{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_367-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-09-15","aktenzeichen":"II ZR 367/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1004 Verkündet am: 15. September 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Stellt ein Lieferant von Flüssiggas Kunden im Rahmen eines Gaslieferungsver- trages, der die Kunden verpflichtet, ihren Bedarf an Flüssiggas allein bei ihm zu decken, gegen Nutzungsentschädigung Gasbehälter zur Verfügung, die nach den vertraglichen Vereinbarungen Eigentum des Lieferanten sind und bleiben, so erfüllt eine auf Veranlassung eines Kunden durch einen anderen Gasliefe- ranten ohne Einwilligung des Eigentümers vorgenommene Befüllung des Gas- behälters den Tatbestand einer Eigentumsbeeinträchtigung i.S. von § 1004 Abs. 1 BGB. Der Eigentümer ist nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung einer solchen \"Fremdbefüllung\" verpflichtet, weil sie nach seinem Vertrag mit dem Kunden keine bestimmungsgemäße Nutzung des Gasbehälters ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 367/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nBGB § 1004\n\nVerkündet am:\n15. September 2003\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nStellt ein Lieferant von Flüssiggas Kunden im Rahmen eines Gaslieferungsver-\ntrages, der die Kunden verpflichtet, ihren Bedarf an Flüssiggas allein bei ihm zu\ndecken, gegen Nutzungsentschädigung Gasbehälter zur Verfügung, die nach\nden vertraglichen Vereinbarungen Eigentum des Lieferanten sind und bleiben,\nso erfüllt eine auf Veranlassung eines Kunden durch einen anderen Gasliefe-\nranten ohne Einwilligung des Eigentümers vorgenommene Befüllung des Gas-\nbehälters den Tatbestand einer Eigentumsbeeinträchtigung i.S. von § 1004\nAbs. 1 BGB.\n\nDer Eigentümer ist nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung einer solchen\n\"Fremdbefüllung\" verpflichtet, weil sie nach seinem Vertrag mit dem Kunden\nkeine bestimmungsgemäße Nutzung des Gasbehälters ist.\n\nBGH, Urteil vom 15. September 2003 - II ZR 367/02 - OLG Hamm\n\n LG Münster\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und\n\nDr. Gehrlein\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Hamm vom 10. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagten\n\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch\n\nwegen Verletzung ihres Eigentums an einem Flüssiggastank geltend.\n\nBeide Parteien handeln mit Flüssiggas. Die von der Klägerin formular-\n\nmäßig abgeschlossenen Lieferverträge verpflichten ihre Kunden, ihren Bedarf\n\nan Flüssiggas während der Vertragslaufzeit ausschließlich bei der Klägerin zu\n\ndecken. Im Rahmen dieser Verträge stellt die Klägerin ihren Kunden gegen\n\nNutzungsentschädigung Gasbehälter zur Verfügung, die nach den vertraglichen\n\nVereinbarungen, da nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und\n\nBoden verbunden, unpfändbares und freies Eigentum der Klägerin bleiben.\n\nAuf Grund Liefervertrages vom 4./9. September 1996 stellte die Klägerin\n\nbei dem Landwirt J. K. einen oberirdischen, mit dem Firmenlogo\n\nder Klägerin versehenen Gastank auf. Die Laufzeit des Vertrages war mit\n\n15 Jahren vereinbart. Am 13. Dezember 2000 befüllte die Beklagte im Auftrage\n\nK. diesen Tank. Hierin sieht die Klägerin eine Eigentumsbeein-\n\nträchtigung i.S. von § 1004 Abs. 1 BGB.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben dem Begehren der Klägerin,\n\ndie Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unter-\n\nlassen, im Eigentum der Klägerin stehende, mit deren Eigentumsaufklebern\n\nversehene Gastanks ohne Einwilligung der Klägerin zu befüllen bzw. befüllen\n\nzu lassen, stattgegeben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision wird die Anwendbarkeit von § 1004\n\nAbs. 1 BGB im gegebenen Fall nicht durch die Regelungen des § 1 UWG aus-\n\ngeschlossen.