{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_302-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-09-20","aktenzeichen":"II ZR 302/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 826 Gg Verkündet am: 20. September 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Der Gesellschafter einer GmbH und eine von ihm beherrschte Schwesterge- sellschaft der GmbH haften den Gesellschaftsgläubigern jedenfalls nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn sie der GmbH planmäßig deren Ver- mögen entziehen und es auf die Schwestergesellschaft verlagern, um den Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu verhindern und auf diese Weise das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf die ent- standenen Schulden fortführen zu können. b) Das gilt auch dann, wenn die GmbH zum Zeitpunkt der schädigenden Hand- lungen schon überschuldet ist, diese Überschuldung aber noch vertieft wird mit der Folge, daß die Gläubiger schlechter dastehen als ohne die schädi- genden Handlungen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 302/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 826 Gg \n\nVerkündet am: \n20. September 2004 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Der Gesellschafter einer GmbH und eine von ihm beherrschte Schwesterge-\n\nsellschaft der GmbH haften den Gesellschaftsgläubigern jedenfalls nach \n\n§ 826 BGB auf Schadensersatz, wenn sie der GmbH planmäßig deren Ver-\n\nmögen entziehen und es auf die Schwestergesellschaft verlagern, um den \n\nZugriff der Gesellschaftsgläubiger zu verhindern und auf diese Weise das \n\nvon der Gesellschaft betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf die ent-\n\nstandenen Schulden fortführen zu können. \n\nb) Das gilt auch dann, wenn die GmbH zum Zeitpunkt der schädigenden Hand-\n\nlungen schon überschuldet ist, diese Überschuldung aber noch vertieft wird \n\nmit der Folge, daß die Gläubiger schlechter dastehen als ohne die schädi-\n\ngenden Handlungen. \n\nBGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 302/02 - Thüringer OLG in Jena \n\nLandgericht Gera \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 20. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. September \n\n2002 insoweit aufgehoben, als die Klageanträge zu V bis VII ge-\n\ngenüber der Beklagen zu 2 und der Klageantrag zu VIII gegenüber \n\nbeiden Beklagten abgewiesen worden sind. \n\nDie Beklagte zu 2 wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu \n\nerteilen, welche Krankenhausleistungen sie als Betreiberin einer \n\nAkutklinik für Rheumatologie in E. ab dem 1. Juni 1998 er- \n\nbracht und welches Entgelt sie hieraus bis zum 18. Juni 2002 ab-\n\ngerechnet und eingenommen hat. \n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner ver-\n\npflichtet sind, dem Kläger sämtliche über den Ausfall der vorbe-\n\nzeichneten Einnahmen hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die \n\nder von dem Kläger verwalteten Klinik W. GmbH \n\nim Zu- \n\nsammenhang mit dem Entzug des Betriebes der vormals in \n\nE. \n\nbetriebenen \n\nAkutklinik \n\nfür \n\nRheumatologie \n\nEnde \n\nMai/Anfang Juni 1998 und seiner späteren Vorenthaltung sowie \n\nder Behinderung des wieder aufgenommenen Betriebes dieser \n\nAkutklinik in den Räumlichkeiten der W.burg durch die Be- \n\nklagten bereits entstanden sind und noch entstehen werden. \n\nZur Entscheidung über die Klageanträge zu VI und VII - insoweit \n\nnur gegenüber der Beklagten zu 2 - wird die Sache an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon den Gerichtskosten in dem Beschwerde- und Revisionsver-\n\nfahren tragen der Kläger 15 %, die Beklagten als Gesamtschuld-\n\nner 35 % und die Beklagte zu 2 weitere 50 %. \n\nDie außergerichtlichen Kosten