{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_361-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-02-14","aktenzeichen":"II ZR 361/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AktG § 302 Die Höhe des vom herrschenden Unternehmen geschuldeten Ausgleichs nach § 302 AktG wird - unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Bilanzfeststellung - durch den sich bei objektiv ordnungsgemäßer Bilanzierung zum Bilanzstichtag ergebenden (fiktiven) Jahresfehlbetrag bestimmt (Bestäti- gung von BGHZ 142, 382).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 361/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. Februar 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAktG § 302 \n\nDie Höhe des vom herrschenden Unternehmen geschuldeten Ausgleichs nach \n\n§ 302 AktG wird - unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der \n\nBilanzfeststellung - durch den sich bei objektiv ordnungsgemäßer Bilanzierung \n\nzum Bilanzstichtag ergebenden (fiktiven) Jahresfehlbetrag bestimmt (Bestäti-\n\ngung von BGHZ 142, 382). \n\nBGH, Urteil vom 14. Februar 2005 - II ZR 361/02 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 14. Februar 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, \n\nDr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivil- \n\nsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. November 2002 im \n\nKostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als \n\nihre Berufung \n\ngegen das Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom \n\n15. Februar 2001 in Höhe des abgewiesenen Zahlungsanspruchs \n\nvon 4.560.723,58 € (= 8.920.000,00 DM) nebst 4 % Zins en seit \n\nRechtshängigkeit zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin macht - soweit für das Revisionsverfahren noch von Inter-\n\nesse - aus abgetretenem Recht der F. Industrie- und Handelsbeteili- \n\ngungsgesellschaft mbH (nachfolgend: F.) Ansprüche auf Verlustausgleich \n\nin Höhe von 8.920.000,00 DM für das Geschäftsjahr 1995 aufgrund eines am \n\n23. Dezember 1992 geschlossenen Organschafts- und Ergebnisabführungsver-\n\ntrags geltend. Organträgerin war die seinerzeit als Kommanditgesellschaft ge-\n\nführte Beklagte zu 1, deren Komplementärin damals die Beklagte zu 2 war. Der \n\nUnternehmensvertrag wurde zum 31. Dezember 1995 beendet. Über das Ver-\n\nmögen der F. wurde am 8. Dezember 1997 das Konkursverfahren eröff- \n\nnet; der Konkursverwalter hat der Klägerin sämtliche Ansprüche abgetreten. \n\nNach der von den Gesellschaftern der F. im August 1996 festge- \n\nstellten Jahresbilanz zum 31. Dezember 1995 ergab sich - im Gegensatz zu \n\nden Jahresabschlüssen des Vorjahres und des Folgejahres, die jeweils \n\nFehlbeträge von mehreren Millionen DM aufwiesen - ein Jahresüber- \n\nschuß von 1,107 Mio. DM; der Abschlußprüfer hatte \n\njedoch der Bilanz \n\nim Hinblick darauf, daß die Werthaltigkeit der - durch die F. von der \n\nKlägerin im Jahre 1991 erworbenen - Alleinbeteiligung an der P. GmbH \n\n(nachfolgend: P.) sowie einer weiteren Unternehmensbeteiligung nicht ab- \n\nschließend beurteilt werden konnte, nur einen eingeschränkten Bestätigungs-\n\nvermerk erteilt. Die daraufhin vom Konkursverwalter veranlaßte Nachprüfung \n\nder R. Treuhand GmbH vom 7. Mai 1999 ergab eine Korrektur auf einen Jah- \n\nresfehlbetrag von 16.841.523,04 DM, ein weiterer Nachprüfungsbericht dersel-\n\nben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 10. Mai 2000 gelangte aufgrund wei-\n\nterer \n\nfür erforderlich gehaltener Korrekturen zu einem Fehlbetrag von \n\n31.837.172,04 DM. Einen wesentlichen Korrekturpunkt sah die Prüfungsgesell-\n\nschaft u.a. darin, daß F. gemäß § 5 Nr. 2 des Anteilserwerbsvertrages aus \n\ndem Jahre 1991 hinsichtlich der P. verpflichtet war, über die Verwendung \n\nder bei dem Beteiligungsunternehmen gebildeten Altlastenrückstellung von \n\n24 Mio. DM per 31. Dezember 1995 abzurechnen und 75 % der nicht verwen-\n\ndeten Rückstellungen bis spätestens 30. Juni 1996 an die Klägerin als Verkäu-\n\nferin zu zahlen; im Hinblick darauf hielt die R. Treuhand GmbH eine zusätzli- \n\nche Passivierung von 17.949.000,00 DM als Rückstellung gemäß § 249 Abs. 1 \n\nHGB bei der F. schon zum 31. Dezember 1995 für erforderlich, zumal ein \n\nerst am 22. Dezember 1995 mit einer 90 %-igen Tochtergesellschaft der \n\nF. abgeschlossener langfristiger Sanierungsvertrag hinsichtlich der Altla- \n\nsten mit einem Vergütungsvolumen von 22,5 Mio. DM wegen sich schon zuvor \n\nabzeichnender Insolvenz der P. im Jahre 1996 und einer