{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_364-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-11-29","aktenzeichen":"II ZR 364/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AktG §§ 112, 278; BGB § 177 Verkündet am: 29. November 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Eine KGaA wird gegenüber ihren Komplementären durch den Aufsichtsrat vertreten. Das gilt auch gegenüber ehemaligen Komplementären, unabhän- gig davon, ob sie eine andere Funktion in der Gesellschaft übernommen haben, etwa diejenige eines Aufsichtsratsmitglieds. b) Ein Verhalten kann nur dann als Genehmigung eines Vertragsschlusses ausgelegt werden, wenn sich der Handelnde der Genehmigungsbedürftigkeit bewußt ist. c) Die Genehmigung eines Vertragsschlusses durch den Aufsichtsrat kann nicht durch einen Beschluß der Hauptversammlung der KGaA ersetzt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 364/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAktG §§ 112, 278; BGB § 177 \n\nVerkündet am: \n29. November 2004 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Eine KGaA wird gegenüber ihren Komplementären durch den Aufsichtsrat \n\nvertreten. Das gilt auch gegenüber ehemaligen Komplementären, unabhän-\n\ngig davon, ob sie eine andere Funktion in der Gesellschaft übernommen \n\nhaben, etwa diejenige eines Aufsichtsratsmitglieds. \n\nb) Ein Verhalten kann nur dann als Genehmigung eines Vertragsschlusses \n\nausgelegt werden, wenn sich der Handelnde der Genehmigungsbedürftigkeit \n\nbewußt ist. \n\nc) Die Genehmigung eines Vertragsschlusses durch den Aufsichtsrat kann nicht \n\ndurch einen Beschluß der Hauptversammlung der KGaA ersetzt werden. \n\nBGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 364/02 - OLG Braunschweig \n\n LG Göttingen \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 29. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Braunschweig vom 4. Dezember 2002 wird auf Kosten \n\ndes Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie beklagte KGaA (Beklagte zu 1) beschäftigt sich - teilweise über \n\nTochtergesellschaften - mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung \n\nvon Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen sowie mit son-\n\nstigen Dienstleistungen auf dem Kapitalmarkt. Sie geht auf eine Gründung \n\ndurch den Kläger zurück, der zunächst auch persönlich haftender Gesellschaf-\n\nter war. Da er diese Funktion wegen seines Amtes als Wirtschaftsprüfer nicht \n\nausüben durfte, schied er auf Druck der Wirtschaftsprüferkammer aus der be-\n\nklagten Gesellschaft aus. Am 4. Juli 1997 wurde er in den Aufsichtsrat berufen \n\nund dort zum Vorsitzenden gewählt. Mit Vertrag vom 27. Oktober 1997 gründe-\n\nte er eine stille Gesellschaft mit der Beklagten zu 1. Der Vertrag wurde unter-\n\nschrieben von ihm und von zwei persönlich haftenden Gesellschaftern der Be-\n\nklagten zu 1, nämlich den Beklagten zu 2 und 3. Nach der Präambel des Ver-\n\ntrages sollte ihm \"eine wirtschaftlich gleichwertige Position\" eingeräumt werden, \n\nentsprechend seiner vorherigen Stellung als persönlich haftender Gesellschaf-\n\nter. Dementsprechend sah der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 30 Jahren, eine \n\nBeteiligung an Gewinn und Verlust i.H.v. 50,1 %, eine entsprechende persönli-\n\nche Haftung und Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung wie bei einem \n\npersönlich haftenden Gesellschafter vor. Nach § 8 Abs. 5 des Vertrages sollte \n\nder Kläger einen Anspruch auf einen ergebnisunabhängigen Vorabgewinn i.H.v. \n\n1.022.040,00 DM pro Jahr haben, zahlbar in zwölf Monatsraten. \n\nAm 28. Januar 1999 stimmte die Hauptversammlung der Beklagten zu 1 \n\nauf Vorschlag des Aufsichtsrats einer Reihe von stillen Gesellschaftsverträgen \n\n- als Teilgewinnabführungsverträgen - zu, u.a. dem mit dem Kläger geschlosse-\n\nnen. Am 