{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_350-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-11-08","aktenzeichen":"II ZR 350/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 139 Der Gesellschafter einer OHG kann aufgrund seiner gesellschafterlichen Treue- pflicht gehalten sein, der von einem Mitgesellschafter aus Alters- oder Krank- heitsgründen gewünschten Vorwegnahme einer im Gesellschaftsvertrag für den Fall seines Todes getroffenen Nachfolgeregelung zuzustimmen, wenn die Vor- sorge für die Zukunft des Gesellschaftsunternehmens dies erfordert (vgl. Sen.Urt. v. 20. Oktober 1986 - II ZR 86/85, WM 1987, 133).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 350/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. November 2004 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHGB § 139 \n\nDer Gesellschafter einer OHG kann aufgrund seiner gesellschafterlichen Treue-\n\npflicht gehalten sein, der von einem Mitgesellschafter aus Alters- oder Krank-\n\nheitsgründen gewünschten Vorwegnahme einer im Gesellschaftsvertrag für den \n\nFall seines Todes getroffenen Nachfolgeregelung zuzustimmen, wenn die Vor-\n\nsorge für die Zukunft des Gesellschaftsunternehmens dies erfordert (vgl. \n\nSen.Urt. v. 20. Oktober 1986 - II ZR 86/85, WM 1987, 133). \n\nBGH, Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 350/02 - OLG Koblenz \n\n LG Koblenz \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 8. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 21. November 2002 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Koblenz vom 3. Juli 2001 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt auch die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer 1923 geborene Kläger und der 1931 geborene Beklagte sind die \n\nalleinigen, paritätisch beteiligten Gesellschafter der Brauerei Gebr. F. OHG. \n\nSie waren von ihren Vätern im Jahre 1950 in die von diesen gegründete OHG \n\naufgenommen worden. Gemäß dem Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1926 in \n\nder Fassung vom 18. Dezember 1950 wird die Gesellschaft durch den Tod \n\neines Gesellschafters nicht aufgelöst, sondern mit einem seiner Erben fortge-\n\nsetzt. Nach dem Tod des Vaters des Klägers bestimmten die verbliebenen drei \n\nGesellschafter durch Vertrag vom 29. Juni 1968 \"mit Rücksicht auf das Alter\" \n\ndes Vaters des Beklagten, daß bei seinem vorzeitigen Ausscheiden aus der \n\nGesellschaft dessen Gesellschaftsanteile sowie dessen Geschäftsführungs- \n\nund Vertretungsbefugnisse auf den Beklagten übergehen sollten. Seit Anfang \n\ndes Jahres 2000 möchte der Kläger sich seinerseits aus Alters- und Gesund-\n\nheitsgründen sowie mit Rücksicht auf ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen \n\nden Prozeßparteien aus der Unternehmensführung zurückziehen und seinen \n\nGesellschaftsanteil schon zu Lebzeiten auf seinen 1975 geborenen Sohn über-\n\ntragen. Dieser verfügt über einen Abschluß als Dipl.-Kaufmann, hat bereits ein \n\nPraktikum in einer Brauerei absolviert und ist seither bei einer Unternehmens-\n\nberatungsfirma tätig. Der Beklagte, der auch mit dem Sohn des Klägers in Streit \n\nliegt, verweigert die Zustimmung zu der Anteilsübertragung. Sie komme erst in \n\nBetracht, wenn seine gegenwärtig noch studierenden Söhne soweit seien, daß \n\nsie seine Geschäftsanteile und die Geschäftsführung übernehmen könnten. \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Zustimmung des Beklagten zu der An-\n\nteilsübertragung entsprochen; das Oberlandesgericht hat sie auf Berufung des \n\nBeklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die - von dem Senat zugelasse-\n\nne - Revision des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils. \n\nI. