{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_316-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-02-16","aktenzeichen":"II ZR 316/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Februar 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AktG §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 192 Abs. 2 Nr. 3, 193 Abs. 2 Nr. 4 Aktienoptionsprogramme zugunsten von Aufsichtsratsmitgliedern sind bei Un- terlegung mit zurückgekauften eigenen Aktien der Gesellschaft (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG) ebenso unzulässig wie bei Unterlegung mit bedingtem Ka- pital gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 316/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n16. Februar 2004\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nAktG §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 192 Abs. 2 Nr. 3, 193 Abs. 2 Nr. 4\n\nAktienoptionsprogramme zugunsten von Aufsichtsratsmitgliedern sind bei Un-\n\nterlegung mit zurückgekauften eigenen Aktien der Gesellschaft (§ 71 Abs. 1\n\nNr. 8 Satz 5 AktG) ebenso unzulässig wie bei Unterlegung mit bedingtem Ka-\n\npital gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG.\n\nBGH, Urteil vom 16. Februar 2004 - II ZR 316/02 - OLG Schleswig\n\n LG Flensburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und\n\nDr. Strohn\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des\n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom\n\n19. September 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie drei klagenden Aktionäre der Beklagten begehren die Nichtigerklä-\n\nrung eines satzungsändernden Beschlusses der Hauptversammlung der Be-\n\nklagten vom 5. April 2001, wonach die Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklag-\n\nten ab dem Geschäftsjahr 2000 jährlich jeweils eine bestimmte Anzahl von Ak-\n\ntienoptionen zusätzlich zu ihrer Festvergütung erhalten sollen und die Beklagte\n\nermächtigt wird, die von ihr aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses\n\nvom 6. April 2000 oder aufgrund einer anderen Ermächtigung nach § 71 Abs. 1\n\nNr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien zur Bedienung der Optionsrechte - unter\n\nAusschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre - einzusetzen. Der Be-\n\nschluß bestimmt weiter den jährlichen Stichtag für die Ausgabe der Options-\n\nrechte sowie die Voraussetzungen und Modalitäten für deren Ausübung.\n\nIn dem \"Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung gemäß § 71\n\nAbs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG\" wurde u.a. ausge-\n\nführt, die Ausgabe von Aktienoptionen an die Aufsichtsratsmitglieder solle dazu\n\ndienen, die Weiterentwicklung der Gesellschaft unter konsequenter Ausrichtung\n\nam Shareholder-Value zu fördern und ihre Position im Wettbewerb um qualifi-\n\nzierte Mitglieder des Überwachungsgremiums nachhaltig zu stärken. Weiter\n\nwerden die positiven Erfahrungen hervorgehoben, die in den letzten Jahren mit\n\nder Gewährung von Aktienoptionen an Führungskräfte des Konzerns gemacht\n\nworden seien. Da die Optionen nicht aus bedingtem Kapital, sondern mit zuvor\n\nvon der Gesellschaft an der Börse erworbenen Aktien bedient würden und da-\n\ndurch eine Verwässerung der Anteilsquote der Aktionäre nicht eintrete, sei der\n\nAusschluß ihres gesetzlichen Bezugsrechts zugunsten desjenigen der Auf-\n\nsichtsratsmitglieder mit einem jährlichen Gesamtvolumen von nur 0,025 % des\n\nGrundkapitals in Anbetracht der damit verbundenen positiven Auswirkungen\n\nnach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat gerechtfertigt.