{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_369-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-10-11","aktenzeichen":"II ZR 369/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BetrAVG § 7 Abs. 1 u. 3 Verkündet am: 11. Oktober 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle a) Der Träger der Insolvenzsicherung hat gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG im Siche- rungsfall seine Leistung an den berechtigten Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen, wie sie der Arbeitge- ber aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet. b) Erst die nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ermittelte, grundsätzlich in dieser Höhe an den Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebene zu erbringende Ver- sicherungsleistung wird nach § 7 Abs. 3 BetrAVG begrenzt auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugs- größe i.S. von § 18 SGB IV.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 369/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBetrAVG § 7 Abs. 1 u. 3 \n\nVerkündet am: \n11. Oktober 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\na) Der Träger der Insolvenzsicherung hat gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG im Siche-\n\nrungsfall seine Leistung an den berechtigten Versorgungsempfänger oder \n\ndessen Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen, wie sie der Arbeitge-\n\nber aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet. \n\nb) Erst die nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ermittelte, grundsätzlich in dieser Höhe an \n\nden Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebene zu erbringende Ver-\n\nsicherungsleistung wird nach § 7 Abs. 3 BetrAVG begrenzt auf höchstens \n\ndas Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugs-\n\ngröße i.S. von § 18 SGB IV. \n\nBGH, Urteil vom 11. Oktober 2004 - II ZR 369/02 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 11. Oktober 2004 durch die Richter Prof. Dr. Goette, \n\nDr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Köln vom 17. Oktober 2002 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über die Höhe der Eintrittspflicht des beklagten \n\nPensions-Sicherungs-Vereins für die Witwenrente der Klägerin aus der betrieb-\n\nlichen Altersversorgung ihres vor dem Sicherungsfall verstorbenen Ehemannes. \n\nDer Ehemann der Klägerin bezog als ehemaliges Vorstandsmitglied \n\neiner Konsumgenossenschaft aufgrund einer dienstvertraglichen Versorgungs-\n\nzusage bis zu seinem Tod am 23. Dezember 1996 eine Betriebsrente von \n\nzuletzt monatlich 20.830,82 DM. Nach der Versorgungsvereinbarung steht der \n\nKlägerin eine Witwenrente in Höhe von 60 % des Betrages zu, den ihr Ehe-\n\nmann selbst im Falle der Altersversorgung erhalten würde. Die Hinterbliebenen-\n\nrente der Klägerin wurde zunächst auf 9.830,21 DM festgesetzt. Am 30. Juni \n\n1999 trat bei der Konsumgenossenschaft der Sicherungsfall durch außerge-\n\nrichtlichen Vergleich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG ein. Daraufhin \n\nsetzte der Beklagte durch Leistungsbescheid vom 10. November 2000 die \n\nmonatliche Hinterbliebenenversorgung der Klägerin zunächst auf 10.108,70 DM \n\nnebst einer weiteren Dynamisierung von 347,20 DM fest. Am 6. Juni 2001 setz-\n\nte er mit der Begründung, versehentlich sei bei der Rentenberechnung die Vor-\n\nschrift des § 7 Abs. 3 BetrAVG unbeachtet geblieben, die Rente herab; richti-\n\ngerweise sei die Witwenrente ausgehend von dem nach § 7 Abs. 3 BetrAVG zu \n\nbestimmenden Höchstbetrag der Rente des verstorbenen Ehemannes \n\n(13.440,00 DM) zu ermitteln, so daß die Klägerin einschließlich Dynamisierung \n\nlediglich 8.064,00 DM beanspruchen könne. \n\nDie Klägerin, die die Kürzung für unberechtigt hält, macht mit der Klage \n\nden Differenzbetrag von 2.391,90 DM (1.222,96 €) mona tlich ab dem 1. Juli \n\n2001 gegen den Beklagten geltend. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat \n\nihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Dagegen wendet sich der Be-\n\nklagte mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, mit der er \n\nsein Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Beklagten ist unbegründet. \n\nDer Klägerin steht - wie das Berufungsgericht zu Recht und mit zutref-\n\nfender Begründung erkannt hat - gegen den Beklagten als Träger der Insol-\n\nvenzsicherung ein Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen in Höhe des \n\ngeltend gemachten Differenzbetrages von weiteren 2.391,90 DM (1.222,96 €) \n\nmonatlich seit dem 1. Juli 2001 zu, weil der ihr nach der Versorgungszusage \n\nzustehende Witwenversorgungsanspruch bei Eintritt des Sicherungsfalles ins-\n\ngesamt 10.455,90 DM (= 5.346,02 €) betrug und damit deutlich unter der \n\nHöchstgrenze von 13.440,00 DM gemäß § 7 Abs. 3 BetrAVG (Dreifaches der \n\nmaßgeblichen monatlichen Bezugsgröße von 4.400,00 DM gemäß § 18 \n\nSGB IV) lag. \n\nNach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat im Sicherungsfall der Träger der \n\nInsolvenzsicherung dem aus der unmittelbaren Versorgungszusage berechtig-\n\nten (Haupt-)Versorgungsempfänger oder seinen Hinterbliebenen die Versiche-\n\nrungsleistungen in der Höhe zu erbringen, die der Arbeitgeber aufgrund seiner \n\nVersorgungszusage zu erbringen gehabt hätte. Dieser gesetzliche Versiche-\n\nrungsanspruch knüpft also - wie der Senat bereits entschieden hat - grundsätz-\n\nlich ohne Einschränkung an den Versorgungsanspruch an, wie er sich aus der \n\nVersorgungsvereinbarung ergibt (Sen.Urt. v. 21. März 1983 - II ZR 174/82, ZIP \n\n1983, 845, 847; vgl. auch BAG, Urt. v. 30. August 1979 - 3 AZR 381/78, ZIP \n\n1980, 48, 49). Berechnungsgrundlage für den Umfang des Versicherungsan-\n\nspruchs der Klägerin ist danach auch hier der in der Versorgungszusage - als \n\nein Prozentsatz der Primärversorgungsleistung - definierte Hinterbliebenenver-\n\nsorgungsanspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehe-\n\nmannes. Erst die solchermaßen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ermittelte, für \n\nden Träger der Insolvenzsicherung verbindliche und nunmehr grundsätzlich in \n\ndieser Höhe von ihm zu erbringende Hinterbliebenenleistung wird - in einem \n\nzweiten Schritt - nach § 7 Abs. 3 BetrAVG als (Versicherungs-) \"Anspruch auf \n\nlaufende Leistungen\" begrenzt auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt \n\nder ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße i.S. von § 18 SGB IV (vgl. \n\nHöfer, BetrAVG Bd. I § 7 Rdn. 2915 f.; insoweit auch Blomeyer/Otto, BetrAVG \n\n3. Aufl. § 7 Rdn. 251). \n\nMit dieser eindeutigen Gesetzesregelung steht der Korrekturbescheid \n\ndes Beklagten, der selbst im Falle des Todes des Hauptversorgungsempfän-\n\ngers vor Eintritt des Sicherungsfalles - gleichsam hypothetisch - den bereits \n\nnach § 7 Abs. 3 BetrAVG gekürzten Primäranspruch zum Ausgangswert der \n\nBerechnung der Hinterbliebenenleistung machen will, nicht im Einklang. \n\nIm vorliegenden Fall konnte demnach die Klägerin als hinterbliebene \n\nEhefrau nach der Versorgungsvereinbarung - wie bereits vor dem Sicherungs-\n\nfall - ein dynamisiertes Ehegattengeld (Witwengeld) in Höhe von 60 % des \n\nRuhegeldes, das dem verstorbenen Ehemann am Todestage zustand, bean-\n\nspruchen; unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Anpassungen belief sich \n\ndieser Rentenanspruch der Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vor dem \n\nSicherungsfall auf unstreitig insgesamt 10.455,90 DM monatlich. Da die Wit-\n\nwenrente die hier gemäß § 7 Abs. 3 BetrAVG maßgebliche Höchstgrenze von \n\n13.440,00 DM nicht übersteigt, ist sie vom Beklagten - wie das Berufungsge-\n\nricht zutreffend erkannt hat - ungekürzt auch im Rahmen der Insolvenzsiche-\n\nrung an die Klägerin zu leisten. \n\nIm übrigen besteht wegen der rechnerischen Ermittlung der Differenzfor-\n\nderung der Klägerin kein Streit, so daß das Berufungsurteil auch insoweit kei- \n\nnen rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Höhe der zuerkannten Forderung \n\nbegegnet. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_369-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-11/ii-zr-369-02","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":13},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_369-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_369-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-11/ii-zr-369-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_369-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:00:32.864929+00:00"}}