\n\nEs kann dahinstehen, ob der Klägerin eine Berufung auf den durch\n\n§ 1004 BGB eröffneten Eigentumsschutz nach Treu und Glauben zu versagen\n\nwäre, wenn es ihr ausschließlich darum ginge, Besitzstände gegen eine sich\n\nverändernde Marktlage zu schützen. Allein das Bestehen einer Konkurrenzsi-\n\ntuation der Parteien vermag eine solche Annahme nicht zu rechtfertigen und\n\nden von § 1004 BGB gewährten Schutz des Eigentums als eines absoluten\n\nRechts nicht in Frage zu stellen.\n\n2. Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsbegehren der Klägerin\n\nmit Recht aus dem Gesichtspunkt des § 1004 Abs. 1 BGB stattgegeben. Mit der\n\nBefüllung des bei dem Kunden K. aufgestellten Tanks hat die Be-\n\nklagte Eigentum der Klägerin in anderer Weise als durch Besitzentziehung oder\n\n-vorenthaltung beeinträchtigt, ohne daß die Klägerin die Beeinträchtigung nach\n\n§ 1004 Abs. 2 BGB hätte dulden müssen. Die Beklagte hat die aus ihrem Ver-\n\nstoß gegen § 1004 Abs. 1 BGB resultierende Wiederholungsgefahr nicht ausge-\n\nräumt.\n\na) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die\n\nKlägerin am 13. Dezember 2000 Eigentümerin des bei \n\nihrem Kunden\n\nK. aufgestellten Gasbehälters war und das Eigentum daran auch \n\nin\n\nder Folgezeit nicht verloren hat.\n\nDie \n\nfür K. streitende Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB \n\nist\n\ndurch die unstreitigen Umstände widerlegt: Nach der - von der Revision nicht\n\nbeanstandeten - Feststellung des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien\n\nunstreitig, daß der Tank ursprünglich jedenfalls im Eigentum der Klägerin stand.\n\nAus dem Liefervertrag vom 4./9. September 1996 ergibt sich, daß die Klägerin\n\ndas Eigentum daran bei Aufstellung des Behälters nicht auf K. über-\n\ntragen hat. Nach Nr. 7 des Vertrages sollte der Tank, weil nur zu vorüberge-\n\nhendem Zweck mit Grund und Boden verbunden, unpfändbares und freies Ei-\n\ngentum der Klägerin bleiben. Die Beklagte trägt weder eine nachträgliche Ände-\n\nrung dieser Vereinbarung vor noch Umstände, die den Schluß auf einen den-\n\nnoch erfolgten Übergang des Eigentums an dem Behälter auf K.\n\nrechtfertigen können, so daß das Berufungsgericht mit Recht die Eigentümer-\n\nstellung der Klägerin als fortbestehend angesehen hat, ohne den Beweisange-\n\nboten der Beklagten nachzugehen.\n\nDiese Beweisangebote waren entgegen der Ansicht der Revision uner-\n\nheblich. Mit ihnen sollte die Behauptung der Beklagten bewiesen werden,\n\nK. habe \n\nihr erklärt, nicht \n\nin Vertragsbeziehungen zu einem anderen\n\nFlüssiggaslieferanten zu stehen und Eigentümer des bei ihm aufgestellten\n\nTanks zu sein. Für die Frage, ob die Klägerin am 13. Dezember 2000 Eigentü-\n\nmerin des Tanks war und weiterhin ist, kommt es jedoch nicht darauf an, ob\n\nK. sich der Beklagten gegenüber als Eigentümer bezeichnet hat.\n\nMaßgebend ist allein, ob die Klägerin das Eigentum an dem Gasbehälter, das\n\nihr nach dem unstreitigen Parteivorbringen ursprünglich zustand, auf\n\nK. übertragen oder sonstwie an \n\nihn verloren hat. Hierfür ergibt sich\n\naus den unter Beweis gestellten Äußerungen K. nichts.\n\nb) Da K. nach dem Liefervertrag mit der Klägerin nur berech-\n\ntigt war, den Gasbehälter mit von der Klägerin geliefertem Flüssiggas befüllen\n\nzu \n\nlassen, hat das Berufungsgericht die von K. veranlaßte Tankbe-\n\nfüllung durch die Beklagte mit Recht als Beeinträchtigung des Eigentums der\n\nKlägerin i.S. von § 1004 Abs. 1 BGB gewertet.\n\nAngesichts der vertraglich vereinbarten Beschränkung der Nutzung des\n\nBehälters nur zur Befüllung mit Flüssiggas der Klägerin war die Befüllung durch\n\ndie Beklagte bestimmungswidrig. Weil K. nur das Recht zur Befül-\n\nlung des Tanks mit von der Klägerin geliefertem Gas zustand, konnte er\n\n- entgegen der Ansicht der Revision - der Beklagten das Recht, den Behälter\n\nmit ihrem Gas zu befüllen, nicht wirksam einräumen. Die Befüllung durch die\n\nBeklagte mußte deshalb von der Klägerin nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ge-\n\nduldet werden. Der Auffassung der Revision, der Verstoß gegen die vertragli-\n\nche Beschränkung der Behälternutzung könne nur zu schuldrechtlichen Konse-\n\nquenzen im Verhältnis der Klägerin zu K. führen, nicht aber dingliche\n\nAnsprüche der Klägerin gegen die Beklagte auslösen, kann nicht gefolgt wer-\n\nden.