\n\nDie Kläger haben in der Hauptversammlung durch einen Vertreter gegen\n\nden Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt. Das Landgericht hat ihrer\n\nAnfechtungsklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb im Ergebnis\n\nerfolglos. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht meint, dem Landgericht könne zwar darin nicht\n\ngefolgt werden, daß der angefochtene Hauptversammlungsbeschluß schon\n\ndeshalb anfechtbar sei, weil die Gewährung von Aktienoptionen an Aufsichts-\n\nratsmitglieder auch bei dem hier gewählten Modell der Bedienung der Options-\n\nrechte mittels zurückgekaufter eigener Aktien gegen § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5,\n\nHalbs. 2 i.V.m. § 193 Abs. 2 Nr. 4 und § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG verstoße. Denn\n\ndie in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG enthaltene Verweisung auf § 193 Abs. 2\n\nNr. 4 AktG stelle lediglich eine Rechtsfolgenverweisung auf dessen inhaltliche\n\nBeschlußerfordernisse dar, ohne den Kreis der Optionsberechtigten in gleicher\n\nWeise wie bei einer bedingten Kapitalerhöhung auf die in §§ 192 Abs. 2 Nr. 3,\n\n193 Abs. 2 Nr. 4 AktG genannten Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäfts-\n\nführung der Gesellschaft zu beschränken. Diese Auslegung trage auch den\n\ndurch die neuere Gesetzgebung gesteigerten Pflichten des Aufsichtsrats Rech-\n\nnung. Anfechtbar sei der Hauptversammlungsbeschluß aber deshalb, weil der\n\ngemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, Halbs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erforderli-\n\nche Vorstandsbericht zu der geplanten Maßnahme den dafür maßgebenden\n\nAnforderungen nicht genügt habe. Insbesondere fehle eine ungefähre Angabe\n\nder mit dem Optionsprogramm verbundenen Gesamtkosten sowie eine nach-\n\nvollziehbare Darstellung und Bewertung von Gestaltungsalternativen einer er-\n\nfolgsabhängigen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder.\n\nII. Das angefochtene Urteil hält nur im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung\n\nstand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Gewährung von Ak-\n\ntienoptionen (sog. \"stock options\") an Aufsichtsratsmitglieder in dem hier ge-\n\nwählten Verfahren (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) ebenso unzulässig wie bei der Un-\n\nterlegung mit bedingtem Kapital (§ 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG); infolgedessen\n\nkommt es auf die Erforderlichkeit eines Vorstandsberichts gemäß § 186 Abs. 4\n\nSatz 2 AktG und die ggf. an ihn zu stellenden Anforderungen nicht an.\n\n1. Durch die Neuregelungen der §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 192 Abs. 2\n\nNr. 3, 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG aufgrund des Gesetzes zur Kontrolle und Transpa-\n\nrenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786)\n\nhat der Gesetzgeber explizit die Zulässigkeit von Aktienoptionsprogrammen\n\nanerkannt, welche die Ausgabe isolierter Bezugsrechte (\"naked warrants\") an\n\nArbeitnehmer und Führungskräfte der Gesellschaft als besondere Form er-\n\nfolgsorientierter, langfristig verhaltenssteuernder Vergütung vorsehen (vgl.\n\nBegr. RegEntw. BT-Drucks. 13/9712 S. 14, 23; ZIP 1997, 2059 f., 2067; Hüffer,\n\nAktG 5. Aufl. § 192 Rdn. 16). Der durch §§ 221, 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG eröffnete\n\nund von der Praxis bisher gewählte Umweg, das Bezugsrecht mit einer Anleihe\n\nzu koppeln (vgl. dazu Krieger in MünchHdb.GesR, 2. Aufl. Bd. 4 AktG § 63\n\nRdn. 27; Weiß, WM 1999, 353, 354 m.w.N.), erschien dem Gesetzgeber zu\n\nkompliziert und im Hinblick auf § 221 Abs. 4 AktG nicht völlig gesichert (vgl.\n\nBT-Drucks. 13/9712 S. 23).