{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_354-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-07-19","aktenzeichen":"II ZR 354/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 230 Der Anspruch des stillen Gesellschafters gegen den Inhaber des Handelsge- schäfts auf Einlagenrückgewähr unterliegt jedenfalls dann im Ergebnis keinen Beschränkungen nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts gleichzeitig verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht beigetreten wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 354/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. Juli 2004 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHGB § 230 \n\nDer Anspruch des stillen Gesellschafters gegen den Inhaber des Handelsge-\n\nschäfts auf Einlagenrückgewähr unterliegt jedenfalls dann im Ergebnis keinen \n\nBeschränkungen nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft, \n\nwenn der Inhaber des Handelsgeschäfts gleichzeitig verpflichtet ist, den stillen \n\nGesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er stehen \n\nwürde, wenn er nicht beigetreten wäre. \n\nBGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02 - Schleswig-Holsteinisches OLG in \n\nSchleswig \n\nLG Lübeck \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht \n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom \n\n5. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte ist der Insolvenzverwalter der R. AG (im folgen-\n\nden: die Beklagte). Die Beklagte, deren sämtliche Aktien von ihrem vormaligen \n\nAlleinvorstand A. Re. gehalten werden, befaßte sich mit dem Erwerb \n\nund der Verwertung von Kapitalanlagen, Unternehmensbeteiligungen und Im-\n\nmobilien. Das dafür erforderliche Kapital brachte sie durch den Abschluß zahl-\n\nreicher stiller Gesellschaftsverträge auf. Nach dem jeweils zugrundeliegenden \n\n\"Vertrag über eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter\" hatte der An-\n\nleger eine Einlage als Einmalzahlung oder in monatlichen Raten zu erbringen. \n\nWeiter war vorgesehen, daß die stillen Gesellschafter im Innenverhältnis an \n\ndem Vermögen der Beklagten so beteiligt sein sollten, als ob es ihnen und der \n\nBeklagten gemeinsam gehören würde, und daß den stillen Gesellschaftern der \n\nGewinn im wesentlichen entsprechend der Höhe ihrer Einlagen und dem \n\nGrundkapital der Beklagten zustehen sollte - nach Abzug eines Vorwegbetra-\n\nges in Höhe von 6 % zugunsten der Beklagten. Ferner sollten die stillen Gesell-\n\nschafter nach dem gleichen Schlüssel an etwaigen Verlusten beteiligt sein, \n\nallerdings nur bis zur Höhe ihrer jeweiligen Einlage. Bei einer Beendigung der \n\nstillen Gesellschaft sollte eine Auseinandersetzung stattfinden, bei der die Ver-\n\nmögenswerte einschließlich des Geschäftswerts des Unternehmens unter Auf-\n\nlösung stiller Reserven mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen sein sollten. \n\nAm 22. November 2000 unterzeichnete der Kläger Angebote (\"Zeich-\n\nnungsscheine\") zum Abschluß zweier Gesellschaftsverträge nach dem vorbe-\n\nzeichneten Muster mit Einlagen i.H. von 14.000,00 DM und 13.440,00 DM, je-\n\nweils nebst einem Agio und zahlbar teilweise sofort, teilweise in monatlichen \n\nRaten. Dabei - nach der Behauptung der Beklagten bereits früher - erhielt er \n\neinen mit \"Präsentation\" überschriebenen Prospekt der Beklagten. \n\nMit Anwaltsschreiben vom 17. April 2001 forderte der Kläger die Beklagte \n\nauf, die von ihm bereits geleisteten Zahlungen zurückzugewähren, und verwei-\n\ngerte weitere Zahlungen. Zur Begründung machte er geltend, die Verträge sei-\n\nen wegen Verstoßes gegen § 32 KWG gem. § 134 BGB nichtig. Hilfsweise er-\n\nklärte er die Kündigung der Verträge wegen mangelhafter Aufklärung über die \n\nNachteile und Risiken der Kapitalanlage. \n\nMit seiner Klage hat der Kläger Rückzahlung von 16.353,32 DM verlangt, \n\ndas sind die von ihm an die Beklagte gezahlten Beträge abzüglich einer Ent-\n\nnahme i.H. von 466,68 DM. Land- und Oberlandesgericht haben der Klage \n\nstattgegeben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene \n\nRevision der Beklagten. Der Kläger wehrt sich gegen die Revision mit der Maß-\n\ngabe, daß die Forderung zur Tabelle festgestellt wird. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Verträge als Einla-\n\ngengeschäfte i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 32 KWG anzusehen und deshalb \n\nmangels einer dafür erforderlichen Erlaubnis der Beklagten gem. § 134 BGB \n\nnichtig sind, ob sie wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig sind und ob \n\nsie wegen der Möglichkeit der Beklagten, Börsentermingeschäfte zu tätigen bei \n\nfehlender Termingeschäftsfähigkeit des Klägers nach § 53 BörsG a.F., unwirk-\n\nsam sind. Es hat angenommen, daß die Beklagte nach den Grundsätzen der \n\nProspekthaftung und des Verschuldens bei Vertragsschluß zur Rückzahlung \n\nder geleisteten Beiträge verpflichtet sei und daß dieser Pflicht die Grundsätze \n\nüber die fehlerhafte Gesellschaft nicht entgegenstünden. \n\nII. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungs-\n\ngerichts, die Angaben in dem von der Beklagten herausgegebenen Prospekt \n\ngenügten nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an \n\ndie Richtigkeit und Vollständigkeit von Prospekten im Rahmen von Kapitalanla-\n\ngemodellen und begründeten deshalb eine Schadensersatzpflicht der Beklag-\n\nten als der für den Prospekt Verantwortlichen (vgl. BGHZ 71, 284; 79, 337; 123, \n\n106; Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369; v. 3. Februar 2003 \n\n- II ZR 233/01, DStR 2003, 1494). Ebenso nimmt sie die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts hin, die Beklagte hafte zusätzlich wegen Verletzung von Aufklä-\n\nrungspflichten nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß \n\n(culpa in contrahendo) i.V.m. § 278 BGB. \n\nDagegen ist revisionsrechtlich auch nichts einzuwenden. Nach der stän-\n\ndigen Rechtsprechung des Senats muß einem Anleger für seine Beitrittsent-\n\nscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, \n\nd.h. er muß über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesent-\n\nlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebo-\n\ntenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutref-\n\nfend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGHZ 79, 337, 344; Urt. \n\nv. 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1087, 1088). Das ist hier - wie das \n\nBerufungsgericht in fehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt hat - \n\nweder durch den Prospekt noch durch die Erklärungen der für die Beklagte tätig \n\ngewordenen Vermittler K. und F. geschehen. Die fehlerhafte Aufklä-\n\nrung ist nach der Lebenserfahrung auch ursächlich für die Anlageentscheidung \n\ngeworden (vgl. Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346, 3347). \n\nDamit ist der Kläger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die beiden stil-\n\nlen Gesellschaftsverträge nicht abgeschlossen hätte. Ob die Investition tatsäch-\n\nlich werthaltig ist, spielt dabei keine Rolle. Zwar hat der Bundesgerichtshof an-\n\ngenommen, daß es bei einer voll werthaltigen Kapitalanlage an einem Schaden \n\ndes Anlegers fehlen könne (BGHZ 115, 213, 221; Urt. v. 27. September 1988 \n\n- XI ZR 4/88, ZIP 1988, 1464, 1467; v. 19. Dezember 1989 - XI ZR 29/89, WM \n\n1990, 681, 684). Hier geht es aber um Nachteile und Risiken des von der Be-\n\nklagten angebotenen Anlagemodells, die sich