des Klägers in dem Beschwerde- \n\nund Revisionsverfahren werden diesem selbst zu 18 %, den Be-\n\nklagten als Gesamtschuldnern zu 40 % und der Beklagten zu 2 zu \n\nweiteren 42 % auferlegt. \n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 in dem Be-\n\nschwerde- und Revisionsverfahren tragen diese selbst zu 68 % \n\nund der Kläger zu 32 %. \n\nDie Beklagte zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten in dem Be-\n\nschwerde- und Revisionsverfahren selbst. \n\nWegen der Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges bleibt die \n\nKostenentscheidung dem Schlußurteil des Berufungsgerichts vor-\n\nbehalten. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das \n\nVermögen der Klinik W. GmbH (im folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin \n\ngehört zu dem Unternehmensverbund des F. M.. Ihre Alleingesellschafterin ist \n\ndie Beklagte zu 1, deren sämtliche Anteile von F. M. gehalten wurden und jetzt \n\nauf dessen Ehefrau übertragen sind. Die Schuldnerin ist aus einer Abspaltung \n\nvon der - ebenfalls zu der M.-Gruppe gehörenden - \"I.T.Z. E.-W. GmbH\" (im \n\nfolgenden: ITZ GmbH) hervorgegangen. Die Schuldnerin firmierte zunächst un-\n\nter \"I.T.Z. E. GmbH Fachklinik für Rheumatologie\" und betrieb eine Rheumakli-\n\nnik in E.. Die übertragende Gesellschaft ITZ GmbH betrieb ebenfalls eine Klinik, \n\nund zwar im benachbarten Wei. auf einem Grundstück, das ursprünglich \n\n- ebenso wie jetzt noch das Grundstück in E. - F. M. gehörte. M. veräußerte das \n\nGrundstück an die \"A. Fonds X KG\" (im folgenden: A.), die es wiederum an die \n\nITZ GmbH vermietete. Wegen Mietrückständen geriet diese Gesellschaft in eine \n\nSchieflage, die mittlerweile ebenfalls zu einem Gesamtvollstreckungsverfahren \n\nmit dem Kläger als Verwalter geführt hat. Wegen der Haftung nach §§ 133, 135 \n\nUmwG kam auch die abgespaltene Schuldnerin \n\nin Bedrängnis. Am \n\n17. Dezember 1997 stellte die A. einen Antrag auf Eröffnung des Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahrens. Nachdem dieser Antrag zunächst zurückgewiesen wor-\n\nden war, hob das Beschwerdegericht die Entscheidung am 7. April 1998 auf \n\nund verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. \n\nIn dieser Situation ließ F. M. am 7. Mai 1998 die Beklagte zu 2 \n\ngründen, deren Alleingesellschafterin die Beklagte zu 1 ist. Der Name der Be-\n\nklagten zu 2 unterscheidet sich nur geringfügig von dem ursprünglichen Namen \n\nder Schuldnerin (\"Akutklinik\" statt \"Fachklinik\"). Die Gründung erfolgte an einem \n\nanderen Ort. Sodann wurde die Firma der Schuldnerin geändert und ihr Sitz \n\nverlegt. Der Sitz der Beklagten zu 2 wurde anschließend nach E. ver- \n\nlegt. F. M. kündigte den mit der Schuldnerin geschlossenen Mietvertrag \n\nüber das Krankenhausgrundstück. Die damalige Geschäftsführerin der Schuld-\n\nnerin, H. G., kündigte \n\nin \n\nihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der \n\n- ebenfalls \n\nzu \n\nder M.-Gruppe \n\ngehörenden - K. GmbH \n\ndie mit \n\nder Schuldnerin geschlossenen Bewirtschaftungsverträge. Nach einer von \n\nH. G. einberufenen Mitarbeiterversammlung kündigten alle Mitarbeiter \n\nder Schuldnerin ihre Arbeitsverhältnisse fristlos und erhielten neue Anstellungs-\n\nverträge bei der Beklagten zu 2. Ab dem 1. Juni 1998 betrieb die Beklagte zu 2 \n\ndie Klinik in E.. Über das bewegliche Anlagevermögen schloß die Be- \n\nklagte zu 2 am 9. Juni 1998 einen Pachtvertrag mit der Schuldnerin. \n\nAm 1. Juli 1998 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Ver-\n\nmögen der Schuldnerin eröffnet. \n\nDer Kläger als Verwalter auch der ITZ GmbH läßt die Klinik in Wei. \n\n- durch eine Betreibergesellschaft - weiterführen. Ebenso beabsichtigte er, als \n\nVerwalter die Klinik in E. weiterzuführen. In diesem Zusammenhang erstritt er \n\nein - nicht rechtskräftiges - Urteil des VG Ge., in dem festgestellt wurde, daß die \n\nSchuldnerin - und nicht die Beklagten zu 1 oder 2 - in den 3. Thüringer Kran-\n\nkenhausplan für die Jahre 1998 bis 2000 aufgenommen war. Damit hatte allein \n\ndie Schuldnerin das Recht, Kassenpatienten zu behandeln. \n\nNachdem die Angelegenheit durch eine Pressemitteilung öffentliche Be-\n\ndeutung erlangt hatte, verließen Ende Mai 2000 sämtliche Mitarbeiter der Be-\n\nklagten zu 2 die Klinik in E. und zogen mit den Patienten und dem be- \n\nweglichen Inventar in die Räume der Klinik in Wei. um. Seitdem wird die \n\nRheumaklinik unter der Verantwortung des Klägers betrieben. \n\nDie Parteien machen wechselseitig Unterlassungs-, Auskunfts-, \n\nSchadensersatz- und Herausgabeansprüche geltend. Im Revisionsverfahren \n\ngeht es noch um eine Stufenklage des Klägers gegen die Beklagte zu 2 und \n\neine Feststellungsklage gegen beide Beklagten. Insoweit hat der Kläger im \n\nzweiten Rechtszug beantragt, \n\n... \n\nV. \n\ndie Beklagte zu 2 zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu er-\n\nteilen, welche Krankenhausleistungen sie als Betreiberin \n\neiner Akutklinik \n\nfür Rheumatologie \n\nin E. ab dem \n\n1. Juni 1998 erbracht und welches Entgelt sie hieraus bis \n\nheute abgerechnet und eingenommen hat; \n\nVI. die Beklagte zu 2 ferner zu verurteilen, erforderlichenfalls die \n\nRichtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt \n\nzu versichern; \n\nVII. die Beklagten außerdem zu verurteilen, an ihn als Gesamt-\n\nschuldner Schadensersatz in einer nach Erteilung der Aus-\n\nkunft noch zu beziffernden Höhe nebst 5 % Zinsen p.a. hier-\n\naus über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG seit Rechts-\n\nhängigkeit (5. Juni 2001) zu zahlen; \n\nVIII. zudem festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner \n\nverpflichtet sind, dem Kläger sämtliche darüber hinausge-\n\nhenden Schäden zu ersetzen, die der vom Kläger verwalte-\n\nten Klinik W. GmbH \n\nim Zusammenhang mit dem \n\nEntzug des Betriebes der vormals \n\nin E. betriebenen \n\nAkutklinik für Rheumatologie Ende Mai/Anfang Juni 1998 \n\nund seiner späteren Vorenthaltung sowie der Behinderung \n\ndes wieder aufgenommenen Betriebes dieser Akutklinik in \n\nden Räumlichkeiten der W.burg durch die Beklagten be- \n\nreits entstanden sind und noch entstehen werden. \n\nDas Berufungsgericht hat u.a. diese Klageanträge durch Teilurteil abge-\n\nwiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die \n\nAnträge weiter, den Klageantrag zu VII jedoch nur noch gegenüber der Beklag-\n\nten zu 2. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nDie Beklagte zu 2 hat dem Kläger die begehrte Auskunft zu erteilen. \n\nAußerdem ist festzustellen, daß beide Beklagten zum Schadensersatz ver-\n\npflichtet sind. \n\n1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht für den Feststellungsan-\n\ntrag ein Feststellungsinteresse i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO. Das hat das Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Die Beklagten greifen das Urteil in-\n\nsoweit auch nicht an. \n\n2. Die Beklagten sind dem Grunde nach verpflichtet, an den Kläger \n\nSchadensersatz zu leisten. \n\nDabei kann offen bleiben, ob sich ein Schadensersatzanspruch bereits \n\naus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 283 d, 266 StGB oder aus § 1 UWG ergibt. \n\nOffen bleiben kann auch, ob eine Ersatzpflicht aus den vom Senat aufgestellten \n\nGrundsätzen zur Haftung des Gesellschafters wegen existenzvernichtenden \n\nEingriffs (BGHZ 149, 10; 150, 61; 151, 181) folgt, was hinsichtlich der Beklagten \n\nzu 2 als