\n\n2. Zur Beschaffung der Aktien, welche die Gesellschaft zur Bedienung\n\nder isolierten Optionsrechte benötigt, stellt das Gesetz zwei - durch das\n\nKonTraG erleichterte - Wege zur Verfügung (vgl. Krieger aaO; Seibert in:\n\nPellens \n\n[Hrsg.], Unternehmenswertorientierte Entlohnungssysteme 1998,\n\nS. 33), nämlich den Rückkauf eigener Aktien der Gesellschaft nach § 71 Abs. 1\n\nNr. 8 AktG (neben § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG für \"klassische\" Arbeitnehmeraktien)\n\nsowie die - in der Regel wirtschaftlichere und daher praktisch bedeutsamere\n\n(vgl. Claussen, WM 1997, 1825 f.; Seibert aaO, S. 35) - Schaffung neuer Aktien\n\nim Wege einer bedingten Kapitalerhöhung nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG.\n\na) Als mögliche Bezugsberechtigte der mit bedingtem Kapital unterlegten\n\nOptionen sind in § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG allein die \"Arbeitnehmer und Mitglie-\n\nder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unterneh-\n\nmens\" aufgeführt. Diese Regelung ist nach einhelliger Auffassung abschlie-\n\nßend, so daß die Aktienoptionsgewährung an Aufsichtsratsmitglieder über\n\n§ 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG nicht möglich ist (vgl. Hoff, WM 2003, 910 f.; Hüffer\n\naaO, § 192 Rdn. 21; Krieger aaO, Rdn. 31; Weiß, WM 1999, 353, 357).\n\nIm Ergebnis hat sich damit der Gesetzgeber den Bedenken angeschlos-\n\nsen, die gegen die noch im Referentenentwurf zu § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG (ab-\n\ngedr. ZIP 1996, 2129, 2137) vorgesehene Einbeziehung von \"Organmitglie-\n\ndern\" unter Einschluß der Aufsichtsratsmitglieder erhoben worden sind (vgl.\n\nStellungnahme des DAV zum Referentenentwurf ZIP 1997, 163, 173, Tz. 112;\n\nFuchs, BB 1997, 661, 668; Hüffer, ZHR 161 [1997], 214, 244; Kohler, ZHR 161\n\n[1997], 246, 265; Martens, AG Sonderheft \"Die Aktienrechtsreform 1997\", S. 83,\n\n88). Diese Bedenken haben in der Begründung des Regierungsentwurfs zum\n\nKonTraG (BT-Drucks. 13/9712 S. 11, 24) nur unvollkommen und vordergründig\n\ndahin Ausdruck gefunden, daß der Aufsichtsrat deshalb nicht Begünstigter ei-\n\nnes Aktienoptionsplans sein könne, weil er sonst die weiteren, über die von der\n\nHauptversammlung gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG zu beschließenden Eck-\n\npunkte hinausgehenden Bezugsrechtsbedingungen für sich selbst festsetzen\n\nmüßte. Das hätte sich legislatorisch durch eine vollständige - in § 113 Abs. 1\n\nSatz 2 AktG ohnehin vorgezeichnete - Festsetzungskompetenz der Hauptver-\n\nsammlung für sämtliche Konditionen der Optionsrechte von Aufsichtsratsmit-\n\ngliedern ohne weiteres überwinden lassen (vgl. Claussen, WM 1997, 1825,\n\n1830; Martens aaO, S. 88; Seibert aaO, S. 42 f.), wenn deren Einbeziehung in\n\nAktienoptionsprogramme als Ausgleich für ihre durch das KonTraG (und später\n\ndurch das Transparenz und Publizitätsgesetz v. 19. Juli 2002, BGBl. I S. 2681)\n\ngesteigerten Kontroll- und Beratungsaufgaben sowie mit Rücksicht auf die in\n\nder Begründung des Regierungsentwurfs zum KonTraG (BT-Drucks. 13/9712\n\nS. 23) hervorgehobene Steuerungswirkung einer am \"Shareholder-Value\" ori-\n\nentierten Vergütung politisch gewollt gewesen wäre. Offensichtlich hat aber der\n\nGesetzgeber eine - der Kontrollfunktion des Aufsichtsrats u.U. abträgliche (vgl.