{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_288-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-09-20","aktenzeichen":"II ZR 288/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AktG §§ 54, 67, 180, 241 Nr. 3 Ein satzungsändernder Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesell- schaft, durch den das Erfordernis einer Unterschriftsbeglaubigung auf Kosten des betreffenden Aktionärs als Wirksamkeits- oder Nachweiserfordernis für die Übertragung von (nicht verbrieften) Namensaktien nachträglich eingeführt wird, ist gemäß § 243 Nr. 3 AktG nichtig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n20. September 2004 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 288/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nAktG §§ 54, 67, 180, 241 Nr. 3 \n\nEin satzungsändernder Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesell-\n\nschaft, durch den das Erfordernis einer Unterschriftsbeglaubigung auf Kosten \n\ndes betreffenden Aktionärs als Wirksamkeits- oder Nachweiserfordernis für die \n\nÜbertragung von (nicht verbrieften) Namensaktien nachträglich eingeführt wird, \n\nist gemäß § 243 Nr. 3 AktG nichtig. \n\nBGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 288/02 - OLG Oldenburg \n\n LG Aurich \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 20. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des \n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. August \n\n2002 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Aurich vom 12. Februar 2002 abgeändert, soweit die Klage \n\ngegen den satzungsändernden Beschluß der Hauptversammlung \n\nder Beklagten vom 22. August 2001 zu § 4 Satz 4 und 5 ihrer Sat-\n\nzung abgewiesen worden ist. \n\nEs wird festgestellt, daß der o.g. Hauptversammlungsbeschluß zu \n\n§ 4 Satz 4 und 5 der Satzung der Beklagten nichtig ist. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz \ntragen der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: \n\nVon den Gerichtskosten tragen der Kläger 16,5 % und die Beklag-\n\nte 83,5 %, von den außergerichtlichen Kosten des Klägers die Be-\n\nklagte 87,2 %, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten \n\nder Kläger 12,8 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außerge-\n\nrichtlichen Kosten selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Aktionär der Beklagten. Ihre Hauptversammlung beschloß \n\nam 22. August 2001 zu TOP 8 u.a. eine Satzungsänderung, wonach die bishe-\n\nrigen Inhaberaktien auf Namensaktien (Stückaktien) umgestellt wurden und § 4 \n\nder Satzung wie folgt neu gefaßt wurde: \n\n\"Die Aktien lauten auf den Namen. Die Gesellschaft kann die \nAktien ganz oder teilweise in Aktienurkunden zusammenfassen, \ndie eine Mehrheit von Aktien verbriefen. Der Anspruch des Aktio-\nnärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.\" \n\nFür die nachfolgenden Sätze 4 und 5 des § 4 war nach dem gemäß \n\n§ 124 Abs. 1 AktG bekanntgemachten Beschlußvorschlag zu TOP 8 c \n\nursprünglich folgende Fassung vorgesehen: \n\n\"Soweit eine Einzelverbriefung der Aktie nicht vorgenommen wird, \nbedürfen rechtsgeschäftliche Verfügungen über Miteigentumsan-\nteile an der Globalaktie zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die \nUnterschriften der Vertragsparteien bedürfen der notariellen Be-\nglaubigung.\" \n\nDer die Hauptversammlung leitende Aufsichtsratsvorsitzende Dr. C. stell-\n\nte die Satzungsänderung TOP 8 c zunächst unter Ausklammerung der Sätze 4 \n\nund 5 des § 4 zur Abstimmung, welche die erforderliche Mehrheit ergab. An-\n\nschließend rief er den bisher ausgeklammerten Teil des TOP 8 c zur Beschluß-\n\nfassung auf und formulierte \"in seiner Eigenschaft als Aktionär und nicht als \n\nAufsichtsrat\" einen geänderten Beschlußvorschlag, der Anregungen von Aktio-\n\nnären berücksichtige. Er lautete folgendermaßen: \n\n\"Soweit die rechtsgeschäftlichen Verfügungen nicht unter Vorlage \nvon Personalausweisen vor dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder \nvon diesem hierzu ermächtigten Personen vorgenommen wer-\nden, bedürfen die Unterschriften der Vertragsparteien der amtli-\nchen Beglaubigung, der notariellen Beglaubigung oder der schrift-\nlichen Bestätigung der Unterschriften durch ein Kreditinstitut. \nNotarkosten der Beglaubigung trägt für bis zu zwei Beglaubigun-\ngen je Stückaktie und Kalenderjahr die Gesellschaft.