10. März 2000 wurden die Verträge in das Handelsregister eingetra-\n\ngen. Zugleich schieden die bisherigen persönlich haftenden Gesellschafter aus \n\nund wurden durch eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin ersetzt. \n\nMit seiner Klage verlangt der Kläger von der Beklagten zu 1 als \n\nseiner Vertragspartnerin - vertreten durch die persönlich haftende Gesell- \n\nschafterin - und den Beklagten zu 2 - 5 als den damaligen persönlich \n\nhaftenden Gesellschaftern Zahlung der Vorabgewinnrate für Juli 2001 i.H.v. \n\n85.170,00 DM = 43.546,73 €. Das Berufungsgericht hat die Klage in bezug auf \n\ndie Beklagte zu 1 als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen. Da-\n\ngegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des \n\nKlägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagte zu 1, vertreten durch \n\nihre persönlich haftende Gesellschafterin, gerichtete Klage für unzulässig gehal-\n\nten mit der Begründung, eine KGaA werde gegenüber ihren Komplementären \n\n- auch nach deren Ausscheiden - nicht durch die übrigen Komplementäre, son-\n\ndern durch den Aufsichtsrat vertreten und dieser habe sich an dem Rechtsstreit \n\nnicht beteiligt. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\n1. Wer zur Vertretung einer KGaA berufen ist, bestimmt sich nach § 278 \n\nAktG. Nach dessen Abs. 2 sind grundsätzlich die Vorschriften des Handelsge-\n\nsetzbuchs über die KG anwendbar, so daß nach § 161 Abs. 2, §§ 125, 170 \n\nHGB die Komplementäre Vertreter der Gesellschaft sind. Das gilt aber dann \n\nnicht, wenn die Gesellschaft gegenüber den Komplementären vertreten werden \n\nmuß. Dann ist der Aufsichtsrat zur Vertretung berufen (ebenso Hüffer, AktG \n\n6. Aufl. § 278 Rdn. 16; Sethe, AG 1996, 289, 298 f.; Wichert, AG 2000, 268, \n\n273 f.; a.A. Mertens in Kölner Komm.z.AktG 1. Aufl. § 287 Rdn. 11 f.: Vertre-\n\ntungsbefugnis auch der Komplementäre). Das ergibt sich aus § 278 Abs. 3, \n\n§ 112 AktG. Die für die AG geltende Regelung des § 112 AktG, wonach die Ge-\n\nsellschaft den Vorstandsmitgliedern gegenüber durch den Aufsichtsrat vertreten \n\nwird, verfolgt den Zweck, eine unbefangene, von möglichen Interessenkollisio-\n\nnen und darauf beruhenden sachfremden Erwägungen freibleibende Vertretung \n\nder Gesellschaft sicherzustellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ge-\n\nsellschaft im Einzelfall nicht auch von dem Vorstand angemessen vertreten \n\nwerden könnte. Im Interesse der Rechtssicherheit ist vielmehr auf eine typisie-\n\nrende Betrachtungsweise abzustellen (BGHZ 103, 213, 216; 130, 108, 111 f.; \n\nSen.Urt. v. 28. April 1997 - II ZR 282/95, ZIP 1997, 1108; v. 14. Juli 1997 \n\n- II ZR 168/96, ZIP 1997, 1674; ebenso BAG NZG 2002, 392, 393 f.). Die dieser \n\ngesetzlichen Regelung zugrundeliegende Gefahr einer Interessenkollision ist \n\nebenso gegeben, wenn eine KGaA bei einem Geschäft mit einem ihrer Kom-\n\nplementäre vertreten werden soll. Auch dann kann es aufgrund einer falschen \n\nRücksichtnahme zu einer Vernachlässigung der Gesellschaftsinteressen kom-\n\nmen, wenn die übrigen Komplementäre für die Gesellschaft tätig werden. Des-\n\nhalb erscheint es angemessen, auch bei der KGaA den § 112 AktG - für die \n\nVertretung gegenüber den Komplementären - anzuwenden. Entgegen der Mei-\n\nnung der Revision verstößt das nicht gegen § 278 Abs. 2 AktG. Die danach gel-\n\ntenden Regeln des Handelsgesetzbuchs sehen zwar eine Mitwirkung des Auf-\n\nsichtsrats nicht vor. Sie werden gemäß § 278 Abs. 3 AktG aber ergänzt durch \n\ndie Bestimmungen des ersten Buchs des Aktiengesetzes, und damit ist § 112 \n\nAktG auch nach der Gesetzessystematik anwendbar. \n\nDie Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats besteht auch gegenüber ehe-\n\nmaligen Komplementären, unabhängig davon, ob sie eine andere Funktion in \n\nder Gesellschaft