\n\nDAV aaO, Tz. 117; Martens aaO; Bender/Vater, DStR 2003, 1807, 1811) - An-\n\ngleichung der Vergütungsinteressen von Vorstand und Aufsichtsrat mit Aus-\n\nrichtung auf Aktienoptionen und damit auf den Aktienkurs, der durch gezielte\n\nSachverhaltsgestaltungen des Managements inner- oder außerhalb der Legali-\n\ntät beinflußbar (vgl. Pellens/Crasselt/Rockholtz in: Pellens aaO, S. 3, 16) und\n\nerfahrungsgemäß auch sonst nicht immer ein zuverlässiger Maßstab für den\n\ninneren Wert und den langfristigen Erfolg eines Unternehmens ist, jedenfalls\n\nbisher nicht für angebracht erachtet. Auch im Deutschen Corporate Governance\n\nKodex (abgedr. ZIP 2002, 452) werden Aktienoptionen oder vergleichbare Ge-\n\nstaltungen als variable Vergütungskomponente explizit nur für Vorstands-\n\n(Nr. 4.2.3), nicht aber \n\nfür Aufsichtsratsmitglieder \n\n(Nr. 5.4.5) empfohlen\n\n- unbeschadet sonstiger erfolgsorientierter Vergütungen (vgl. auch § 113 Abs. 3\n\nAktG), die auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene Bestandteile\n\nenthalten sollten.\n\nb) Auch die im Referentenentwurf zum KonTraG (ZIP 1996, 2129 f.) ur-\n\nsprünglich vorgesehene Erweiterung des § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG auf \"Organmit-\n\nglieder\" ist nicht Gesetz geworden, weil die Befürchtung bestand, der Aufsichts-\n\nrat sei befangen, wenn es um die Festsetzung seiner eigenen Bezüge gehe,\n\nzumal dafür im Rahmen dieser Vorschrift - anders als nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8,\n\n192 Abs. 2 Nr. 3 (und § 221) AktG - nicht einmal ein Beschluß der Hauptver-\n\nsammlung erforderlich wäre (vgl. Hoff, WM 2003, 910, 912; Hüffer, ZHR 161\n\n[1997], 214, 244; Lutter, AG Sonderheft 1997, S. 52, 56).\n\nc) Für das im vorliegenden Fall von der Beklagten gewählte Beschluß-\n\nverfahren nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gilt hinsichtlich des Kreises der Options-\n\nbegünstigten im Ergebnis nichts anderes als nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG, der\n\nwegen seiner praktisch größeren Bedeutung bei den Gesetzesberatungen im\n\nVordergrund stand. Die beiden Regelungen unterscheiden sich im wesentlichen\n\nnur in der Art der Beschaffung der zur Unterlegung der Optionsrechte benötig-\n\nten Aktien bzw. darin, daß durch die Unterlegung mit bedingtem Kapital eine\n\ngewisse Verwässerung der Anteile der Altaktionäre eintritt, während bei dem\n\nAktienrückkauf Liquidität aus der Gesellschaft abfließt. Diese Unterschiede ha-\n\nben mit der Frage des für ein Aktienoptionsprogramm in Betracht kommenden\n\nPersonenkreises nichts zu tun.\n\naa) Zwar bestimmt § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG den Kreis der mit zu-\n\nrückgekauften eigenen Aktien zu beliefernden Erwerber nicht unmittelbar. Für\n\nden Fall der Bedienung von stock options wird jedoch auf § 193 Abs. 2 Nr. 4\n\nAktG verwiesen (vgl. Hüffer, AktG 5. Aufl. § 71 Rdn. 19 j; Seibert aaO, S. 35),\n\nder von einem auf \"Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer\" be-\n\nschränkten Teilnehmerkreis ausgeht und seinerseits auf § 192 Abs. 2 Nr. 3\n\nAktG Bezug nimmt, der - wie oben zu a ausgeführt - Aufsichtsratsmitglieder als\n\nOptionsberechtigte eindeutig nicht einschließt, was sonach auch im Rahmen\n\ndes § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu gelten hat (ebenso Krieger aaO, § 63 Rdn. 37;\n\nOechsler in: MünchKomm.AktG, 2. Aufl. § 71 Rdn. 225; Weiß, WM 1999, 353,\n\n360; a.A. Hoff, WM 2003, 910 f.; Schäfer, NZG 1999, 531, 533; Schüppen in:\n\nSeibert/Kiem [Hrsg.], Hdb. der kleinen AG, 4. Aufl. Rdn. 903).