{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_300-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-11-08","aktenzeichen":"II ZR 300/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 30, 31 Eine eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe darf nach den Rechtspre- chungsregeln zum Eigenkapitalersatz im GmbH-Recht nur dann zurückgezahlt werden, wenn wieder genügend freies, die Stammkapitalziffer übersteigendes Vermögen vorhanden ist. Das gleiche gilt für Zinsen und - nach Umwandlung der Gesellschafterhilfe in eine stille Einlage - Gewinnanteile.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 300/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. November 2004\nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG §§ 30, 31 \n\nEine eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe darf nach den Rechtspre-\n\nchungsregeln zum Eigenkapitalersatz im GmbH-Recht nur dann zurückgezahlt \n\nwerden, wenn wieder genügend freies, die Stammkapitalziffer übersteigendes \n\nVermögen vorhanden ist. Das gleiche gilt für Zinsen und - nach Umwandlung \n\nder Gesellschafterhilfe in eine stille Einlage - Gewinnanteile. \n\nBGH, Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 300/02 - OLG Hamm \n\n LG Bochum \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 8. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 4. September 2002 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger war Gesellschafter der beklagten GmbH. Mit Vertrag vom \n\n16. September 1994 übertrug er seinen Geschäftsanteil i.H.v. 200.000,00 DM \n\nzu \n\nje 50 % auf den Mitgesellschafter Dr. Z. und den Geschäftsführer \n\nM.. Als Gegenleistung traten die Erwerber jeweils einen gegen die Beklagte \n\ngerichteten Darlehensrückzahlungsanspruch i.H.v. 50.000,00 DM an den Kläger \n\nab. Mit Vertrag vom selben Tage wurde der Kläger stiller Gesellschafter der \n\nBeklagten. Seine Einlage sollte 200.000,00 DM betragen. Sie wurde aufge-\n\nbracht durch Umwandlung eines von ihm an die Beklagte gegebenen Darlehens \n\ni.H.v. 100.000,00 DM und durch Umwandlung der beiden an ihn abgetretenen \n\nDarlehensrückzahlungsansprüche i.H.v. je 50.000,00 DM. In § 6 des Vertrages \n\nüber die stille Gesellschaft heißt es, daß für die Gewinnbeteiligung des stillen \n\nGesellschafters von dem Gewinn auszugehen sei, der sich aus dem Jahresab-\n\nschluß der Beklagten ergebe, und daß eine Beteiligung am Verlust ausge-\n\nschlossen sei. \n\nMit der Klage macht der Kläger den Gewinnanspruch für 1997 geltend. \n\nEr berechnet diesen Anspruch auf der Grundlage des in dem Jahresabschluß \n\nausgewiesenen Jahresüberschusses und läßt einen - höheren - Verlustvortrag \n\naußer Betracht. Die Beklagte ist dagegen der Auffassung, Jahresüberschuß \n\nund Verlustvortrag müßten verrechnet werden mit der Folge, daß dem Kläger \n\nkein Anspruch zustehe. Außerdem meint die Beklagte, einer Gewinnausschüt-\n\ntung an den Kläger stünden jedenfalls die Kapitalerhaltungsregeln entgegen, \n\nweil die in die Einlage umgewandelten Darlehen eigenkapitalersetzenden \n\nCharakter gehabt hätten. \n\nBeide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich \n\ndie auf die Beschwerde der Beklagten zugelassene Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Ohne Erfolg bleibt allerdings der Angriff der Revision gegen die Fest-\n\nstellung des Berufungsgerichts, unter dem für die Beteiligung des Klägers maß-\n\ngeblichen Gewinn im Sinne von § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sei der \n\nJahresüberschuß - ohne Berücksichtigung eines Verlustvortrags - zu verstehen. \n\nDas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Unter Gewinn im Sinne des \n\n§ 231 Abs. 1 HGB sei der nach Rücklagenbildung von den Gesellschaftern als \n\nÜberschuß erklärte und damit gleichzeitig freigegebene Anteil am Gesell-\n\nschaftsvermögen zu verstehen. Hier hätten die Parteien aber vereinbart, daß \n\neine Beteiligung des stillen Gesellschafters am Verlust ausgeschlossen sein \n\nsolle. Diese Regelung würde unterlaufen, wenn der Begriff Gewinn im Sinne \n\ndes Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrags verstanden werde. \n\nDaher falle darunter nur der Jahresüberschuß. Daß die Parteien bei Abschluß \n\ndes Vertrages etwas anderes vereinbart hätten, sei durch die Aussagen der \n\nvernommenen Zeugen nicht bewiesen. \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die \n\nAuslegung eines Vertrages ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisi-\n\nonsgericht prüft nur nach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Ausle-\n\ngungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentli-\n\ncher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st.Rspr., vgl. Sen.Urt. v. \n\n3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099). Das ist hier nicht der Fall. \n\nDie Parteien haben den Gewinnbegriff in dem Gesellschaftsvertrag nicht \n\nnäher umschrieben. Was darunter zu verstehen ist, muß daher aufgrund einer \n\nAuslegung des Vertrages ermittelt werden. Dabei hat das Berufungsgericht zu \n\nRecht dem vereinbarten Verlustausschluß eine wichtige Bedeutung beigemes-\n\nsen. Die Regelung in § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages, daß der stille Ge-\n\nsellschafter am Verlust nicht beteiligt sein soll, kann zwar allein auf den Ausein-\n\nandersetzungsanspruch bei Beendigung der stillen Gesellschaft bezogen sein \n\nund dann eine Ausnahme von der Regel des § 232 Abs. 2 HGB darstellen. \n\nEbenso gut kann damit aber auch - wie das Berufungsgericht angenommen \n\nhat - ein Ausschluß des Verlustvortrags bei der Bemessung des jährlichen Ge-\n\nwinnanspruchs gemeint sein. Dafür spricht hier sogar, daß die stille Einlage \n\nnach § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages zu verzinsen ist, auch wenn das \n\nPrivatkonto des stillen Gesellschafters im Soll geführt wird. Durch diese Verzin-\n\nsung könnte sich ein Verlustvortrag in das nächste Geschäftsjahr ergeben. Die \n\nVerzinsung würde dann dort - bei Berücksichtigung des Verlustvortrags - zu \n\neiner Verringerung des möglichen Gewinnanspruchs führen. Das aber würde \n\nder Regelung einer verlustunabhängigen Verzinsung widersprechen. \n\nII. Die Revision hat dennoch Erfolg, weil nach dem bisherigen Sach- und \n\nStreitstand nicht ausgeschlossen werden kann, daß dem Zahlungsanspruch \n\ndes Klägers die Rechtsprechungsgrundsätze zu den eigenkapitalersetzenden \n\nGesellschafterleistungen entgegenstehen. \n\nDas Berufungsgericht hat dies verneint. Eine Insolvenzreife der Beklag-\n\nten sei nicht dargelegt. Sie ergebe sich nicht schon aus dem Vorliegen einer \n\nUnterbilanz. Auch fehle es an einer Kreditunwürdigkeit. Dabei könne offen blei-\n\nben, ob die Beklagte im Jahre 1994 kreditunwürdig gewesen sei. Sie habe näm-\n\nlich nicht substantiiert vorgetragen, daß diese Kreditunwürdigkeit auch noch im \n\nJahre 1997, für das der Kläger seinen Gewinnanspruch geltend mache, be-\n\nstanden habe. Dagegen spreche, daß die kreditgewährende Bank den Kläger \n\nim Jahre 1996 aus einer von ihm übernommenen Bürgschaft entlassen habe. \n\nDiese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n1. Zutreffend ist lediglich die Annahme, daß die Rechtsprechungsgrund-\n\nsätze zum Eigenkapitalersatz in der vorliegenden Fallgestaltung zur Anwen-\n\ndung kommen können. Danach sind Darlehen und ähnliche Leistungen, die ein \n\nGesellschafter der sonst nicht mehr lebensfähigen GmbH anstelle von Eigen-\n\nkapital zuführt oder beläßt, wie gebundenes Stammkapital zu behandeln, soweit \n\ndiese Kredithilfen verlorenes Stammkapital oder eine darüber hinausgehende \n\nÜberschuldung abdecken (st.Rspr. des Senats, siehe etwa BGHZ 31, 258, \n\n268 ff.; 76, 326, 328 ff.; 90, 370, 376 ff.). Dieser Bindung kann sich der Gesell-\n\nschafter nicht dadurch entziehen, daß er - wie hier der Kläger - aus der Gesell-\n\nschaft ausscheidet (Senat, BGHZ 69, 274, 280 f.; Urt. v. 15. Februar 1996 \n\n- II ZR 245/94, ZIP 1996, 538, 539). War das Darlehen zu diesem Zeitpunkt \n\neigenkapitalersetzend, bleibt es der Bindung auch nach dem Ausscheiden des \n\nGesellschafters unterworfen. Wird es im Rahmen der Gründung einer stillen \n\nGesellschaft in eine Einlage des stillen Gesellschafters umgewandelt, ändert \n\nsich auch dadurch an der Bindung nichts. \n\nDanach durften das Darlehen des Klägers i.H.v. 100.000,00 DM und das \n\nDarlehen des Mitgesellschafters Dr. Z. \n\ni.H.v. 50.000,00 DM nicht zu- \n\nrückgezahlt werden, wenn die Beklagte bei Hingabe der Darlehen - oder bei \n\neinem \"Stehenlassen\" (BGHZ 75, 334, 337 f.) in der Zeit bis zu dem Ausschei-\n\nden des Klägers als GmbH-Gesellschafter - insolvenzreif oder kreditunwürdig \n\nwar. Ebenso durften unter diesen Voraussetzungen keine Zinsen auf die Darle-\n\nhen gezahlt werden (Senat, BGHZ 67, 171, 179 f.; 109, 55, 66), was nach der \n\nUmwandlung der