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe schon nicht dargetan, \n\ndaß der von ihm gewünschte Gesellschafterwechsel nach den Grundsätzen in \n\ndem Senatsurteil vom 20. Oktober 1986 (II ZR 86/85, WM 1987, 133 = NJW \n\n1987, 952) im Interesse des Unternehmens zum gegenwärtigen Zeitpunkt \n\n\"erforderlich\" sei. Es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß \n\nder Kläger gegenwärtig oder in absehbarer Zeit nicht mehr in der Lage sei, sei-\n\nne Aufgaben wahrzunehmen. Allein sein Alter und die nicht näher konkretisier-\n\nten Hinweise auf seine \"stark angeschlagene Gesundheit\" genügten dafür \n\nebensowenig wie der Vortrag in seinem nachgelassenen Schriftsatz, er habe \n\nder mündlichen Verhandlung nicht folgen können. Aus der kommentarlos vorge-\n\nlegten Arztrechnung vom 13. November 2002 sei nichts zu entnehmen. Im übri-\n\ngen habe der Kläger keinen konkreten Fall vorgetragen, in dem er zu wesent-\n\nlichen Entscheidungen für die Gesellschaft nicht mehr in der Lage gewesen sei. \n\nEbensowenig sei erkennbar, daß in der Gesellschaft Veränderungen anstün-\n\nden, denen er nicht mehr gewachsen sei. In Anbetracht des schlechten Ver-\n\nhältnisses zwischen dem Sohn des Klägers und dem Beklagten sei durch den \n\nGesellschafterwechsel auch keine Besserung gegenüber dem derzeitigen Zu-\n\nstand zu erwarten. \n\nII. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht, das Klagebegehren \n\nscheitere schon an fehlender Erforderlichkeit des von dem Kläger gewünschten \n\nGesellschafterwechsels. Dies beruht auf einem Mißverständnis der Grundsätze \n\nin dem Senatsurteil vom 20. Oktober 1986 (aaO). \n\na) Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß der Gesell-\n\nschafter einer Personengesellschaft aufgrund seiner gesellschafterlichen Treue-\n\npflicht in besonders gelagerten Ausnahmefällen gehalten sein kann, einer \n\nÄnderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. Das gilt auch für einen \n\nWechsel im Gesellschafterbestand, wenn die Änderung mit Rücksicht auf das \n\nbestehende Gesellschaftsverhältnis oder im Hinblick auf die Rechtsbeziehun-\n\ngen der Gesellschafter zueinander, etwa zum Zwecke der Erhaltung der von \n\nden Gesellschaftern in gemeinsamer Arbeit geschaffenen Werte oder auch zur \n\nSicherung der Fortführung eines Gesellschaftsunternehmens, erforderlich ist \n\n(Senat aaO sowie BGHZ 64, 253, 257). Unter diesen Voraussetzungen kann \n\nauch das fortgeschrittene Alter eines Gesellschafters dazu führen, daß der oder \n\ndie Mitgesellschafter einem Gesellschafterwechsel, insbesondere der Vorweg-\n\nnahme einer im Gesellschaftsvertrag für den Fall des Todes jenes Gesellschaf-\n\nters getroffenen Nachfolgeregelung, zuzustimmen haben. \n\nb) Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts kommt es nach \n\nden Grundsätzen im Senatsurteil vom 20. Oktober 1986 gerade nicht darauf an, \n\nob der im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung 79 Jahre alte Kläger seine Ge-\n\nschäftsführungsaufgaben bislang noch hat wahrnehmen können. Maßgebend \n\nist vielmehr, ob es im Interesse des Gesellschaftsunternehmens geboten ist, \n\nVorsorge für die Zukunft zu