{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_318-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-09-20","aktenzeichen":"II ZR 318/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 318/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. September 2004 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung \n\nvom 19. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klä-\n\ngers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ko-\n\nblenz vom 8. Oktober 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 4. Zivilsenat des \n\nBerufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um Herausgabeansprüche bezüglich eines Pkw VW \n\nPassat Kombi, sowie um die Verpflichtung des Beklagten, Nutzungsentschädi-\n\ngung an den Kläger zu zahlen. Beide Parteien behaupten, Eigentümer des Pkw \n\nzu sein. \n\nDer Beklagte hat am 29. Februar 2000 einer Frau M., die als Hal- \n\nterin des Pkw in dem Kfz-Brief eingetragen war, ein Darlehen über 3.000,00 DM \n\ngewährt. Er erhielt von Frau M. am selben Tag einen von ihr geschrie- \n\nbenen und unterschriebenen Schuldschein, in dem zum einen erwähnt ist, daß \n\nFrau M. dem Schuldscheininhaber 3.000,00 DM schuldet und dieser als \n\nSicherheit den Kfz-Brief und einen Schlüssel des Fahrzeugs erhält. Weiter heißt \n\nes sodann: \"Die Rückzahlung beginnt im März 2000 und ist bis Ende Mai 2000 \n\nabgeschlossen. Bei Nichteinhaltung des Rückzahlungstermins und Schuld-\n\nsumme geht das Kfz ... in Eigentum und Besitz des Schuldscheininhabers über. \n\nDer Kfz-Brief und der Zweitschlüssel vom Kfz werden dem Schuldscheininhaber \n\nbei Unterzeichnung ausgehändigt\". \n\nDer Schlüssel wurde dem Beklagten am selben Tag ausgehändigt, der \n\nKfz-Brief verblieb entgegen der Absprache in der Folgezeit bei Frau M.. \n\nNachdem die Rückzahlung des Darlehens nicht erfolgte, brachte der Be-\n\nklagte am 13. Juni 2000 den Pkw am Arbeitsplatz des Klägers mit Hilfe des \n\nZweitschlüssels in seinen Besitz. \n\nDer Kläger, der am 31. Mai 2000 als Halter in den Kfz-Brief eingetragen \n\nwurde, behauptet, Frau M. habe ihm ca. eine Woche vor dem 31. Mai \n\n2000 den Pkw übereignet. Er begehrt mit der Klage Herausgabe des Pkw, Zah-\n\nlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.903,02 € für die Zeit \n\nvom 13. Juni bis 31. Juli 2000, sowie die Feststellung, daß der Beklagte ihm \n\ngegenüber zur Zahlung von Nutzungsentschädigung ab dem 1. August 2000 bis \n\nzur Herausgabe des Pkw verpflichtet ist. \n\nDas Landgericht hat der Herausgabeklage stattgegeben und die auf Nut-\n\nzungsentschädigung gerichteten Klageanträge abgewiesen. Beide Parteien \n\nhaben dagegen Berufung eingelegt, mit der sie jeweils ihre erstinstanzlich ab-\n\ngewiesenen Anträge weiterverfolgen; der Beklagte hat zusätzlich Eventualwi-\n\nderklage erhoben auf Feststellung, daß er Eigentümer des Pkw sei. \n\nDas Berufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Heraus-\n\ngabeklage abgewiesen und die Eventualwiderklage zugesprochen. Auf die Be-\n\nrufung des Klägers hat es den Beklagten zur Zahlung der beantragten \n\nNutzungsentschädigung verurteilt und den auf zukünftige Nutzungsentschädi-\n\ngung gerichteten Feststellungsantrag zugesprochen. \n\nDer Beklagte begehrt mit seiner vom Senat zugelassenen Revision die \n\nAbweisung der Klageanträge bezüglich der Nutzungsentschädigung. Der Kläger \n\nerstrebt mit seiner Anschlußrevision die Herausgabe des Pkw sowie die Abwei-\n\nsung der Eventualwiderklage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers sind \n\nbegründet und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nDer Kläger habe keinen Herausgabeanspruch gegen den Beklagten ge-\n\nmäß § 861 BGB. Zwar liege eine verbotene Eigenmacht des Beklagten i.S. des \n\n§ 858 BGB vor. Der Anspruch aus § 861 BGB sei jedoch gemäß § 