nicht auf die von ihr getätigten \n\nInvestitionen, sondern auf die Art der Vertragsgestaltung im Rahmen der stillen \n\nGesellschaften beziehen. Das betrifft nach den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts die ungünstigen Entnahmemöglichkeiten, die langfristige Vertragsbin-\n\ndung und insbesondere die Unbestimmtheit und Widersprüchlichkeit der im Er-\n\nmessen der Beklagten stehenden Anlagestrategie. Damit liegt der Schaden des \n\nKlägers darin, daß er überhaupt eine derart ungünstige Art der Vermögensan-\n\nlage gewählt hat, unabhängig von dem gegenwärtigen Stand dieses Vermö-\n\ngens. \n\nIII. Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, \n\ndie Inanspruchnahme der Beklagten auf Rückzahlung der geleisteten Einlagen \n\nverstoße nicht gegen die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft. Sie \n\nmeint, diese Grundsätze seien auf eine stille Gesellschaft ohne Einschränkun-\n\ngen anwendbar und führten dazu, daß die Beteiligungen des Klägers nur mit \n\nWirkung für die Zukunft beendet werden könnten und daß er nicht seine vollen \n\nEinlagen, sondern nur seine möglicherweise geringeren Abfindungsguthaben \n\nherausverlangen könne. Dem kann nicht gefolgt werden. \n\nDas Berufungsgericht hat aus den Grundsätzen über die fehlerhafte Ge-\n\nsellschaft, nach denen die in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft für die \n\nVergangenheit als wirksam zu behandeln und lediglich mit Wirkung ex nunc \n\nkündbar ist, zu Recht keine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs des \n\nKlägers hergeleitet. Der Senat hat diese Grundsätze zwar nicht nur auf Gesell-\n\nschaften mit eigenem Vermögen angewandt, sondern auch auf reine Innenge-\n\nsellschaften wie die stillen Gesellschaften, die kein gemeinschaftliches Vermö-\n\ngen bilden (BGHZ 8, 157, 166 ff.; 55, 5, 8 ff.; 62, 234, 237; Urt. v. 12. Februar \n\n1973 - II ZR 69/70, WM 1973, 900, 901; v. 25. November 1976 - II ZR 187/75, \n\nWM 1977, 196, 197; v. 22. Oktober 1990 - II ZR 247/89, NJW-RR 1991, 613, \n\n614; v. 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1554; zweifelnd in Urt. v. \n\n18. Juni 1990 - II ZR 132/89, WM 1990, 1543, 1546; ebenso Zutt in Großkomm. \n\nHGB, 4. Aufl. § 230 Rdn. 69; Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. § 230 Rdn. 11; \n\ndagegen Ulmer in Münch.Komm.z.BGB 4. Aufl. § 705 Rdn. 359; Schäfer, Die \n\nLehre vom fehlerhaften Verband 2002, S. 143 ff.; Hüffer, Gesellschaftsrecht, \n\n6. Aufl. § 22 Fn. 28; vermittelnd \n\n- nur bei atypischen Gesellschaften - \n\nK. Schmidt in Münch.Komm.z.HGB § 230 Rdn. 130 ff.). Das kann aber jeden-\n\nfalls dann nicht gelten, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters, \n\nder Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB, verpflichtet ist, den stil-\n\nlen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er \n\nden Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. \n\nJedenfalls ein solcher Anspruch unterliegt nicht den Beschränkungen nach den \n\nGrundsätzen der \n\nfehlerhaften Gesellschaft \n\n(Sen.Urt. v. 24. Mai 1993 \n\n- II ZR 136/92, ZIP 1993, 1089, 1090 f.; Bayer/Riedel, NJW 2003, 2567, 2571 f.; \n\nvon Gerkan, EWiR § 235 HGB 1/03, S. 1037 f.; a.A. Armbrüster/Joos, ZIP 2004, \n\n189, 198). \n\nDas ergibt sich aus den Besonderheiten der stillen Gesellschaft im Ge-\n\ngensatz zu einer Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft. Wer einer solchen Pu-\n\nblikumsgesellschaft beitritt, um sein Vermögen anzulegen, kann bei einer man-\n\ngelhaften Aufklärung über die Risiken und Chancen des Anlageprojekts von der \n\nGesellschaft weder Schadensersatz noch sonst Rückabwicklung seiner Gesell-\n\nschaftsbeteiligung verlangen, weil die fehlerhafte Aufklärung der Gesellschaft \n\nnicht