bilanziellen Über- \n\nschuldung des vorgesehenen Sanierungsunternehmens von ca. 4,3 Mio. DM in \n\ndem betreffenden Zeitraum nicht zur Durchführung gelangte. Als korrekturbe-\n\ndürftig sah der zweite Prüfungsbericht die festgestellte Bilanz auch hin- \n\nsichtlich der Aktivierung des Geschäftsanteils der F. an der P. mit \n\n8.928.000,00 DM an: unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips habe diese \n\nBeteiligung der F. im Hinblick auf die bereits im Jahre 1995 bestehende \n\ndesolate bilanzielle und wirtschaftliche Situation der P. schon zum \n\n31. Dezember 1995 und nicht erst - wie geschehen - zum Schluß des Folgejah-\n\nres auf den Erinnerungswert von 1,00 DM abgeschrieben werden müssen. \n\nDie Klägerin hat sich den Inhalt der beiden Prüfungsberichte zu eigen \n\ngemacht und unter Beweisantritt - Sachverständigengutachten sowie sachver-\n\nständiges Zeugnis des Wirtschaftsprüfers K. - mit der Klage die gesamt- \n\nschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Verlustausgleichs \n\nvon 20.354.166,47 DM begehrt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos ge-\n\nblieben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin \n\nnur noch einen Teilanspruch in Höhe von 8.920.000,00 DM weiter, den sie \n\nim wesentlichen darauf stützt, daß der \n\nin der \n\nfestgestellten Bilanz \n\nmit 8.928.000,00 DM aktivierte Geschäftsanteil der F. an der P. auf \n\n1,00 DM zu berichtigen sei. \n\nWährend des Berufungsverfahrens haben die Gesellschafter der Beklag-\n\nten zu 1 am 29. Mai 2002 beschlossen, daß deren alleinige Komplementärin mit \n\nAblauf des 30. Juni 2002 entschädigungslos aus der Gesellschaft ausscheidet, \n\ndas Vermögen der KG der Beklagten zu 2 als deren alleiniger Kommanditistin \n\nanwächst und diese in alle Gesellschaftsverbindlichkeiten eintritt, und daß fer-\n\nner die Gesellschaft ohne vorherige Liquidation voll beendigt sein soll. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt im zugelassenen Umfang zur Auf-\n\nhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe - aus abgetre-\n\ntenem Recht der F. - kein Verlustausgleichsanspruch aus dem Organ- \n\nschafts- und Ergebnisabführungsvertrag gegen die Beklagte zu 1 als frühere \n\nOrganträgerin zu. Eine Nichtigkeit der von den Gesellschaftern der F. auf \n\nden 31. Dezember 1995 festgestellten Bilanz, die Voraussetzung für diesen \n\nAnspruch sei, könne selbst auf der Grundlage der Nachtragsprüfungsberichte \n\nder R. Treuhand GmbH vom 7. Mai 1999 und vom 10. Mai 2000 - auch unter \n\nBerücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 142, \n\n382) - nicht festgestellt werden. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Feststellung der \n\nBilanz im August 1996 sei weder die Bildung von Rückstellungen wegen einer \n\nungewissen Altlastenverbindlichkeit noch die Wertberichtigung der Beteili- \n\ngung der F. an der P. auf 1,00 DM veranlaßt gewesen; auf die nachträgliche \n\nSicht des Nachtragsprüfers komme es insoweit nicht an. Ein Sachverständi-\n\ngengutachten zur Feststellung der Höhe eines möglichen Verlustausgleichsan-\n\nspruchs sei nicht einzuholen gewesen, da - was das Berufungsgericht aus \n\neigener Sachkunde entscheiden könne - keine hinreichenden Anknüpfungstat-\n\nsachen für eine Nichtigkeit des Jahresabschlusses vorgetragen seien. \n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nII. Das Berufungsgericht hat - in Abweichung von der Senatsrechtspre-\n\nchung (BGHZ 142, 382) - die Voraussetzungen für die Feststellung des von der \n\nKlägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruchs der F. \n\ngegen die Beklagte zu 1 auf Verlustausgleich gemäß § 302 AktG verkannt und \n\ninfolgedessen auch die diesbezüglichen Anforderungen an die Darlegungslast \n\nder Klägerin überspannt sowie deren taugliche Beweisantritte übergangen \n\n(§ 286 ZPO). \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Senats entsteht der sich aus einem Un-\n\nternehmensvertrag ergebende Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetra-\n\nges - unabhängig von der etwaigen Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der \n\nBilanzfeststellung - am Stichtag der Jahresbilanz der beherrschten Gesellschaft \n\nund wird mit seiner Entstehung fällig. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs wird \n\nnicht durch den festgestellten Jahresabschluß rechtsverbindlich festgelegt, \n\nsondern durch den zum Bilanzstichtag zutreffend ausgewiesenen Fehlbetrag \n\nbestimmt (BGHZ 142, 382). \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts oblag danach der Klägerin \n\nfür eine erfolgreiche Geltendmachung des Verlustausgleichsanspruchs gemäß \n\n§ 302 AktG nicht der Nachweis der Nichtigkeit der noch von der F. auf den \n\n31. Dezember 1995 festgestellten Bilanz. Vielmehr war von ihr (lediglich) der \n\nbei objektiv ordnungsgemäßer Bilanzierung sich ergebende Fehlbetrag für den \n\nJahresabschluß 1995 zum Stichtag des 31. Dezember 1995 darzulegen und zu \n\nbeweisen. Die Klägerin hat dementsprechend - entgegen der auf der unrichti-\n\ngen Prämisse beruhenden Ansicht des Berufungsgerichts - ihrer Darlegungs- \n\nund Beweisantrittslast dadurch genügt, daß sie jedenfalls in der Berufungs-\n\nschrift und im Schriftsatz vom 26. Februar 2002 sich nicht nur den Inhalt der \n\nNachtragsprüfungsberichte der R. Treuhand GmbH zu den von der Bilanz- \n\nfeststellung der F. abweichenden Bilanzansätzen zu eigen gemacht, son- \n\ndern deren wesentlichen Inhalt auch detailliert dargestellt und durch Antrag auf \n\nEinholung eines Sachverständigengutachtens sowie - ergänzend - durch sach-\n\nverständiges Zeugnis des Berichtsverfassers K. unter Beweis gestellt hat. \n\nDies gilt hinsichtlich der Annahme des Nachtragsprüfers, nach dem Vorsichts-\n\nprinzip sei bereits für das Geschäftsjahr 1995 der Wert der Beteiligung der F. \n\nan der P. von ca. 8,92 Mio. DM auf einen Erinnerungswert von 1,00 DM \n\nzu berichtigen, aber auch für die von diesem für notwendig erachtete Passivie-\n\nrung von Rückstellungen bezüglich des drohenden Anspruchs der Klägerin auf \n\nZahlung von 75 % der nicht verwendeten Sanierungsrückstellungen gemäß § 5 \n\nNr. 2 des Anteilsveräußerungsvertrages. \n\nDie auf der Verkennung des Umfangs der Darlegungslast beruhende Ab-\n\nlehnung der Erhebung des beantragten Sachverständigenbeweises für den hin-\n\nreichend substantiiert vorgetragenen Fehlbetrag i.S. von § 302 AktG und die \n\ndarauf gestützte Beweislastentscheidung zum Nachteil der Klägerin waren da-\n\nnach unzulässig (§ 286 ZPO); sie stellten zugleich eine Versagung des rechtli-\n\nchen Gehörs dar. \n\nIII. Das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil erweist sich \n\nauch nicht etwa in bezug auf die Beklagte zu 1 im Ergebnis als richtig, weil - wie \n\nvon Beklagtenseite im Revisionsverfahren geltend gemacht wird - diese auf-\n\ngrund des Gesellschafterbeschlusses vom 29. Mai 2002 \"inzwischen aufgelöst \n\nund das Vermögen auf die Beklagte zu 2 übergegangen ist\". Das beschlossene \n\nAusscheiden der Komplementär-GmbH aus der Beklagten zu 1 als zweigliedri-\n\nger Personengesellschaft in Verbindung mit der zugleich vereinbarten Anwach-\n\nsung des Gesellschaftsvermögens an die Beklagte zu 2 als Kommanditistin und \n\nderen Eintritt in alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft führte zwar zur liqui-\n\ndationslosen Vollbeendigung der Beklagten zu 1 unter gleichzeitiger Ge-\n\nsamtrechtsnachfolge der Beklagten zu 2 als einzig verbliebener Kommanditistin \n\n(vgl. dazu Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 247/01, ZIP 2004, 1047, 1048 \n\nm.w.Nachw.). Prozessual folgt daraus jedoch nicht die Klageabweisung gegen-\n\nüber der Beklagten zu 1; vielmehr sind auf den Rechtsübergang während des \n\nRechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden. Da die Beklagte \n\nzu 1 zur Zeit des Rechtsübergangs durch einen Prozeßbevollmächtigten vertre-\n\nten war und ein Aussetzungsantrag gemäß § 246 ZPO nicht gestellt worden ist, \n\nkonnte der Rechtsstreit unter der bisherigen Parteibezeichnung mit Wirkung für \n\ndie Beklagte zu 2 als Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1 fortgesetzt wer-\n\nden, wobei lediglich das Rubrum des Rechtsstreits entsprechend zu berichtigen \n\nist (Senat aaO, S. 1048). \n\nIV. Aufgrund der unter Nr. II aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Be-\n\nrufungsurteil der Aufhebung und Zurückverweisung, damit in der wiedereröffne-\n\nten Berufungsinstanz nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die \n\nnoch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 ZPO \n\nn.F.). \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_361-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-14/ii-zr-361-02","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_361-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_361-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-14/ii-zr-361-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_361-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:22:11.252930+00:00"}}