übernommen haben, insbesondere diejenige eines Aufsichts-\n\nratsmitglieds. Im Recht der AG entspricht es gefestigter Rechtsprechung, die \n\nRegelung des § 112 AktG auch in bezug auf die aus dem Amt ausgeschiede-\n\nnen Vorstandsmitglieder anzuwenden \n\n(BGH, Urt. v. 9. Oktober 1986 \n\n- II ZR 284/85, ZIP 1986, 1381, 1382; v. 7. Juli 1993 - VIII ZR 2/92, AG 1994, \n\n35; v. 28. April 1997 - II ZR 282/95, ZIP 1997, 1108). Das gilt auch dann, wenn \n\ndas betreffende Vorstandsmitglied in den Aufsichtsrat gewechselt ist (Mertens \n\nin Großkomm.z.AktG 2. Aufl. § 112 Rdn. 10; MünchKommAktG/Semler 2. Aufl. \n\n§ 112 Rdn. 27). Für die KGaA kann in bezug auf die Komplementäre nichts an-\n\nderes gelten. Zwar können Interessenkonflikte bei einem Wechsel des Kom-\n\nplementärs in den Aufsichtsrat auch bei den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern \n\nentstehen. Das rechtfertigt aber schon aus Gründen der Rechtsklarheit keine \n\nRückverlagerung der Vertretungskompetenz auf die Komplementäre, an deren \n\nmöglicher Befangenheit sich im übrigen nichts geändert hat, die durch die Auf-\n\nsichtsratszugehörigkeit des Vertragspartners sogar noch verstärkt worden sein \n\nkann. \n\n2. War somit - nur - der Aufsichtsrat der Beklagten zu 1 für den Abschluß \n\ndes Vertrages über die stille Gesellschaft zur Vertretung befugt, gilt das auch \n\nfür die darauf bezogene Prozeßführung. Der Aufsichtsrat ist trotz des Hinweises \n\ndes Berufungsgerichts nicht in den Rechtsstreit eingetreten (vgl. dazu Sen.Urt. \n\nv. 21. Juni 1999 - II ZR 27/98, NJW 1999, 3263). Damit ist die Klage in bezug \n\nauf die Beklagte zu 1 unzulässig. \n\nII. Unbegründet ist die Klage, soweit sie sich gegen die Beklagten \n\nzu 2 - 5 richtet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Die Beklagten zu 2 - 5 wür-\n\nden zwar nach § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. § 161 Abs. 2, §§ 128, 160 Abs. 1 HGB \n\nfür die etwaige Schuld der Beklagten zu 1 aus dem Vertrag über die stille Ge-\n\nsellschaft persönlich haften, weil sie bei Abschluß des Vertrages Komplementä-\n\nre der Beklagten zu 1 gewesen seien. Der Vertrag sei aber aus den schon in \n\nbezug auf die Prozeßführung gegenüber der Beklagten zu 1 aufgezeigten Grün-\n\nden unwirksam. Offen bleiben könne, ob der Verstoß gegen § 278 Abs. 3, § 112 \n\nAktG gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrages führe oder ob der Ver-\n\ntragsschluß gemäß § 177 BGB von dem Aufsichtsrat genehmigt werden könne. \n\nDenn jedenfalls habe der Aufsichtsrat eine Genehmigung nicht erteilt. Die Ge-\n\nnehmigung des Aufsichtsrats sei auch nicht durch die Zustimmung der Haupt-\n\nversammlung der Beklagten zu 1 ersetzt worden. Auf den Vertrag über die stille \n\nGesellschaft seien somit die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft an-\n\nwendbar. Danach habe die Beklagte zu 1 den Gesellschaftsvertrag kündigen \n\nkönnen, was sie auch getan habe. Der Gewinnanspruch des Klägers sei damit \n\nnur noch ein unselbständiger Rechnungsposten bei der Errechnung des Aus-\n\neinandersetzungsguthabens, der nicht mehr selbständig geltend gemacht wer-\n\nden könne. \n\n2. Auch dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. \n\na) Ob die Zuweisung des Vertretungsrechts in § 112 AktG gemäß § 134 \n\nBGB ein gesetzliches Verbot der entgegen dieser Zuweisung abgeschlossenen \n\nRechtsgeschäfte darstellt oder ob es sich dabei allein um eine Vertretungsrege-\n\nlung handelt mit der Folge, daß ein dagegen verstoßendes Handeln nach § 177 \n\nBGB von dem Aufsichtsrat genehmigt werden kann, ist in der Rechtsprechung \n\nder Oberlandesgerichte und im Schrifttum umstritten (zum Meinungsstand s. \n\nHüffer, AktG 6. Aufl. § 112 Rdn. 7 und MünchKommAktG/Semler 2. Aufl. § 112 \n\nRdn. 70 ff.). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bislang offen gelassen (Urt. v. \n\n7. Juli 1993 - VIII ZR 2/92, AG 1994, 35). Sie bedarf auch hier keiner Entschei-\n\ndung, weil der Vertragsschluß zwischen der Beklagten zu 1 und dem Kläger \n\n- wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht wirksam ge-\n\nnehmigt worden ist. \n\naa) Die Revision sieht eine schlüssige Genehmigung des Aufsichtsrats in \n\ndessen Vorschlag an die Hauptversammlung der Beklagten zu 1, dem Vertrag \n\ngemäß § 293 AktG zuzustimmen. Dem ist nicht zu folgen. \n\nEin Verhalten kann nur dann als Genehmigung eines Vertragsschlusses \n\nausgelegt werden, wenn sich der Handelnde der Genehmigungsbedürftigkeit \n\nbewußt ist (Sen.Urt. v. 16. November 1987 - II ZR 92/87, NJW 1988, 1199, \n\n1200; v. 19. Dezember 1988 - II ZR 74/88, NJW 1989, 1928, 1929). Daß die \n\nMitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten zu 1 hier ein solches Bewußtsein \n\nhatten, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil waren sie \n\noffenbar der Meinung, der Vertrag mit dem Kläger sei von dem dafür zuständi-\n\ngen Gesellschaftsorgan geschlossen worden und bedürfe nur noch der Zu-\n\nstimmung der Hauptversammlung. \n\nbb) Die Genehmigung des Aufsichtsrats ist auch nicht durch die Zustim-\n\nmung der Hauptversammlung ersetzt worden. \n\nNach § 112 AktG ist der Aufsichtsrat bei Vertragsschlüssen mit den Vor-\n\nstandsmitgliedern allein zur Vertretung befugt. Deshalb kann auch nur er allein \n\neine Genehmigung nach § 177 BGB erteilen. Nicht dagegen kann diese Ge-\n\nnehmigung von der Hauptversammlung ersetzt werden. Entgegen der Ansicht \n\nder Revision gilt für die KGaA nichts anderes. Insbesondere ergibt sich nicht \n\naus § 287 Abs. 1 AktG, daß die Hauptversammlung eine dem Aufsichtsrat kraft \n\nGesetzes zustehende Kompetenz an sich ziehen kann. Danach führt der Auf-\n\nsichtsrat die Beschlüsse der Kommanditaktionäre aus. Das ändert nichts daran, \n\ndaß er das handelnde Organ ist und sein Handeln nicht durch einen Beschluß \n\nder Hauptversammlung ersetzt wird. \n\nEine andere Frage ist, ob der Aufsichtsrat verpflichtet gewesen wäre, \n\ndem Vertragsschluß zuzustimmen, wenn die Hauptversammlung ihn dazu an-\n\ngewiesen hätte. Diese Frage braucht indessen nicht entschieden zu werden. \n\nDenn es fehlt schon an einer solchen Anweisung. Der von den Organen der \n\nBeklagten zu 1 als Teilgewinnabführungsvertrag qualifizierte Vertrag über die \n\nGründung der stillen Gesellschaft (vgl. BGHZ 156, 38, 43) - ob diese Qualifizie-\n\nrung angesichts des § 292 Abs. 2 AktG zutreffend war, ist nicht zu entschei-\n\nden - war der Hauptversammlung lediglich zur Zustimmung nach § 292 Abs. 1 \n\nNr. 2, § 293 Abs. 1 AktG vorgelegt worden. Die Frage, ob der Vertrag auf einer \n\nWillensentschließung des dafür zunächst zuständigen Organs, nämlich des Auf-\n\nsichtsrats, beruhte, stand nicht zur Debatte. Die in der Hauptversammlung an-\n\nwesenden oder vertretenen Kommanditaktionäre konnten also davon ausge-\n\nhen, daß der Vertrag - ebenso wie die zahlreichen anderen zur Zustimmung \n\nanstehenden Verträge - bis auf die noch ausstehende Zustimmung und Han-\n\ndelsregistereintragung alle Wirksamkeitserfordernisse erfüllte. Das aber war \n\ngerade nicht der Fall. Ob die Hauptversammlung bei dieser Sachlage auch \n\ndann einen Beschluß über den Vertrag gefaßt hätte, wenn den Kommanditak-\n\ntionären bewußt gewesen wäre, daß der Vertrag von einem dafür nicht vertre-\n\ntungsbefugten Organ geschlossen worden war, ist nicht festgestellt und kann \n\nauch nicht unterstellt werden. \n\nDamit verhalten sich die Beklagten zu 2 - 5 entgegen der Auffassung der \n\nRevision auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, indem sie sich trotz der \n\nZustimmung der Hauptversammlung auf die Unwirksamkeit des Vertrages beru-\n\nfen. \n\nb) Der Vertrag über die stille Gesellschaft ist somit nicht wirksam zustan-\n\nde