 1 hat außerdem Anspruch auf Rückabtretung \n\nder Rechte aus seiner Lebensversicherung. \n\nDamit erweist sich die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der \n\nKlage und ihre Verurteilung zur Rückgewähr der Lebensversicherung an den \n\nBeklagten zu 1 als unbegründet. Der Widerklage der Beklagten ist auch hin-\n\nsichtlich des Zahlungsbegehrens stattzugeben. Die Beklagten haben unwider-\n\nsprochen vorgetragen, daß es sich bei dem von ihnen zurückverlangten Betrag \n\num aus ihrem Vermögen erbrachte Leistungen handelt. \n\nII. Die Revision führt danach bereits mit Rücksicht auf die den Beklagten \n\nzustehenden Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter \n\ndes Fonds zu dem mit ihr verfolgten Ziel, so daß es darauf, ob die Beklagten \n\nder Klägerin nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG auch den Widerruf ihrer Beitrittserklä-\n\nrung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG entgegensetzen können, nicht mehr \n\nankommt. Da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat \n\ndie Sache selbst entscheiden. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nRöhricht \n\nfür den wegen Urlaubs an der \nUnterschriftsleistung gehinder-\nten Dr. Kurzwelly \n\nMünke \n\nRöhricht \n\nfür den wegen Urlaubs an der \nUnterschriftsleistung gehinder-\nten Dr. Gehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_373-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-13/ii-zr-373-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_373-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_373-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-13/ii-zr-373-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_373-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:54:46.845340+00:00"}}