\" \n\nNachdem die Hauptversammlung diesem Vorschlag mit der erforderli-\n\nchen Mehrheit zugestimmt und der Vorsitzende die Beschlußfassung festge-\n\nstellt hatte, erklärte eine anwesende Vertreterin des Klägers gegen den Be-\n\nschluß Widerspruch zur Niederschrift (§ 245 Nr. 1 AktG). \n\nMit seiner Klage hat der Kläger die beiden satzungsändernden Be-\n\nschlüsse zu § 4 der Satzung insgesamt angefochten, weil der Alternativvor-\n\nschlag nicht ordnungsgemäß angekündigt gewesen sei und das beschlossene \n\nBeglaubigungserfordernis mit Kostenbelastung der Aktionäre bei mehr als zwei \n\nAktienübertragungen pro Jahr auf eine gegen § 180 AktG verstoßende Neben-\n\nverpflichtung hinauslaufe. Dieser Beschlußinhalt lasse sich von dem vorange-\n\ngangenen Beschluß über die Satzungsänderung gemäß § 4 Satz 1 bis 3 nicht \n\ntrennen. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Senat hat die Revi-\n\nsion des Klägers nur insoweit zugelassen, als die Klage sich gegen den zeitlich \n\nzweiten Hauptversammlungsbeschluß zu § 4 Satz 4 und 5 der Satzung der Be-\n\nklagten richtet. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist im Umfang ihrer Zulassung begründet und führt zur \n\nFeststellung der Nichtigkeit des zweiten Hauptversammlungsbeschlusses vom \n\n22. August 2001, betreffend § 4 Satz 4 und 5 der geänderten Satzung der Be-\n\nklagten. \n\nI. Das Berufungsgericht meint, der Beschluß sei weder aus formellen \n\nnoch aus materiellen Gründen anfechtbar. Ob er sich, was anzunehmen sei, \n\nnoch im Rahmen der bekanntgemachten Tagesordnung (\"Beschlußfassung \n\nüber die Form der Aktien und die Änderung der Satzung\") gehalten habe und \n\ndaher nicht gegen § 124 Abs. 4 AktG verstoße, sei im Ergebnis ebenso \"irrele-\n\nvant\" wie die Frage, ob der Aufsichtsratsvorsitzende und Versammlungsleiter \n\ndie Gegenantragsbefugnis eines Aktionärs (§ 126 AktG) für sich habe in An-\n\nspruch nehmen können. Denn diese etwaigen Mängel seien jedenfalls für das \n\nBeschlußergebnis nicht ursächlich geworden, weil die beschlossene Fassung \n\ndes § 4 Satz 4 und 5 der Satzung die Aktionäre besser stelle als die ursprüng-\n\nlich angekündigte, wonach die Beklagte keinerlei Beglaubigungskosten zu \n\nübernehmen gehabt hätte. Inhaltlich verstoße die Neuregelung mangels Aufer-\n\nlegung von Leistungspflichten zugunsten der Beklagten auch weder gegen das \n\n\"Belastungsverbot\" des § 180 Abs. 1 AktG, noch werde durch die Kostenrege-\n\nlung die freie Übertragbarkeit der Aktien in einer ins Gewicht fallenden Weise \n\nerschwert (§ 180 Abs. 2 AktG). \n\nII. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Durchgreifende Bedenken bestehen bereits gegen die Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts, eine Anfechtung des Beschlusses (§§ 243, 246 AktG) wegen \n\nder nach Auffassung des Klägers gegebenen Verfahrensmängel scheitere je-\n\ndenfalls an deren fehlender Kausalität für das Beschlußergebnis. Nach der \n\nneueren Rechtsprechung des Senates (BGHZ 149, 158, 164 f.; 153, 32, 36 f.) \n\nkommt es insoweit nicht auf Kausalitätserwägungen, sondern auf die Relevanz \n\ndes Verfahrensverstoßes für die Informations- und sonstigen mitgliedschaftli-\n\nchen Rechte der Aktionäre, insbesondere auch der in der Abstimmung unterle-\n\ngenen Minderheitsaktionäre, an. Eine solche Relevanz ist bei Bekanntma-\n\nchungsmängeln i.S. von § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG regelmäßig zu bejahen \n\n(Senat aaO; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 243 Rdn. 