gekommen. Dennoch ist er nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Ge-\n\nsellschaft, die auch auf die stille Gesellschaft zur Anwendung kommen \n\n(Sen.Urt. v. heutigen Tage - II ZR 6/03 m.w.Nachw.), als wirksam zu behandeln. \n\nEr kann nur für die Zukunft beendet werden. Die Voraussetzung dafür hat die \n\nBeklagte zu 1 dadurch geschaffen, daß sie die Gesellschaft gekündigt hat. \n\nNach der damit erfolgten Auflösung der Gesellschaft ist der Anspruch des Klä-\n\ngers nicht mehr selbständig durchsetzbar. Er ist als unselbständiger Rech-\n\nnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung der stillen Gesellschaft ein-\n\nzustellen (BGHZ 37, 299, 304). \n\nIn dem gegen die Beklagten zu 2 - 5 gerichteten Zahlungsantrag ist im \n\nZweifel nicht auch der Antrag enthalten festzustellen, daß der streitige An-\n\nspruch in die Auseinandersetzungsrechnung nach § 235 HGB einzustellen sei. \n\nEine solche Auslegung ist nach der Rechtsprechung des Senats dann geboten, \n\nwenn sich die Klage gegen die Gesellschaft - im Falle der stillen Gesellschaft \n\ngegen den Inhaber des Handelsgeschäfts - richtet (Sen.Urt. v. 24. Oktober \n\n1994 - II ZR 231/93, NJW 1995, 188, 189; v. 18. März 2002 - II ZR 103/01, NZG \n\n2002, 519). Hier richtet sie sich, soweit sie zulässig ist, nur gegen die früheren \n\nKomplementäre des Inhabers des Handelsgeschäfts. Diesen obliegt es nicht, \n\ndie Auseinandersetzungsrechnung aufzustellen. Im übrigen ist zwischen den \n\nParteien nicht streitig, daß auf den Vertrag die Grundsätze über die fehlerhafte \n\nGesellschaft zur Anwendung kommen und der Gewinnanspruch des Klägers \n\ndaher in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist. \n\n3. Ohne Erfolg meint die Revision schließlich, nach § 179 Abs. 1 BGB \n\nwürden jedenfalls die Beklagten zu 2 und 3 haften, weil sie den Vertrag als Ver-\n\ntreter ohne Vertretungsmacht geschlossen hätten. \n\nDabei kann offen bleiben, ob die Vorschrift des § 179 BGB auf einen Ver-\n\ntragsschluß, der gegen § 112 AktG verstößt und der nach den Grundsätzen \n\nüber die fehlerhafte Gesellschaft für die Vergangenheit als wirksam zu behan-\n\ndeln ist, überhaupt zur Anwendung kommt. Jedenfalls ist eine Vertreterhaftung \n\ngemäß § 179 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Danach haftet der Vertreter nicht, \n\nwenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen \n\nmußte. Hier ist - ohne daß zusätzliche Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nerforderlich wären - von einem Kennenmüssen in der Person des Klägers aus-\n\nzugehen. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Aufsichtsrats-\n\nmitglied, zuvor war er Komplementär gewesen. In diesen Funktionen mußte ihm \n\ndie Regelung des § 112 AktG und ihre von der herrschenden Meinung ange-\n\nnommene Anwendbarkeit auch auf die KGaA bekannt sein. Zumindest hätte er \n\nsich entsprechend informieren müssen. Insoweit unterscheidet sich der Fall von \n\ndem Sachverhalt, den der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit dem Urteil \n\nvom 10. Mai 2001 (III ZR 111/99, NJW 2001, 2626) zu entscheiden hatte. Dort \n\nging es um eine verbandsinterne Vertretungsregelung, die einem außenstehen-\n\nden Dritten nicht bekannt sein mußte. Hier war der Kläger dagegen kein außen-\n\nstehender Dritter, sondern selbst Organ des Verbandes. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_364-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-29/ii-zr-364-02","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":10},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_364-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_364-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-29/ii-zr-364-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_364-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:09:10.712260+00:00"}}