864 Abs. 2 \n\nBGB erloschen, da auf die Feststellungswiderklage des Beklagten dessen \n\nEigentum festgestellt werde. Einen eigenen Eigentumserwerb habe der Kläger \n\nnicht bewiesen. Zugunsten des Beklagten spreche die Vermutung des § 1006 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB. Die zugunsten des Klägers sprechende Vermutung des \n\n§ 1006 Abs. 2 BGB habe der Beklagte widerlegt, indem er durch die Vorlage \n\ndes Schuldscheins vom 29. Februar 2000 dargetan und bewiesen habe, daß er \n\n(Sicherungs-)Eigentümer des Pkw geworden sei. Da der Kläger jedoch bis zur \n\nrechtskräftigen Feststellung des Eigentums des Beklagten aus § 861 BGB be-\n\nsitzberechtigt gewesen sei, stehe ihm gegen den Beklagten ein Anspruch auf \n\nNutzungsausfallentschädigung gemäß § 1007 Abs. 3 Satz 2 BGB \n\ni.V.m. \n\n§§ 987 ff. BGB zu. \n\nII. Die Revision des Beklagten ist begründet. Ist, wovon das Berufungs-\n\ngericht ausgeht, der Beklagte Eigentümer des Pkw geworden und geblieben, \n\nhat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Nutzungsentschädi-\n\ngung. Die Voraussetzungen des § 1007 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 989 ff. BGB \n\nsind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Dem ursprüngli-\n\nchen Besitzer steht gegen den (zum Besitz berechtigten) Eigentümer auch \n\ndann kein Anspruch aus §§ 1007 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 989 ff. BGB zu, wenn der \n\nunmittelbare Eigenbesitz des Eigentümers durch verbotene Eigenmacht erlangt \n\nwurde. Zwar formt § 1007 Abs. 3 Satz 2 BGB die Regelungen über das Eigen-\n\ntümer-Besitzer-Verhältnis dergestalt um, daß bei einer Vindikationslage der ur-\n\nsprüngliche Besitzer an die Stelle des Eigentümers tritt. Einem Anspruch aus \n\n§ 1007 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. §§ 989 ff. BGB steht jedoch entgegen, daß ihm ge-\n\ngenüber, wie die Verweisung auf § 986 BGB zeigt, petitorische Einwendungen \n\nerheblich sind (BGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - VI ZR 159/90, BGHZ 114, 305, 312 ff. \n\nm.w.N.; Münch.Komm.BGB/Medicus, 4. Aufl. § 1007 Rdn. 7; Staudinger/ \n\nGursky, BGB [1999] § 1007 Rdn. 1, 18, 36 jeweils m.w.N.). \n\nNach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann jedoch \n\nnicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte Eigentümer des Pkw ge-\n\nblieben ist (s.u. III). \n\nIII. Die Anschlußrevision des Klägers ist ebenfalls begründet. \n\n1. Im Ergebnis zutreffend, wenn auch nicht frei von Rechtsfehlern, sind \n\ndie Feststellungen des Berufungsgerichts zum Erwerb des Sicherungseigen-\n\ntums des Beklagten. \n\nDas Berufungsgericht hat die für einen Eigentumsübergang auf den Be-\n\nklagten neben der Einigung erforderliche Übergabe des Fahrzeugs gemäß \n\n§ 929 BGB nicht fehlerfrei festgestellt. Der von dem Berufungsgericht ange-\n\nnommene unmittelbare Besitzerwerb im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung, \n\nden es darin begründet sehen will, daß dem Beklagten durch die Aushändigung \n\ndes Zweitschlüssels die Zugriffsmöglichkeit auf den Pkw eröffnet war, reicht zur \n\nBegründung eines Besitzübergangs i.S. des § 929 BGB nicht aus (BGH, Urt. v. \n\n10. Januar 1979 - VIII ZR 302/77, NJW 1979, 714 m.w.N.; Münch.Komm. \n\nBGB/Quack, 4. Aufl. § 929 Rdn. 111, 115 ff.; Erman/Michalski, BGB 11. Aufl. \n\n§ 929 Rdn. 10). Die gemäß §§ 133, 157 BGB an den Parteiinteressen auszu-\n\nrichtende Auslegung des Schuldscheins ergibt jedoch, daß der Beklagte am \n\n29. Februar 2000 durch Einigung gemäß § 929 BGB und Vereinbarung eines \n\nBesitzkonstituts gemäß § 930 BGB Sicherungseigentum an dem Pkw erworben \n\nhat. Der Senat kann die Auslegung selbst vornehmen, da die dazu erforderli-\n\nchen Feststellungen bereits zweitinstanzlich getroffen worden sind und weitere \n\nAufklärung nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 14. Dezember 1990 \n\n- V ZR 223/89, NJW 1991, 1180; Urt. v. 