treffen, um den Fortbestand des Unternehmens zu \n\nsichern. Das ist Bestandteil der Verpflichtung auch des Beklagten zu verantwor-\n\ntungsbewußter Unternehmensführung. Schon angesichts des hohen Alters des \n\nKlägers, welches dasjenige des Klägers im Falle des oben erwähnten Senats-\n\nurteils noch erheblich übersteigt, muß jederzeit damit gerechnet werden, daß er \n\nseinen Geschäftsführungsaufgaben sowie seinen sonstigen Rechten und Pflich-\n\nten als Gesellschafter nicht mehr nachkommen kann. Es kann ihm nicht ange-\n\nsonnen werden, so lange abzuwarten, bis dieser - nach Sachlage jederzeit \n\nmögliche - Fall eintritt, und erst dann eine Nachfolgeregelung herbeizuführen. \n\nHinzu kommt, daß der Kläger sich nach seinem nachvollziehbaren Vortrag \n\nschon jetzt aus Alters- und Gesundheitsgründen seinen - durch das schlechte \n\nVerhältnis mit dem Beklagten zusätzlich belasteten - Geschäftsleitungsaufga-\n\nben nicht mehr gewachsen fühlt. Daß ein Mensch dieses Alters nicht über eine \n\nungebrochene Gesundheit verfügt, ist ohne weiteres einsichtig. Nach dem von \n\nihm vorgelegten Schwerbehindertenausweis hat er, worauf die Revision hin-\n\nweist, einen Behindertengrad von 80 %, der inzwischen sogar 100 % betragen \n\nsoll. Wieso aus der von ihm vorgelegten Arztrechnung vom 13. November 2002 \n\n\"nichts zu entnehmen\" sein soll, wie das Berufungsgericht meint, ist unerfind-\n\nlich. Nach den dortigen Krankheitsbezeichnungen, deren Bedeutung sich auch \n\nfür einen medizinischen Laien zumindest unter Zuhilfenahme allgemein zugäng-\n\nlicher lexikalischer Quellen ohne weiteres erschließt, hat der Kläger u.a. eine \n\nhypertensive Herzerkrankung, chronische Niereninsuffizienz, ein Nervenleiden, \n\neine Schilddrüsenerkrankung und Gefäßveränderungen des Gehirns. Der Vor-\n\ntrag einer \"angeschlagenen Gesundheit\" des Klägers ist hiernach eher unter-\n\ntrieben. \n\nAber auch unabhängig von den verschiedenen Erkrankungen des Klä-\n\ngers gebietet es, wie oben ausgeführt, die Vorsorge für die Zukunft des Gesell-\n\nschaftsunternehmens, einen Gesellschafterwechsel jetzt herbeizuführen, um \n\nbei einem endgültigen altersbedingten Ausfall des Klägers keine Vakanz in der \n\nPosition des Klägers als geschäftsführender Gesellschafter entstehen zu las-\n\nsen. Ein Nachfolger muß über einen gewissen Zeitraum hinweg eingearbeitet \n\nwerden. Er muß sich mit den Produkten und den besonderen Verhältnissen des \n\nBrauereiunternehmens der Gesellschaft vertraut machen sowie die für ein mit-\n\ntelständisches Unternehmen unerläßlichen persönlichen Kontakte zu dessen \n\nKunden aufnehmen (vgl. Senat aaO). \n\nc) Eine bloße Geschäftsführerbestellung des Sohnes des Klägers - als \n\nmilderes Mittel gegenüber der Anteilsübertragung - scheidet schon wegen des \n\nfür Personengesellschaften geltenden Grundsatzes der Selbstorganschaft (vgl. \n\nBGHZ 36, 293 f.) aus. Der Hinweis des Berufungsgerichts, der Sohn des Klä-\n\ngers könne auch auf andere Weise eingearbeitet werden, übersieht zum einen \n\n- worauf die Revision hinweist -, daß der Beklagte unstreitig verboten hat, dem \n\nSohn des Klägers Zutritt zu den Geschäftsräumen und Einblick in die Geschäfte \n\nder Gesellschaft zur Vorbereitung auf den im Gesellschaftsvertrag vorgesehe-\n\nnen Gesellschafterwechsel zu gewähren. Zum anderen würde eine - von dem \n\nKläger mit Rücksicht auf die Treuepflicht des Beklagten evtl. durchzusetzende - \n\nEinarbeitung seines