15). \n\nIm Ergebnis kommt es allerdings auf die vom Kläger gerügten Verfah-\n\nrensmängel nicht an, weil der angefochtene Beschluß ohnehin schon seines \n\nInhalts wegen nichtig ist (vgl. unten 2). Einer entsprechenden Entscheidung \n\nsteht nicht entgegen, daß der Kläger primär Anfechtungs- und nur hilfsweise \n\nNichtigkeitsklage (§ 249 AktG) erhoben hat. Denn beide Klageanträge verfolgen \n\ndasselbe materielle Ziel und stehen zueinander nicht in einem Eventualverhält-\n\nnis (Senat, BGHZ 134, 364, 366). Unerheblich ist dabei auch, daß die Haupt-\n\nversammlung der Beklagten den Beschluß inzwischen unstreitig durch Be-\n\nschluß vom 22. August 2002 bestätigt und der Kläger diesen anscheinend nicht \n\nangefochten hat. Denn abgesehen davon, daß der inhaltliche Nichtigkeitsgrund \n\ndem Bestätigungsbeschluß in gleicher Weise anhaftet, kann ein Bestätigungs-\n\nbeschluß gemäß § 244 AktG nur die Anfechtbarkeit (vgl. dazu Sen.Urt. v. \n\n15. Dezember 2003 - II ZR 194/01, ZIP 2004, 310), nicht aber die Nichtigkeit \n\neines Gesellschafterbeschlusses beseitigen. \n\n2. Der Inhalt des Beschlusses verstößt gegen Grundprinzipien des \n\nAktienrechts und ist daher gemäß § 241 Nr. 3 AktG nichtig. \n\na) Das deutsche Aktienrecht ist von dem Grundsatz der freien Übertrag-\n\nbarkeit des Mitgliedschaftsrechts beherrscht (Lutter in Kölner Komm.z.AktG \n\n2. Aufl. § 68 Rdn. 23; Bayer in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 68 Rdn. 34 jew. \n\nm.w.N.). Handelt es sich - wie hier - um Namensaktien, so können diese nach \n\ndem Gesetz durch formlose Abtretungsvereinbarung gemäß §§ 398, 413 BGB \n\nübertragen werden. Die dingliche Wirksamkeit der Abtretung kann - jedenfalls \n\naußerhalb der Voraussetzungen einer möglichen Vinkulierung gemäß §§ 68 \n\nAbs. 2, 180 Abs. 2 AktG - nicht an eine bestimmte Form gebunden werden, weil \n\ndarin eine unzulässige Erschwerung der freien Übertragbarkeit der Aktien läge, \n\ndie im Grundsatz nur durch eine Vinkulierung nach § 68 Abs. 2 AktG einge-\n\nschränkt werden kann. Diese wiederum bedürfte gemäß § 180 Abs. 2 AktG im \n\nFall nachträglicher Einführung durch Satzungsänderung der Zustimmung aller \n\nbetroffenen Aktionäre (vgl. Hüffer aaO § 68 Rdn. 13). Die Verweigerung der \n\nZustimmung auch nur eines von ihnen führt zur Nichtigkeit der Satzungsände-\n\nrung (vgl. RGZ 121, 238, 244; Hüffer aaO § 180 Rdn. 9). Ohne die Erfüllung \n\ndieser Erfordernisse kann der Grundsatz der freien Übertragbarkeit der Aktien \n\nzumindest nicht mit dinglicher Wirkung entsprechend §§ 399 letzte Alt., 413 \n\nBGB beschränkt und deshalb auch nicht an eine bestimmte Form - als Minus \n\ngegenüber einer Vinkulierung - gebunden werden. Die gemäß § 68 Abs. 1 AktG \n\nzulässige Übertragung durch Indossament ist nur fakultativ vorgesehen (vgl. \n\nHüffer aaO § 68 Rdn. 3) und kommt hier mangels Verbriefung der einzelnen \n\nAktien ohnehin nicht in Betracht. \n\nb) Im vorliegenden Fall war das in der ursprünglichen Beschlußvorlage \n\nvorgesehene Formerfordernis ersichtlich als Wirksamkeitsvoraussetzung für die \n\nAktienübertragung vorgesehen. Ob Entsprechendes auch für die auf Vorschlag \n\ndes Versammlungsleiters beschlossene Fassung gilt oder damit nur noch ein \n\nNachweiserfordernis für die Eintragung des Rechtsübergangs ins Aktienregister \n\ngemäß § 67 Abs. 3 AktG gemeint ist, kann dahinstehen. Denn auch im letzteren \n\nFall wäre schon die Formvorschrift, erst recht aber die Kostenbelastung der \n\nAktionäre nichtig. \n\naa) Eine bestimmte Nachweisform schreibt § 67 Abs. 3 AktG nicht vor. \n\nAusreichend ist jedenfalls eine schriftliche Abtretungserklärung (vgl. Hüffer aaO \n\n§ 67 Rdn. 18). Eine Unterschriftsbeglaubigung ist auch bei der Übertragung \n\nverbriefter Namensaktien durch Indossament nicht vorgesehen; gemäß § 68 \n\nAbs. 3 AktG ist die Gesellschaft zu einer Prüfung der Unterschriften nicht ver-\n\npflichtet. Dies schließt eine Berechtigung und in Zweifelsfällen - z.B. bei Ver-\n\ndacht einer Unterschriftsfälschung - auch eine Verpflichtung der Gesellschaft \n\nzur Überprüfung der Unterschriften bzw. des Rechtsübergangs nicht aus (vgl. \n\nBayer in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 67 Rdn. 89; § 68 Rdn. 28 m.w.N.), wo-\n\nzu sie auch im eigenen Interesse der Klarheit über die ihr gegenüber berechtig-\n\nten und verpflichteten Mitglieder gehalten sein kann, weil die Wirkung der Ein-\n\ntragung im Aktienregister gemäß § 67 Abs. 2 AktG jedenfalls nach h.M. im Fall \n\neiner Unterschriftsfälschung nicht eingreifen soll (vgl. Bayer aaO § 67 Rdn. 74 \n\nm.w.N.; zweifelnd Hüffer aaO § 67 Rdn. 15). Die allgemeinen Eintragungsvor-\n\naussetzungen nach §§ 67 Abs. 3, 68 Abs. 1, 3 AktG können aber durch die \n\nSatzung nicht generalisierend verändert oder verschärft werden (Lutter aaO \n\n§ 68 Rdn. 57). Es besteht kein Grund, für den Nachweis der Übertragung nicht \n\nverbriefter Namensaktien generell eine Unterschriftsbeglaubigung zu verlangen. \n\nDas gilt um so mehr, als die Neufassung der §§ 67, 68 AktG durch Art. 1 \n\nNaStraG (v. 18. Januar 2001, BGBl. I 123 ff.) auf die elektronische Abwicklung \n\ndes Effektengeschäfts abgestimmt ist (vgl. Bayer aaO § 67 Rdn. 2, 6; Hüffer \n\naaO § 67 Rdn. 18) und insoweit nicht mehr als eine \"automatisierte Plausibili-\n\ntätsprüfung\" der Mitteilung gemäß § 67 Abs. 3 AktG in Betracht kommt (vgl. \n\nRegBegr. BT-Drucks. 14/4051, S. 11 sowie Noack, DB 1999, 1306, 1308). \n\nbb) Wird sonach schon durch die alternativen Formerfordernisse gemäß \n\nder streitigen Satzungsregelung die freie Übertragbarkeit der Aktien beeinträch-\n\ntigt, so gilt das erst recht für die damit zusätzlich verbundene Kostenbelastung \n\nder Aktionäre bei mehr als zwei Übertragungen pro Jahr. Entgegen der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts ist dies mit der möglicherweise zulässigen Belastung \n\neines Aktionärs mit Kosten einer von ihm gewünschten Einzelverbriefung bei \n\nVorhandensein einer Globalurkunde (vgl. dazu Hüffer aaO § 10 Rdn. 11) nicht \n\nvergleichbar. Denn dort erwachsen die Kosten aufgrund einer allein von dem \n\nAktionär verlangten und in seinem Interesse vorgenommenen Maßnahme, wäh-\n\nrend die in der geänderten Satzung aufgestellten Form- bzw. Beglaubigungser-\n\nfordernisse zumindest primär den Interessen der Gesellschaft dienen. Soweit \n\nsie zu einer Überprüfung der Übertragungsvorgänge berechtigt und verpflichtet \n\nist (vgl. oben aa), handelt es sich um eine eigene Angelegenheit der Beklagten, \n\nwelche sie sich nicht durch die aufgestellten Formerfordernisse auf Kosten der \n\nAktionäre erleichtern kann. Deren Kostenbelastung läuft - abgesehen von der \n\ndamit verbundenen Beeinträchtigung der freien Übertragbarkeit der Aktien - auf \n\neine nachträgliche Verpflichtung zu einer Zusatzleistung hinaus, welche man-\n\ngels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 180 Abs. 1, 2 AktG ge-\n\ngen § 54 Abs. 1 AktG verstößt und deshalb auch unter diesem Aspekt zur Nich-\n\ntigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses der Beklagten führt. \n\nIII. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat gemäß \n\n§ 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und die Nichtigkeit des \n\nstreitbefangenen Hauptversammlungsbeschlusses festzustellen. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_288-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-20/ii-zr-288-02","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":6},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":6},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":6},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_288-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_288-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-20/ii-zr-288-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2002/II_ZR_288-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:58:20.889232+00:00"}}