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, \n\nNJW 1998, 1219). \n\nEntgegen der Ansicht der Anschlußrevision scheitert die Annahme des \n\nBesitzmittlungsverhältnisses nicht daran, daß sich aus der Vereinbarung der \n\nParteien keine konkreten Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem \n\nSicherungsgut ergeben. Zur Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses ge-\n\nnügt im Ergebnis jedes besitzbegründende Rechtsverhältnis. Nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urt. v. 2. Mai 1979 \n\n- VIII ZR 207/78, NJW 1979, 2308 f.), der die überwiegende Literaturmeinung \n\nfolgt (siehe die Nachw. bei Staudinger/Wiegand, BGB \n\n[1995] Anh. zu \n\n§§ 929-931 Rdn. 87), wird das gemäß § 930 BGB erforderliche Besitzmittlungs-\n\nverhältnis aus der Sicherungsabrede (stillschweigend) abgeleitet, auch wenn \n\ndiese keine ausdrückliche Regelungen über Rechte und Pflichten enthält. \n\nDie Vereinbarung kann entgegen der Ansicht der Anschlußrevision auch \n\nnicht im Sinne einer bedingten Übereignung ausgelegt werden. Zwar ist grund-\n\nsätzlich die Begründung von Sicherungseigentum auch durch eine bedingte \n\nÜbereignung möglich. Eine solche ist im Rahmen der Begründung von Siche-\n\nrungseigentum jedoch im allgemeinen nicht anzunehmen, vielmehr muß hierfür \n\nein Anhaltspunkt in dem Parteivorbringen gegeben sein (BGH, Urt. v. 2. Febru-\n\nar 1984 - IX ZR 8/83, NJW 1984, 1184; Urt. v. 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90, \n\nNJW 1991, 353, 354). Dies folgt daraus, daß eine bedingte Übereignung den \n\nSicherungsinteressen des Sicherungsnehmers nicht ausreichend gerecht wird, \n\nso daß es der Feststellung besonderer Umstände in den Parteierklärungen be-\n\ndarf, wonach der Sicherungsnehmer - ausnahmsweise - auf seine relativ unan-\n\ngreifbare Sicherung für den Fall der Nichterfüllung der Forderung verzichtet. \n\nAnhaltspunkte dafür, daß Frau M. und der Beklagte hier von dem \n\nNormalfall der Sicherungsübereignung abweichen wollten, ergeben sich weder \n\naus dem Inhalt ihrer Vereinbarung noch aus dem sonstigen Parteivorbringen. \n\nInsbesondere reicht dafür nicht aus, daß die Nichteinhaltung der Rückzah-\n\nlungsverpflichtung als Bedingungseintritt für den Eigentumserwerb genannt \n\nwird. Dies ist bei der Vereinbarung von Sicherungseigentum mittels Besitzkon-\n\nstitut durchaus üblich und besagt lediglich, daß sich mit Eintritt des Sicherungs-\n\nfalls das Treuhandeigentum in vollwertiges (Verwertungs-)Eigentum umwandelt. \n\n2. Das Berufungsgericht verkennt jedoch, daß die Vermutungswirkung \n\naus § 1006 Abs. 2 BGB für das Eigentum des Klägers spricht und diese Vermu-\n\ntung durch den Nachweis des Erwerbs des Sicherungseigentums des Beklag-\n\nten nicht widerlegt ist. \n\na) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger am \n\n13. Juni 2000, als der Beklagte den Pkw eigenmächtig an sich gebracht hat, \n\nBesitzer des Pkw gemäß § 854 BGB. Diesen Besitz hat er durch die Wegnah-\n\nme des Beklagten unfreiwillig verloren, so daß für den Kläger die Vermutung \n\ndes § 1006 Abs. 2 BGB streitet. Infolgedessen wird zu seinen Gunsten ohne \n\nweiteres vermutet, daß er von Beginn seiner Besitzzeit an Eigenbesitzer gewe-\n\nsen ist und daß er mit dem Besitzerwerb zugleich Eigentümer geworden ist \n\n(st.Rspr., s. nur BGH, Urt. v. 23. April 1975 - VIII ZR 58/74, LM BGB § 1006 \n\nNr. 14; Urt. v. 30. November 1988 - VIII ZR 305/87, NJW-RR 1989, 651, 652). \n\nDiese Vermutung kann der Beklagte nur durch den Beweis des Gegenteils \n\n(§ 292 ZPO) zu voller - freilich gemäß § 286 ZPO auch aus den Gesamtum-\n\nständen zu gewinnender - Überzeugung des Gerichts widerlegen (Senat, Urt. v. \n\n4. Februar 