Sohnes an der Unzuträglichkeit nichts ändern, daß der Be-\n\nklagte bei Eintritt einer - jederzeit möglichen - altersbedingten Unfähigkeit des \n\nKlägers zur Geschäftsführung die Geschicke des Unternehmens allein und \n\nohne Kontrolle durch einen Mitgesellschafter bestimmen könnte, obwohl nach \n\ndem Gesellschaftsvertrag in geänderter Fassung vom 29. Juni 1968 beiden \"die \n\ngleichen Rechte zur Geschäftsführung und Vertretung\" zustehen sollen und der \n\nKläger seinerzeit mit Rücksicht auf das Alter des Vaters des Beklagten einer \n\nvorzeitigen Übertragung seiner Gesellschafterstellung auf den Beklagten zuge-\n\nstimmt hat. Vor diesem Hintergrund widerspricht es erst recht der gesellschaf-\n\nterlichen Treuepflicht des Beklagten, wenn er nun seinerseits dem Kläger ein \n\nentsprechendes Vorgehen verweigern und dessen hohes Alter nicht einmal als \n\nGrund für die Erforderlichkeit eines vorgezogenen Gesellschafterwechsels gel-\n\nten lassen will. \n\n3. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus einem anderen \n\nGrund im Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats setzt zwar der Anspruch eines \n\nGesellschafters auf Zustimmung des oder der anderen zu einer für die Weiter-\n\nverfolgung des Gesellschaftszwecks gebotenen Vertragsänderung unter Ein-\n\nschluß eines Gesellschafterwechsels neben der Erforderlichkeit dieser Maß-\n\nnahme voraus, daß sie dem Mitgesellschafter unter Berücksichtigung seiner \n\neigenen Belange zuzumuten \n\nist \n\n(Sen.Urt. v. 20. Oktober 1986 aaO \n\nm.w.Nachw.). Diese Voraussetzung, die durch Abwägung der widerstreitenden \n\nInteressen unter Berücksichtigung des Dringlichkeitsgrades der Maßnahme \n\nfestzustellen ist (vgl. Senat aaO), ist hier auf der Grundlage der Feststellungen \n\nin dem Berufungsurteil und in dem dort in Bezug genommenen erstinstanz-\n\nlichen Urteil sowie aufgrund des Vortrags der Parteien in der Revisionsinstanz \n\nfür gegeben zu erachten. \n\nb) Unstreitig hat der Sohn des Klägers, worauf die Revision hinweist, sei-\n\nne Diplom-Prüfung in Betriebswirtschaftslehre mit \"gut\" bestanden. Er hat nach \n\nden Feststellungen des Landgerichts zeitweise in England studiert und Praktika \n\nin den USA sowie bei einer bekannten deutschen Brauerei absolviert. Auch die \n\nRevisionserwiderung bezweifelt nicht, daß er eine \"gute Ausbildung\" genossen \n\nhat. Soweit sie auf dessen bisher fehlende Erfahrung in Führungspositionen, \n\nzumal bei einer Brauerei verweist, kann das vor dem Hintergrund, daß der Be-\n\nklagte ihm die im Interesse des Gesellschaftsunternehmens liegende Heranfüh-\n\nrung an die - ihm nach dem Gesellschaftsvertrag ohnehin in absehbarer Zeit \n\nzwangsläufig zufallende - Führungsaufgabe in dem Gesellschaftsunternehmen \n\nbisher verweigert hat, nicht ins Gewicht fallen. Daß der Beklagte sich schon \n\njetzt an die Zusammenarbeit mit dem Sohn des Klägers gewöhnen muß, ist \n\nebensowenig ein Unzumutbarkeitsgrund wie das angebliche Zerwürfnis zwi-\n\nschen beiden (vgl. auch Senat aaO). Wie die Revision unter Hinweis auf die \n\n- von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen und insoweit von der Revi-\n\nsionserwiderung nicht beanstandeten - Feststellungen des Landgerichts aus-\n\nführt, betreffen die von dem Beklagten erhobenen Anschuldigungen - so sie \n\nzutreffen - lange zurückliegende Vorkommnisse aus der Jugendzeit des Sohnes \n\ndes Klägers. Sie können daher in Anbetracht seiner zwischenzeitlichen