{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_299-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-11-15","aktenzeichen":"II ZR 299/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 30, 31 Wird beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH deren Stamm- kapital durch Forderungsverzichte des Ausscheidenden \"auf Null gestellt\", darf die Gesellschaft auf die verbliebenen Forderungen des früheren Gesellschaf- ters, die bei der Beendigung der Gesellschafterstellung eigenkapitalersetzen- den Charakter angenommen hatten, aus ihrem Vermögen keine Zahlungen erbringen. Wird hiergegen verstoßen, hat der ausgeschiedene Gesellschafter den empfangenen Betrag an die GmbH zurückzugewähren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 299/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. November 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nGmbHG §§ 30, 31 \n\nWird beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH deren Stamm-\n\nkapital durch Forderungsverzichte des Ausscheidenden \"auf Null gestellt\", darf \n\ndie Gesellschaft auf die verbliebenen Forderungen des früheren Gesellschaf-\n\nters, die bei der Beendigung der Gesellschafterstellung eigenkapitalersetzen-\n\nden Charakter angenommen hatten, aus ihrem Vermögen keine Zahlungen \n\nerbringen. Wird hiergegen verstoßen, hat der ausgeschiedene Gesellschafter \n\nden empfangenen Betrag an die GmbH zurückzugewähren. \n\nBGH, Urteil vom 15. November 2004 - II ZR 299/02 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 15. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 5. September 2002 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den \nHauptklageantrag abgewiesen hat. Im übrigen wird die Revision \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Köln vom 29. September 2000 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat die Beklagte zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nAn \n\nder \n\nim \n\nJahr \n\n1998 \n\nin Konkurs \n\ngefallenen B. GmbH \n\n(im \n\nfolgenden: Gemeinschuldnerin) war die K. GmbH \n\n(K.), die \n\nin- \n\nzwischen auf die Beklagte verschmolzen worden ist, bis Ende Februar \n\n1996 \n\nin Höhe \n\nvon \n\n75 % \n\nbeteiligt. Die K. \n\nstand mit \n\nihrer \n\nTochtergesellschaft in laufender Geschäftsbeziehung, aus der sich ein hoher, \n\nvon der Gemeinschuldnerin nicht zu begleichender Schuldenbestand in Höhe \n\neines zweistelligen Millionen DM-Betrages entwickelt hatte. Zur Abwendung des \n\nbereits seit dem Jahre 1993 sonst unausweichlichen Konkursverfahrens über \n\ndas Vermögen der Gemeinschuldnerin gab die K. Rangrücktrittserklärungen \n\nab. \n\nDurch \n\n\"Geschäftsanteilsübertragungs- und Abtretungsvertrag\" vom \n\n2. Februar 1996 mit Ergänzung vom 21. Februar 1996 veräußerte die K. mit \n\nWirkung zum 1. März 1996 ihre Mehrheitsbeteiligung an der Gemeinschuldnerin \n\nzum Preis von 1,00 DM an Herrn W.. Ziel des Vertragswerks war es, den \n\nnicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag der Gemeinschuldnerin durch \n\nForderungsverzichte der K. zu decken und Herrn W. als dem Erwerber \n\ndes Unternehmens die Möglichkeit eines Neubeginns zu verschaffen. Teil des \n\nVertragswerks waren neben dem später erklärten Forderungsverzicht der K. \n\ndie als \"Haftungsübernahme\" bezeichnete Verpflichtung des Erwerbers W., \n\nsämtliche nicht vom Forderungsverzicht erfaßten Verbindlichkeiten der Ge-\n\nmeinschuldnerin gegenüber der K. und mit ihr zusammenhängender Unter- \n\nnehmen aus eigenem Vermögen auszugleichen. \n\nMit Wirkung zum 29. Februar 1996 erfüllte die K. ihre vertraglich über- \n\nnommenen Verpflichtungen, womit das Stammkapital der Gemeinschuldnerin \n\n- wie es im Berufungsurteil heißt - \"auf Null gestellt\" war. Der K. flossen \n\n- vermeintlich in Erfüllung der von Herrn W. übernommenen Zahlungspflicht \n\naus dessen Vermögen, nach dem Tatbestandsberichtigungsbeschluß des \n\nBerufungsgerichts aber in Wirklichkeit aus einem von Herrn W. als Vertreter \n\nder Gemeinschuldnerin aufgenommenen Kredit - am 29. Februar 1996 \n\n1,25 Mio. DM und am 30. September 1996 weitere 843.856,46 DM zu. \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Ge-\n\nmeinschuldnerin auf dem Wege der Teilklage Zahlung von 800.000,00 DM \n\n(= 409.033,50 €) nebst Zinsen. Außer auf andere Rechtsg ründe stützt er dieses \n\nBegehren auf §§ 30, 31 GmbHG. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat \n\nsie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und die Anschlußberufung des \n\nKlägers bezüglich des weitergehenden Zinsanspruchs zurückgewiesen. Mit der \n\nvom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung \n\ndes erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist - bis auf den weitergehenden zum Gegenstand der An-\n\nschlußberufung des Klägers gemachten Zinsanspruch - begründet und führt zur \n\nWiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nI. Keinen Erfolg hat die Revision allerdings, soweit sie sich dagegen wen-\n\ndet, daß das Berufungsgericht das Bestehen vertraglicher, deliktischer und be-\n\nreicherungsrechtlicher Ansprüche verneint hat. Auf der Grundlage der insofern \n\ntatrichterlich einwandfreien Feststellungen sind insbesondere die Auslegung der \n\nVerträge vom 2. und 21. Februar 1996, der vorgelegten Urkunden und sonsti-\n\ngen Unterlagen einschließlich der Rangrücktrittserklärungen und das Verständ-\n\nnis über Inhalt und Tragweite des \"Gesellschafterzuschusses\" vollständig, \n\nrechtlich möglich und frei von revisionsrechtlich relevanten Fehlern. Mit ihren \n\nhiergegen vorgetragenen Angriffen begibt sich die Revision unzulässigerweise \n\nauf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung. \n\nII. Scheiden danach vertragliche Ansprüche des Klägers aus, ist für die \n\nmit der Anschlußberufung verfolgte, auf § 353 HGB abstellende Forderung, Zin-\n\nsen bereits ab dem 26. Februar 1996 zuzusprechen, kein Raum. \n\nIII. Mit Recht wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht auch auf die Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 30, \n\n31 GmbHG) gestützte Erstattungsansprüche für nicht gegeben erachtet hat. Die \n\ndem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Ansicht wäre allein dann zutref-\n\nfend gewesen, wenn - wie dies in den Verträgen vom 2. und 21. Februar 1996 \n\nvorgesehen worden war - nach der Beendigung der Gesellschafterstellung der \n\nK. und nach deren in diesem Zusammenhang ausgesprochenem Teil- \n\nForderungsverzicht die Gemeinschuldnerin aus ihrem Vermögen an ihre ehe-\n\nmalige Gesellschafterin keine Zahlungen auf die früher begründeten Forderun-\n\ngen mehr erbracht hätte. Entsprechendes hat das Berufungsgericht zwar ange-\n\nnommen, den darin liegenden schweren Verfahrensverstoß aber mit Recht \n\ndurch seinen Tatbestandsberichtigungsbeschluß vom 25. November 2002 kor-\n\nrigiert. Danach steht fest, daß nicht Herr W. als Erwerber des Geschäftsan- \n\nteils der K. die offenen Restforderungen der Veräußerin gegen die Gemein- \n\nschuldnerin beglichen hat, sondern daß die Gesellschaft selbst mit von ihr auf-\n\ngenommenen Kreditmitteln die Ansprüche ihrer Gesellschafterin befriedigt hat. \n\nHierin liegt - wie der Kläger zutreffend geltend macht - ein die Erstattungspflicht \n\n(§ 31 GmbHG) der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der K. auslösender Ver- \n\nstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften. Mit dem am 29. Februar 1996 \n\nwirksam werdenden Teil-Forderungsverzicht der K. wurde das Stammkapital \n\nder Gemeinschuldnerin nicht wieder hergestellt. Es wurde lediglich der nicht \n\ndurch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag ausgeglichen, so daß damit - ohne Be-\n\nrücksichtigung inzwischen entstandener weiterer Verbindlichkeiten der Gemein-\n\nschuldnerin - das Gesellschaftsvermögen \"auf Null gestellt\" war. In Wirklichkeit \n\nwar die Überschuldungssituation der Gesellschaft durch diesen Teil-\n\nForderungsverzicht nicht behoben. Denn der neue Alleingesellschafter W. \n\nhatte in Vertretung der Gesellschaft einen Kredit aufgenommen, mit dem die \n\nGemeinschuldnerin ebenfalls am 29. Februar 1996 die von dem Teilverzicht \n\nnicht erfaßten weiteren Ansprüche der K. in Höhe eines Teilbetrages von \n\n1,25 Mio. DM befriedigte. Die bereits spätestens seit 1993 bestehende Krise \n\nder Gesellschaft (§ 32 a Abs. 1 GmbHG) war danach nicht behoben, was zur \n\nFolge hat, daß die spätere Gemeinschuldnerin auf die unstreitig als eigenkapi-\n\ntalersetzende Gesellschafterhilfe zu qualifizierenden Forderungen der bisheri-\n\ngen Gesellschafterin nicht zahlen durfte (st.Rspr. vgl. BGHZ 127, 1, 6 f.; Urt. v. \n\n2. April 2001 - II ZR 261/99, ZIP 2001, 839) und die dem zuwider geleistete \n\nZahlung zu erstatten ist. \n\nDa schon die Zahlung in Höhe von 1,25 Mio. DM am 29. Februar 1996 \n\nihrer Höhe nach die Teilklageforderung abdeckt, bedarf es keiner Entscheidung, \n\nob - wofür allerdings nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einiges \n\nspricht - auch bis zur Begleichung der weiteren Forderung der K. in Höhe von \n\n843.856,46 DM durch die Gemeinschuldnerin am 30. September 1996 die Krise \n\nfortgedauert hat, auch diese Zahlung verboten war und einen entsprechenden \n\nErstattungsanspruch ausgelöst hat. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_299-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-15/ii-zr-299-02","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_299-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_299-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-15/ii-zr-299-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_299-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:08:59.447306+00:00"}}