2002 - II ZR 37/00, NJW 2002, 2101, 2102 m.w.N.). Der Beklagte \n\nmuß folglich beweisen, daß der vermutungsbegünstigte Kläger nie Eigentümer \n\ngeworden ist (BGH, Urt. v. 16. Oktober 2003 - IX ZR 55/02, ZIP 2003, 2247, \n\n2250; Staudinger/Gursky, BGB [1999] § 1006 Rdn. 38; Baumgärtel, Handbuch \n\nder Beweislast, Bd. II, 2. Aufl. § 1006 Rdn. 18 m.w.N.). Er hat daher entweder \n\nden Nachweis zu erbringen, daß es zwischen Frau M. und dem Kläger \n\nkeine Einigung über einen Eigentumsübergang auf den Kläger gegeben hat, \n\noder daß der Kläger im Zeitpunkt des Erwerbs bösgläubig war. Ein gutgläubiger \n\nEigentumserwerb ist hier nicht von vornherein ausgeschlossen, da die Wegga-\n\nbe durch die Besitzmittlerin M. nicht zu einem Abhandenkommen des \n\nPkw gemäß § 935 BGB auf seiten des Beklagten geführt hat (BGH, Urt. v. \n\n16. April 1969 - VIII ZR 64/67, WM 1969, 656, 657) und der Kfz-Brief, dessen \n\nFehlen bei der Übereignung den guten Glauben des Klägers ausgeschlossen \n\nhätte (BGH, Urt. v. 8. Mai 1978 - VIII ZR 46/77, NJW 1978, 1854; Senat, Urt. v. \n\n13. April 1994 - II ZR 196/93, NJW 1994, 2022, 2023; Senat, Urt. v. 13. Mai \n\n1996 - II ZR 222/95, ZIP 1996, 1384, 1385), ebenfalls übergeben wurde. \n\nb) Da somit aufgrund der bisherigen Feststellungen die zugunsten des \n\nKlägers sprechende Eigentumsvermutung nicht widerlegt ist, war das Urteil auf-\n\nzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei der \n\nSenat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht \n\nhat. \n\nEine eigene Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) konnte der Senat \n\nnicht treffen, da die Frage, ob die Eigentumsvermutung zugunsten des Klägers \n\nBestand hat, weiterer Sachaufklärung bedarf. Die sich aus § 1006 Abs. 2 BGB \n\nergebenden Folgerungen sind bislang von allen Prozeßbeteiligten verkannt \n\nworden, so daß den Parteien Gelegenheit gegeben werden muß, hierzu weiter \n\nvorzutragen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht weiter Gelegen-\n\nheit, den Vortrag der Parteien darauf zu überprüfen, ob der Beklagte mögli-\n\ncherweise schon die Vermutungsgrundlage, nämlich den Eigenbesitz des Klä-\n\ngers, widerlegt hat (s. dazu Staudinger/Gursky aaO; Baumgärtel aaO Rdn. 9 \n\nm.w.N.). Wird die Eigenbesitzvermutung gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung \n\ndes Berufungsgerichts widerlegt, streitet § 1006 Abs. 2 BGB nicht zugunsten \n\ndes Klägers (BGH, Urt. v. 21. Februar 1979 - VIII ZR 124/78, BGHZ 73, 355, \n\n361; Staudinger/Gursky aaO Rdn. 7 m.w.N.). Das Berufungsgericht wird bei der \n\nerneuten Entscheidung auch zu berücksichtigen haben, daß die Höhe einer \n\neventuell zu zahlenden Nutzungsentschädigung begrenzt ist durch den Wert \n\ndes Pkw im Zeitpunkt der Wegnahme. \n\nIV. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird bis zum 10. Juni 2004 \n\nauf 26.258,51 €, danach auf 35.394,01 € festgesetzt. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_318-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-20/ii-zr-318-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 861","ref_norm":"861","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1007","ref_norm":"1007","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 930","ref_norm":"930","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 854","ref_norm":"854","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 858","ref_norm":"858","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 864","ref_norm":"864","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_318-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_318-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-20/ii-zr-318-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_318-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:56:43.927730+00:00"}}