Weiter-\n\nentwicklung nicht mehr als Unzumutbarkeitsgrund von einigem Gewicht heran-\n\ngezogen werden. Davon abgesehen, ist das derzeitige Gesellschaftsverhältnis \n\nohnehin durch das tiefgreifende Zerwürfnis der Prozeßparteien belastet, dem \n\nsich der Beklagte im Gegensatz zu dem Kläger noch gewachsen sieht. Selbst \n\nwenn, wie die Revisionserwiderung ausführt, die \"Atmosphäre\" zwischen dem \n\nBeklagten und dem Sohn des Klägers in gleicher Weise \"vergiftet\" sein sollte, \n\nso ergäbe sich durch den vorgezogenen Gesellschafterwechsel keine für den \n\nBeklagten unzumutbare Veränderung. Der Altersunterschied von 43 Jahren \n\nzwischen dem Sohn des Klägers und dem Beklagten ist ebenfalls kein Grund \n\nfür die Unzumutbarkeit des Gesellschafterwechsels. Generationenunterschiede \n\nzwischen den Gesellschaftern finden sich in Familiengesellschaften nicht sel-\n\nten. Es geht hier auch nicht um einen von dem Beklagten niemals konsentierten \n\nGesellschafterwechsel; vielmehr soll lediglich die gesellschaftsvertragliche \n\nNachfolgeregelung vorweggenommen werden, weshalb sich die Zumutbarkeits-\n\nfrage nur für einen begrenzten Zeitraum stellt. \n\nc) Angesichts der schon seit Jahren bestehenden und mit zunehmendem \n\nAlter des Klägers immer dringlicher gewordenen Erforderlichkeit des Gesell-\n\nschafterwechsels kann der Beklagte - entgegen der Ansicht der Revisionserwi-\n\nderung - auch nicht verlangen, damit solange zuzuwarten, bis seine noch stu-\n\ndierenden Söhne soweit sind, daß sie seine Gesellschafterstellung und die Ge-\n\nschäftsführung des Unternehmens zusammen mit dem Sohn des Klägers über-\n\nnehmen können. Es ist nicht ersichtlich, wann dies der Fall sein wird und ob die \n\nSöhne des Beklagten bzw. einer von ihnen dazu überhaupt fähig und bereit \n\nsein werden. Zudem hätte diese Lösung die der Unternehmenskontinuität ab-\n\nträgliche Folge, daß die gesamte Geschäftsleitung in einem Zuge auf nicht ein-\n\ngearbeitete Personen überginge, was auch dem Sinn und Zweck der gesell-\n\nschaftsvertraglichen Nachfolgeregelung widerspräche. Daß der zuerst die \n\nNachfolge eines Gesellschafters antretende Gesellschafter einen Erfahrungs-\n\nvorsprung vor den Erben des anderen Gesellschafters erhält, ist in dieser Nach-\n\nfolgeregelung angelegt und kann von dem Beklagten erst recht nicht als Unzu-\n\nmutbarkeitsgrund gegen den nach Sachlage erforderlichen Gesellschafter-\n\nwechsel ins Feld geführt werden. Aufgrund ihrer gesellschafterlichen Treue-\n\npflicht werden allerdings der Kläger oder sein Sohn als dessen Rechtsnachfol-\n\nger dem Beklagten das gleiche Recht einer vorgezogenen Gesellschafternach-\n\nfolge sowie die etwaige vorherige Einarbeitung des Nachfolgers zuzugestehen \n\nhaben, wenn einer seiner Söhne nach Abschluß einer Ausbildung dazu bereit \n\nund in der Lage ist. \n\nIII. Da die Sache entscheidungsreif ist, hatte der Senat gemäß § 563 \n\nAbs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und die Berufung des Beklag-\n\nten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_350-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-08/ii-zr-350-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_350-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_350-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-08/ii-zr-350-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_350-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:10:45.557502+00:00"}}