Schwestergesellschaft der Schuldnerin zweifelhaft erscheint. Denn \n\njedenfalls sind die Beklagten nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. \n\na) Das Berufungsgericht hat dazu gemeint, in der Einstellung des Ge-\n\nschäftsbetriebes der Schuldnerin mit dem Ziel der Weiterführung durch die neu \n\ngegründete GmbH liege keine sittenwidrige Schädigung der Gesellschaftsgläu-\n\nbiger, weil die Gesellschafter einer GmbH nicht verpflichtet seien, deren Ge-\n\nschäftsbetrieb im bisherigen Umfang fortzuführen; jedenfalls könnten daraus \n\nnur die Gesellschaftsgläubiger, nicht aber auch der Verwalter Ansprüche herlei-\n\nten. Das begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Berufungsgericht hat den \n\nSachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt und ist so zu einem unzutreffenden \n\nErgebnis gekommen. \n\nb) Wie der Senat bereits in der Entscheidung BGHZ 151, 181, 183 ff. \n\n(KBV) ausgeführt hat, haften der Gesellschafter einer GmbH und eine von ihm \n\nbeherrschte Schwestergesellschaft den Gläubigern der GmbH nach § 826 BGB \n\nauf Schadensersatz, wenn sie der GmbH planmäßig deren Vermögen entzie-\n\nhen und es auf die Schwestergesellschaft verlagern, um den Zugriff der Gesell-\n\nschaftsgläubiger zu verhindern und auf diese Weise das von der Gesellschaft \n\nbetriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf die entstandenen Schulden fort-\n\nführen zu können. Aus dem von dem Berufungsgericht herangezogenen \n\nSenatsurteil vom 12. Februar 1996 (II ZR 279/94, ZIP 1996, 637) ergibt sich \n\nnichts anderes. Zwar sind die Gesellschafter einer GmbH nicht verpflichtet, \n\nderen Geschäftsbetrieb im Interesse von Gesellschaftsgläubigern fortzuführen. \n\nSie können den Geschäftsbetrieb sogar mit dem Ziel der Weiterführung durch \n\neine neu gegründete Gesellschaft einstellen. Dabei müssen sie aber die für die \n\nAbwicklung der GmbH geltenden Regeln beachten. Insbesondere dürfen sie \n\nnicht außerhalb eines Liquidationsverfahrens planmäßig das Vermögen ein-\n\nschließlich der Geschäftschancen von der alten Gesellschaft auf die neue Ge-\n\nsellschaft verlagern und so den Gläubigern der alten Gesellschaft den Haf-\n\ntungsfonds entziehen. Ein solches Verhalten widerspricht dem Anstandsgefühl \n\naller billig und gerecht Denkenden und ist damit sittenwidrig. \n\nSo liegt der Fall hier. Die Beklagte zu 1 hat durch die Gründung der Be-\n\nklagten zu 2 mit einer der Firma der Schuldnerin fast gleichen Firma, durch die \n\nUmbenennung der Schuldnerin und durch die Verlegung der Sitze beider Ge-\n\nsellschaften die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß der Krankenhausbe-\n\ntrieb ohne nach außen erkennbaren Bruch von der neuen Gesellschaft fortge-\n\nführt werden konnte. Der damalige Alleingesellschafter und -vorstand der Be-\n\nklagten zu 1, F. M., hat sodann den auf 20 Jahre fest abgeschlossenen \n\nMietvertrag mit der Schuldnerin über das Krankenhausgrundstück fristlos ge-\n\nkündigt und diese Kündigung durch die Geschäftsführerin der Schuldnerin \n\nH. G., die zugleich als Geschäftsführerin der neu gegründeten Beklag- \n\nten zu 2 eingesetzt worden war, bestätigen lassen. Gleichzeitig hat H. \n\nG., nun in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der Servicegesellschaft \n\nK. GmbH, die mit der Schuldnerin geschlossenen Verträge über \n\nSpeiseversorgung und Zimmerservice/Haustechnik gekündigt. Nach der Be-\n\ntriebsversammlung der Schuldnerin hat H. G., nun wieder \n\nin \n\nihrer \n\nEigenschaft als deren Geschäftsführerin, nichts unternommen, um die Massen-\n\nkündigung aller Mitarbeiter der Schuldnerin zu verhindern. Sie hatte im Gegen-\n\nteil sogar darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit bestehe, zukünftig für die \n\nBeklagte zu 2 zu arbeiten. Schließlich hat F. M. in einem Schreiben an \n\ndas Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit (TMSG) vom 15. Juli \n\n1998 erklärt: \n\n\"Bei der \n\nITZ GmbH, Fachklinik \n\nfür Rheumatologie, hat \n\nsich durch eine steuerliche Betriebsaufspaltung ein möglicher \n\nHaftungsanspruch ergeben. Zur Vermeidung einer Haftungsinan-\n\nspruchnahme der Klinik \n\nin E. \n\nist eine neue GmbH ge- \n\ngründet worden und alle Mitarbeiter sind dort neu eingestellt. \n\nEbenso wurde der Mietvertrag und die Erklärung zur Übertragung \n\nvon Trägeraufgaben der neuen GmbH übertragen.\" \n\nDas alles diente dazu, die Klinik in der Trägerschaft der neu gegründeten \n\nBeklagten zu 2 weiterbetreiben zu können, ohne den Ansprüchen der Gläubiger \n\nder Schuldnerin - insbesondere der A. - weiter ausgesetzt zu sein. Dem- \n\nentsprechend rechnete ab dem 1. Juni 1998 nur noch die Beklagte zu 2 die er-\n\nbrachten Leistungen mit den Krankenkassen ab. Der Schuldnerin blieb als ein-\n\nzige Einnahmequelle die Pacht für das Klinikinventar. Damit war die Abgabe \n\nihrer Geschäftstätigkeit an die Beklagte zu 2 nicht annähernd ausgeglichen. \n\nDer Einwand der Beklagten, F. M. habe nur im eigenen Namen \n\ngehandelt und auch mit den Kündigungen der K. GmbH hätten die \n\nBeklagten nichts zu tun, ist unzutreffend. Die Beklagten müssen sich das Han-\n\ndeln von M. und G. gemäß § 31 BGB zurechnen lassen. \n\nc) Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es für eine Haftung aus \n\n§ 826 BGB dem Grunde nach nicht darauf an, ob die Schuldnerin zum Zeit-\n\npunkt der schädigenden Handlungen bereits insolvenzreif war. Entscheidend ist \n\nallein, daß die Gesellschaftsgläubiger infolge der Eingriffe in das Gesellschafts-\n\nvermögen geschädigt worden sind. Das ist auch dann der Fall, wenn die Ge-\n\nsellschaft schon überschuldet ist, diese Überschuldung aber noch vertieft wird \n\nmit der Folge, daß die Gläubiger schlechter dastehen als ohne die schädigen-\n\nden Handlungen. So liegt der Fall hier. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin \n\nwar rentabel. Die Schuldnerin war nur deshalb insolvenzreif geworden, weil sie \n\nnach der Abspaltung gemäß §§ 133, 135 UmwG für die Schulden der übertra-\n\ngenden Gesellschaft mithaftete. Hätte sie ihren Geschäftsbetrieb fortführen \n\nkönnen, wären demnach Überschüsse erwirtschaftet worden, die zur Befriedi-\n\ngung der Gläubiger hätten verwendet werden können. \n\nd) Das Verhalten der Beklagten war auch nicht nach §§ 1, 8 des Kran-\n\nkenhausfinanzierungsgesetzes vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886, zuletzt ge-\n\nändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2266) und des darauf \n\nberuhenden Thüringer Krankenhausplanes gerechtfertigt. Dabei kann offen blei-\n\nben, ob entgegen dem nicht rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts \n\nGe. vom 26. September 2001 die Beklagten zu 1 oder 2 - und nicht die \n\nSchuldnerin - durch Bescheid des TMSG vom 17. April 1998 in den 3. Thüringer \n\nKrankenhausplan für die Jahre 1998 bis 2000 aufgenommen waren und ob sich \n\ndaraus - wie die Beklagten meinen - eine Pflicht zum Betrieb des Krankenhau-\n\nses ergeben hat. Auch wenn nämlich eine solche öffentlich-rechtliche Pflicht der \n\nBeklagten bestanden haben sollte, mußten die Beklagten bei der Erfüllung die-\n\nser Pflicht die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften beachten. Insbesondere \n\nwaren sie nicht berechtigt, die Gläubiger der Schuldnerin planmäßig zu schädi-\n\ngen, nur um in anderer Rechtsträgerschaft den Klinikbetrieb weiterführen zu \n\nkönnen. \n\ne) Unerheblich ist auch die Behauptung der Beklagten, der Kläger selbst \n\nhabe bei einer Besprechung am 