\n\nbb) Für eine Deutung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbs. 2 AktG als nur\n\n\"partielle Rechtsfolgenverweisung\" auf die inhaltlichen Erfordernisse des\n\nHauptversammlungsbeschlusses gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG ohne dessen\n\npersonelle Beschränkungen (so Hoff aaO und im Ergebnis auch das Beru-\n\nfungsgericht) sprechen weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien zum\n\nKonTraG. Im Gegenteil geht die Entwurfsbegründung zu § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG\n\n(BT-Drucks. aaO, S. 14) wie selbstverständlich davon aus, daß eigene Aktien\n\nzur Bedienung von Aktienoptionsprogrammen \"für Geschäftsleitungsmitglieder\n\nund Führungskräfte\" des Unternehmens verwendet werden könnten und in die-\n\nsem (!) Fall § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG entsprechend gelte, was die Einbeziehung\n\nder Mitglieder des Aufsichtsrats als Kontroll- und Beratungsorgan eindeutig\n\nnicht deckt. Durch § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG soll für die beiden Aktienbeschaf-\n\nfungsformen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 und § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG \"das Sicher-\n\nheitsniveau angeglichen\" werden (BT-Drucks. aaO). Weder die konstruktiven\n\nnoch die wirtschaftlichen Unterschiede der beiden Beschaffungsformen bieten\n\neine Rechtfertigung dafür, die nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG grundsätzlich aus-\n\ngeschlossene Gewährung von Bezugsrechten an Aufsichtsratsmitglieder im\n\nRahmen von § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zuzulassen. Denn der dagegen zu § 192\n\nAbs. 2 Nr. 3 AktG angeführte Grund (vgl. oben a), daß die Hauptversammlung\n\ngemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG nur die Eckpunkte eines Aktienoptionspro-\n\ngramms zu beschließen habe und dem Aufsichtsrat nicht überlassen werden\n\nkönne, die weiteren Konditionen für sich selbst festzusetzen, greift im Rahmen\n\nvon § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG in gleicher\n\nWeise ein.\n\ncc) Da aus den vorstehend genannten Gründen eine Beteiligung des\n\nAufsichtsrats an Aktienoptionsprogrammen nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eben-\n\nsowenig wie nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG zulässig ist, spielt es keine Rolle,\n\ndaß im vorliegenden Fall sämtliche Bezugsrechtsbedingungen durch die Haupt-\n\nversammlung festgelegt worden sind. Eine Ausnahme für diesen Fall bestimmt\n\ndas Gesetz gerade nicht (vgl. oben a).\n\n3. Dahinstehen kann im vorliegenden Fall, ob ein Aktienoptionspro-\n\ngramm für Aufsichtsratsmitglieder über die Begebung von Wandel- oder Opti-\n\nonsanleihen nach § 221 AktG realisiert werden kann (vgl. dafür Baums [Hrsg.],\n\nBericht der Regierungskommission Corporate Governance 2001, Rdn. 64;\n\nKrieger aaO, § 63 Rdn. 27; Weiß aaO, S. 354 m.w.N.; Hoff aaO, S. 911). Je-\n\ndenfalls ließen sich daraus (entgegen Hoff aaO) keine Folgerungen für § 71\n\nAbs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG ziehen. Eher erscheint umgekehrt fraglich, ob der\n\n- durch die Neuregelungen zwar nicht generell abgeschnittene (vgl. BT-Drucks.\n\n13/9712 S. 23) - Weg über § 221 AktG für Aktienoptionsprogramme zugunsten\n\nvon Aufsichtsratsmitgliedern noch gangbar ist, nachdem die einschlägigen Neu-\n\nregelungen einen gegenteiligen Willen des Gesetzes nahelegen.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKraemer\n\nGraf\n\nStrohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_316-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-16/ii-zr-316-02","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":16},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":11},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":10},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_316-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_316-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-16/ii-zr-316-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_316-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:16:06.298621+00:00"}}