zugerechnet werden kann. Der einzelne Gesellschafter hat auf die Bei-\n\ntrittsverträge neuer Gesellschafter keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten, tritt in-\n\nsoweit auch nicht in Erscheinung und ist im Gegenteil bei seinem eigenen Ein-\n\ntritt in die Gesellschaft regelmäßig selbst getäuscht oder jedenfalls nicht ord-\n\nnungsgemäß aufgeklärt worden (st.Rspr., s. etwa Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 \n\n- II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2822). Wohl aber hat der eintretende Gesell-\n\nschafter Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der Gesellschaft, ge-\n\ngen die Gründungsgesellschafter und gegen diejenigen, die sonst für die Män-\n\ngel seines Beitritts verantwortlich sind (BGHZ 26, 330, 333 f.). Das ist bei der \n\nstillen Gesellschaft in dem vorliegenden Anlagemodell anders. Hier tritt der An-\n\nleger nicht einer bestehenden Publikumsgesellschaft bei, sondern bildet mit der \n\nvon dem Initiator des Anlageprojekts gegründeten Aktiengesellschaft eine neue \n\n- stille - Gesellschaft. Dabei beschränken sich seine Rechtsbeziehungen allein \n\nauf diese Aktiengesellschaft. Sie schuldet ihm bei einer Beendigung der stillen \n\nGesellschaft das Auseinandersetzungsguthaben. Zugleich haftet sie ihm nach \n\nden Grundsätzen der Prospekthaftung und des Verschuldens bei Vertrags-\n\nschluß, jeweils i.V.m. § 31 BGB und ggf. § 278 BGB, auf Schadensersatz. An-\n\nders als bei einer Publikumsgesellschaft richten sich der Auseinandersetzungs- \n\nund der Schadensersatzanspruch gegen dieselbe Person. Nicht eine solche \n\nGesellschaft ist Adressat des gesellschaftsrechtlichen Rückabwicklungsan-\n\nspruchs, sondern ausschließlich die als Inhaberin des Handelsgewerbes i.S. \n\ndes § 230 HGB auftretende Aktiengesellschaft, mit der allein der stille Gesell-\n\nschaftsvertrag zustande gekommen ist, und die zugleich im Wege des Scha-\n\ndensersatzes verpflichtet ist, etwaige Minderungen der gesellschaftsrechtlichen \n\nEinlage auszugleichen. Dann aber kann der Schadensersatzanspruch nicht \n\nnach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft beschränkt sein. Auch der \n\nSchutz der Gläubiger gebietet eine solche Beschränkung nicht, schon weil es \n\nbei der stillen Gesellschaft an einem durch Kapitalaufbringungs- und Kapitaler-\n\nhaltungsvorschriften geschützten Gesellschaftsvermögen fehlt. \n\nDa der Kläger somit seinen Schadensersatzanspruch ohne Einschrän-\n\nkungen durch die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft geltend machen \n\nkann, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob diese Grundsätze - wie die \n\nRevisionserwiderung meint - auch deshalb nicht zur Anwendung kommen wür-\n\nden, weil die stille Beteiligung des Klägers an der beklagten Aktiengesellschaft \n\neinen Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG darstellt \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 109/02, NJW 2003, 3412, 3413) und des-\n\nhalb nach § 294 Abs. 2 AktG erst wirksam wird mit der Eintragung in das Han-\n\ndelsregister, wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht darauf an, \n\nob der Kläger aufgrund seiner Beteiligung Steuervorteile erlangt hat. Darauf \n\nhätte sich die Beklagte in den Tatsacheninstanzen berufen müssen, was nicht \n\ngeschehen ist. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_354-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-19/ii-zr-354-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_354-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_354-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-19/ii-zr-354-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_354-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:50:18.137694+00:00"}}