16. April 1998 mit Mitarbeitern der Beklagten \n\ndie Maßnahmen vorgeschlagen, die dann in der Folgezeit durchgeführt worden \n\nseien und wegen derer er nun Schadensersatz verlange. Am 16. April 1998 war \n\ndas Gesamtvollstreckungsverfahren noch nicht eröffnet. Der Kläger war ledig-\n\nlich als Gutachter im Auftrag des Insolvenzgerichts tätig. Erklärungen, die der \n\nKläger in dieser Eigenschaft abgegeben haben sollte, können ihm in seiner \n\nEigenschaft als Verwalter nicht zugerechnet werden. Die Rechtslage ist inso-\n\nweit nicht anders, als wenn ein Sequester unter Geltung der Konkursordnung \n\nein Rechtsgeschäft vorgenommen und es anschließend in seiner Eigenschaft \n\nals Konkursverwalter wegen Gläubigerbenachteiligung angefochten hat. Auch \n\ndas war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig (BGHZ 86, \n\n190, 195 f.; 97, 87, 91; 118, 374, 380 f.). Die etwaigen Erklärungen des Klägers \n\nsind auch nicht geeignet, dem Verhalten von F. M. und H. G. \n\nden Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu nehmen. Der Kläger war zu jener Zeit noch \n\nnicht damit beauftragt, im Interesse der Gläubiger das Vermögen der Schuldne-\n\nrin zu verwalten. Erst recht gehörte es nicht zu seinen Aufgaben, den übrigen \n\nBeteiligten Hinweise für ihr Verhalten vor der Eröffnung des Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahrens zu geben. Seine Äußerungen können daher nichts daran \n\nändern, daß die Beklagten nach den allgemeinen Grundsätzen die volle Ver-\n\nantwortung für das Verhalten ihrer Organe tragen. \n\nf) Den somit dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruch \n\naus § 826 BGB kann der Kläger als Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsver-\n\nfahren geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Oktober 1973 - VIII ZR 82/72, WM \n\n1973, 1354, 1355; v. 28. Januar 1986 - VI ZR 201/84, NJW 1986, 1174, 1175; \n\nKuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 6 Rdn. 40; ebenso jetzt § 92 InsO). Der Scha-\n\nden besteht in einer Verkürzung der Masse und betrifft damit sämtliche Gläubi-\n\nger. \n\ng) Als Rechtsfolge der sittenwidrigen Schädigungshandlungen sind die \n\nBeklagten verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sie \n\ndiese Handlungen nicht vorgenommen hätten. Dann hätte der Kläger die \n\nRheumaklinik von Beginn des Gesamtvollstreckungsverfahrens an fortgeführt \n\nund die Entgelte für die ab dem 1. Juni 1998 erbrachten Krankenhausleistungen \n\nvereinnahmt, wenn auch vermindert um die mit dem Krankenhausbetrieb ver-\n\nbundenen Kosten. Weiter wären dem Kläger die sonstigen, von dem Feststel-\n\nlungsantrag erfaßten Schäden nicht entstanden. \n\n3. Danach ist - da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind - der \n\nAuskunftsklage und der Feststellungsklage stattzugeben. Hinsichtlich der zwei-\n\nten und dritten Stufe der Stufenklage ist die Sache an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen. Eine Zurückverweisung an das Landgericht (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 22. Mai 1981 - I ZR 34/78, NJW 1982, 235, 236; v. 24. Mai 1995 \n\n- VIII ZR 146/94, WM 1995, 1774, 1775) kommt nicht in Betracht, da die \n\nStufenklage erst im Berufungsrechtszug erhoben worden ist. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_302-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-20/ii-zr-302-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":5},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_302-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_302-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-20/ii-zr-302-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_302-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:57:58.254698+00:00"}}