\n\nDas gilt unabhängig davon, ob die Vereinbarung einer 15-jährigen Lauf-\n\nzeit für den Liefervertrag gegen § 9 AGB-Gesetz verstieß, weil ein Wegfall der\n\nBezugsverpflichtung, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat,\n\nden Kunden nicht zur Vornahme von Fremdbefüllungen berechtigte.\n\nc) Die Beklagte ist unmittelbare (Handlung-)Störerin i.S. des § 1004\n\nBGB, weil die Befüllung des Tanks der Klägerin auf ihre Willensbetätigung,\n\nnämlich die Erteilung einer entsprechenden Weisung an ihren Verkaufsfahrer,\n\nzurückgeht (vgl. BGH, Urt. v. 17. Dezember 1982 - V ZR 55/82, WM 1983, 176,\n\n177).\n\nAuf die Frage, ob die Beklagte ihr zumutbare Maßnahmen getroffen hat,\n\ndie eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin zu verhindern geeignet\n\ngewesen wären, kommt es nicht an. Der Unterlassungsanspruch setzt kein\n\nVerschulden voraus. Ein Zumutbarkeitskriterium besteht nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs nur für den mittelbaren Störer (vgl. BGHZ 106,\n\n229, 235; 148, 13, 17). Davon abgesehen könnte sich die Beklagte hier ohnehin\n\nnicht auf fehlende Zumutbarkeit berufen. Da die Klägerin die Unterlassung einer\n\nBefüllung ihrer Tanks ohne ihre Einwilligung nur insoweit verlangt, als diese\n\nBehälter mit ihren Eigentumsaufklebern versehen sind, kann die Beklagte ohne\n\nweiteres sicherstellen, daß sie nur Tanks befüllt, die nicht im Eigentum der Klä-\n\ngerin stehen.\n\nd) Die festgestellte Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin be-\n\ngründet die tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (BGHZ 140,\n\n1, 10). Daß diese Gefahr weggefallen ist, hat die Beklagte, die insoweit darle-\n\ngungs- und beweispflichtig ist, nicht bewiesen. Ihre im Rechtsstreit abgegebene\n\nErklärung, sie werde keine Gasbehälter befüllen, hinsichtlich derer sie positiv\n\nwisse, daß sie Eigentum der Klägerin seien, ist - das verkennt die Revision -\n\nersichtlich nicht geeignet, der Gefahr einer erneuten Eigentumsverletzung der\n\nArt entgegenzuwirken, wie sie durch die Befüllung des Tanks der Klägerin am\n\n13. Dezember 2000 erfolgt ist. Das wäre nur durch die uneingeschränkte Zusa-\n\nge möglich, künftig keine Befüllung von Gasbehältern der Klägerin mehr vorzu-\n\nnehmen.\n\ne) Entgegen der Ansicht der Revision vermag auch die sog. Öffnungs-\n\nklausel unter Nr. 2 des Liefervertrages den Kunden der Klägerin kein Recht zur\n\nFremdbefüllung der Tanks der Klägerin zu verschaffen. Wenn der Kunde der\n\nKlägerin ein günstigeres Angebot eines anderen Lieferanten nachweist, die\n\nKlägerin darin jedoch nicht eintritt, sondern den Kunden aus dem Vertrag ent-\n\nläßt, ist der Kunde zur Rückgabe des Gasbehälters an die Klägerin verpflichtet,\n\naber nicht berechtigt, ihn von dem anderen Lieferanten befüllen zu lassen, so\n\ndaß die von der Revision angestrebte Einschränkung des Unterlassungsgebots\n\nnicht in Betracht kommt.\n\nAuch eine Einschränkung des Unterlassungsgebots auf den bei\n\nK. aufgestellten Behälter der Klägerin \n\nist nicht geboten. Die durch\n\ndie Eigentumsbeeinträchtigung vom 13. Dezember 2000 gerechtfertigte Be-\n\nsorgnis weiterer derartigen Störungen, die eine tatsächliche Vermutung für eine\n\nWiederholungsgefahr begründet (vgl. BGHZ 140, 1, 10), betrifft alle im Eigen-\n\ntum der Klägerin stehenden Gastanks.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nMünke\n\nGehrlein\n\nRöhricht\nfür den wegen\nUrlaubs an der\nUnterzeichnung\ngehinderten\nRiBGH Dr. Kurzwelly","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_367-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-15/ii-zr-367-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_367-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_367-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-15/ii-zr-367-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_367-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:45:12.005286+00:00"}}