Darlehen in die Einlage des Klägers als stiller Gesellschafter \n\nauch für die darauf entfallenden Gewinnanteile gilt. Das Darlehen des damali-\n\ngen Geschäftsführers der Beklagten, M., war dagegen im Zweifel nicht nach \n\nden oben dargestellten Grundsätzen gebunden, weil M. bis zu dem Erwerb \n\ndes (Teil-) Geschäftsanteils des Klägers noch nicht Gesellschafter der Beklag-\n\nten war. Sein Darlehen wäre nur dann nach den Regeln des Eigenkapitalersat-\n\nzes zu beurteilen, wenn in seiner Person ausnahmsweise die Voraussetzungen \n\nfür die Einbeziehung gesellschaftsfremder Dritter erfüllt waren (vgl. Senat, \n\nBGHZ 31, 258, 264 ff.; 75, 334, 335 f.; Urt. v. 15. Februar 1996 - II ZR 245/94, \n\nZIP 1996, 538, 539). Dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts. \n\n2. Unzutreffend ist aber die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die \n\nEigenkapitalersatzregeln seien schon deshalb nicht anwendbar, weil bezüglich \n\ndes Jahres 1997 weder eine Insolvenzreife noch eine Kreditunwürdigkeit der \n\nBeklagten dargelegt sei, ohne daß es darauf ankomme, ob eine Unterbilanz \n\nbestehe. \n\nIst ein Darlehen oder eine sonstige Gesellschafterleistung eigenkapital-\n\nersetzend, darf eine Rückzahlung oder eine Zinsleistung erst dann erfolgen, \n\nwenn wieder so viel Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, daß die Stammkapi-\n\ntalziffer nicht angegriffen wird (BGHZ 67, 171, 174 ff.; 69, 274, 280 f.; 76, 326, \n\n332 ff.; 81, 365, 367; 109, 55, 66; Urt. v. 6. April 1995 - II ZR 108/94, NJW \n\n1995, 1962, 1964). Das gleiche gilt für Gewinnanteile auf eine aus der Um-\n\nwandlung einer solchen Darlehensforderung entstandene Einlage eines stillen \n\nGesellschafters. Die Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz beruhen, \n\nanders als die Novellenregeln der §§ 32 a, b GmbHG, jedenfalls ursprünglich \n\nauf einer analogen Anwendung der §§ 30 f. GmbHG. Dafür ist aber gerade das \n\nStammkapital die entscheidende Messgröße. Damit stünde im Widerspruch, die \n\nEigenkapitalbindung schon vor Auffüllung des Stammkapitals entfallen zu las-\n\nsen. Danach hätte das Berufungsgericht nicht offen lassen dürfen, ob die Dar-\n\nlehen zunächst eigenkapitalersetzend waren und ob das Stammkapital der Be-\n\nklagten mittlerweile wieder aufgefüllt ist. \n\nIII. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, \n\ndamit die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden können. \n\nDabei ist aufgrund einer den Anforderungen des § 42 GmbHG entspre-\n\nchenden Bilanz zu fortgeführten Buchwerten festzustellen, ob eine Unterbilanz \n\nbesteht (vgl. Sen.Urt. v. 11. Mai 1987 - II ZR 226/86, ZIP 1987, 1113, 1114; \n\nBGHZ 106, 7, 12). Sollte sich herausstellen, daß die Beklagte mittlerweile wie-\n\nder über ein die Stammkapitalziffer entsprechend übersteigendes Vermögen \n\nverfügt, ist die Klage in vollem Umfang begründet. Der Eigenkapitalersatzcha-\n\nrakter der Darlehen führt lediglich dazu, daß die Zinsen und damit - nach Um-\n\nwandlung in die Einlage - die Gewinnansprüche während der Bindung nicht \n\ndurchgesetzt werden können. Entfällt die Bindung, können auch die Rückstän-\n\nde geltend gemacht werden (Sen.Urt. v. 15. Februar 1996 - II ZR 245/94, ZIP \n\n1996, 538, 540; BGHZ 140, 147, 153; 146, 264, 272). \n\nDie mittlerweile eingetretene Beendigung der stillen Gesellschaft schließt \n\ndie Durchsetzbarkeit der Gewinnansprüche nicht aus. Zwar muß bei Beendi-\n\ngung einer Gesellschaft zunächst eine Auseinandersetzung stattfinden, bei der \n\ndie Einzelansprüche unselbständige Rechnungsposten werden. Eine Zahlungs-\n\nklage ist aber ausnahmsweise schon vor Abschluß der Auseinandersetzung \n\nbegründet, wenn der stille Gesellschafter - wie hier der Kläger - am Verlust der \n\nGesellschaft nicht beteiligt ist und daher auch ohne Auseinandersetzung fest- \n\nsteht, daß er einen Betrag in Höhe des Gewinnanspruchs verlangen kann \n\n(Sen.Urt. v. 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1553). \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_300-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-08/ii-zr-300-02","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_300-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_300-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-08/ii-zr-300-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_300-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:08:36.188035+00:00"}}